Protokoll der Sitzung vom 14.12.2007

- Qualifizierung (Weiter-/Fortbildung),

- Supervision,

- Notfallpsychologie,

- gutachterliche Stellungnahmen,

- nachfrageorientierte Beratung (Lehrkräfte, Eltern,

Schülerinnen und Schüler).

Anlage 12

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 der Abg. Ingrid Eckel und Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Wird die Landesregierung Aufnahmeprü

fungen an Schulen einführen?

Im Winsener Anzeiger vom 10. November 2007 wurde über eine Informationsveranstaltung des bildungspolitischen Sprechers der CDU-Landtagsfraktion zum derzeitigen Schulsystem in Niedersachsen berichtet. Ein anwesender Lehrer beklagte, dass mittlerweile 50 % eines Jahrganges auf das Gymnasium gingen und dadurch das Leistungsniveau sinke. Auf seine Frage nach der Möglichkeit einer Aufnahmeprüfung antwortete der bildungspolitische Sprecher, „dass Schulen dank Einführung der Eigenverantwortlichkeit selbst die Möglichkeit haben, Aufnahmeprüfungen einzuführen“.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt sie die Rechtsauffassung, dass Eigenverantwortliche Schulen Aufnahmeprüfungen

durchführen können? Wenn ja, hält die Landesregierung Aufnahmeprüfungen von Eigenverantwortlichen Schulen für mit dem im Schulgesetz garantierten freien Elternwillen vereinbar?

2. Teilt die Landesregierung die Meinung des Lehrers, dass hohe Übergangsquoten auf die Gymnasien zulasten des Niveaus gehen?

Wenn ja, wie erklärt die Landesregierung die Tatsache, dass in Göttingen deutlich mehr als 50 % eines Jahrgangs das Gymnasium besuchen und hier gleichzeitig landesweit das beste Abitur gemacht wird?

3. Welche Übergangsquote auf das Gymnasium strebt die Landesregierung an, und durch welche Maßnahmen soll diese erreicht werden?

Mit dem Gesetz zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten vom 10. März 2003 ist der freie Elternwille im Niedersächsischen Schulgesetz manifestiert worden. § 6 Abs. 5 verpflichtet die Grundschulen, am Ende des vierten Schuljahres eine Empfehlung über die geeignete weiterführende Schulform der Schülerinnen und Schüler abzugeben. Hierzu führt die Schule im vierten Schuljahrgang einen Dialog mit

den Erziehungsberechtigten, damit diese eine am Kindeswohl orientierte Schulformentscheidung

treffen können. Die Erziehungsberechtigten entscheiden am Ende dieses Dialogs in eigener Verantwortung über die Schulform, die ihre Kinder besuchen sollen.

Ziel des Verfahrens zur Schullaufbahnempfehlung ist es, die Erziehungsberechtigten durch umfassende Information und Beratung bei der Entscheidung einer geeigneten weiterführenden Schulform für ihr Kind zu unterstützen. Die Wahl zwischen den weiterführenden Schulformen Hauptschule,

Realschule, Gymnasium und Gesamtschule ist eine wichtige, aber keine abschließende Entscheidung. Die Durchlässigkeit des Schulwesens in Niedersachsen garantiert, dass auch in späteren Schuljahrgängen ein Schulformwechsel möglich ist.

Bereits im zweiten Schulhalbjahr des dritten Schuljahrgangs werden die Erziehungsberechtigten in Veranstaltungen über den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und Arbeitsweisen der

weiterführenden Schulen, die Empfehlungskriterien und ihre Anwendung, das Verfahren zur Erstellung der Schullaufbahnempfehlung sowie die Möglichkeiten eines späteren Schullaufbahnwechsels informiert.

Grundlagen für die Schullaufbahnempfehlung sind der Leistungsstand, die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten und Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten. Der Leistungsstand wird durch die erreichten Noten dokumentiert. Die

