2. Hat die Landesregierung Informationen oder Hinweise, dass niedersächsische Sportmediziner mit der sportmedizinischen Hochschule Freiburg kooperiert haben?
3. Welchen rechts- und sportpolitischen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung nach dem Bekanntwerden des größten Dopingskandals der Bundesrepublik Deutschland?
Zu 1: Eine medizinische Betreuung von Spitzensportlern ist in den meisten Sportarten unumgänglich. So ist die Sportmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) durch einen Kooperationsvertrag mit dem Landessportbund Niedersachsen e. V. als Träger des Olympiastützpunktes sowie mit dem Agnes-Karll-Krankenhaus des Klinikums Region Hannover als Träger des vom Deutschen Sportbund lizenzierten Sportmedizinischen Untersuchungszentrums (An-Institut der MHH) verbunden. In dem Sportmedizinischen Zentrum finden jährlich rund 1 000 Gesundheitsuntersuchungen der niedersächsischen Landes- und Bundeskaderathleten zahlreicher Sportarten statt. Diese Untersuchungen umfassen grundsätzlich eine ausführliche Befragung (auch zur Medikamenten- einnahme), eine körperliche Untersuchung, Untersuchung zur Herz- und Lungenfunktion, Laboruntersuchungen und Belastungstests. Im Olympiastützpunkt Niedersachsen werden darüber hinaus niedersächsische Hochleistungssportler betreut. Hierzu gehören tägliche Sprechstunden im Sportleistungszentrum Hannover sowie Beratungen und Vorträge zur Ernährung und zum Gesundheitsverhalten. Außerdem werden im Sportmedizinischen Zentrum die jährlichen Gesundheitsuntersuchungen der Spieler von Hannover 96 und der Hannover Scorpions durchgeführt. 2006 hat ein Arzt des Sportmedizinischen Zentrums auf Anforderung des Olympiastützpunktes Niedersachsen die SledgeEishockey-Nationalmannschaft bei den Paralympics in Turin betreut. Außerdem betreut eine Mitarbeiterin des Sportmedizinischen Zentrums die Sledge-Eishockey-Nationalmannschaft als Verbandsärztin sowie die Hannover Scorpions.
In enger Abstimmung mit dem Landessportbund sind die Aufklärung im Kampf gegen das Doping sowie die Dopingprävention Haupttätigkeiten in der sportmedizinischen Betreuung. Regelmäßig werden Vorträge zur Anti-Doping-Prävention für Sportler, Trainer und Lehrer durchgeführt. Im Rahmen der Sportlergesundheitsuntersuchungen und der Sprechstunden haben die Mitarbeiter des Sportmedizinischen Zentrums die Möglichkeit, auf die jungen Sportler wiederholt bezüglich ihres Gesundheitsverhaltens einzuwirken. So ist es z. B. Beratungsziel, die Sportler bereits früh im Umgang mit
Nahrungsergänzungsmitteln so zu sensibilisieren, dass der Mehrbedarf des Sportlers sehr gut durch angepasste Ernährung gedeckt werden kann und die Einnahme von Zusatzpräparaten nicht erforderlich ist.
Eine weitere Aufgabe ist die Unterstützung der Sportler und ihrer behandelnden Haus-/Fachärzte, wenn eine medikamentöse Behandlung erforderlich wird. Aufgrund der komplizierten und jährlich veränderten Anti-Doping-Regelwerke beantwortet das Sportmedizinische Zentrum wöchentlich mehrere Anfragen. Das Sportmedizinische Zentrum prüft in Rücksprache mit der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) die Rechtmäßigkeit der Therapie und hilft den Sportlern bei Medikamentenanzeigen bzw. bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen. Es kommt immer wieder im Rahmen der jährlichen Gesundheitsuntersuchungen vor, dass Sportler Medikamente gegen chronische Erkrankungen regelmäßig einnehmen, ohne zu wissen, dass diese Einnahme entweder verboten oder nur mit Einschränkung erlaubt ist. In diesem Fall muss umgehend in Abstimmung mit dem Haus-/Facharzt für eine Therapieumstellung gesorgt sowie müssen anzeigepflichtige Medikamente bei der NADA schriftlich gemeldet werden.
Die Sportmedizin der Universität Göttingen betreut und berät keine Spitzensportler und professionellen Sportteams. Ob darüber hinaus niedersächsische Universitätsärzte im Einzelfall Spitzensportler betreuen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Landesregierung hat keine Hinweise, dass niedersächsische Universitätsärzte illegale Praktiken zur Leistungssteigerung angewandt haben.
Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Göttingen gegen einen in Thüringen tätigen Arzt aus Bad Sachsa ermittelt. Es wird geprüft, ob dieser Arzt einen spanischen Arzt mit Arzneimitteln zu Dopingzwecken beliefert hat.
