Das Land Niedersachsen führt seit einigen Jahren in den Schulen zentrale Vergleichsarbeiten durch. Die Arbeiten werden den Schulen elektronisch übermittelt. Sie müssen von den Schulen selbst für die Schülerinnen und Schüler kopiert werden. Allein in den Schulen der Stadt Hannover müssen hierfür pro Jahr mehr als 150 000 Kopien angefertigt werden. Dadurch entstehen für den Schulträger Kosten für die Kopien und für das Personal, das die Kopien anfertigen muss.
Die Ergebnisse der Vergleichsarbeiten müssen anschließend von den Schulen in elektronische Dateien eingegeben und in dieser Form an die Schulbehörden übermittelt werden. Auch dies erfordert erheblichen Personalaufwand. Einige Schulen haben dafür zur Unterstützung Verwaltungskräfte eingestellt.
1. In welcher Höhe entstehen nach Berechnungen der Landesregierung den Schulträgern in Niedersachsen Sach- und Personalkosten für die Anfertigung der Kopien der zentralen Vergleichsarbeiten und für die Eingabe der Ergebnisse?
2. Welche Einsparungen erzielt das Land dadurch, dass es nicht selbst die Vergleichsarbeiten kopiert und druckt und an die Schulen verschickt und nicht selbst die Ergebnisse in elektronische Dateien eingibt?
3. In welcher Weise erstattet das Land den Kommunen als Schulträgern entsprechend dem Konnexitätsprinzip die durch die zentralen Vergleichsarbeiten entstehenden Kosten?
Zentrale Vergleichsarbeiten werden seit dem Schuljahr 2003/2004 im Schuljahrgang 3, seit dem Schuljahr 2006/2007 zusätzlich auch im Schuljahrgang 8 geschrieben. Für die Schulen der Landeshauptstadt Hannover mussten für diesen Zweck im Schuljahr 2006/2007 für beide Schuljahrgänge insgesamt ca. 95 000 Kopien erstellt werden. Die von den Fragestellern aufgestellte Behauptung, es handele sich um 150 000 Kopien und mehr, ist folglich unzutreffend.
Wie bei anderen Lernkontrollen auch gehören das Kopieren der Vorlagen und die Durchsicht der Arbeiten zu den Aufgaben der Lehrkräfte. Diese Aussage trifft auch auf die Eingabe von Ergebnissen in vorbereitete Dateien zu.
Die Schullastenverteilung ist schulgesetzlich eindeutig geregelt. Nach § 112 Abs. 1 NSchG trägt das Land die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte. Die Schulträger tragen nach § 113 Abs. 1 NSchG die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen; dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 NSchG das Land trägt. Diese Bestimmungen kommen auch im Zuge der Durchführung der zentralen Vergleichsarbeiten zur Anwendung. Insoweit haben die kommunalen Schulträger die Kosten zu tragen, für die sie originär Lastenträger sind.
Zu erwähnen bleibt, dass die von den Fragestellern erwähnten Dienstleitungen im Zusammenhang mit den Vergleichsarbeiten zu einem erheblichen Teil auch von Beschäftigten des Landes wahrgenommen werden, insbesondere von Lehrkräften sowie Schulassistentinnen und Schulassistenten.
Zu 1: Die bei den kommunalen Schulträgern bei der Durchführung der zentralen Vergleichsarbeiten entstehenden Kosten werden vom Land ebenso wenig erhoben wie die Kosten, die für die sonstigen, gemeinhin üblichen Schulträgeraufgaben anfallen.
Zu 2: Einsparungen kann gewöhnlich nur derjenige erzielen, der selbst Kostenträger ist. Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Land und kommunalen Schulträgern hinsichtlich der Sachkosten und der Personalkosten, die nicht nach § 112 NSchG vom Land zu tragen sind (z. B. für Schulsekretä- rinnen und Hausmeister), erzielt das Land wegen der diesbezüglich originären Zuständigkeit der Schulträger keine Einsparungen.
Zu 3: Mangels der Übertragung einer neuen oder einer bereits bestehenden Aufgabe durch ein Gesetz oder eine Verordnung sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Konnexitätsprinzips (Artikel 57 Abs. 4 NV) nicht erfüllt. Für eine Erstattung der den Schulträgern im Zuge der Durchführung der Vergleichsarbeiten möglicherweise bereits entstandenen oder vielleicht noch entstehenden zusätzlichen Kosten unter Zugrundelegung
Wie viel Sicherheit gibt es vor Kürzungen bei der Sportförderung - Kann ein dezidiertes Sportgesetz tatsächlich Planungssicherheit schaffen?
Die Bedeutung des Sports für die Gesellschaft, aber auch für die Entwicklung des Einzelnen ist nicht zu überschätzen: Sport steigert das Wohlbefinden der Menschen, Sport prägt das Leben in den niedersächsischen Kommunen. Als Bestandteil der Sozial-, Bildungs- und Stadtentwicklungspolitik gibt er wesentliche Impulse zur Entstehung vitaler Städte und Gemeinden in Niedersachsen. Sport bietet aber auch gleichermaßen Herausforderung und Anerkennung für jeden Einzelnen. Der organisierte Sport ist ein unverzichtbarer Teil Niedersachsens. Sport benötigt jedoch Planungssicherheit. Diese Planungssicherheit ist in den vergangenen Jahren nicht zuletzt durch die jeweils zehnprozentigen Kürzungen der Zuschüsse an den Landessportbund in den Jahren 2004 und 2005 abhanden gekommen, wobei der amtierende Ministerpräsident noch unmittelbar vor seinem Amtsantritt eine kontinuierliche Steigerung der Sportförderung in Aussicht gestellt hatte: Die Gesellschaft könnte durch den Sport sparen, sie dürfe aber nicht am Sport sparen. Ausweislich einer Presseveröffentlichung setzt sich der Landessportbund Niedersachsen nunmehr für ein Sportgesetz „als Leistungsgesetz ein, das eine feste Höhe der Sportförderung für den Landessportbund Niedersachsen vorsieht“. Ein solches Gesetz sei erforderlich, um die „Rechts- und Planungssicherheit für die Sportvereine und Sportverbände zu gewährleisten“. Auch solle die Sportförderung mittelfristig von Konzessionsabgaben und Zweckerträgen aus Lotterien und Sportwetten unabhängig gestaltet werden.
1. Könnte ein Sportgesetz tatsächlich verhindern, dass, anders als in der laufenden Legislaturperiode, eine Mehrheit im Landtag die Sportförderung im Rahmen der Haushaltsberatungen jedes Jahr erneut auf den Prüfstand stellt - wäre also durch ein Sportgesetz im Gegensatz zur derzeitigen Konstruktion der Sportförderung ausgeschlossen, dass die Sportförderung gekürzt wird?
2. Wenn die gesetzlich geregelten Zuweisungen an den Landessportbund bereits 2004 und 2005 nicht im Niedersächsischen Gesetz über
das Lotterie- und Wettwesengesetz, sondern in einem dezidierten Sportgesetz geregelt gewesen wäre, würde dann der niedersächsische Sport noch heute jährlich Mittel in der Höhe erhalten, auf die er sich unter der SPD-geführten Landesregierung verlassen konnte?
3. Kann sich die Landesregierung vorstellen, die Sportförderung künftig tatsächlich nicht mehr im Lotterie- und Wettwesengesetz, sondern in einem Sportgesetz als Leistungsgesetz zu regeln? Wenn ja, gilt entsprechendes auch für die Belange der übrigen Destinatäre der Konzessionsabgaben, also für die Bereiche Soziales, Kultur und Umwelt?
Für die Landesregierung haben die Bedeutung des Sports und sein Wirken für unsere Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Sport dient der Gesundheit und bedeutet dadurch auch Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes. Der organisierte Sport erfüllt daneben wichtige soziale Aufgaben, insbesondere auch im Bereich der Integration und stärkt das Gemeinschaftsgefühl.
Die Landesregierung arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem organisierten Sport zusammen. Dass die Sportverbände und -vereine für ihre Arbeit auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind und ihnen diese auch bereitgestellt werden müssen, steht für die Landesregierung außer Frage.
Die Landesregierung setzt bei der Sportförderung auf die sich aus der Neuordnung des Glücksspielrechts ergebenden Regelungen. Der Entwurf eines Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, der auch die Modalitäten zur Sportförderung des bisherigen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen ersetzt, wurde beim Landtag eingebracht. Die Höhe der Sportförderung wird damit beibehalten.
„Jahrelange U-Haft wegen Richtermangel“ berichteten die niedersächsischen Zeitungen, nachdem sich das Landgericht Hannover eine Rüge des Bundesverfassungsgerichtes eingehandelt hatte. In dem vom Verfassungsgericht aufgegriffenen Fall saßen zwei Angeklagte seit mehr als zwei Jahren in Untersuchungshaft. Der Angeklagte „hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil der Staat die Justiz nicht mit dem erforderlichen richterlichen Personal ausstattet“, teilte das Bundesverfassungsgericht mit.
1. Welche Priorität hat die Ausstattung der Justiz mit dem vom Bundesverfassungsgericht angemahnten erforderlichen richterlichen Personal für die Landesregierung?
2. Wie beziffert die Landesregierung den vom Bundesverfassungsgericht für das Landgericht Hannover attestierten Richtermangel, bezogen auf die unterschiedlichen niedersächsischen Gerichtszweige und Gerichtsstandorte?
3. Wie will die Landesregierung diesem Richtermangel begegnen? Welche konkreten Zuteilungen von Richterstellen sind geplant, und inwieweit und zu welchem Zeitpunkt sind darüber hinaus zusätzliche Stellen in den sogenannten Folgediensten vorgesehen?
Zu 1: Eine funktionierende Rechtsprechung ist für den Rechtsstaat unabdingbar und hat daher hohe Priorität. Dies haben die Landesregierung und die sie tragenden Regierungsfraktionen in den vergangenen Jahren auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, indem insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, aber auch bei den Strafkammern der Landgerichte Stellenverstärkungen im richterlichen Bereich vorgenommen wurden.
Zu 2: Nach dem bundeseinheitlichen Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y ergeben sich auf der Basis des Geschäftsanfalls und des durchschnittlichen Personaleinsatzes innerhalb des Jahres 2006 folgende Belastungen im richterlichen Dienst: