schen Entscheidungen der Landesregierung wurden tragfähige Lösungen für die Zukunft erarbeitet. Dem Grundrechtsschutz der Patientinnen und
Patienten wird dabei umfassend Rechnung getragen. Die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen mit begleitenden seelischen Störungen und den daraus resultierenden vermehrten Fehlhandlungen erfolgt in der Regel zur akuten Behandlung in psychiatrischen Krankenhäuser je
ungsbeschluss oder dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG).
Zu 1 bis 3: Die in dem Zeitungsartikel angesprochene Person ist durch richterlichen Beschluss gemäß § 126 a StPO zurzeit im Asklepios-Klinikum Göttingen untergebracht. Sollte im vorliegenden Fall durch das Gericht die Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB festgestellt und wegen weiterhin bestehender Gefahr durch Begehung erheblicher Straftaten die Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet werden, wird sie unverzüglich in das NLKH Moringen verlegt. Andernfalls ist eine Unterbringung in dem schon vorher von ihr genutzten Wohnheim für geistig Behinderte oder in einer anderen Einrichtung für die Betreuung schwer geistig Behinderter, die mit solch schwierigen Fällen Erfahrung haben, denkbar. Auch in vergleichbaren Fällen wird künftig eine Aufnahme im NLKH Moringen erfolgen, da dort aufgrund der Größe der Einrichtung eine differenzierte Behandlung möglich ist.
Fahrerlaubnis - Atemschutz - Ausbildung: Behindern verschärfte Anforderungen den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst?
Motivationsprobleme sehen Feuerwehrpraktiker bei der Gewinnung neuer oder bei der Weiterqualifizierung bisheriger ehrenamtlicher Feuerwehrmitglieder, „falls die gesetzlichen Vorschriften immer mehr verschärft werden“. Als Beispiele werden von Führungskräften von freiwilligen (Orts-) Feuerwehren Probleme beim Führerscheinerwerb bzw. Fahrerlaubnissen, der
Seit der Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen dürfen Führerscheinneulinge nur noch Personenkraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht fahren. Um ein Feuerwehrfahrzeug führen zu dürfen, sind m. E. andere Führerscheinklassen erforderlich. Ein Erwerb der erweiterten Fahrerlaubnis auf eigene Kosten ist für die Ehrenamtlichen kaum einzusehen.
Das Thema Atemschutztauglichkeit kann sich zu einem ernsten Problem entwickeln. Die gesundheitlichen Anforderungen an auszubildende oder bereits ausgebildete Geräteträger sind erhöht worden. Die Bereitschaft, sich für den Atemschutzeinsatz zu qualifizieren, nimmt angesichts der höheren Anforderungen offenkundig ab, obwohl viele Einsätze kaum noch ohne Atemschutz auskommen.
Die zeitliche Belastung für die Grundausbildung ist für viele Interessierte problematisch. Der zusätzlich eingeführte zweite Teil wird insbesondere von Berufstätigen, die im Übrigen ihren üblichen Dienst ableisten, als nur schwer mit den übrigen Verpflichtungen vereinbar bezeichnet.
1. Wie bewertet sie die von Führungskräften freiwilliger Feuerwehren beispielhaft aufgeworfenen Probleme?
bzw. Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um ihr bekannt gewordene Probleme bei der Motivation und Gewinnung ehrenamtlicher Feuerwehrleute für die unterschiedlichen Aufgabenfelder zu beseitigen?
3. In welcher Form hat sich die Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Organisationen der Feuerwehr ausgetauscht, um gegebenenfalls durch gezielte Förderung oder andere Maßnahmen den beschriebenen Problemen entgegenzuwirken?
Die Förderung des Ehrenamtes gehört zu den Schwerpunkten der Arbeit der Niedersächsischen Landesregierung. Mit der landesweiten Ehrenamtscard hat die Landesregierung zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine neue attraktive Form der Anerkennung entwickelt, die für alle Bereiche des bürgerschaftlichen Engagements
- und somit auch für die freiwilligen Feuerwehren die vorhandene Motivation weiter stärken wird. Auch durch die Aktion „Feuerwehr bewegt“, die vom Ministerium für Inneres und Sport gemeinsam mit dem Landesfeuerwehrverband und der Feuerwehrunfallkasse mit großer Resonanz durchgeführt
Ein Blick auf die Mitgliederzahlen belegt die große Bereitschaft zur ehrenamtlichen Betätigung innerhalb der freiwilligen Feuerwehr.
