sachsen ist auch ohne die Einbeziehung des Brutplatzes am Messingsberg umfassend gewährleistet. Der Bestand der Art wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiter positiv entwickeln. In Schleswig-Holstein soll der Uhu nunmehr sogar von der Roten Liste gestrichen werden. Die zuständigen unteren Naturschutzbehörden werden unabhängig davon, ob ein Uhubrutplatz in einem gemeldeten Vogelschutzgebiet liegt, dafür Sorge tragen, dass alle Brutplätze vor negativen Einflüssen bewahrt bleiben. Bei dem Brutplatz am Messingsberg handelt es sich zwar um einen der ältesten und am besten dokumentierten Brutplätze des Uhus in Niedersachsen. Er unterscheidet sich aber in seiner Funktion für die künftige Entwicklung der Gesamtpopulation des Uhus in Niedersachsen nicht von den übrigen Brutplätzen.
Zu 2: Andere als die in den Vorbemerkungen und den Ausführungen zu Frage 1 genannten Gründe gibt es nicht.
Obwohl an der bisher siebenzügig geführten Kooperativen Gesamtschule Neustadt am Rübenberge in diesem Jahr 84 Bewerberinnen und Bewerber abgelehnt werden mussten, hat der Rat der Stadt beschlossen, die von der KGS angestrebte Erweiterung auf acht Züge abzulehnen. Stattdessen wurde mit einer Ratsmehrheit aus CDU/FDP und Freier Wählergemeinschaft die bauliche Erweiterung der Haupt- und Realschule Leine-Schule und des Gymnasiums beschlossen.
Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) wird dem Elternwillen bei der Auswahl der weiterführenden Schule nach der Schullaufbahnempfehlung der Grundschule und bei der Erweiterung von Schulen eine hohe Bedeutung zugemessen:
„Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder“, heißt es in § 6 Abs. 5 NSchG. „Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben …“, fordert § 106 Abs. 1 NSchG. In Absatz 3 des § 106 NSchG heißt es: „Ob ein Bedürfnis... besteht, stellt die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger insbesondere unter Berücksichtigung 1. der Entwicklung der Schülerzahlen, 2. des vom
Zumindest in Neustadt am Rübenberge scheinen der Wille der Erziehungsberechtigten und das Bedürfnis zur Erweiterung einer Schule jedoch keine Beachtung zu finden. Die zahlreichen Eltern, deren Kinder vor wenigen Wochen an der KGS abgelehnt wurden, protestieren gegen diese Entscheidung und haben sich Hilfe suchend an die Landesschulbehörde gewandt, wie die Leine-Zeitung am 13. Juli 2007 berichtete.
Die Vorwürfe des Kultusministers im Rahmen der Plenardebatte vom 10. Juli 2007, bestehende Gesamtschulen könnten doch achtzügig geführt werden, wenn sie sich nicht weigern würden, scheinen zumindest bei seinen örtlichen Parteifreunden in Neustadt bisher nicht angekommen zu sein.
1. Leitet sich aus § 106 Abs. 1 NSchG angesichts von 84 abgelehnten Schülerinnen und Schülern ein Bedürfnis zur Erweiterung der Neustädter KGS ab, bzw. ab welcher Zahl abgelehnter Schülerinnen und Schüler geht die Landesregierung von einer Verpflichtung des Schulträgers gemäß § 106 NSchG aus?
2. Welche Stellungnahme hat die Landesschulbehörde zur Erweiterungsabsicht der KGS in Neustadt gegenüber dem Schulträger abgegeben?
3. In welcher Weise und mit welchem Ergebnis wurde das Bedürfnis nach Erweiterung der Haupt- und Realschule und des Gymnasiums in Neustadt ermittelt?
Der Rat der Stadt Neustadt hat in seiner Sitzung am 1. Marz 2007 den Beschluss gefasst, dass in der Kooperativen Gesamtschule (KGS) Neustadt am Rübenberge die Siebenzügigkeit im 5. Jahrgang bestehen bleibt.
Hintergrund dieses Beschlusses war, dass das Gebäude, in dem die KGS Neustadt am Rübenberge seit 1974 untergebracht ist, für kleinere Klassen errichtet worden war. Die in dem Gebäude vorhandenen Klassen- und Fachräume sind entsprechend konzipiert. Aufgrund der in der Schule äußerst beengten Verhältnisse sind Lernorganisation im Unterricht mit Kreisgesprächen, Gruppenarbeit oder Rollenspiele ohne erhöhten Organisationsaufwand nicht möglich. Zum Teil werden für diese Lernformen Plätze im Freien gesucht oder gemeinsam genutzte Räume zweckentfremdet.
Vor Abschaffung der Orientierungsstufe wurde die KGS Neustadt am Rübenberge in der 5. Klasse sechs- bzw. siebenzügig geführt. Erst in den letz
ten Jahren wurden im 5. Jahrgang 8 Klassen zugelassen. Der zusätzliche Raumbedarf musste durch die Aufstellung von vier Containern gedeckt werden.
Die Ausschöpfung der Zügigkeit und der Schülerhöchstzahlen führte jedoch dazu, dass zum Teil im 6. Jahrgang, spätestens aber im 7. und 8. Jahrgang eine weitere Klasse aufgemacht werden musste. In den höheren Jahrgängen hatte die Schule aufgrund von Verschiebungen zwischen den Schulzweigen - in der Regel zu dem Hauptund Realschulzweig - bereits neun Klassen. Da die KGS auch eine Sekundarstufe II führt, gibt es nach Abgang einiger Schülerinnen und Schüler nach dem Jahrgang 10 keine spürbare Erleichterung. Zwei komplette Gymnasialklassen und achtzehn Realschülerinnen und Realschüler wechselten im neuen Schuljahr in die gymnasiale Oberstufe.
In allen Schulzweigen wird die Höchstzahl der Klassenstärke ausgeschöpft. Im Gymnasialbereich wird im 5. und 6. Schuljahrgang die Obergrenze von 32 Schülerinnen und Schülern erreicht. Aus der Zahl der Anmeldungen wurden nach einem mit der Landesschulbehörde abgestimmten Berechnungsschlüssel eine Klasse im Hauptschulzweig, drei Klassen im Realschulzweig und drei Klassen im Gymnasialzweig gebildet.
Angesichts der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an der KGS Neustadt am Rübenberge sind die räumlichen Kapazitäten in den Klassenräumen und in den gemeinsam genutzten Räumen z. B. für den Freizeitbereich, Aufenthaltsräume in den Jahrgängen, Mensa, Cafeteria und Sanitärbereich derzeit völlig ausgeschöpft.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) entscheiden die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder. Das in § 59 NSchG näher ausgestaltete Wahlrecht zwischen den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen wird durch das Niedersächsische Schulgesetz allerdings nicht uneingeschränkt garantiert. Spezielle Regelungen des Bildungsweges, die das Wahlrecht einschränken, hat der Gesetzgeber beispielsweise in § 59 a NSchG getroffen. Nach dieser Bestimmung kann die Aufnahme in Gesamtschulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Ist dies der Fall, so werden die Plätze durch Los vergeben. Ob und gegebenenfalls wie eine Kapazitätserweiterung erfolgen soll, ist
Schulbauangelegenheiten gehören zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben. Nach § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben. Die Schulträger sind demnach zu den vorgenannten kommunalen Schulorganisationsakten verpflichtet, nicht jedoch zur Erhöhung der Zügigkeit von Schulen.
Eine Erweiterung ist das Anfügen eines neuen Organisationsteils an eine vorhandene Schule, z. B. eines Schulkindergartens an eine Grundschule. Der Begriff der organisatorischen Erweiterung ist rein qualitativ zu verstehen, nicht quantitativ. Es muss eine wesentliche Erweiterung des Bildungsangebots, die über eine bloße Vermehrung der Parallelklassen hinausgeht, erfolgen. Die Veränderung der Zahl der Klassen einer vorhandenen Schule ist dementsprechend keine Erweiterung im Sinne des § 106 Abs. 1 NSchG.
Zu 1: Angesichts bestimmter Schülerzahlen leitet sich kein Bedürfnis einer Erweiterung einer Schulform ab, und zwar auch dann nicht, wenn bei der Aufnahme für den Sekundarbereich I Schülerinnen und Schüler abgelehnt werden müssen. Die Erweiterung nach § 106 Abs. 1 NSchG ist rein qualitativ zu verstehen, nicht quantitativ. Wenn die Zahl der Klassen einer vorhandenen Schulform erhöht wird, ist dies keine Erweiterung im Sinne des § 106 Abs. 1 NSchG.
Zu 2: Die Landesschulbehörde hat gegenüber dem Schulträger der KGS Neustadt keine Stellungnahme abgegeben. Dazu gab es auch keinen Anlass, da es keine Erweiterungsabsichten im Sinne von § 106 Abs. 1 NSchG gibt.