Zu 2: Die Landesregierung hat keine Informationen oder Hinweise, dass niedersächsische Sportmediziner mit der Abteilung für Rehabilitative und Präventive Sportmedizin der Medizinischen Uniklinik Freiburg kooperiert haben.
Zu 3: Das jetzt bekannt werdende Ausmaß des Dopings im Radsport droht die ethisch-moralischen Werte des Sports zu zerstören. Dopende Spitzensportler sind für den Breitensport, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die falschen Vorbilder.
Die Landesregierung unterstützt daher den von der Bundesregierung beim Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport. Dieser sollte aus Sicht der Landesregierung zügig beraten und beschlossen werden. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung dafür ein, Sportverbänden, die eine lückenlose Umsetzung der Vereinbarungen zum NADA-Code nicht nachweisen können, Sportfördermittel zu entziehen sowie die Anstrengungen der Sportverbände zur Dopingbekämpfung unter Berücksichtigung der Entschließung des Niedersächsischen Landtages vom 8. März 2007 für einen Niedersächsischen Anti-Doping- Aktionsplan für einen sauberen Sport (LT-Drs. 15/3645) zu verstärken. Die Landesregierung wird dem Landtag über die auf Landesebene zum Teil schon umgesetzten Maßnahmen unterrichten.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 16 der Abg. Uwe Schwarz, Michael Albers, Christa Elsner-Solar, Ulla Groskurt, Uwe Harden, Marie-Luise Hemme, Gerda Krämer und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)
Seit 1988 fördert das Land Niedersachsen die Qualifizierung wohnungsloser Menschen. Bis zum 30. August 2005 war Grundlage der Förderung die Richtlinie „Qualifizierung von Nichtsesshaften mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds“. Seit dem 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgt die Förderung über die Richtlinie „Arbeit durch Qualifizierung - AdQ“.
Bei den Richtlinien für die neue Förderperiode der EU hat das Land Niedersachsen für die Qualifizierung wohnungsloser Menschen keine eigene Richtlinie vorgesehen.
Außerdem ist seit der Einführung des SGB II eine getrennte Zuständigkeit für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten gegeben. Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, die sich in stationären Einrichtungen aufhalten, erhalten keine Förderung nach dem SGB II. Sie fallen vollständig unter den Geltungsbereich des SGB XII. Es besteht für sie keine Möglichkeit, die aktivierenden Maßnahmen der Hilfen zur Arbeit nach dem SGB II zu erhalten.
Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes. Laut VO zu § 67 SGB XII sollen diese Hilfen u. a.
- die Fähigkeiten, Fertigkeiten, Bereitschaft erhalten und entwickeln, einer regelmäßigen Erwerbsarbeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen zu bestreiten,
- die Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit erreichen.
Für erwerbsfähige Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten außerhalb stationärer Einrichtungen sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BA Arbeit, ARGEn, Optionskommunen) für die Förderung im Bereich Arbeit zuständig.
Die Zuständigkeit des Landes für den Personenkreis ist ungeklärt. Das Sozialministerium sieht sich offenbar nicht zuständig für die Förderung von Arbeitsangeboten nach SGB XII. Das Wirtschaftsministerium erklärt, die Förderung dieses besonders problematischen Personenkreises sei Aufgabe der Sozialhilfe, daher sei das Sozialministerium zuständig.
Es entsteht zunehmend der Eindruck, dass die Landesregierung kein Interesse an wohnungslosen Menschen hat und deshalb deren Rechte durch überflüssige und bürokratische Zuständigkeitsstreitereien unterlaufen will.
1. Wie werden ab dem 1. Januar 2008 Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 67 ff. SGB XII) im Bereich der Hilfen zur Arbeit gefördert?
2. Wie viele Haushaltsmittel stellt das Land für die Hilfe zur Arbeit für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten zur Verfügung?
3. Wie will das Land sicherstellen, dass die Personengruppe der Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, für die das Land Niedersachsen zuständiger Kostenträger ist (§ 67 ff. SGB XII und DVO) , nach einem landesweit mit dem Land, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Einrichtungsträgern, die diese Hilfen anbieten, abgestimmten und einheitlichen Konzept gefördert wird?
Sozialhilfe für wohnungslose Menschen dann zuständig, wenn diese Personen nichtsesshaft oder stationär untergebracht sind. Für diese Personen erbringt das Land die Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII, zu denen allerdings Leistungen der Hilfe zur Arbeit nicht gehören. Sie werden im Übrigen seit der Überführung des Bundessozialhilfegesetzes in das SGB XII insgesamt im Bereich der Sozialhilfe nicht mehr erbracht. Als Maßnahmen für die Integration in Arbeit führt § 5 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfen zur Ausbildung sowie zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes an.
Zu 1: Für den Personenkreis der erwerbsfähigen wohnungslosen Leistungsberechtigten gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen vorrangig der Leistungsbereich des SGB II und damit die Verantwortung des Bundes bzw. der im SGB II beauftragten Träger der Grundsicherung. Das Programm nach der Richtlinie für die Qualifizierung Nichtsesshafter ist im Hinblick auf diese vorrangigen Ansprüche nicht fortgesetzt worden. Es stehen aber weiterhin nachrangig die Hilfen der §§ 67 bis 69 SGB XII zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Hilfen in Form von persönlicher (sozialpädagogischer) Beratung und Unterstützung für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. In diesem Kontext ist auch die Hilfe zur Ausbildung und Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes gemäß § 5 der Verordnung zu § 69 SGB XII zu sehen. Im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungsprozesses ist die gegenwärtige Lebenssituation und Erwerbsbiographie der leistungsberechtigten Person aufzuklären, um beispielsweise festzustellen bzw. feststellen zu lassen,
- ob und in welchem Umfang Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II, SGB IV und SGB V vorliegt bzw. welche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Anspruch kommen,
- ob Ansprüche nach dem SGB II oder dem SGB III bestehen und inwieweit die Leistungsansprüche realisiert werden können,
- welche Bedeutung der Arbeitslosigkeit für die Entstehung und/oder Verfestigung der besonderen sozialen Schwierigkeiten zukommt und welche Bedeutung die Aufnahme einer Ausbildung, Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit für die Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten beizumessen ist.
Die entsprechenden Leistungen sind Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen mit den Trägern der stationären wie auch der ambulanten Leistungen. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Maßnahme im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ergibt sich allerdings hieraus nicht.
Das Förderprogramm „Arbeit durch Qualifizierung“ wird in der neuen Förderperiode ab 1. Januar 2008 mit neuen Schwerpunkten fortgeführt und ist komplementär zur Bundesförderung angelegt. Es zielt in seiner neuen Ausrichtung vorrangig darauf ab,
- bei arbeitslosen Personen durch Qualifizierung die Chancen einer dauerhaften Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen,
- stärkere Akzente in Richtung berufsqualifizierender Maßnahmen mit betrieblichem Bezug zu setzen und so die Chancen Geringqualifizierter zu verbessern und
- innovative Projekte und Maßnahmen mit Modellcharakter zu fördern und bei Erfolg die Erfahrungen auf weitere Träger zu übertragen (Best Prac- tice).
Zielgruppe des Programms sind arbeitslose Personen mit geringer Qualifikation oder am Arbeitsmarkt nicht (mehr) verwertbarer Qualifikation, die unter den neuen Rahmenbedingungen des SGB II und des SGB III nicht im notwendigen Umfang in höherwertige Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung einbezogen werden. Eine Einbeziehung von wohnungslosen Personen in Qualifizierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie ist auch künftig nicht ausgeschlossen, soweit die Fördervoraussetzungen erfüllt werden.
Zu 2 und 3: Die Probleme der Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten stellen sich als komplex und vielfältig dar. Es bedarf daher verschiedenster individueller Hilfen vor Ort, um das Ziel einer Überwindung dieser Schwierigkeiten und
der Integration in der Gesellschaft zu erreichen. Hierbei spielt die Integration durch Arbeit und in Arbeit eine besonders große Rolle. Zuständig hierfür ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe ist es, diese Bemühungen durch vorbereitende und gegebenenfalls begleitende Hilfen sozialpädagogisch zu unterstützen. Das wird durch das flächendeckende Netz ambulanter Beratungsstellen für die nicht stationär untergebrachten Leistungsberechtigten sichergestellt. Ein gesonderter Titel für die Hilfe zur Arbeit für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ist - auch im Hinblick auf vorrangige Leistungen nach dem SGB II - nicht eingerichtet.
Seit der Änderung des SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz haben stationär untergebrachte Personen keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Im Hinblick auf die hohen Voraussetzungen an die Bewilligung stationärer Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII stellt sich die Frage, in wie vielen Fällen eine Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB II gegeben und eine Maßnahme der Hilfe zur Arbeit indiziert ist. Sofern diese beiden Fragen bejaht werden, stellt sich die Frage nach einem Übergang in ambulante Formen der Betreuung (ambulant betreutes Wohnen). Die Landesregierung ist mit Trägern von Einrichtungen und Trägern der Grundsicherung bemüht, für diesen Personenkreis Wege aufzuzeigen und nach adäquaten Lösungen zu suchen, die auch der Realisierung des Grundsatzes des Vorrangs ambulanter Leistungen vor stationärer Betreuung zu dienen bestimmt sind.