Protokoll der Sitzung vom 07.06.2007

Vor diesem Hintergrund erlangt die Frage, ob - wie in dem Brief des Bündnisses „Göttingen zeigt Gesicht“ vom 10. April 2007 behauptet - der „Antifaschistische Stadtrundgang“ eine Versammlung war, Bedeutung. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) anzumelden. Wird eine Versammlung unter freiem Himmel ohne vorherige Anmeldung durchgeführt, so machen sich Veranstalter und Leiter grundsätzlich gemäß § 26 Nr. 2 VersG strafbar.

Die Polizei war zum Zeitpunkt des Stadtrundgangs nicht von einer Versammlung ausgegangen. Ob diese Einschätzung zutreffend war, ist unter Berücksichtigung des in der Mündlichen Anfrage zitierten Briefes der Veranstalter des Stadtrundgangs, in dem sie den Schutz der Versammlungsfreiheit für ihre Veranstaltung in Anspruch nehmen, erneut zu prüfen. Diese Prüfung wird derzeit unter Beteiligung der Stadt Göttingen als zuständiger unteren Versammlungsbehörde vorgenommen. Sollte im Ergebnis der Stadtrundgang als Ver

sammlung zu bewerten sein, würde der Veranstaltung einerseits der besondere Schutz des Artikels 8 des Grundgesetzes zukommen, andererseits hätte dann die Anmeldepflicht von den Veranstaltern beachtet werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könnte in diesem Fall den Verdacht eines Vergehens nach § 26 Nr. 2 VersG begründen.

Zu 3: Die Landesregierung hält die Maßnahmen der Polizeidirektion Göttingen sowie im Übrigen der gesamten Polizei in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Rechtsextremismus für geeignet und erforderlich. Landesweit geht die Polizei konsequent und unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten gegen rechtsextremistische Bestrebungen und Tendenzen vor. Weitreichende Maßnahmen mit sowohl repressiver als auch präventiver Zielrichtung haben in der Vergangenheit dazu beigetragen, dem Rechtsextremismus in Niedersachsen wirksam entgegenzutreten. Auch die Polizeidirektion Göttingen setzt nachhaltig und offensiv die niedersächsische „Rahmenkonzeption zur Intensivierung der Bekämpfung von Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und sonstiger politisch motivierter Kriminalität - rechts“ um, die einen umfangreichen Maßnahmenkatalog und Leitlinien zu niedrigschwelligem Einschreiten beinhaltet. Durch flächendeckende Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wird den Angehörigen der rechten Szene verdeutlicht, dass jegliche Form von Gefahren oder Straftaten von der Polizei schon im Ansatz unterbunden und verfolgt wird. Die klaren Leitlinien zum Vorgehen gegen Rechtsextremisten haben u. a. dazu geführt, dass Skinheadkonzerte im Bereich der Polizeidirektion Göttingen - soweit das rechtlich möglich war - untersagt bzw. aufgelöst wurden. Im Bereich Duderstadt ist es durch polizeiliche Intervention gelungen, ein „Veranstaltungszentrum“ mit überregionaler Bedeutung für die rechte Szene zu verhindern. Darüber hinaus wurden durch die Polizeidirektion Göttingen spezielle Einsatzkonzepte anlässlich der Demonstrationen der NPD in Göttingen erarbeitet.

Hinsichtlich des in der Fragestellung angeführten NPD-Parteitages am 15. April 2007 im Dorfgemeinschaftshaus in Herzberg-Scharzfeld ist festzustellen, dass die Polizei alle ihre zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat.

Vor dem Hintergrund der zunehmend konspirativen Vorgehensweise der rechten Szene zur Organisa

tion und Durchführung entsprechender Veranstaltungen hat die Polizeiinspektion Hildesheim in Umsetzung einer Leitlinie der Polizeidirektion Göttingen bereits im Jahr 2006 einen Flyer „Polizeilicher Hinweis zum Umgang mit rechtsextremistischen Veranstaltungen“ entwickelt, welcher an die Betreiber von Gaststätten und Veranstaltungsräumen verteilt wurde und diese über übliche Strategien und Vorgehensweisen von Anmietern aus der rechten Szene informieren soll. Mit dem Flyer wird außerdem der Kontakt zwischen Vermietern und der Polizei intensiviert, um so Verdachtsfälle frühzeitig erkennen zu können. Als Hilfestellung werden die rechtlichen Möglichkeiten zum Rücktritt von einem Vermietungs- oder Überlassungsvertrag erläutert.

Anlage 12

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 14 des Abg. Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)

Wird das Naturschutzgebiet Jadebusen zum Klärwerk?

Auf Antrag der Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe vom 29. Januar 2001 hat die damalige Bezirksregierung Weser-Ems die Einleitung von Mischwasser (Gemisch von Regen und Schmutzwasser) an zwei Stellen (Auslauf Ban- ter Siel, Auslauf Heppenser Siel) in den Jadebusen unbefristet genehmigt. Damit dürfen regelmäßig große Mengen ungeklärtes Abwasser in den Jadebusen geleitet werden. So wurden allein im März 2007 145 629 m³ Abwasser von der Stadt Wilhelmshaven in den Jadebusen geleitet. Im Januar 2007 waren es an 17 Einleitungstagen sogar 450 685 m³ ungeklärtes Abwasser, die in den Nationalpark eingeleitet wurden.