Zu 3: Wie oben ausgeführt, löst eine quantitative Erweiterung eine Bedürfnisprüfung nach § 106 Abs. 1 NSchG nicht aus. Im Übrigen waren bauliche Maßnahmen nicht Gegenstand des Ratsbeschlusses vom 1. März 2007.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 15 des Abg. Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)
Die Landesstraße 862 ist im Abschnitt Jaderberg bis zur Einmündung in die B 437 bei Diekmannshausen auf 12 t gewichtsbeschränkt. Nach Erfassungen der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Wesermarsch in der Zeit vom 31. Mai 2007 bis 8. Juni 2007 haben diesen Abschnitt in der Ortschaft Jade während des Erfassungszeitraums dennoch 1 077 LkwZüge befahren. Bei diesen ist davon auszugehen, dass sie in der Regel das zulässige Gesamtgewicht überschreiten.
Die unerlaubte Nutzung der L 862 durch den Schwerlastverkehr führt bereits jetzt zu erkennbaren Schäden an einzelnen Straßenabschnitten durch Versackungen und birgt die Gefahr von Gebäudeschäden in den Abschnitten mit moorigem Untergrund.
1. Welche Kenntnisse hat sie über die Einhaltung von Gewichtsbeschränkungen auf anderen Landesstraßen?
2. Sind ihr automatisierte Verfahren zur Gewichtserfassung von Fahrzeugen auf Straßen bekannt, und werden diese in Niedersachsen eingesetzt?
3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung im Zusammenwirken mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Wesermarsch ergreifen, um den Schwerlastverkehr auf dem gewichtsbeschränkten Abschnitt der L 862 zu unterbinden?
In Niedersachsen steht die Reduzierung der Verkehrsunfälle mit Getöteten und Schwerverletzten im Mittelpunkt polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit. Den Ausgangspunkt bildet hierbei die örtliche Analyse des Verkehrsunfallgeschehens, auf deren Grundlage die Polizeidienststellen eine Bekämpfungsstrategie entwickeln und darauf abgestimmte Überwachungsmaßnahmen ergreifen.
Da sich die im Fokus stehenden Verkehrsunfälle mit schweren Folgen insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften ereignen, legt die Polizei den Schwerpunkt ihrer Verkehrssicherheitsarbeit vorrangig auf das außerörtliche Straßennetz.
In diese Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wird auch der gewerbliche Güter- und Personenverkehr einbezogen. Entsprechende Kontrollen werden auch entlang der L 862 durchgeführt.
Bei den in Rede stehenden gewichtsbeschränkten Streckenabschnitten ist für eine ordnungsrechtliche Bewertung gemäß § 41 Abs. 2 StVO, Verkehrszeichen 262, allerdings nicht das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges ausschlaggebend, sondern ausschließlich das tatsächliche Gewicht, das im jeweiligen Falle durch ein Verwiegen beweissicher festzustellen wäre. Dies berücksichtigend ist die Feststellung des Landkreises Wesermarsch anlässlich der erfassten Lkw-Züge für sich allein nicht aussagekräftig.
Zu 1: Polizeiliche Kontrollen folgen einem ganzheitlichen strategischen Kontrollansatz, der im Rahmen eines umfassenden Kontrollmonitoring alle unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorschriften überprüft. Eine spezifische Überwachung gewichtsbeschränkender Streckenverbote erfolgt im Einzelfall. Eine statistische Erfassung diesbezüglicher Kontrollergebnisse erfolgt nicht.
Zu 2: Ja. Im nächsten Jahr soll in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Straßenwesen und dem Bundesamt für Güterverkehr erstmals in Niedersachsen auf der BAB A 2 eine Messstelle installiert werden, die auch das Gesamtgewicht von Fahrzeugen ermittelt.
Zu 3: Straßenverkehrsbehörden sind nicht befugt, Fahrzeuge anzuhalten, um etwa eine Verwiegung vorzunehmen. Die Anhaltebefugnis nach § 36 Abs. 5 StVO ist der Polizei vorbehalten. Die bisherigen Maßnahmen der polizeilichen Verkehrsüberwachung werden als ausreichend, im Umfang angemessen und sachgerecht erachtet. Eine Veränderung der Zielrichtung der Überwachung würde nur durch eine neue Schwerpunktsetzung erfolgen können, in deren Folge die zuvor genannten Ziele polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit konterkariert würden.