Protokoll der Sitzung vom 14.09.2007

Jahr 2007 1 400 000,00 Euro (ESF-Mittel; davon bisher 420 000 Euro aus- gezahlt)

Jahr 2008 1 200 000,00 Euro

Jahr 2009 1 220 000,00 Euro

Jahr 2010 1 220 000,00 Euro

Jahr 2011 1 220 000,00 Euro

Die Landesförderung 2001 bis 2005 erfolgte aus dem MW-Haushalt. Ab 2008 werden Mittel im Kapitel 06 17 (LUH) Titel 682 01 (Zuführungen für laufende Zwecke des Landesbetriebes) bereitgestellt. Die entsprechenden Mittel für 2008 sind in den HPE 2008 eingestellt. Für die Jahre 2009 bis 2011 sind die benötigten Mittel in der Mipla eingeplant.

Zu 2: Die GISMA bietet ein einjähriges VollzeitMBA-Programm mit Start im August jeden Jahres und ein zweijähriges nebenberufliches EMBA-Pro

gramm mit Start im Februar jeden Jahres an. Es handelt sich um einen durchgängigen Studienablauf ohne Aufgliederung in Semester.

Die Studentenzahlen haben sich wie folgt entwickelt:

2000/01 MBA-Programm 43 Studierende EMBA-Programm 22 Studierende

2001/02 MBA-Programm 37 Studierende EMBA-Programm 22 Studierende

2002/03 MBA-Programm 46 Studierende EMBA-Programm 28 Studierende

2003/04 MBA-Programm 58 Studierende EMBA-Programm 18 Studierende

2004/05 MBA-Programm 55 Studierende EMBA-Programm 59 Studierende

2005/06 MBA-Programm 50 Studierende EMBA-Programm 44 Studierende

2006/07 MBA-Programm 59 Studierende EMBA-Programm 39 Studierende

2007/08 MBA-Programm 49 Studierende EMBA-Programm 44 Studierende

Zu 3: Die beabsichtigte Weiterentwicklung der GISMA zu einer „Hannover Business School“ soll durch ein kooperatives Zusammenwirken zwischen der LUH und der GISMA erfolgen und eine enge akademische Anbindung der GISMA und ihrer Studierenden an die LUH gewährleisten. Es ist vorgesehen, dass beide Institutionen gemeinsame Studiengänge und Weiterbildungsangebote anbieten, wobei die bewährte Zusammenarbeit der GISMA mit der Purdue University unter Einbeziehung der LUH fortgeführt werden soll. Zu diesem Zweck wird die LUH als zusätzliche Gesellschafterin in die GISMA GmbH eintreten. Der Lehrkörper der GISMA soll aufgrund gemeinsamer Berufungsverfahren ernannt werden, an der die drei Institutionen beteiligt sind. Ab dem Studienjahr 2008 sollen erstmals gemeinsame MBA-Studiengänge durch die Kooperationspartner GISMA, Purdue University und LUH angeboten werden, die zur Verleihung gemeinsamer MBA-Grade führen. Die GISMA vermittelt damit als erste Business School in Deutschland einen gemeinsamen deutsch-amerikanischen Abschluss, der sowohl nationale als auch internationale Akkreditierungsmaßstäbe umsetzt und damit ein besonders hohes Ansehen genießt. Dies stellt einen besonderen Anreiz für Studieninteressierte und für renommierte Hochschullehrer dar, an der Business School aufgenommen zu werden bzw. dort zu lehren und zu

forschen. Weitere Studien- und Weiterbildungsangebote sind in der Planung. Die LUH erweitert durch die Kooperation mit der GISMA ihr Spektrum in den Bereichen der weiterführenden Studiengängen und der Weiterbildung und trägt zugleich einen wichtigen Schritt zur internationalen Sichtbarkeit des Wissenschaftsstandortes Hannover bei. Die geplante Kooperation bewirkt einen Mehrwert für beide Institutionen, indem Synergieeffekte nutzbar gemacht werden.

Anlage 29

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 32 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Wie wird an niedersächsischen Schulen mit zivilgesellschaftlichem Engagement der Schülerinnen und Schüler umgegangen?

