1. Welchen konkreten Nutzen sieht sie in der Einführung der neuen Abschlüsse in der beruflichen Bildung?
2. Welche konkreten Maßnahmen jenseits neuer Begriffsschöpfungen ergreift die Landesregierung, um die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Bildung und Hochschulbildung zu sichern?
3. Teilt die Landesregierung die Sorge der HRK-Präsidentin Prof. Dr. Margret Wintermantel, dass die Einführung eines „Bachelor professional“ bzw. „Master professional“ in der derzeitigen Phase der Einführung von Bachelor und Master an den Hochschulen besonders schädlich sei?
Die Wirtschaftsministerkonferenz will eine Stärkung der dualen Berufsausbildung und der beruflichen, nicht akademischen Weiterbildung. Bewährte Aus- und Weiterbildungsstrukturen sollen erhalten und weiter entwickelt werden, gerade auch im Hinblick auf die Mobilität der Beschäftigten über nationale und Bildungssystemgrenzen hinweg. Dafür müssen berufliche Bildungsabschlüsse international verständlich gemacht werden.
Für anspruchsvolle Fach- und Führungspositionen brauchen wir nicht nur mehr akademischen Nachwuchs, sondern verstärkt auch beruflich ausgebildete Fachkräfte. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind auf sie angewiesen. Entscheidend ist weniger der Bildungsweg als die nachgewiesenen Qualifikationen und Fähigkeiten, d. h. beruflich Qualifizierte werden ebenso gefragt sein wie Akademiker und Akademikerinnen, zumal die Hochschulen allein den Bedarf nicht werden decken können. Die Anerkennung und Wertschätzung beruflicher Abschlüsse sollen die Attraktivität des Berufsbildungssystems steigern und somit die Zukunftsfähigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildung insgesamt.
Tatsache ist, dass hochwertige Weiterbildungsabschlüsse der beruflichen Bildung in Deutschland international häufig nicht verstanden bzw. nicht richtig eingeordnet werden, was zu Benachteiligungen für die so qualifizierten Fachkräfte führt. Auch Unternehmen stehen vor Problemen, haben etwa Schwierigkeiten, internationale Aufträge zu bekommen, weil die Abschlüsse ihrer Fachkräfte im Ausland nicht verstanden werden.
Tatsache ist auch, dass in Deutschland viele berufliche Abschlüsse über berufliche Aus- und Weiterbildung erworben werden, im Ausland aber meist über Schule und/oder Hochschule. Dadurch werden die erworbenen Qualifikationen unterschiedlich bewertet.
Zu 1: Die Wirtschaftsministerkonferenz hat mit ihrem Beschluss keine neuen Abschlüsse in der beruflichen Bildung eingeführt. Sie hat vielmehr die Bundesregierung gebeten, die Bedingungen für eine international verständliche Bezeichnung für berufliche Weiterbildungsabschlüsse auf hohem Niveau zu schaffen und damit die aufgezeigten Probleme zu lösen.
Zu 2 (kommt von MWK): Seit vielen Jahren bieten die niedersächsischen Fachhochschulen so genannte duale Studiengänge an, bei denen sowohl ein Hochschulabschluss als auch ein Berufsabschluss erreicht werden kann. Derzeit studieren in rund 40 dualen Studiengängen knapp 2 000 Studierende. Begrenzender Faktor dieses Angebots ist die Bereitstellung geeigneter betrieblicher Ausbildungsplätze. Niedersachsen beteiligt sich zudem an dem vom BMBF geförderten Projekt „Anrech
nung beruflicher Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge“ mit dem Ziel der erleichterten Anrechnung berufliche Vorbildung auf der Basis des Europäischen Qualifikationsrahmens. Ausgehend von dem Projekt ANKOM-IT an der Technischen Universität Braunschweig, sollen weitere niedersächsische Hochschulen mit entsprechenden Ausbildungsprofilen einbezogen werden. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen aus der beruflichen Weiterbildung auf ein Hochschulstudium ist dabei konzeptioneller Bestandteil des IT-Weiterbildungssystems. Damit ist nicht die Einzelfallanerkennung von Prüfungsleistungen eines Weiterbildungsteilnehmers durch die Hochschule gemeint, sondern die systematische, formalisierte Anerkennung von Prüfungsleistungen durch die Verrechnung von Leistungspunkten. Die Anerkennung im Einzelfall war und ist schon immer möglich und individuell bei der jeweils gewünschten Hochschule nachzufragen. Zudem hat die Universität Oldenburg unlängst für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang „Business Administration“ die pauschale Anrechnung von Vorleistungen aus bestimmten beruflichen Weiterbildungsqualifikationen wie geprüfter Industriefachwirt, Betriebswirt (IHK) und geprüfter Industriemeister in bestimmten Fachrichtungen beschlossen. Dieser Bachelorstudiengang ist damit einer der ersten Studiengänge in der Bundesrepublik, in dem pauschal Vorleistungen aus Weiterbildungsqualifikationen anerkannt werden.
