Zu 2: Daten für einen solchen Vergleich liegen nicht vor. Aus Berichten der Jugendarrestanstalten ist jedoch bekannt, dass es Mitte der 90er-Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung oft sechs bis sieben Monate dauerte, bis ein Arrest vollstreckt werden konnte. Durch die Einrichtung zusätzlicher Arrestplätze und durch eine Optimierung der Ladungspraxis ist es gelungen, diesen Zeitraum kontinuierlich zu verkürzen. Das zeigt auch die Auslastungsquote der Jugendarrestanstalten, die im Vergleich der letzten zehn Jahre seit 2003 deutlich gesteigert werden konnte (von durchschnittlich 72,2 % auf durchschnittlich 95,1 %).
Zu 3: Im Herbst 2006 ist unter Federführung des Oberlandesgerichts Oldenburg eine umfassend angelegte Organisationsuntersuchung durchgeführt worden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung in 2007 waren Anlass für das Niedersächsische Justizministerium, in der ersten Jahreshälfte 2007 eine Arbeitsgruppe zu bilden. Die Arbeitsgruppe verfolgt vornehmlich die Ziele der Beschleunigung
Um unterschiedliche Verfahrensweisen, die zum Teil durch der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende und daher nicht administrativ regelbare Handhabungen geprägt sein können, zu optimieren, hat am 17. September 2007 eine landesweite Dienstbesprechung der Vollstreckungsleiterinnen und Vollstreckungsleiter der Amtsgerichte stattgefunden. Die Dienstbesprechung bildet den Auftakt zur Einrichtung von Qualitätszirkeln, die im Sinne des Prinzips „Lernen vom Besten“ Vollstreckungsleiterinnen und Vollstreckungsleitern sowie der Verwaltung Anregungen zur Optimierung der Verfahrensweisen geben.
Am 6. September 2007 ist eine weitere Organisationsuntersuchung mit dem speziellen Ziel, Veränderungs- und Verbesserungspotenziale für eine beschleunigte und effiziente Arrestvollstreckung durch eine Untersuchung der konkreten Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilungen zu prüfen, beauftragt worden.
Ferner wird seit September 2007 die Abteilung Peine der JVA Braunschweig für die Vollstreckung von Jugendarrest genutzt. Damit sind 14 weitere Arrestplätze im Großraum Hannover entstanden.
Wie viele Verfassungsbrüche und Rechtsverstöße der Landesregierung gibt es bisher in der 15. Wahlperiode?
Mehrfach hat die Landesregierung in dieser Legislaturperiode mit den von ihr initiierten oder mitgetragenen Gesetzen vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof die Verfassungsbrüchigkeit entsprechender inkriminierter Passagen attestiert bekommen. Jüngstes Beispiel für ein nicht verfassungskonformes Gesetz war der Verstoß gegen die Staatsferne im Rundfunkstaatsvertrag der Länder. Im Niedersächsischen Landtag hatte sich der Jurist und Ministerpräsident Christian Wulff noch dahin gehend ausgelassen, dass er von der Verfassungskonformität des Staatsvertrages überzeugt sei. Ähnlich hat sich der Innenminister seinerzeit zum NSOG im Landtag geäußert. Neben mehreren Verfassungsverstößen hat die Landesregierung bzw. haben landeseigene Gesellschaften auch gegen einfachgesetzliche Bestimmungen verstoßen. Zuletzt gab es eine Niederlage vor dem Oberlandesge
richt Celle wegen der Auftragsvergabe des JadeWeserPorts. Brüssel hat zudem mehrfach Strafzahlungen angedroht, da die europarechtlichen Vorschriften von Niedersachsen nicht eingehalten worden sind. Die sehr späte Meldung der Gebietskulisse nach der FFHRichtlinie ist hierfür ein Beispiel. Offenkundig hat auch die hohe Zahl von Juristen in der Landesregierung die Rechtsverstöße nicht verhindern können. Rechtskundige Beobachter stellen sich nunmehr die kritische Frage, ob ein häufiger Bruch der geltenden Gesetze durch ein Verfassungsorgan zu einer Erosion des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung führen kann.
1. In wie vielen Fällen und in welchen Bereichen wurden Verfassungsverstöße in niedersächsischen Gesetzen/Regelungen in der 15. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages unter der Regierungsführung von Christian Wulff und Vizeregierungschef Walter Hirche festgestellt, und von wie vielen Verfassungsbeschwerden hat die Landesregierung Kenntnis, die anhängig, aber noch nicht entschieden sind?
2. In wie vielen Fällen und in welchen Bereichen wurden Rechtsverstöße der Landesverwaltung oder von landeseigenen Kapitalgesellschaften von Gerichten festgestellt?
