Protokoll der Sitzung vom 14.12.2007

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Ausbildungsmethoden der sogenannten Servicebüros und das Vergütungssystem der GEZMitarbeiter, und wie werden diese bewertet?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeiten der GEZ zur umfassenden Datenspeicherung vor dem Hintergrund des Datenschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen des negativen Images der GEZ auf Akzeptanz und Ansehen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des aktuellen Gebührensystems in der Bevölkerung?

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist ein zentrales Rechenzentrum, das nicht von den Ländern, sondern von allen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 1976 in Deutschland gemeinsam eingerichtet worden ist, um den Einzug der Rundfunkgebühren durchzuführen. Zuvor wurden die Rundfunkgebühren seit Beginn des Rundfunks in den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts von der Post eingezogen, was auf das Eigentum der Sendeund Empfangsanlagen zurückzuführen war. Erst Ende der 60er-Jahre wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus der Verfassung abgeleitet, dass die Rundfunkgebühr wegen der damit gebotenen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen erhoben wird und dass Gläubiger der Gebühr jeweils die zuständige Rundfunkanstalt ist. Da die Post für ihre Leistung bis ca. 25 % der Gebühr beanspruchte, wurde die GEZ als gemeinsame nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von den Rundfunkanstalten eingerichtet. Ihr Verwaltungsaufwand beträgt 2,27 % des Gebührenaufkommens. Sie arbeitet somit ver

gleichsweise kostengünstig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der NDR hat mitgeteilt, dass die von ihm eingesetzten Beauftragten im Gebührenrecht und in den Verwaltungsabläufen zur Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten geschult werden.

Rechtsgrundlage zur Einsetzung von Beauftragten ist § 9 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. Die gesetzliche Ermächtigung für diese Regelung enthält § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV). Sie resultiert aus dem Recht der Selbstverwaltung der Rundfunkanstalten auf dem Gebiet des Rundfunkgebührenrechts. Diese Satzung wird den jeweiligen Landesregierungen zur Genehmigung

vorgelegt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Landesregierung grundsätzlich keine Möglichkeit hat, auf die Durchführung des Gebühreneinzugsverfahrens im Einzelfall einzuwirken. Ihr steht wegen der Staatsferne des Rundfunks keine Fachaufsicht, sondern lediglich eine subsidiäre Rechtsaufsicht zu, und selbst diese auch nur bei evidenten Rechtsverstößen, bei denen die primär den öffentlich-rechtlichen Anstalten zugewiesene Binnenkontrolle versagt hat.

Es ist der Landesregierung bekannt, dass die Beauftragten der Landesrundfunkanstalten aus

schließlich auf Provisionsbasis arbeiten. Eine solche Form der Vergütung erhöht naturgemäß das unmittelbare Eigeninteresse der Beauftragten am „Erfolg“ der Gebühreneinziehung, beinhaltet ebenso aber das Risiko eines übersteigerten Interesses. Andere Vergütungssysteme werden innerhalb der ARD diskutiert, sind aber bislang nicht eingeführt worden. Es obliegt nicht der Landesregierung, auf diese internen Meinungsbildungsprozesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Einfluss zu nehmen.

Zu 2: Die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF verfügt über einen großen Datenpool aller Rundfunkteilnehmer, um für alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühren einziehen zu können. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird die GEZ als Auftragsdatenverarbeiter für die öffentlich-rechtlichen

Rundfunkanstalten tätig, weshalb datenschutz

rechtlich verantwortlich nicht die GEZ, sondern die jeweilige Landesrundfunkanstalt und damit für

Niedersachsen der NDR ist.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer bilden die Regelungen der § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 5 RGebStV und § 34 a des Niedersächsischen Meldegesetzes

(NMG). Diese Bestimmungen regeln vor allem den Umfang der vom Rundfunkteilnehmer mit seiner vorgeschriebenen Anzeige mitzuteilenden Daten

und die für die Landesrundfunkanstalt verbindliche Zweckbindung, die erhobenen Daten nur für die mit dem Rundfunkgebühreneinzug verbundenen Aufgaben zu verarbeiten und zu nutzen. Nach § 34 a NMG sind darüber hinaus von den gemeindlichen Meldeämtern monatlich dem NDR

bzw. der GEZ bestimmte Daten über an- und abgemeldete bzw. verstorbene Personen mitzuteilen. Die jeweils auf rechtlichen Vorschriften basierenden Erhebungen, Speicherungen, Nutzungen und Übermittlungen von personenbezogenen Daten

stellen in jedem einzelnen Fall eine Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungs

rechts des Rundfunkteilnehmers dar. Gleichwohl gilt das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht schrankenlos, sondern konkurriert hier mit dem verfassungsrechtlich garantierten Privileg der Rundfunkfreiheit, die wiederum eine möglichst

große Gebührengerechtigkeit erfordert. Um die Zahl der „Schwarzseher“ klein zu halten, ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich und notwendig. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die von der GEZ im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgte Datenverarbeitung nicht, zumal alle Rundfunkanstalten und die GEZ eigene Datenschutzbeauftragte bestellt haben, denen die Kontrolle der Verarbeitung der Daten der Gebührenpflichtigen obliegt.

Zu 3: Bei dem Gebühreneinzug durch die GEZ mit einem Höchstmaß an automatisierten Verwal

tungsabläufen bei rund 42 Millionen Gebührenteilnehmern können Beschwerden nicht ausbleiben. Je mehr Einzelfälle auftreten, die als unangemessen oder ungerecht erscheinen, desto mehr wird jedoch die Legitimität der GEZ und in der Folge auch die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen

Rundfunks sinken sowie die Berechtigung des bestehenden Rundfunkfinanzierungssystems insgesamt Schaden nehmen. Verstärkt werden solche Effekte durch die generelle Kritik von Teilen der Bevölkerung an der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Einflussmöglichkeiten der Länder hierauf sind jedoch - nicht zuletzt im Lichte der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Rundfunkgebühren - wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks begrenzt.

Eine andere Frage ist die der Anknüpfung der Rundfunkgebühr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes. Sie stößt für sich genommen unabhängig vom Gebaren der GEZ wegen der Konvergenz der Medien zunehmend auf Kritik. Die Ministerpräsidenten aller Länder haben daher

die Rundfunkkommission als zuständiges Fachgremium beauftragt, nach einer Alternative zu dem derzeitigen Gebührensystem zu suchen, die auf möglichst breite Akzeptanz in der Bevölkerung trifft, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichert und den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben entspricht. Sie haben sich auf ihrer Sitzung am 18./19. Oktober 2007 für eine vertiefte Prüfung der Modelle „Haushalts-/Unternehmensabgabe“ und „vereinfachte Rundfunkgebühr“ durch die Rundfunkkommission ausgesprochen.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 7 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Fusion des Landesbetriebs Informatikzentrum Niedersachsen (izn) mit dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik (NLS)

Ende Dezember 2006 hatte Innenminister

Schünemann das Kabinett über seine Pläne zur Fusion des izn mit dem NLS unterrichtet. Im Februar 2007 wurde eine Lenkungs- und Projektgruppe eingerichtet, die im Oktober ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

Nachdem die ursprünglich geplante Fusion der Landesämter für Statistik Bremens und Niedersachsens nicht zustande gekommen war und auch ein Verbundsystem zwischen dem Landesamt für Statistik Niedersachsen und dem Bundesamt für Statistik vonseiten der Landesregierung nicht ernsthaft verfolgt wurde, kam es zu der Idee, das izn mit dem NLS zu fusionieren.

Diese mögliche Fusion wäre ein Zusammenschluss von zwei völlig unterschiedlichen Partnern. Insbesondere ist zweifelhaft, ob die besonderen Abschottungsbedürfnisse für die Verarbeitung statistischer Daten in einem solchen Gebilde gewährleistet werden können.

Im Zusammenhang mit der möglichen Fusion, über die ausweislich der Presseberichterstattung offensichtlich keine Übereinstimmung innerhalb der Regierungskoalition besteht, sollen auch auf der Führungsebene personelle Veränderungen realisiert werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Beabsichtigt sie, den als anerkannten Fachmann geltenden Präsidenten des Landesamts für Statistik über § 109 NBG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen?

2. Ist der für die Nachfolge vorgesehene bisherige Präsident des Landesamtes für Verfas

sungsschutz nach ihrer Auffassung gleichermaßen qualifiziert für die Leitung des zu fusionierenden neuen Betriebs, bzw. ergibt sich seine Qualifikation aus seiner früheren Tätigkeit?

3. Haben die geplante Fusion und die damit verbunden Personalentscheidungen angesichts der Forderung der FDP-Fraktion nach einer Schließung des izn und der Privatisierung der bisher von ihm wahrgenommenen Aufgaben bereits das Kabinett passiert, oder wann ist mit einer Beschlussfassung des Kabinetts zu rechnen?

Das izn ist zentraler IT-Dienstleistungsträger des Landes Niedersachsen. Im Mai 2006 hat die Landesregierung einvernehmlich ein Konzept zur Weiterentwicklung des izn beschlossen und damit die Rolle des izn noch einmal hervorgehoben.

Die Aufgaben des NLS sind vor allem durch die Anforderungen des Masterplans zur Weiterentwicklung der amtlichen Statistik in starkem Maße durch die IT geprägt. Insbesondere in diesem Zusammenhang werden bei der Zusammenführung der IT-Aufgaben des NLS mit denen des izn Entwicklungspotenziale gesehen.

Im Februar 2007 wurde zur Umsetzung einer Fusionierung des izn mit dem NLS eine Projektgruppe eingerichtet. Nach der Vorlage des Projektberichts im Oktober d. J. ist ein Aufbaustab eingerichtet worden, der die weitere Detaillierung und Konkretisierung der Projektergebnisse durchzuführen hat.

Im Rahmen des jetzt tätigen Aufbaustabes wird auch die Frage der Abschottung in der amtlichen Statistik von Aufgaben des Verwaltungsvollzugs im Hinblick auf die neue Organisationsstruktur geprüft und gegebenenfalls in personelle, organisatorische und technische Maßnahmen nach § 9 NStatG umgesetzt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Über einzelne Personalmaßnahmen können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung öffentlich keine Auskünfte erteilt werden.

Zu 2: Leitungspositionen werden wie alle sonstigen Dienstposten nach Eignung, Leistung und Befähigung besetzt. Im Übrigen gilt die Antwort zu 1.

Zu 3: Hinsichtlich der Rolle und der Bedeutung des izn wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Das Kabinett wird sich zeitnah zu der für den 1. März