Protokoll der Sitzung vom 14.09.2007

Im Rahmen der Baubetriebsplanung koordiniert die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bereits in der Bauvorbereitungsphase Baustellen von längerer Dauer, bewertet die verkehrlichen Auswirkungen, wirkt auf eine Abstimmung mit anderen Baumaßnahmen im weiteren Verlauf der Autobahn sowie auf den Alternativrouten und Bedarfsumleitungsstrecken hin und legt hierauf aufbauend die aufrechtzuerhaltende Fahrstreifenanzahl und Verkehrsführung fest. Die Terminierung der Zeitfenster für die Baustellen erfolgt hierbei unter Berücksichtigung der Hauptreisezeiten, des Feiertagsreiseverkehrs sowie eventueller Messen und Großveranstaltungen. Ziel der koordinierten Baubetriebsplanung ist es, baustellenbedingte Verkehrsstörungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Auch die niedersächsische Polizei wendet erfolgreich ein breites Instrumentarium zur Reduzierung der Störfall- respektive Staudauer an. Hierzu zählen die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Unfallaufnahme, das ohne Qualitätseinbusse eine zügigere Unfallaufnahme vor Ort ermöglicht, sowie der Einsatz eines 3D-Foto-Messverfahrens, welches eine zeitaufwändige Einzelerfassung von Unfallspuren überflüssig macht.

Des Weiteren werden mithilfe von Instrumenten der Verkehrssicherung und -lenkung sowie der Verkehrswarnung weiträumige Verkehrslenkungsmaßnahmen durchgeführt. Die Verkehrsmanagementzentrale ermöglicht hierbei die professionelle Wahrnehmung dieser verkehrsbehördlichen und polizeispezifischen Aufgaben des Verkehrsmanagements.

Stau- und Störfallmanagement sind allerdings keine ausschließlichen Angelegenheiten der niedersächsischen Behörden. Getroffene Maßnahmen erfolgen unter Einbindung privater Institutionen und Verbände. Beispiele hierfür sind vielfältige

Aktionen im Rahmen des alljährlichen Ferienreiseverkehrs und der mobilen Stauberatung und Stauhilfe in Zusammenarbeit mit Automobilverbänden und Rettungsdiensten.

Zu 3: Grundsätzlich tragen Neubau- und Erweiterungsinvestitionen zur Vermeidung von Engpässen und zum Abbau von Stausituationen bei. Insbesondere Neubaumaßnahmen führen dazu, dass nach Fertigstellung das übrige Straßennetz, insbesondere auch das Sekundärnetz in der Fläche, entlastet wird und dort ein Abbau von Staus erfolgt. Einen ähnlichen Effekt bewirken die Erweiterungen von Autobahnen um weitere Fahrstreifen. Sie tragen dazu bei, dass die Kapazität der Autobahnen mit dem Ziel einer Stauvermeidung erhöht wird.

Anlage 19

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 22 des Abg. Heiner Bartling (SPD)

Kommen tatsächlich 1 000 zusätzliche Polizisten zum 1. Oktober? Was weiß der Landwirtschaftsminister?

Unter der Überschrift „An allen Ecken und Kanten fehlt es der Polizei an Personal“ berichtet die Zevener Zeitung in ihrer Ausgabe vom 28. August 2007 von einem Besuch des CDU-Landwirtschaftsministers Hans-Heinrich Ehlen bei der Autobahnpolizei in Sittensen. Dort ließ er sich von der Arbeit im Bereich der Autobahn A 1 zwischen Rade und Posthausen berichten. Hierüber berichtet die Zeitung wie folgt: „Nach dem Ausbau der A 1 ist nach Einschätzung der Polizisten mit noch höheren Geschwindigkeiten zu rechnen. Ohne zusätzliches Personal werde es der Mannschaft in Sittensen kaum möglich sein, die Fahrbahnen nach einem Unfall ausreichend abzusichern. Minister Ehlen erwiderte daraufhin, dass in Niedersachsen zum 1. Oktober 1 000 Polizisten zusätzlich eingestellt werden.“

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Kennen alle Mitglieder der Landesregierung den Unterschied zwischen der Nachbesetzung vorhandener Stellen und der Schaffung zusätzlicher neuer Stellen?