Zu 3: Die Landesregierung wird darauf achten, dass es bei der Lösung der beschriebenen Probleme nicht zu Friktionen an anderer Stelle kommt. Die Vergabe von akademischen Abschlussbezeichnungen (z. B. Bachelor, Master und PhD) wird weiterhin nur von Institutionen erfolgen, die dem Hochschulsektor zuzuordnen sind.
Bislang musste die Polizei beschlagnahmte Gegenstände oder beschlagnahmtes Bargeld, welche(s) sich in Strafermittlungsverfahren nicht konkreten Straftaten zuordnen ließen, an die Beschuldigten wieder herausgeben. Dies geschah, obwohl bekannt war, dass die Gegenstände mit an Sicherheit grenzender Wahr
Wie in der NP am 18. Juni 2007 zu lesen war, wurde in einem Modellprojekt u. a. in Osnabrück die sogenannte präventive Gewinnabschöpfung durch Sicherstellung und Verwertung von Gegenständen und Bargeld vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr in Kooperation von Polizei, Kommune und Staatsanwaltschaft getestet.
1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist es erlaubt, Gegenstände und Bargeld zu behalten, obwohl es keine Verurteilung aufgrund einer nachweisbaren Straftat gab?
2. Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit dem Osnabrücker Modell, und ist es geplant, dieses auf ganz Niedersachsen auszuweiten?
3. Gibt es Erfahrungen aus anderen Bundesländern, wie mit der präventiven Gewinnabschöpfung im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts umgegangen wird?
Während die auf die Strafprozessordnung gestützte Sicherstellung eines Gegenstandes der Sicherung des Strafverfahrens dient und damit repressive Zwecke verfolgt, ist die präventive Gewinnabschöpfung das Ergebnis einer Sicherstellung und anschließenden Verwertung von Sachen aus gefahrenabwehrrechtlichen und damit präventiven Gründen. Wenn die bei den Beschuldigten im Strafverfahren sichergestellten Gegenstände keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, unterliegen diese Gegenstände weder der Einziehung noch dem Verfall nach dem Strafgesetzbuch. Statt der unbefriedigenden Rückgabe an den Beschuldigten besteht jedoch u. a. die Möglichkeit einer auf § 26 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gestützten Sicherstellung solcher Gegenstände. Nach Übermittlung der relevanten Informationen durch die Staatsanwaltschaft kann die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Nds. SOG gegenüber dem letzten Gewahrsamsinhaber einen Sicherstellungsbescheid erlassen. Sollte eine Herausgabe der sichergestellten Sache an die rechtmäßige Eigentümerin oder den rechtmäßigen Eigentümer nicht möglich sein, kann die Sache anschließend durch die Verwaltungsbehörde verwertet werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist steht dieser der Verwertungserlös zu.
Zu 1: Nach § 26 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden eine Sache u. a. sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden (Nr. 1) oder um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2). So kann sich z. B. aus den Gesamtumständen (wie z. B. Auffindesituation des betreffenden Gegenstandes, einschlägige Vor- strafen und finanzielle Situation des letzten Ge- wahrsamsinhabers) eine Gefahrenprognose dahin gehend ergeben, dass sichergestelltes Bargeld im Falle der Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten verwendet wird oder dass der letzte Gewahrsamsinhaber eines sichergestellten Gegenstandes nicht rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt war und die Sicherstellung wegen der Gefahr des drohenden Eigentumsverlustes zugunsten Dritter erfolgen muss.
Die verwaltungsbehördliche Sicherstellung beruht auf einer auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose. Im Gegensatz zu der abgeschlossenen strafprozessualen Maßnahme bezweckt sie hingegen nicht die Ahndung eines begangenen Rechtsverstoßes, sondern dient der Abwehr einer Gefahr.
Zu 2: Bei dem so genannten Osnabrücker Modell handelt es sich um ein gut abgestimmtes Verfahren, welches die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft Osnabrück, der Polizei sowie der Stadt Osnabrück im Zusammenhang mit der auf Gefahrenabwehrrecht gestützten Sicherstellung in dem zuvor genannten Sinne betrifft. Insbesondere die Bestimmung fester Ansprechpartner bei Stadt, Staatsanwaltschaft und Polizei, die Festlegung von Verfahrensabläufen sowie ein gegenseitiger Informationsaustausch haben dazu geführt, dass die Sicherstellungsverfahren effektiv durchgeführt werden. Die Bearbeitung der im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Osnabrück anstehenden Sicherstellungen ausschließlich durch die Stadt Osnabrück hat sich als vorteilhaft erwiesen. Die konzentrierte Aufgabenwahrnehmung gewährleistet die Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens in besonderem Maße.
Weil sich das beschriebene Modell bewährt hat und zukünftig von den Möglichkeiten der präventiven Sicherstellung stärker Gebrauch gemacht werden soll, beabsichtigt die Landesregierung, durch einen Gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport
und des Niedersächsischen Justizministeriums noch in diesem Jahr das beschriebene Verfahren als landeseinheitliche Praxis umzusetzen.
Zu 3: Auch in anderen Ländern wird die präventive Gewinnabschöpfung auf Grundlage der dortigen Gefahrenabwehrgesetze betrieben. Den der Landesregierung vorliegenden Gerichtsurteilen aus Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Berlin ist zu entnehmen, dass die präventive Sicherstellung nach strafprozessualer Sicherstellung dort zum Einsatz kommt und von den Verwaltungsgerichten regelmäßig bestätigt wird.
Nach einem Bericht in der Zeitung Die Welt vom 25. Juli 2007 ist die Zahl der Einbürgerungen 2006 erstmals seit fünf Jahren wieder gestiegen. Danach erhielten laut Angaben des Statistischen Bundesamtes im vergangenen Jahr 124 830 Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft. Das entspricht etwa einem Plus von 6,5 % im Vergleich zum Vorjahr. Nach dem Höchststand von 2000, als mit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht knapp 186 700 Personen eingebürgert worden waren, war die Zahl kontinuierlich auf rund 117 250 im Jahr 2005 gesunken. Zwei Drittel der im Jahr 2006 Eingebürgerten erwarben die deutsche Staatsbürgerschaft nach der Vorrausetzung, dass sie mindestens acht Jahre lang rechtmäßig in Deutschland lebten sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besaßen.
Die größte Gruppe der im Jahr 2006 Eingebürgerten stellten Personen aus der Türkei. An zweiter Stelle folgten Einbürgerungen von Serben und Montenegrinern. An dritter Stelle befinden sich Eingebürgerte aus Polen, gefolgt von Zuwanderern aus der russischen Föderation.
Zu 1: Ausgehend davon, dass mit der Frage die Anzahl der in Niedersachsen im Jahr 2006 eingebürgerten Ausländer erfragt werden soll, teile ich mit, dass nach der Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik in Niedersachsen 11 441 Ausländer eingebürgert worden sind.
Zu 2: Der weitaus größte Teil der Eingebürgerten kommt aus dem europäischen Ausland (7 567), gefolgt von Eingebürgerten aus asiatischen Staaten (2 851). Auf afrikanische Länder entfallen 525, auf Amerika, Australien und Ozeanien 252 Eingebürgerte.
Türkei 2 944 Eingebürgerte Serbien/Montenegro 1 802 Eingebürgerte Polen 864 Eingebürgerte Russische Föderation 475 Eingebürgerte
Weitere Informationen zu einzelnen Erdteilen und Ländern ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Auszug aus der amtlichen Statistik des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik.
Zu 3: Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist auch das Staatsangehörigkeitsrecht geändert worden (Artikel 5). Damit werden die im Mai letzten Jahres auf der Innenministerkonferenz geforderten einheitlichen Einbürgerungsstandards umgesetzt. Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Einbürgerungsanforderungen liegen noch nicht vor, weil das Gesetz erst am 27. August 2007 in Kraft trat.
Die in der Öffentlichkeit intensiv diskutierte Voraussetzung „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland - Einbürgerungskurse -“ wird erst zum 1. September 2008 in Kraft treten.
Die Landesregierung wird eventuelle Auswirkungen der Novellierung beobachten und gegebenenfalls prüfen, ob sich aufgrund von Erfahrungen oder aus sonstigen Gründen Handlungsbedarfe ergeben.