Protokoll der Sitzung vom 14.12.2007

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Grundvoraussetzung für den Bau von Radwegen an Landesstraßen ist deren vorrangige Einstufung als „disponierter Bedarf“. Dies ist bei dem in Rede stehenden Radweg momentan nicht gegeben. Insofern ist die geplante Aufstockung der Haushaltsmittel hier ohne Relevanz.

Zu 2: Im Radwegekonzept sind in den Geschäftsbereichen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr durchschnittlich zehn Bauvorhaben in Rangfolge vorrangig als „disponierter Bedarf“ ausgewiesen. Die Bauvorhaben des „weiteren Bedarfs“ sind namentlich ohne Rangfolge nach aufsteigender Landesstraßennummerierung aufgeführt.

Zu 3: Da die bereits erwähnte Grundvoraussetzung zum Bau dieses Radweges noch nicht gegeben ist, kann auch keine Aussage zum Baubeginn getroffen werden.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 10 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Veränderung des Pflegegebots für stillgelegte Flächen zur unbürokratischen Schaffung wildgerechter Biotopverbünde

Die EU schreibt auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen eine Pflege zum Erhalt in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand vor. Dieses Pflegegebot schreibt ein jährliches Zerkleinern und Verteilen oder eine zweijährige Abfuhr der Mahd vor. Dieses ist von Anfang April bis Ende Juni nicht erlaubt.

In Schleswig-Holstein wurde nun eine Neuregelung dieses Gebotes eingeführt. Hierbei kann die oben genannte Mulch- und Mähverpflichtung auf Stilllegungsflächen oder Äckern ausgesetzt werden, um so die Entstehung von wildgerechten Biotopverbünden zu ermögli

chen. In der Neuregelung wurden sogenannte Offenlandprogramme ermöglicht. Hierbei können Landwirte mit anerkannten Naturschutzverbänden abweichende Regelungen zur Pflege der stillgelegten Flächen vereinbaren. Es wurden bisher drei Möglichkeiten vereinbart:

1. Eine Ansaat von 2 bis 20 m breiten Streifen

entlang von Feldrändern oder durch die Schläge.

2. Eine ganzflächige Begrünung, auch Keile

und stellenweise weniger als 10 m breite Streifen.

3. Die Mahd von 2 m breiten Streifen der (nicht

mehr als 5 % der Gesamtfläche) im Pflegeverbotszeitraum, um Wild schnellere Trocknung zu ermöglichen.

Genehmigt wird dieses, sofern die Maßnahmen nur auf Ackerland stattfinden, sich die Flächen in einem guten ökologischen und landwirt

schaftlichen Zustand befinden und sichergestellt wird, dass die Erhaltungsziele sonstiger Schutzgebiete beachtet werden. Der Nachweis wird durch den jeweiligen (Jagd-) Revierinhaber durchgeführt und an die zuständigen Ämter weitergeleitet.

Die Vorteile für Landwirte und Jäger liegen hierbei für diese in einer Unterdrückung aufwachsenden Unkrauts und möglicher Entlohnungen durch die Jäger, für jene in der Schaffung von wildgerechten Biotopverbünden. Freilebende Tiere gewinnen attraktive Lebensräume im Winter und Frühjahr.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung diese Regelung und deren Umsetzung aus Schleswig-Holstein bekannt, und, wenn ja, wie bewertet sie diese?

2. Wie bewertet die Landesregierung solche Regelungen im Hinblick auf Veränderungen der Stilllegungspflicht durch die EU?

3. Wie können nach Ansicht der Landesregierung solche wildgerechten Lösungen auch für niedersächsische Landwirte attraktiver werden?

Nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1782/2003 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass insbesondere Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden. Dieses ist durch die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in nationales Recht umgesetzt worden.

Danach ist außerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis 30. Juni (Brut- und Setzzeit) jedes Jahres auf aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird.

Auf stillgelegten Flächen ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Auch diese Maßnahme ist zum

Schutz von Brut und Jungwild in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes Jahres untersagt.

Diese Pflegeverpflichtungen konterkarieren die

Anlage mehrjähriger Wildäcker.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die schleswig-holsteinische Regelung ist der Niedersächsischen Landesregierung bekannt und von ihr für gut befunden worden. Deshalb ist diese Regelung auch teilweise übernommen worden.