Am 18./19. Juni 2007 haben Schülerinnen und Schüler am Eichsfeldgymnasium und an der Heinz-Sielmann-Realschule in Duderstadt (Landkreis Göttingen) Unterschriften gegen die Abschiebung von Frau G. und ihrem Sohn Hayk A., einem ihrer Mitschüler, gesammelt. Die Schülerinnen und Schüler hatten innerhalb von zwei Tagen 1 023 Unterschriften zusammengebracht.

Der Schulleiter der Heinz-Sielmann-Realschule, die der Sohn von Frau G. besucht, hat das Sammeln der Unterschriften untersagt. Er forderte die Schülerinnen und Schüler auf, ihm die unterschriebenen Listen zu geben, und hat die Listen dann zerrissen. Den Schülerinnen und Schülern, die trotz des Verbots Unterschriften gesammelt haben, wurde als Strafe aufgegeben, die Hausordnung abzuschreiben.

Jede Schule ist auch eine Schule der Demokratie. Hier lernen Schülerinnen und Schüler, welche Grundrechte das Fundament eines freiheitlichen Rechtsstaates ausmachen und welch hohe Bedeutung zivilgesellschaftliches Engagement für eine Demokratie hat.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die das Vorgehen des Schulleiters?

2. Hält sie es für vertretbar, wenn Landesbeamte Zivilcourage und bürgerschaftliches Engagement von Schülerinnen und Schülern in der beschriebenen Weise sanktionieren?

3. Was tut die Landesregierung, um Schülerinnen und Schüler zu zivilgesellschaftlichem Engagement zu ermuntern?

Zivilgesellschaftliches Engagement gehört zum Bereich des Selbstverständnisses einer Schule, ihres Leitbildes und ihrer Beziehungen zum regionalen Umfeld. So entwickeln sich in Schulen auf der Grundlage des Bildungsauftrags nach § 2 NSchG vielfältige Aktivitäten, die dazu beitragen, dass Schule zunehmend ein Lernort für Bürgerengagement wird.

Die Landesregierung fördert dieses Engagement der Schulen u. a. durch die Ausschreibung von Schülerwettbewerben wie „Jugend debattiert“, das Förderprogramm „Demokratisch Handeln“, den Schülerwettbewerb des Niedersächsischen Landtages und den Niedersächsischen Schülerfriedenspreis. Diese Wettbewerbe stärken die Motivation zum demokratischen Handeln und leisten einen wichtigen Beitrag zur Meinungs- und Persönlichkeitsbildung.

Im Rahmen der interkulturellen Bildung werden mit Schülerinnen und Schülern auch interkulturelle Trainings durchgeführt. Diese basieren auf dem Programm „Eine Welt der Vielfalt“, das sich gegen Vorurteile, Diskriminierung und Rassismus wendet und damit einen Beitrag zum Demokratieverständnis leistet.

Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang verwiesen auf die Antwort der Landesregierung vom 10. März 2006 (Drs. 15/2695) zum Beschluss des Landtages „Niedersachsen zum Musterland für bürgerschaftliches Engagement entwickeln“ (Drs. 15/1949).

Im Runderlass des MK vom 24. Mai 2004 (SVBl. S. 305) „Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen“ ist vorgesehen, dass sowohl entsprechendes ehrenamtliches Engagement von Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schule, z. B. Mitarbeit in der Schülervertretung, im Zeugnis unter Bemerkungen als auch ehrenamtliches Engagement außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule in einem gesonderten Beiblatt zum Zeugnis entsprechend gewürdigt werden kann.

Über diese grundsätzlichen Anmerkungen hinaus ist zum Sachverhalt Folgendes anzumerken: Hier wird einem erfahrenen, in besonderem Maße engagierten Schulleiter unterstellt, die Schülerinnen und Schüler seiner Schule bei der Wahrnehmung des zivilgesellschaftlichen Engagement zugunsten eines Schülers im Rahmen eines Asylverfahrens nicht nur zu behindern, sondern sie darüber hinaus dafür zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall des Schülers Hayk A. ist dagegen zivilgesellschaftliches Engagement und Zivilcourage durch die Schule, d. h. auch durch den Schulleiter gefördert worden. Nachdem die Probleme des Schülers in der Schule bekannt wurden, hat seine Klassenlehrerin in Absprache mit dem Schulleiter in einem Schreiben an den zuständigen Landrat die Situation des Jungen sowie die Bemühungen und Erfolge der Integration dargelegt. Eine Unterschriftenliste zur Unterstützung des Anschreibens der Klassenkameraden wurde beigelegt. In der betreffenden Klasse sowie in anderen Klassen der Schule wurde die Situation des Schülers Hayk A. ausführlich erörtert.

Am 18. oder am 19. Juni sind dem Schulleiter nicht bekannte und nicht zur Schule gehörende Personen mit Unterschriftenlisten während des laufenden Unterrichts in das Schulgebäude gekommen, um Unterschriften zu sammeln. Diese hat der Schulleiter zu Recht aufgefordert, das Gebäude zu verlassen, damit der Unterricht planmäßig durchgeführt werden konnte. Abgesehen davon ist es unzutreffend, dass der Schulleiter das Sammeln von Unterschriften untersagt hat; er hat im Gegenteil in Absprache mit der Klassenlehrerin bewirkt, dem Brief an den Landrat eine Unterschriftenliste beizulegen.

Des Weiteren hat der Schulleiter zu keiner Zeit eine Unterschriftenliste zerrissen. Auch hat er in keinem Fall Schülerinnen oder Schüler durch Abschreiben der Hausordnung bestraft, was im Übrigen als erzieherische Maßnahme - auch dies sei deutlich gesagt - nicht zu den Gewohnheiten dieses sehr kompetenten und engagierten Schulleiters gehört.

Die Landesregierung verwahrt sich deshalb mit Nachdruck gegen die in dieser Anfrage und der damit verbundenen Presseberichterstattung aufgestellten Behauptungen, die - wie aufgezeigt jeglicher Grundlage entbehren.

Die vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Der Schulleiter hat sich vorbildlich verhalten.

Zu 2 und 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 30

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 33 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Halbwertzeit der Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung: sechs Monate!!

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat mit Datum 16. März 2007 die „Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung - DStMVO -) “ veröffentlicht. Zeitgleich wurden außerdem eine „Dümmer und Steinhuder MeerFührerschein-Verordnung“ und eine „Allgemeinverfügung zur Zulässigkeit des Kitesurfens auf dem Steinhuder Meer“ erlassen.

Es darf davon ausgegangenen werden, dass das NLWKN als nachgeordnete Behörde des Umweltministeriums diese Verordnungen auf der Grundlage umfangreicher Vorarbeiten und umfassender Abstimmungsprozesse mit Beteiligten und Kommunen erarbeitet hat. Bereits ein halbes Jahr nach Erlass der Verordnungen berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung am 16. August von einem Treffen des Umweltministers mit Vertretern aus Verwaltung, Verbänden und Politik, bei dem er seinen Gesprächspartnern eine Überprüfung der Steinhuder Meer-Verordnung und der Änderung der Führerscheinpflicht zusagt. Diese Tatsache verwundert umso mehr, als diese Verordnungen mit Kenntnis und Billigung des Umweltministers erlassen worden sind.

Die VO legt ein Befahrensverbot der Gewässer lediglich für die Zeit vom 1. November bis 31. März fest. Zugvögel richten ihr Verhalten bekanntlich nicht an den Vorgaben von Verordnungen aus, sondern an den jeweiligen, auch Schwankungen unterworfenen klimatischen Bedingungen. Deshalb ist es notwendig, zusätzlich für die Zeit vor dem 1. November und nach dem 31. März Befahrensregelungen zu treffen. In der naturschutzfachlichen Diskussion der vergangenen Jahre wird eine flexible Festlegung von Befahrens- und Betretensregelungen überall dort propagiert, wo entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Sowohl am Steinhuder Meer als auch am Dümmer sind Naturschutzstationen vorhanden, die schon seit Jahren beim Wiesenvogelschutz flexible Mahdtermine mit Vertragslandwirten festlegen. Die Naturschutzstationen könnten sicherstellen, dass ein flexibles Befahrensverbot zusätzlich zum festgelegten Zeitraum 1. November bis 31. März umgesetzt werden könnte, das sich am tatsächlichen Vorhandensein der Rastvögel an den Gewässern im Herbst und dem Verlassen des Winterquartiers im Frühjahr orientiert.

Bei dem Gespräch wurden zudem Zweifel an der Zuständigkeit des NLWKN für den Erlass von Betretensregelungen und die Regelung von Nutzungsmöglichkeiten an diesen Gewässern geäußert.