Laut der damaligen Bezirksregierung gilt die Erlaubnis für Regenwasserüberläufe der Mischwasserkanalisation, jedoch lässt die Statistik der Stadt Wilhelmshaven über die Einleitung von Abwässern in den Jadebusen keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Menge des Niederschlages und der in den Jadebusen eingeleiteten Abwassermengen erkennen. So wurden z. B. am 12. Februar 2007 bei einem Niederschlag von 17,7 mm 3 750 m³ Abwasser in den Jadebusen geleitet, am 14. Februar 2007 mit einem Niederschlag von 7,6 mm jedoch die erheblich größere Menge von 19 275 m³ Abwasser. Ebenso wurde am 3. Januar 2007 bei einem Niederschlag von 4,5 mm kein Abwasser ein den Jadebusen eingeleitet. Am 7. Januar 2007 mit 0,7 mm Niederschlag wurden jedoch 5 875 m³ Abwasser eingeleitet.

In unmittelbarer Nähe der Einleitungsstelle Banter Siel befindet sich die Hauptbadezone Südstrand, den jedes Jahr viele Touristen und Einheimische nutzen. In dieser Badesaison sollen „Hinweisschilder“ über Einleitungen informieren, was jedoch zum Schutz der Badenden kaum ausreichen dürfte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann sind welche Maßnahmen geplant, um die Einleitung von Abwasser in den Jadebusen zu unterbinden oder wenigstens auf wenige Starkregenereignisse zu beschränken?

2. Mit welchen Ergebnissen wurde wann, von wem und wo eine Untersuchung des Badegewässers Südstrand gemäß der EU-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG durchgeführt?

3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in den Jadebusen und somit in den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer nicht als günstige Lösung zur Abwasserentsorgung missbraucht wird, zumal ein linearer Zusammenhang zwischen Niederschlag und Einleitungsmenge nicht erkennbar ist?

Vorbemerkungen:

Die Abwasserbeseitigungspflicht ist gemäß § 149 NWG Aufgabe der Gemeinden. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe, die sie im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen. Die Gemeinden haben das Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 148 NWG). Die Aufsicht obliegt den unteren Wasserbehörden.

Aus technischer Sicht gibt es für das Sammeln und Ableiten von Abwasser grundsätzlich zwei Entsorgungsmöglichkeiten: das Mischsystem und das Trennsystem. In Niedersachsen überwiegt das Trennsystem. In Großstädten wie Wilhelmshaven gibt es in den älteren Stadtbereichen auch Mischsysteme. Beide Entsorgungsmöglichkeiten sind technisch als gleichwertig anzusehen.

Dem Umweltministerium liegen über die Zusammenhänge zwischen Niederschlag und Einleitungsmengen in den Jadebusen keine Erkenntnisse vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Umweltministerium ist in die planerischen gemeinderechtlich verankerten Maßnahmen der Stadt Wilhelmshaven zuständigkeitshalber nicht eingebunden.

Die Stadt Wilhelmshaven hat im ersten Quartal dieses Jahres durch ein Beratungsinstitut ausarbeiten lassen, welche Handlungsoptionen zur Vermeidung und Verringerung von Mischwassereinleitungen bestehen und welcher Investitionsbedarf dadurch ausgelöst wird. Diese Studie greift die Thematik „Mischwasserkanalisation in Wilhelmshaven“ unter Berücksichtigung einer ganzheitlichen Betrachtung des Kanalnetzes sowie der Kläranlage auf. Es wurde festgestellt, dass das Entlastungsverhalten des Mischsystems den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Anforderungen entspricht und aus technischer und rechtlicher Sicht keine Notwendigkeit besteht, Maßnahmen am Mischsystem zu veranlassen, die zur Reduzierung der Entlastungen über das Banter Siel bzw. Heppenser Siel und den Jadebusen führen würden.

Die Grenzwerte für die Verschmutzung des in den Jadebusen eingeleiteten Abwassers werden an den Einleitungsstellen am Banter und Heppenser Siel eingehalten. Diese Ergebnisse wurden Anfang April 2007 in einer öffentlichen Veranstaltung den interessierten Bürgerinnen und Bürgern und den Ratsmitgliedern vorgestellt.

Die Stadt Wilhelmshaven ist daran interessiert, Fäkalieneinträge in die Jade überflüssig zu machen oder sie auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren. Hierzu bedarf es eines sachbezogenen Abwägungsprozesses zwischen den Wünschen Einzelner und dem Interesse der Allgemeinheit, die die entstehenden Mehrkosten zu tragen hätte. Dazu soll in nächster Zeit eine Grundsatzentscheidung durch den Rat der Stadt Wilhelmshaven erfolgen.

Zu 2: Das Badegewässer Südstrand wird ab dem 15. Mai, dem Beginn der Badesaison, bis zum 15. September eines jeden Jahres nach den Vorschriften der geltenden Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer und der diese Richtlinie umsetzenden Badegewässerverordnung vom 25. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 19) überwacht. Die novellierte EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG, die am 24. März 2006 in Kraft getreten ist, kann wegen der erforderlichen Umsetzung in nationales Recht frühestens ab der Badesaison 2008 zur Anwendung gelangen. Aktuell bereitet das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit den Erlass einer entsprechenden Verordnung vor.

Zuständig für die Überwachung der Hygiene des Badegewässers ist die Stadt Wilhelmshaven. Sie ist verpflichtet, während der Badesaison in vierzehntägigem Abstand Wasserproben zu entnehmen und diese zum Schutz der Badenden nach Maßgabe der Richtlinie 76/160/EWG auf Krankheitserreger und Verunreinigungen mikrobiologisch zu untersuchen.

Für die Badesaisons 2001 bis 2006 stellen sich die Ergebnisse dieser Untersuchungen wie folgt dar:

2001 2002 2003 2004 2005 2006

Anzahl der Untersuchungen (gesamt- und fäkalcoli- forme Bakteri- en)

11 10 10 12 11 10

davon: einwandfrei 10 9 10 11 10 10

Leitwertüberschreitung 1 1 0 1 1 0

Grenzwertüberschreitung 0 0 0 0 0 0

Weitere Untersuchungen (pH-Wert, Färbung, Mine- ralöle, Tenside, Phenol, Teer)

negativ negativ negativ negativ negativ negativ

Da keine Grenzwertüberschreitungen vorgekommen sind, hat das Badegewässer den Anforderungen der Richtlinie 76/160/EWG an die chemischphysikalische und an die mikrobiologische Qualität des Wassers vollumfänglich entsprochen.

Bei bisher drei Untersuchungen im Jahr 2007 wurde einmal eine Leitwertüberschreitung für den Parameter fäkalcoliforme Bakterien festgestellt (430/100 ml; Grenzwert: 2 000/100 ml).

Zu 3: Voraussetzung für die Erlangung der Einleitungserlaubnis war der rechnerische Nachweis, dass die Mischwasserabschläge sowohl den Anforderungen des Arbeitsblattes A 128 der ATV als auch dem in Niedersachen als a.a.R.d.T (allge- mein anerkannten Regeln der Technik) eingeführten COSIM-Nachweis auf Einhaltung einer spezifischen Schmutzfracht von 250 kg CSB/(ha x a), genügen.

Die Stadt Wilhelmshaven geht als untere Wasserbehörde und als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft davon aus, dass bei Einhaltung dieses Grenzwertes keine Beeinträchtigungen des

Ökosystems Jadebusen zu besorgen sind. Dies wurde auch im Rahmen einer von der Stadt Wilhelmshaven im Auftrag gegebenen ökologischen Begleituntersuchung durch das Forschungszentrum TERRAMARE bestätigt.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 15 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Kriminelle Dopingnetzwerke auch in Niedersachsen?

Gegenwärtig erschüttert ein schwerer Dopingskandal die Bundesrepublik Deutschland. Im professionellen Radsportteam Telekom, das sich später in T-Mobile umbenannte, wurde jahrelang von verschiedenen Fahrern systematisch und über eine lange Zeitdauer das künstlich hergestellte Hormon Erytropoetin zur Leistungssteigerung eingenommen. Die Berufssportler waren in regelrechte Dopingnetzwerke eingebunden. Sie wurden von Ärzten der Universität Freiburg umfänglich behandelt und zur Leistungssteigerung animiert. Pfleger und Masseure des Radteams haben die Medikamente auf grauen Märkten beschafft und somit gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen. Von renommierten Dopingexperten wird vermutet, dass nicht nur der Radsport mit Doping durchsetzt ist, sondern zumindest auch andere Ausdauersportarten wie Marathon, Triathlon und Skilanglauf. Doping ist aus vielerlei Gründen konsequent abzulehnen und zu verfolgen. So begehen die Sportler nicht nur „Betrug“ an Zuschauern und Mitbewerbern, indem sie sich unfaire Leistungsvorteile verschaffen, sondern verstoßen auch gegen den bestimmungsmäßigen Gebrauch von Arzneimitteln. Letztlich ist der Medikamentenabusus auch eine Gefährdung der eigenen Gesundheit. Der Spitzensport hat hohe Zuschauerzahlen und ist vor allem für Jugendliche und sportliche Amateure stimulierend. Mit dem systematischen Betrug von Spitzensportlern wird eine gänzlich falsche Vorbildkultur in den Breitensport getragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Werden in Niedersachsen Spitzensportler und professionelle Sportteams von niedersächsischen Universitätsärzten betreut und beraten, und hat die Landesregierung nach den Geständnissen Freiburger Ärzte Hinweise, dass auch durch niedersächsische Sportmediziner illegale Praktiken zur Leistungssteigerung angewandt wurden?

2. Hat die Landesregierung Informationen oder Hinweise, dass niedersächsische Sportmediziner mit der sportmedizinischen Hochschule Freiburg kooperiert haben?