Die Landesjägerschaft Niedersachsen als nach § 60 NNatG anerkannter Verband hat dem Landwirtschaftsministerium eine entsprechende Richtlinie vorgelegt, die den Grundstein für eine nun geltende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Pflegeverpflichtung bildet. Somit kann in Niedersachsen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren die Pflegeverpflichtung ausgesetzt werden. Dadurch bleibt der Aufwuchs aus dem Anbau mehrjähriger standortangepasster Saatgutmischungen erhalten und bietet das gesamte Jahr über vielen Insektenarten, Kleinvögeln, Feldhasen, Rebhühnern und anderen Wildtieren Schutz, Deckung und Nahrung. Im Frühjahr sind diese Flächen eine vielfach genutzte Brut- und Aufzuchtstätte und bieten damit einen wichtigen Rückzugsraum in unserer Agrarlandschaft.

Hervorzuheben ist neben der ökologischen Leistung die unbürokratische Abwicklung des Verfahrens. Eine im Umfang einseitige Bescheinigung - unterschrieben vom Jagdausübungsberechtigten, der Kreisjägerschaft und dem Landwirt - reicht dabei zur Vorlage bei der Landwirtschaftskammer aus.

Zu 2: Die obligatorische Stilllegung wird 2008 ausgesetzt und voraussichtlich in absehbarer Zeit ganz abgeschafft. Sie passt nicht mehr in ein agrarpolitisches System entkoppelter Direktzahlungen und verstärkter Marktorientierung. Das

heißt aber - insbesondere bei den derzeitigen Preisen und der hohen Flächenkonkurrenz -, dass die Flächen überwiegend wieder bewirtschaftet werden und für Wildäcker dann nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Anlage von wildgerechten Biotopverbünden wird dann zukünftig auf freiwillig stillgelegte Flächen beschränkt sein. Die freiwillige Stilllegung wird ja weiter möglich

sein, wobei sie bisher nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Vor dem Hintergrund der Agrarpreisentwicklung des letzten Jahres ist damit zu rechnen, dass sich daran nichts ändern wird.

Zu 3: Auch wenn die Abschaffung der Flächenstilllegungsverpflichtung noch nicht beschlossen ist, muss es jetzt darum gehen, nach Alternativen zu suchen. Konkret wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Konzept der wildgerechten Biotopverbünde in den Bereich der Agrarumweltprogramme einfließen kann. Gewisse Anknüpfungspunkte im Bereich des Niedersächsischen Agrarumweltprogramms

(NAU) gibt es bereits. So werden im Rahmen von NAU u. a. die nicht rotierenden Blühstreifen (Maß- nahme A 6) gefördert, die u. a. auch den Wildtieren zugute kommen. Anlage 8 Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 11 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Entwicklung der kommunalen Finanzen in Niedersachsen

Allein die niedersächsischen Landkreise wiesen zum 31. Dezember 2004 einen Anteil von

43,6 % aller Kassenkredite der Landkreise in der Bundesrepublik auf. An zweiter Stelle folgt Hessen mit 22,9 %. Auch beim Stand der „ordentlichen“ Schulden standen die niedersächsischen Landkreise mit einem Anteil von 17,2 % an der bundesweiten Verschuldung der Landkreise am schlechtesten da.

Der Niedersächsische Landkreistag schrieb

Ende des Jahres 2005: „Angesichts eines Einwohneranteils von rund 10 % an der Bundesbevölkerung zeigt sich, dass sowohl die Verschuldung für Maßnahmen des Vermögenshaushaltes als besonders auch die Höhe der Kassenkredite der Landkreise und der Region Hannover in Niedersachsen im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich ist“ (Quelle: NLT- Information 4/2005).

Auch nach Berechnungen des Deutschen

Landkreistages zeigte sich 2005, dass Niedersachsens Landkreise beim Kassenkreditbe

stand pro Kopf und bei den Haushaltsfehlbeträgen im Bundesvergleich am schlechtesten abschnitten.

Aktuell berichtet der Landkreistag, dass ein Rückgang bei den Kassenkrediten trotz positiver Steuererwartungen bislang ausgeblieben sei. Zum 30. Juni 2007 lagen die Kassenkredite der niedersächsischen Kommunen demnach bei 4,6 Milliarden Euro (NLT-Info 6/07). (Zum Vergleich: 2003 2,9 Milliarden Euro; 2004

3,5 Milliarden Euro)

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: