In der Ausgabe des Hamburger Abendblattes vom 5. Februar 2007 wurde von zwei Neubaugebieten in Neugraben-Fischbek bei Hamburg und in der niedersächsischen Nachbargemeinde Neu Wulmstorf berichtet, in denen mehr als 1 000 Einfamilienhäuser und Wohnungen entstehen sollen. Beide Gebiete grenzen an ein EU-Vogelschutzgebiet, in dem etwa 30 Paare des geschützten Wachtelkönigs vorkommen.
In beiden Fällen liegen Gutachten vor, die die Verträglichkeit der Neubaugebiete mit dem EUVogelschutzgebiet bestätigen. Für die Baugenehmigung bestehen seitens der EU Auflagen zum Schutze des Vogelschutzgebietes. In Neugraben-Fischbek wird zwecks Abgrenzung beider Gebiete voneinander ein sogenannter Katzengraben von 800 m Länge errichtet. An bestimmten Abschnitten wird zusätzlich ein Schutzzaun errichtet. Ein Schutzgraben soll auch für das Neubaugebiet Neu Wulmstorf vorgeschrieben sein.
2. Inwiefern sind mit der Errichtung von Schutzgräben und Schutzzäunen der Schutz und der Erhalt seltener Vogelarten wie beispielsweise des Wachtelkönigs in dem Gebiet gewährleistet?
3. Welche weiteren Planungen von Bauwerken, Industriegebieten und Wohnbaugebieten sind der Landesregierung bekannt, bei denen ähnliche Maßnahmen zum Schutze von EU-Vogelschutz und FFH-Gebieten geplant sind?
Die Gemeinde Neu Wulmstorf initiierte im Jahr 2004 eine Erweiterung der Siedlungsflächen in unmittelbarer Nähe des EU-Vogelschutzgebietes V 59 „Moore bei Buxtehude“. Die Bezirksregierung Lüneburg war als seinerzeit für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständige Behörde und als obere Naturschutzbehörde in das Verfahren zur Erweiterung der Siedlungsflächen eingebunden. Vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans war von der Gemeinde als Planungsträgerin eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Um eine Verträglichkeit des geplanten Wohnbaugebietes mit den Erhaltungszielen des angrenzenden EU-Vogelschutzgebietes sicherzustellen, entwickelte ein von der Gemeinde Neu Wulmstorf beauftragtes Landschaftsplanungsbüro in Eigenregie u. a. das umfangreiche Katzengrabenkonzept. Freilaufenden Katzen soll durch die Katzengräben die Möglichkeit genommen werden, aus dem Wohngebiet in das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet überzuwechseln und dort vorhandene Bestände hoch bedrohter Vogelarten, wie z. B. den Wachtelkönig, zu gefährden oder sogar auszurotten. Das Katzengrabenkonzept war nach den hier vorliegenden Informationen naturschutzfachlich umstritten, wurde jedoch im Ergebnis als Vermeidungsmaßnahme im Zuge der Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung Lüneburg akzeptiert.
Das EU-Vogelschutzgebiet wurde zwischenzeitlich durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz durch das gleichnamige Naturschutzgebiet „Moore bei Buxtehude“, das im Süden an das Neubaugebiet in Neu Wulmstorf angrenzt, hoheitlich gesichert.
Im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung für den im Raum Buxtehude außerdem geplanten Bau der Autobahn A 26 wurde mit dem NLWKN ferner das Benehmen nach § 34 c (7) NNatG hergestellt. Angesichts der für das Neubaugebiet in Neu Wulmstorf zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungspläne bestand jedoch für den NLWKN in diesen Zusammenhängen kein Anlass, das Katzengrabenkonzept als Maßnahme zur Sicherung des EU-Vogelschutzgebietes nochmals grundlegend zu hinterfragen.
Zu 1: Die Planungen für das Wohnbaugebiet obliegen der Gemeinde Neu Wulmstorf im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit. Eine Beurteilung durch die Niedersächsische Landesregierung bleibt deshalb außer Betracht.
Zu 2: Die Sicherung von EU-Vogelschutzgebieten und der Schutz dort vorkommender Bestände landesweit bedeutsamer und oft hoch bedrohter Vogelarten, wie die des Wachtelkönigs im EU-Vogelschutzgebiet „Moore bei Buxtehude“, haben sich an den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu orientieren. Die Maßnahmen sollten sowohl zielorientiert als auch verhältnismäßig sein.
Die Niedersächsische Landesregierung steht in diesem Fall der Einrichtung von Schutzgräben und Schutzzäunen aus naturschutzfachlicher Sicht skeptisch gegenüber und würde es begrüßen, wenn sich Verfahrensbeteiligte in gleichgelagerten Fällen künftig gemeinsam um sinnvolle Alternativen bemühen würden. Auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen.
Zu 3: Bei der Sicherung von Natura-2000-Gebieten bevorzugt die Niedersächsische Landesregierung aus den Erhaltungszielen abgeleitete und verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen, die einen günstigen Erhaltungszustand der für das jeweilige Gebiet bedeutsamen Lebensraumtypen und Arten gewährleisten.
Anstelle aufwändiger und kostenträchtiger technischer Bauwerke wäre in solchen Fällen eine Kombination aus hoheitlichen Maßnahmen, z. B. einem Leinenzwang für Hunde, und jagdlichen Möglichkeiten, z. B. zur Abwehr wildernder und streunender Hunde und Katzen, vorzuziehen.
Die Niedersächsische Landesregierung setzt sich nachdrücklich dafür ein, die für den Naturschutz zur Verfügung stehende Mittel so einzusetzen, dass sie der Erhaltung und Entwicklung bedrohter Arten und Lebensraumtypen in den zu schützenden Gebieten in Form von Artenschutzmaßnahmen und Lebensraum verbessernden Maßnahmen direkt zugute kommen. Zu begrüßen ist im vorliegenden Fall, dass das auf einer Fläche von ca. 40 ha innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes „Moore bei Buxtehude“ im Rahmen der Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung der Gemeinde als Planungsträger auch geschehen ist.
Mit ihrem Ausscheiden aus dem Militärdienst besteht für Soldaten auf Zeit die Möglichkeit, einen Zulassungsschein zu beantragen, der ihnen einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst gewährt.
Im Falle einer Übernahme in den öffentlichen Dienst regelte bis Oktober 2005 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) die weiteren Bedingungen, wie die Anerkennung von Beschäftigungsund Dienstzeiten, Vergütungsstufen usw. Mit der Ersetzung des BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bund und die Kommunen sind die bisher geregelten Beschäftigungsund Dienstzeiten weggefallen.
Nach dem geltenden Recht werden Beschäftigte bei der Einstellung grundsätzlich der niedrigsten Stufe (Stufe 1) zugeordnet. Eine höhere Einstufung ist nur möglich, falls die Beschäftigten über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügen.
Nach einer Protokollnotiz im jeweiligen Tarifvertrag ist eine einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
Ehemalige Soldaten auf Zeit verfügen in der Regel über keine Erfahrungen in der beim Land oder einer Kommune übertragenen Tätigkeit und werden daher in der niedrigsten Stufe der Entgelttabelle eingruppiert. Unter Umständen können Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs eine vorherige berufliche Tätigkeit berücksichtigen, wenn die dort erworbene Berufserfahrung für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L/§ 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD). Hierauf besteht seitens des Arbeitnehmers aber kein Anspruch, die Entscheidung liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers.
1. Wie bewertet sie die finanziellen Folgen für Soldaten auf Zeit aufgrund des geltenden Tarifrechtes, insbesondere vor dem Hintergrund, dass einige Soldaten acht bis zwölf Jahre älter sind als andere Neubeschäftigte im öffentlichen Dienst?
2. Bietet die Ermessensregelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD eine ausreichende Möglichkeit, die Dienstzeiten von Soldaten auf Zeit in der Entgelteingruppierung
zu berücksichtigen, und, falls nein, gibt es Anweisungen, diese Regelung bezüglich der Soldaten auf Zeit großzügiger zu handhaben?
3. Gibt es Überlegungen, in den kommenden Tarifgesprächen die besondere Situation von Soldaten auf Zeit zu berücksichtigen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen?
Für den öffentlichen Dienst ist das über 40 Jahre alte System des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge durch eine Tarifreform abgelöst worden. Der BAT war sehr eng an beamtenrechtliche Regelungen angelehnt und orientierte sich an Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie bei der horizontalen Einstufung in einer Vergütungsgruppe am Lebensalter.
Für die Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) vom 12. Oktober 2006 zum 1. November 2006 in Kraft getreten. Mit ähnlichen Regelungen war für Bund und Kommunalbereich bereits zum 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in Kraft getreten.
Zielsetzung der Tarifparteien bei der Tarifreform war ein modernes Tarifrecht; der Erhalt von Parallelen zum Beamtenrecht spielte dabei keine Rolle. Insbesondere wurden Zusammenhänge zwischen Vergütungshöhe und Lebensalter oder Familienstand sowie Aufstiege in höhere Vergütungsgruppen nach Zeitablauf als unzeitgemäß angesehen.
Im System des TV-L erfolgt die vertikale Einstufung nicht mehr in Vergütungsgruppen, sondern in 15 Entgeltgruppen; die horizontale Stufenzuordnung erfolgt in 5 bzw. 6 Erfahrungsstufen, nicht mehr in bis zu 15 Lebensaltersstufen. Die regelmäßige Verweildauer in diesen Erfahrungsstufen beträgt progressiv steigend ein, zwei, drei, vier und fünf Jahre, sodass nach zehn Jahren die Stufe 5 und - sofern sie in der jeweiligen Entgeltgruppe existiert - nach fünfzehn Jahren die Stufe 6 erreicht werden kann. Für die Zuordnung von Neueingestellten zu einer höheren als der ersten Erfahrungsstufe gibt es eine Reihe von Ermessenskriterien, wie einschlägige Berufserfahrung, förderliche Tätigkeit, regionale Differenzierung, Deckung des Personalbedarfs, Bindung von Fachkräften, Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten, die dem einzelnen Arbeitgeber einen breiten Spielraum einräumen. Die Verweildauer in den Erfahrungsstufen kann außerdem leistungsabhängig verkürzt oder verlängert werden.
Ehemalige Zeitsoldaten erhalten nach Beendigung ihrer Dienstzeit Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Die Dienstzeitversorgung umfasst u. a. Ausgleichsbezüge, Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse. Sie haben auch die Möglichkeit, über einen Eingliederungsschein oder einen Zulassungsschein unmittelbar die Einstellung als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst zu erreichen. Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, für solche ehemaligen Zeitsoldaten Stellen vorzuhalten. Ehemalige Zeitsoldaten, die vom Zulassungsschein nach dem SVG Gebrauch machen, um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, werden in der Regel ein höheres Lebensalter, meist aber keine einschlägige oder förderliche Berufserfahrung haben. Solche Zeitsoldaten waren unter der Geltung des BAT vom System der Lebensaltersstufen begünstigt, weil sie ein höheres Lebensalter hatten und es auf andere förderliche Kriterien nicht ankam. Es kam auch nicht darauf an, dass diese Bewerber ehemalige Zeitsoldaten waren oder dass sie aufgrund des Zulassungsscheins einzustellen waren. Gleichermaßen wurden alle anderen lebensälteren Neueinzustellenden begünstigt. Diese ausschließliche Abhängigkeit des Vergütungsniveaus vom Lebensalter abzuschaffen, war ein wesentlicher Aspekt der Tarifreform. Ziel der neuen Regelung war ein sachgerechtes und flexibles System zur Stufenzuordnung. Der Vergleich der finanziellen Auswirkungen unter dem BAT bzw. dem TV-L belegt nicht, dass der TV-L ehemalige Zeitsoldaten schlechter behandelt als andere Beschäftigte.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Kaidas im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Es ist möglich und durchaus wahrscheinlich, dass ehemalige Zeitsoldaten, die den Zulassungsschein in Anspruch nehmen, um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, sich unter Geltung des TV-L (dasselbe gilt auch für den TVöD im Bereich des Bundes oder der Kommunen) finanziell schlechter stehen, als sie wegen ihres relativ höheren Lebensalters nach dem BAT gestanden hätten. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Lebensalter und Vergütungsniveau haben die Tarifparteien beim Übergang auf den TV-L durch eine sachgerechtere Regelung ersetzt.
Zu 2: Die Ermessensregelungen in den §§ 16 und 17 TV-L bzw. entsprechende Vorschriften im TVöD für den Bund und die Kommunen bieten eine Viel
zahl von Möglichkeiten, die ausreichen, bei der Stufenzuordnung individuell auf die Situation der einzustellenden lebensälteren Bewerber - wie auch ehemaliger Zeitsoldaten - einzugehen.
Maßnahmen zur Baustellenbeschleunigung bei Straßenbauarbeiten an der Bundesstraße 1 (Neubau des Bauwerkes zur Unterfüh- rung des Wasserlaufes Wabe und Rückbau- arbeiten an der B 1)
Im Zuge des Neubaus der BAB 39 von Braunschweig zum Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter sieht der entsprechende Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1999 im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen den Neubau eines „ökologischen Querungsbauwerkes“ zur Unterführung der Wabe und Rückbaumaßnahmen an der B 1 vor. Die B 1 soll während der Bauarbeiten für ca. ein Jahr voll gesperrt und der Verkehr von der B 1 über die BAB 39 umgeleitet werden. Eine von der Stadt Braunschweig und von CDULandtagsabgeordneten vorgeschlagene Umplanung - Bau eines abgesetzten neuen „ökologischen Bauwerkes“ ohne Sperrung der B 1 mit anschließendem Rückbau der vorhandenen Wabebrücke - wurde von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr geprüft, konnte jedoch aus verfahrensrechtlichen und naturschutzfachlichen Gründen nicht berücksichtigt werden.