2. Wie viele Polizisten werden zum 1. Oktober 2007 zusätzlich, d. h. über die turnusgemäße Nachbesetzung freigewordener Stellen hinaus, eingestellt?

3. Wie realistisch ist vor diesem Hintergrund die Ankündigung des Landwirtschaftsministers, zum 1. Oktober 2007 würden 1 000 Polizisten

zusätzlich eingestellt, und auf wie viele neue Kolleginnen und Kollegen dürfen sich die Beamten der Autobahnpolizei Sittensen zu diesem Stichtag konkret freuen?

Im Rahmen des sogenannten 1 000-er-Programms wird durch insgesamt 800 zusätzliche Neueinstellungen und 200 Freisetzungen durch Übernahme von reformbetroffenem Verwaltungspersonal eine Verstärkung der Flächenpräsenz erreicht werden. Mit Stand 1. Juli 2007 waren 162 dieser beabsichtigten Freisetzungen erfolgt. Die Gesamtzahl wird voraussichtlich bis zum Beginn des Jahres 2008 realisiert sein.

In den Jahren 2003 und 2004 sind jeweils 250, im Jahr 2006 insgesamt 100 zusätzliche Einstellungen vorgenommen worden. Zum 1. Oktober 2007 und 2008 werden jeweils 100 weitere Einstellungen erfolgen.

Die zusätzlich eingestellten Anwärterinnen und Anwärter werden grundsätzlich nach der Regelstudienzeit von drei Jahren im polizeilichen Einzeldienst zu der angestrebten Verstärkung führen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Dieses ist allen Angehörigen der Landesregierung bekannt.

Zu 2: Zum 1. Oktober 2007 werden 100 zusätzliche Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter eingestellt. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 20

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 23 der Abg. Elke Müller (SPD)

Situation der Angestellten im niedersächsischen Justizvollzug

In den niedersächsischen Justizvollzugsanstalten sind nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte beschäftigt, die - vergleichbar den Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes - hoheitliche Aufgaben in den Hafthäusern wahrnehmen. Sie nehmen identische Aufgaben wahr und sind denselben Belastungen und Gefahren wie ihre verbeamteten Kolleginnen und Kollegen ausgesetzt. Die Angestellten des Justizvollzugsdienstes im mittleren Dienst fühlen sich jedoch von ihrem Dienstherrn zunehmend im Stich gelassen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Gemäß § 230 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes erreichen die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Wie sehen die Altersgrenzen für die in vergleichbaren Bereichen des niedersächsischen Justizvollzuges eingesetzten Angestellten aus?

2. Wie rechtfertigt die Landesregierung diesen Unterschied, und mit welcher Begründung geht sie davon aus, dass Angestellte im Alter von 60 bis 67 Jahren körperlich belastbarer sind als die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen?

3. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, die Situation der Angestellten des mittleren Dienstes im niedersächsischen Justizvollzug zu verbessern, und welche konkreten Pläne hat die Landesregierung in dieser Hinsicht?

Die Kleine Anfrage beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: In der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Anspruch auf die Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI dann gegeben, wenn die oder der Rentenversicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Aufgrund der u. a. durch den demographischen Wandel hervorgerufenen Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 2012 die Altersgrenzen durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 von zurzeit 65 Jahre schrittweise bis zum Jahr 2029 schließlich auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

Für Justizvollzugsbeschäftigte im Aufsichts-, Werkoder Sanitätsdienst gilt dies zunächst im Grundsatz auch. Allerdings ist für diesen Personenkreis durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 eine abweichende Regelung vereinbart worden:

Nach Nr. 3 Abs. 1 des § 47 TV-L können Justizvollzugsbeschäftigte im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst ihr Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt beenden, zu dem vergleichbare Beamte des Arbeitgebers in den gesetzlichen Ruhestand treten. Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Die Justizvollzugsbeschäftigten erhalten bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollen

dung des 60. Lebensjahres eine arbeitgeberfinanzierte Übergangsversorgung, an der sie sich nach den tariflichen Vereinbarungen im Rahmen der Eigenvorsorge mittels einer kapitalbildenden Versicherung ebenfalls zu beteiligen haben.

Die Beschäftigten haben - im Gegensatz zu den vergleichbaren Beamten - auch die Möglichkeit, über das 60. Lebensjahr hinaus, dann allerdings bis zur Regelaltersgrenze, weiterbeschäftigt zu bleiben. Die früher bestehende Option, jederzeit zwischen Erreichen dieser besonderen und der gesetzlichen Altersgrenze durch schriftlichen Antrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, ist durch die tarifliche Regelung entfallen. Eine Übergangszahlung erfolgt in diesem Fall nicht.

Zu 3: Die Landesregierung respektiert die in Artikel 9 Abs. 3 GG verfassungsmäßig garantierte Tarifautonomie. Sie hat keine Absicht, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 24 des Abg. Klaus-Peter Dehde (SPD)

Elbbrücke Neu Darchau - Landesregierung scheitert mal wieder mit rechtswidrigem Verfahren!

Das OVG Lüneburg hat mit dem Urteil vom 6. Juni 2007 den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Lüneburg zum Bau einer Elbbrücke bei Neu Darchau aufgehoben. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig, weil der von der Landesregierung bestimmten Planfeststellungsbehörde die Zuständigkeit fehlt. Sämtliche auch von der Landesregierung geäußerten Rechtsauffassungen (siehe z. B. LT- Drs. 15/764) sind als fehlerhaft verworfen worden. Eine Revision gegen seine Entscheidung hat das OVG nicht zugelassen.

Die Maßnahme hat nach verschiedentlich geäußerter Auffassung bisher bereits mehr als 1 Million Euro an Kosten verursacht, die aus kommunalen Mitteln aufgebracht werden mussten. Nunmehr steht fest, dass jegliche Planung neu aufgenommen werden müsste. Die hierfür zuständige Behörde wäre nach den Ausführungen des OVG Lüneburg der Landkreis Lüchow-Dannenberg, der von der Landesregierung bekanntermaßen im Rahmen einer Strukturkonferenz gezwungen wird, das schon jetzt für die Aufgabenerledigung nicht vorhandene Personal erheblich zu reduzieren.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie hoch sind die bisher bei allen beteiligten Behörden im Zusammenhang mit der Planung einer Elbbrücke bei Neu Darchau/Darchau entstandenen Kosten (aufgegliedert nach Grund- erwerbs-, Planungs-, Gutachter-, Gerichts-, Anwalts- und Verfahrenskosten)?

2. Wird die Landesregierung den Bau einer Elbbrücke bei Neu Darchau/Darchau im Zuge der Landesstraße 232 als eigenes Projekt oder durch die zwangsweise Herabstufung zur Kreisstraße weiter vorantreiben?

3. Wird die Landesregierung den Landkreis Lüchow-Dannenberg unter Erstattung aller erforderlichen Kosten anweisen, den Bau einer Elbbrücke als eigenes Projekt oder als Planfeststellungsbehörde zu betreiben?

Die geplante Brücke Neu-Darchau - Darchau liegt im Zuge der ehemaligen Landesstraße 232, die zum einen im Amt Neuhaus bis Elbemitte im Landkreis Lüneburg liegt und linkselbisch im Landkreis Lüchow-Dannenberg verläuft. Auf dem Gebiet des Landkreises Lüneburg erfolgte im Jahre 2004 die Abstufung zur Kreisstraße. Der Landkreis LüchowDannenberg hat sich bisher geweigert, eine Abstufungsvereinbarung zu unterzeichnen, sodass dort noch die Klassifizierung einer Landesstraße vorliegt.