Zu 3: Das Bundesverfassungsgericht hat die endgültige Regelung des Glückspielwesens offen gelassen. Denkbar zur Neuordnung des Sportwettenrechts wäre auch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen. Diese Alternative ist aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen abzulehnen:
- Eine Zulassung privater Wettunternehmen in einem derartigen „Glücksspielmarkt“ würde zu einer enormen Expansion des Angebots führen. Dies zeigen die Prognosen interessierter Kreise sowie die Feststellungen der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels. Von den Buchmacherverbänden wurden Prognosen vorgelegt, denen zufolge bei Aufgabe der strikten Regulierung bis 2010 eine Verzehnfachung der gegenwärtig in Annahmestellen getätigten Umsätze erwartet werde.
- Mit dem „Glücksspielmarkt“ würde im gleichen Maß die Zahl der suchtkranken und suchtgefährdeten Glücksspieler steigen. Zugleich wäre mit einem Anstieg der Begleit- und Beschaffungskriminalität zu rechnen.
- Eine Dämpfung dieses Angebotes wäre auch nicht durch die in Deutschland traditionell hohe Abgabenbelastung zu erreichen, weil angesichts des Steuerwettbewerbs in der EU (mit Abgaben- sätzen bis weit unter 0,5 %) ein Ausweichen der privaten Unternehmen zu erwarten wäre, dem aus europa- und verfassungsrechtlichen Gründen im nationalen Recht nicht begegnet werden könnte.
Die Kernziele des Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit und den damit verbundenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wären damit nicht wirksam zu erreichen.
Richter am Landgericht Bückeburg Peter Rohde hat im Gespräch mit der Schaumburg-Lippischen Landeszeitung (veröffentlicht am 12. Mai
2007) u. a. gefordert, dass Ehebruch wieder mit Geld- und Haftstrafen bestraft werden solle. Weiterhin forderte er die Erschwerung von Ehescheidungen und dass Mütter sich bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes ausschließlich um ihre Kinder kümmern und ihre Berufstätigkeit aufgeben sollten. Die Frau müsse bereits vor der Ehe entscheiden: „Will ich heiraten und Kinder haben, oder will ich arbeiten?“
Richter Rohde, der einige Zeit bei der Partei bibeltreuer Christen aktiv war, ist Vorsitzender des Förder- und Vizevorsitzender des Trägervereins der christlichen Immanuel-Schule in Bückeburg und gehörte zu deren Gründern. Die Schule erhält Finanzmittel des Landes Niedersachsen.
In der Antwort der Landesregierung auf den Beschluss des Landtages vom 20. April 2005 „Den Girls` Day zeitgemäß fortentwickeln - Zukunftstag für Mädchen und Jungen“ (Drs. 15/1860) legt die Landesregierung ausführlich ihre Vorstellungen dar, wie das Ziel einer chancengleichen Teilhabe beider Geschlechter am Berufsleben zu ermöglichen und zu erreichen sein könne.
Eine besondere Rolle kommt dabei der Schule zu. So legt die Landesregierung unter der Überschrift „Genderorientierte Berufswahl und Lebensplanung als Lösungsansatz“ u. a. dar: „Bildungspolitisch und pädagogisch besteht die Herausforderung der kommenden Jahre darin, Mädchen und Jungen dabei zu unterstützen, die selbstauferlegten oder von außen nahe gelegten Beschränkungen durch die eigene Geschlechterrolle zu erkennen und kritisch zu reflektieren. (…)
Dieser Prozess muss sehr früh einsetzen und die gesamte Schulzeit begleiten. (…) Dabei benötigen beide Geschlechter eine pädagogische Unterstützung, die auch auf Fragen der gesellschaftlichen Arbeitsteilung, der Berufsunterbrechung, auf Probleme des Wiedereinstiegs und der Versorgung von Kindern und älteren Menschen eingeht. Mädchen und Jungen müssen darin bestärkt werden, ihre Zukunft aktiv und partnerschaftlich zu gestalten. Sie sollen auf ein Leben vorbereitet werden, in dem neben dem Beruf auch Familie, Kinder, soziale Bezüge und Partnerschaft eine Rolle spielen.“
1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass an staatlich geförderten privaten christlichen Schulen der Auftrag des Grundgesetzes („Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“) ebenso erfüllt wird wie auch an anderen Schulen?
2. Wann und in welcher Form hat sich das Kultusministerium in der Vergangenheit davon überzeugt, dass in der Bückeburger Immanuel
Schule Kinder zu einem modernen Rollenverständnis im Sinne des Grundgesetzes und des entsprechenden schulischen Auftrags erzogen werden?
Die Landesregierung achtet den Grundsatz der Meinungsfreiheit als ein hohes Gut unserer demokratischen Ordnung und kommentiert nicht die über Medien geäußerten Privatmeinungen Einzelner, solange sie sich innerhalb des zulässigen Rahmens bewegen. Ebenso verallgemeinert sie solche Privatmeinungen Einzelner nicht in einer Weise, wie dies aus der vorliegenden Anfrage herausgelesen werden könnte. Die Landesregierung sieht vielmehr unverändert die gute Arbeit an den christlichen Schulen ebenso wie die an allen anderen Schulen in freier Trägerschaft als außerordentliche Bereicherung des Bildungsangebotes für unsere Schülerinnen und Schüler.
Weiterhin gelten unverändert die in der Anfrage zitierten Aussagen der Landesregierung in der Antwort auf den Beschluss des Landtages vom 20. April 2005 („Den Girls’ Day zeitgemäß fortent- wickeln - Zukunftstag für Mädchen und Jungen“ [Drs. 15/1860]).
Zu 1: Das Niedersächsische Schulgesetz benennt die Voraussetzungen für die Genehmigung und den Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft. Für die Ersatzschulen wird verlangt, dass sie hinsichtlich der Lern- und Erziehungsziele den öffentlichen Schulen entsprechen müssen. Zu diesen Erziehungszielen zählt selbstverständlich auch die Erziehung zur Beachtung des in der Anfrage zitierten Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Das Niedersächsische Schulgesetz bestimmt darüber hinaus ebenfalls, dass die staatliche Schulaufsicht die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet und die Schulbehörden insbesondere das Recht haben, die Schulen in freier Trägerschaft zu besichtigen und Einblick in den Unterricht zu nehmen. Damit hat der Gesetzgeber den Rahmen und die Möglichkeiten dafür geschaffen, dass die Schulbehörden die Einhaltung der Genehmigungsund Betriebsvoraussetzungen sicherstellen können.
Zu 2: Die Genehmigung von Ersatzschulen und auch die Überprüfung, ob die Genehmigungs- und Betriebsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, obliegen in Niedersachsen der Landesschulbehörde und nicht dem Niedersächsischen Kultusministerium.
Die Landesschulbehörde hat in der Planungsphase den Trägerverein intensiv beraten und dabei sowohl die Vorstellungen zum pädagogischen Konzept als auch zur inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts mit ihm erörtert. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens im Februar 2003 ein ganztägiger Besuch durch zwei schulfachliche Dezernenten durchgeführt, bei dem die Schule nicht nur unter dem in der Anfrage genannten Gesichtspunkt, sondern bezogen auf alle Aspekte des Schulbetriebes begutachtet wurde. Als Ergebnis dieses Besuchs wurde festgehalten, dass die Schule die Gewähr dafür bietet, dass „sie die Anforderungen, welche pädagogisch und schulfachlich an öffentliche Grundschulen gestellt werden, auf längere Sicht erfüllt.“ Und schließlich wurde die Schule im Februar 2007 besichtigt und wurde Einblick in den Unterricht genommen. Dabei wurde in einem Einzelfall bei einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft eine nicht hinreichende Qualifikation festgestellt und deshalb deren Einsatz im Unterricht untersagt. Insgesamt ist aber bei keiner Gelegenheit ein Zweifel daran entstanden, dass an der Schule den für öffentliche Grundschulen geltenden Lern- und Erziehungszielen entsprochen wird.
Zu 3: Der Träger der Schule ist seit dem Schuljahr 2003/04 finanzhilfeberechtigt und hat seitdem bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 insgesamt 407 580,54 Euro Finanzhilfe erhalten. Die Höhe für das laufende Schuljahr 2006/07 kann noch nicht genannt werden, weil die Abrechnung erst nach Schuljahresende erfolgen kann.
Am 10. Mai 2007 fand in Göttingen ein „Antifaschistischer Stadtrundgang - Göttingen und seine Universität im Nationalsozialismus“ statt. Die Veranstaltung war Teil der Veranstaltungsreihe „Kultur gegen Rechts - Eine Stadt zeigt Gesicht“. Mittlerweile hat sich herausgestellt,
In der Zwischenzeit haben sich Vertreter des Bündnisses „Göttingen zeigt Gesicht“, darunter der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Göttingen und der Regionsvorsitzende des DGB Südniedersachsen-Harz, in einem Schreiben an den Göttinger Polizeipräsidenten gewandt und gegen die Observierung des Rundgangs protestiert.
In der Presse vom vergangenen Samstag weist der Polizeipräsident den Vorwurf der „illegalen Observierung“ zurück und will nun prüfen, ob die Veranstaltung „möglicherweise strafrechtlich verfolgt werden müsse, weil sie als Versammlung nicht angemeldet war“ (Zitat GT 19. Mai 2007).
Offenbar verträgt der Göttinger Polizeipräsident, der auch politischer Beamter ist, keine Kritik. Registriert wurde auch die Tatsache, dass ausgerechnet die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Veranstaltung, die darauf angelegt war, „Gesicht zu zeigen“ und damit gegen rechtsextremistische Aktivitäten der rechten Szene zu demonstrieren, heimlich observiert wurden. Dabei stellt sich auch die Frage, ob es nicht sinnvoll gewesen wäre, wenn der Polizeipräsident im Vorfeld einfach zum Telefonhörer gegriffen und den Veranstalter - in diesem Fall u. a. DGB und Jüdische Gemeinde angerufen und zum Verlauf der Veranstaltung befragt hätte. Denkbar wäre auch gewesen, dass der Polizeipräsident selbst Gesicht zeigt, sich bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorstellt und um Auskunft bittet.
1. Wie bewertet die Landesregierung die heimliche Observierung der o. g. Veranstaltung, zu der u. a. die Jüdische Gemeinde und der DGB in Göttingen eingeladen hatten?
2. Will die Polizeidirektion Göttingen tatsächlich strafrechtliche Schritte gegen die Durchführung eines „Antifaschistischen Stadtrundgangs“ u. a. durch DGB und Jüdische Gemeinde Göttingen einleiten (Bericht GT vom 19. Mai 2007)?
3. Hält die Landesregierung die Aktivitäten der Polizeidirektion Göttingen im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Aktivitäten im südniedersächsischen Raum, u. a. Parteitag der NPD in Herzberg, für ausreichend?
Der Polizei Göttingen wurde die Veranstaltung mit dem Titel „Antifaschistischer Stadtrundgang - Göttingen und seine Universität im Nationalsozialismus“ durch ein Faltblatt und das Internet bekannt. Im Zusammenhang mit der „Kulturwoche gegen Rechts“ vom 6. bis zum 11. Mai 2007 war u. a. der „Antifaschistische Stadtrundgang“ vorgesehen, welcher am 8. Mai 2007 um 18.30 Uhr am „Gänse
liesel“ in Göttingen beginnen sollte. Initiator der „Kulturwoche gegen Rechts“ war das „Bündnis gegen Rechts“, welchem verschiedene Organisationen und Gruppen angehören. Unter anderem hat sich neben der in der Anfrage benannten Jüdischen Gemeinde Göttingen und dem DGB Südniedersachsen-Harz auch die „Antifaschistische Linke International (A.L.I)“ diesem Bündnis angeschlossen. Diese Gruppierung ging im Jahr 2004 aus der „Autonomen Antifa [M] (AA[M])“, welche sich aufgrund von ideologischen Differenzen auflöste, hervor. Die A.L.I. ist neben der Gruppierung „redical (m)“ der autonomen Szene Göttingens zuzurechnen. Angehörige der autonomen Szene engagieren sich insbesondere im „Antifaschismuskampf“ und zeigen diesbezüglich hohe Aggressivität, welche sich auch in gewalttätigen Aktivitäten gegenüber Sachen und Personen äußert.
Insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Göttingen fanden verschiedene Demonstrationen und Protestaktionen gegen den Rechtsextremismus statt. Diese Versammlungen wurden weitestgehend friedlich durchgeführt. Die Landesregierung begrüßt und unterstützt ausdrücklich die friedlichen Aktionen und Veranstaltungen gegen den Rechtsextremismus. Leider kam es aber in der Vergangenheit bei Gelegenheiten solcher Veranstaltungen in Einzelfällen zu gewalttätigen militanten Aktionen von Angehörigen linksextremistischer Gruppierungen. In diesem Zusammenhang ist auf die gewaltsamen Ausschreitungen von Autonomen anlässlich der Demonstrationen im Oktober 2005 und auf die Brandanschläge gegen Polizeifahrzeuge im Zusammenhang mit der Demonstration der NPD am 28. Oktober 2006 und der Demonstration der autonomen Gruppierung „redical (m)“ am 19. Mai 2007 hinzuweisen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage auf der Grundlage des Berichts der Polizeidirektion Göttingen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Polizeidirektion Göttingen bei der Veranstaltung „Antifaschistischer Stadtrundgang - Göttingen und seine Universität im Nationalsozialismus“ waren Polizeibeamte mit der Zielrichtung eingesetzt, festzustellen, ob gewaltbereite Autonome an der Veranstaltung teilnehmen und ob von diesen in der konkreten Situation Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen könnten. Die Beamten der Polizeiinspektion Göttingen waren von ca. 18.15 Uhr bis ca. 18.45 Uhr am Einsatzort, um sich einen Lageüberblick zu verschaffen. Bei
dieser Maßnahme handelte es sich entgegen der Darstellung in der Mündlichen Anfrage nicht um eine „heimliche Observation“, sondern um eine offene Aufklärungsmaßnahme der Polizei. Im Rahmen der kurzfristigen offenen Beobachtung konnten keine Gefahren oder Straftaten festgestellt werden.
Aufgrund der Feststellungen vor Ort und angesichts des Umstandes, dass zu einer angemeldeten Versammlung seitens der Stadt Göttingen als Versammlungsbehörde keine Informationen vorlagen, sind die Beamten zu der Bewertung gelangt, dass es sich nicht um eine Versammlung gehandelt hat. Dementsprechend bestand für die Beamten keine Pflicht, sich bei dem Leiter dieser Veranstaltung vorzustellen. Die Beamten haben auch deshalb von einer persönlichen Kontaktaufnahme abgesehen, weil sie zum Teil ohnehin den Mitveranstaltern persönlich bekannt sind.
Zu 2: Die Einleitung strafrechtlicher Schritte erfolgt gegebenenfalls aufgrund gesetzlicher Pflichten. Gleichermaßen wie für die Staatsanwaltschaft gilt für die Polizei das Legalitätsprinzip. Erhält die Polizei Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat, so ist sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Die Ermittlungen der Polizei dienen der Vorbereitung der staatsanwaltlichen Entscheidung, mit der das Ermittlungsverfahren abzuschließen ist.
Vor diesem Hintergrund erlangt die Frage, ob - wie in dem Brief des Bündnisses „Göttingen zeigt Gesicht“ vom 10. April 2007 behauptet - der „Antifaschistische Stadtrundgang“ eine Versammlung war, Bedeutung. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) anzumelden. Wird eine Versammlung unter freiem Himmel ohne vorherige Anmeldung durchgeführt, so machen sich Veranstalter und Leiter grundsätzlich gemäß § 26 Nr. 2 VersG strafbar.