Das Land unterstützt die nach dem NBrandSchG verantwortlichen Kommunen auch in finanzieller Hinsicht, indem im Gegensatz zu restriktiveren Verteilsystemen anderer Bundesländer 75 % der Mittel den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr pauschal für Zwecke des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes zur Verfügung gestellt werden. Welche Schwerpunkte die Kommunen bei der Verwendung der Mittel setzen, liegt in deren Ermessen. Eine gezielte Förderung von Maßnahmen aus dem Landesanteil der Feuerschutzsteuer, der zur Erfüllung der Landesaufgaben unabdingbar ist, ist nicht vorgesehen. Motivationsprobleme, insbesondere im Hinblick auf eine Weiterqualifizierung von Feuerwehrangehörigen, sind nicht bekannt. Auch seitens des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. wird
Die geschilderten Anforderungen sind Ausfluss aktiver Sicherheitsbemühungen bei einer äußerst risikobelasteten Tätigkeit. In allen Fällen handelt es sich um europa- oder bundesrechtliche Vorgaben.
Für den Bereich der Fahrerlaubnisse gilt infolge der notwendigen Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht ist seit 1999 für das Führen von Kraftfahrzeugen in der Gewichtsklasse von 3,5 t bis 7,5 t die Fahrerlaubnisklasse C 1 erforderlich. Sofern sich hieraus das Erfordernis einer erweiterten Fahrerlaubnis ergibt, fällt dies in die Verantwortung der für die Durchführung nach dem
NBrandSchG verantwortlichen Kommune. Eines Erwerbs dieser Fahrerlaubnis auf eigene Kosten von Feuerwehrangehörigen bedarf es insoweit
Mit Einführung der bundesweit einheitlichen Feuerwehrdienstvorschrift 7 - Atemschutz - (FwDV 7) durch Runderlass des MI vom 6. Dezember 2003 wurde die Richtlinie für die Ausbildung und den Einsatz von Atemschutzgeräteträgern sowie die Pflege der Atemschutzgeräte - Runderlass des MI vom 1. Oktober 1991 - ersetzt. Gegenüber dieser Richtlinie enthält die nunmehr geltende FwDV 7 keine erhöhten Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern.
Die bundesweit einheitliche FwDV 2 wurde in Niedersachsen mit Runderlass des MI vom 6. Dezember 2003 als Ersatz für vier einzelne Ausbildungsanleitungen eingeführt. Die FwDV 2 enthält gegenüber den vorherigen Ausbildungsanleitungen keine höheren Stundenansätze für die gesamte Truppmannausbildung. Neu ist lediglich die Prüfung, mit der die Truppmannausbildung abschließt. Die niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen
stellen als Service des Landes zur Arbeitserleichterung die Prüfungsunterlagen in ihrem Downloadbereich zur Verfügung. Eine Verschärfung der An
Vor Einführung neuer Regelungen oder neuer Feuerwehrdienstvorschriften werden der Landesfeuerwehrverband und die kommunalen Spitzenverbände gehört. Bei Einführung werden die Führungskräfte der Feuerwehren in Niedersachsen in den jährlich mehrmals stattfindenden regionalen Dienstbesprechungen auf der Ebene der Polizeidirektionen und in der jährlich einmal stattfindenden Dienstbesprechung auf Landesebene ausführlich informiert und Fragen dazu eingehend erörtert. Des Weiteren werden diese Punkte in den jährlich auf Landesebene stattfindenden Fachdienstbe
kehrswegen. Die Verwendung von hoch belastetem Schweröl in der Schifffahrt führt zu einer erheblichen Luftbelastung durch Schwefel, Stickoxide und Feinstäube. Jährlich werden Millionen Tonnen Schwefeldioxid emittiert; Häfen, Küstengebiete und Meere werden belastet.
Bei der Aufbereitung des Schweröls an Bord fallen Rückstände wie Schlämme und veröltes Wasser an, die häufig aus Kostengründen auf See entsorgt werden. Das ist illegal. Durch die Verwendung von Schweröl, das ein Abfallstoff der Petrochemie ist, werden Schiffe zu
gen. Die Raffinerien sind schon seit langem in der Lage, das Rohöl so weit aufzubereiten, dass gar kein Schweröl mehr anfallen müsste.