Schullaufbahnempfehlung beruht allerdings nicht allein auf der Errechnung von Notendurchschnittswerten. Neben den Lernergebnissen werden die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten berücksichtigt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Halbjahreszeugniskonferenzen im vierten Schuljahrgang findet ein Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten statt. Die Schullaufbahnempfehlung wird den Erziehungsberechtigten vor Ende des vierten Schuljahrgangs bekannt gegeben. Die Erzie

hungsberechtigten können ihre Kinder danach

grundsätzlich jede Schule der angestrebten Schulform des Schulträgers besuchen lassen, sofern dieser keine Schulbezirke festgelegt hat. Ist ein Schulbezirk eingerichtet, müssen die Kinder

grundsätzlich die Schule der gewählten Schulform in diesem Bezirk besuchen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Mit dem Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 17. Juni 2006 haben die Schulen in Niedersachsen vor dem Hintergrund der Vorgaben von Schulgesetz, Grundsatzerlassen, Bildungsstandards und der ihnen übertragenen Befugnissen einen erheblich erweiterten Entscheidungsspielraum erhalten. Die Möglichkeit

einer Einschränkung des freien Elternwillens bei der Wahl der Schullaufbahn durch Einführung einer schuleigenen Aufnahmeprüfung gehört nicht zu den Angelegenheiten des erweiterten Entscheidungsspielraums; die Einführung einer solchen Möglichkeit ist auch nicht geplant.

Zu 2: Nein. Das Bildungsniveau einer Schule wird nicht durch die Schülerzahl, sondern durch die Schulqualität bestimmt. Zu den Voraussetzungen der Schulqualität gehören in erster Linie die Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler ebenso wie eine alters- und sachangemessene Unterrichtsdidaktik und -methodik, eine förderliche Lernatmosphäre, Möglichkeiten der Mitwirkung und Beteiligung von Eltern- und Schülerseite sowie eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung der Schule.

Zu 3: Die Landesregierung strebt keine Übergangsquote im Sinne eines gesteuerten Planziels an. Wie bereits detailliert ausgeführt, entscheiden die Erziehungsberechtigten auf der Basis der

Grundschulleistungen und der Grundschulempfehlung darüber, welche weiterführende allgemeinbildende Schule ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll. Dabei haben sie nicht nur die Aussagen der Grundschule zu berücksichtigen, sondern auch das Anforderungsniveau der jeweiligen weiterführenden Schule. Die Landesregierung verweist allerdings immer wieder auf den hohen Prognosewert der Grundschulempfehlungen.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 16 der Abg. Uwe

Schwarz, Michael Albers, Christa Elsner-Solar, Ulla Groskurt, Uwe Harden, Marie-Luise Hemme, Gerda Krämer und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Nach der Teilprivatisierung des Maßregelvollzugs: Kann die Landesregierung noch die sichere Unterbringung und Weiterbehandlung psychisch kranker Straftäter gewährleisten?

Nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeine Zeitung (HAZ) vom 30. November 2007 gibt es seit dem Verkauf der Landeskrankenhäuser durch die Landesregierung keinen Therapieplatz mehr für einen schwer geistig behinderten 24-jährigen Mann, der nach Auffassung des Landgerichts Göttingen durch vorhergehende Gewalttaten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und deshalb im Maßregelvollzug untergebracht werden müsse.

Laut HAZ erklärte der psychiatrische Sachverständige dem Gericht, „dass es im … nicht privatisierten Landeskrankenhaus für Maßregelpatienten, dem LKH Moringen, keine Abteilung für geistig Behinderte gebe“. Wegen eines fehlenden Kostenträgers dürfe der 24-Jährige auch nicht in dem mittlerweile von der AsklepiosGruppe betriebenen früheren Landeskrankenhaus Göttingen bleiben. Vor der Privatisierung wäre der Patient demgegenüber nach § 63 StPO in der forensischen Abteilung des Landeskrankenhauses Göttingen als Maßregelvollzugspatient untergebracht und weiterbehandelt worden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung den

Sachverhalt vor dem Hintergrund der jüngst erfolgten Teilprivatisierung des Maßregelvollzugs im Zuge des Verkaufs der Landeskrankenhäuser?

2. Wo und wie wird der o. g. 24-Jährige untergebracht werden?

3. Wie sollen nach Vorstellung der Landesregierung solche und vergleichbare Fälle künftig geregelt werden?

Beim Maßregelvollzug handelt es sich um eine originär staatliche Aufgabe. Für diese trägt der Staat auch im Falle einer funktionalen Privatisierung weiterhin die Verantwortung. Deshalb bleibt der Kernbereich der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse in staatlicher Hand, und die Kernaufgaben des Maßregelvollzuges wurden von einer Übertragung

auf die neuen Träger ausgenommen. Mit dem Maßregelvollzugsgesetz und den organisatori