3. In welchen Bereichen und in welchen Fällen wurden Vertragsverletzungsverfahren und Strafzahlungsandrohungen von Brüssel wegen der Nicht- oder Schlechteinhaltung europarechtlicher Vorschriften angedroht bzw. sind durchgeführt worden?
Es besteht Einigkeit zwischen allen demokratischen Parteien und Verfassungsorganen: Niemand begeht mutwillig Verfassungsbrüche oder Rechtsverstöße! Das widerspräche jedem demokratischen Grundverständnis und verbietet auch der Respekt vor der Verfassung. Alle beteiligten Verfassungsorgane sind sich insoweit ihrer Verantwortung bewusst.
Gleichwohl kann es vorkommen, dass bei der Auslegung von Rechtsnormen unterschiedliche Auffassungen herrschen. Denkbar ist auch, dass zur Lösung aktueller Probleme neue Wege beschritten werden müssen, zu denen verfassungsrechtliche Grundentscheidungen bisher fehlen und damit rechtliche Handlungsspielräume erst noch ausgelotet oder gar entwickelt werden müssen. Oftmals werden auch hierzu unterschiedliche Einschätzungen bestehen. In solchen Fällen kommt vor allem eine Klärung durch die Gerichte in Betracht. Bei Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen erfolgt dies durch das Bundesverfassungsgericht
bzw. durch den Staatsgerichtshof. Die Beobachtung über alle Wahlperioden hinweg zeigt, dass die Verfassungsgerichte immer wieder Normen für nicht verfassungsmäßig halten und damit auch durch ihre fortlaufende Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums prägen. In einem funktionierenden und lebendigen Rechtsstaat ist dies ein normaler Prozess. Von „Verfassungsbrüchen“ und „Gesetzesverstößen“ zu sprechen, würdigt die am Gesetzgebungsprozess beteiligten Verfassungsorgane in ihrer jeweiligen Stellung als eigenständige Verfassungsorgane in nicht hinnehmbarer Weise herab.
Zu 1: In der 15. Wahlperiode haben das Bundesverfassungsgericht in drei Fällen und der Staatsgerichtshof in einem Fall entschieden, dass niedersächsische Rechtsvorschriften nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Eine dieser Entscheidung betrifft eine Norm, die bereits in der 13. Wahlperiode (1994 bis 1998) verabschiedet wurde. Die vier Verfahren bezogen sich auf die Bereiche Medienrecht, Rundfunkgebührenrecht, Gefahrenabwehrrecht und Beamtenrecht.
Von einem Verfahren vor den Verfassungsgerichten erlangt die Landesregierung erst dann Kenntnis, wenn das Gericht die Antragsschrift zur Stellungnahme zugestellt hat. Danach sind der Landesregierung derzeit drei Verfahren vor dem Staatsgerichtshof bekannt, die noch nicht entschieden sind. Außerdem ist noch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das auf eine Regelung aus der 14. Wahlperiode zurückgeht.
Zu 2: Die Landesverwaltung ist naturgemäß an Rechtsstreitigkeiten in zahlreichen Bereichen und in verschiedenen Gerichtsbarkeiten beteiligt, beispielsweise in finanzgerichtlichen Verfahren die Steuerverwaltung, in zahlreichen Rechtsgebieten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der ordentlichen Gerichtsbarkeit etwa bei Amtshaftungsansprüchen oder Bußgeldverfahren. Die Anzahl dieser Verfahren dürfte insgesamt einen erheblichen Umfang ausmachen. Die Statistiken sowohl der Verwaltungsbehörden als auch der Justizbehörden enthalten jedoch keine Angaben über den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der Landesverwaltung oder von landeseigenen Kapitalgesellschaften. Eine Auswertung müsste daher
manuell in allen Gerichten und allen Dienststellen erfolgen und beträfe zahllose abgeschlossene und umfangreiche Akten bzw. Vorgänge. Dies würde die gesamte Justiz- und Landesverwaltung in nicht zu vertretender Weise belasten und die laufende Tätigkeit vor allem zulasten von Bürgerinnen und Bürgern sowie auch Unternehmen nachhaltig beeinträchtigen. Von einer solchen Erhebung ist daher angesichts des nicht zu vertretenden Arbeitsumfangs und auch der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit abgesehen worden.
Zu 3: Vertragsverletzungsverfahren dienen dazu, Verstöße gegen europäisches Recht im weitesten Sinne zu ahnden. Wird eine Richtlinie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt oder nicht beachtet, kann dies die EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren rügen und nach einem Vorverfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen. Kommt der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nicht nach, kann die Kommission ein zweites Vertragsverletzungsverfahren einleiten und den Gerichtshof erneut anrufen verbunden mit einem Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes oder eines Pauschalbetrages. Wenn in der Frage von „Strafzahlungsandrohungen“ gesprochen wird, sind damit sicherlich diese Mittel gemeint.
Vertragsverletzungsverfahren erstrecken sich häufig über einen langen Zeitraum und werden auf Sachverhalte gestützt, die schon lange zurückliegen und in vorangegangene Wahlperioden zurückreichen können. Außerdem sind die Ursachen für die Verfahren häufig von Kommunen, Landkreisen oder anderen Behörden gesetzt worden (z. B. ins- besondere in den zahlreichen Fällen der fehlerhaf- ten oder unterbliebenen öffentlichen Auftragsver- gabe). Zahlungen mussten zu keiner Zeit geleistet werden.
Dem Geschäftsbereich der Staatskanzlei ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen, das sich gegen die Kanalbelegung nach § 37 Abs. 1 und 2 NMedienG richtet.
Im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wurden/werden seit 2003 die folgenden Vertragsverletzungsverfahren bearbeitet, die sämtlich Fälle der öffentlichen Auftragsvergabe im kommunalen Bereich betreffen:
- Müllentsorgungsvertrag der Landkreise Rotenburg (Wümme), Harburg, Soltau-Fallingbostel und Stade mit der Stadtreinigung Hamburg,
- Dienstleistungsaufträge im Zusammenhang mit betrieblicher Altersvorsorge (betrifft alle Bundes- länder),
- Dienstleistungsverträge über den Betrieb der mechanisch-biologischen Verwertungsanlage (MBV) und den Betrieb der Abfalldeponie Zweckverband Friesland / Wittmund,
- Müllentsorgung Stadt Delmenhorst (Sammlung von Abfällen, Reinigung von öffentlichen Straßen und Betrieb von Abfall-Annahmestellen).
Im Verfahren bezüglich der Landkreise Rotenburg (Wümme) , Harburg u. a. ist seit dem Beschluss der Kommission Ende 2006, Klage zu erheben, noch keine weitere Reaktion erfolgt. In den Verfahren bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge, Rettungs- und Reinigungsdienstleistungen hat die Kommission vor der Sommerpause entschieden, Klage zu erheben, Klageschriften liegen noch nicht vor. In den Fällen, die die Stadt Jever betreffen, ist die Reaktion der Kommission auf die Kündigung der beanstandeten Verträge und deren Neuausschreibung nicht bekannt. In den Fällen, die die Stadt Braunschweig und die Abfallentsorgung des Landkreises Friesland betreffen, ergingen Urteile des EuGH, die Zahlung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages konnte
aber verhindert werden; diese Fälle sind abgeschlossen. Im Verfahren Buxtehude und Neu Wulmstorf wird die Einstellung des Verfahrens erwartet. Im Verfahren Bockhorn wurde die Klage von der Kommission wegen rechtzeitiger Vertragsauflösung zurückgezogen. In den Fällen Hinte, Abfalldeponie Zweckverband Friesland/Wittmund und Delmenhorst wurden die Verfahren eingestellt.
Im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wird in der 15. Wahlperiode ein Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der mangelhaften Umsetzung der Badegewässerrichtlinie bearbeitet. Das Verfahren befindet sich im Vorverfahren.
Beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport liegen zwei Vertragsverletzungsverfahren vor. Im ersten Fall wird die Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrechts mit dem Gemeinschaftsrecht in Zweifel gezogen. Mit dem ab 2008 geltenden neuen Glücksspielgesetz des Landes wird sich dieses Verfahren voraussichtlich erledigen. Das zweite Verfahren befasst sich mit der Stellung des Datenschutzbeauftragten und richtet sich gegen die Umsetzung der Datenschutzkontrolle für den nicht öffentlichen bzw. gewerblichen Bereich. In diesem Fall hat die Kommission die Klageerhebung beschlossen (insoweit sind alle Länder betroffen).
Im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Umweltministeriums wurden/werden seit 2003 die folgenden Vertragsverletzungsverfahren bearbeitet:
- „Emsschlick Ihrhove“ im Landkreis Leer (angeb- lich Errichtung einer Deponie ohne Durchführung einer UVP),
- mangelnde Umsetzung der RL 92/43/EWG (Un- zureichende Größe von FFH-Gebietsvorschlägen und Fällen von Auwäldern an der Elbe),
- mangelnde Umsetzung der RL79/409/EWG (Un- vollständigkeit der Schutzgebietsausweisung für Vögel und mangelhafte Beachtung der RL bei der Neufassung des Gesetzes über den NLP „Nie- dersächsisches Wattenmeer“),
- mangelhafte Umsetzung der RL 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände,