Protokoll der Sitzung vom 14.12.2007

auf die neuen Träger ausgenommen. Mit dem Maßregelvollzugsgesetz und den organisatori

schen Entscheidungen der Landesregierung wurden tragfähige Lösungen für die Zukunft erarbeitet. Dem Grundrechtsschutz der Patientinnen und

Patienten wird dabei umfassend Rechnung getragen. Die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen mit begleitenden seelischen Störungen und den daraus resultierenden vermehrten Fehlhandlungen erfolgt in der Regel zur akuten Behandlung in psychiatrischen Krankenhäuser je

nach Gefährdung entsprechend einem Betreu

ungsbeschluss oder dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 3: Die in dem Zeitungsartikel angesprochene Person ist durch richterlichen Beschluss gemäß § 126 a StPO zurzeit im Asklepios-Klinikum Göttingen untergebracht. Sollte im vorliegenden Fall durch das Gericht die Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB festgestellt und wegen weiterhin bestehender Gefahr durch Begehung erheblicher Straftaten die Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet werden, wird sie unverzüglich in das NLKH Moringen verlegt. Andernfalls ist eine Unterbringung in dem schon vorher von ihr genutzten Wohnheim für geistig Behinderte oder in einer anderen Einrichtung für die Betreuung schwer geistig Behinderter, die mit solch schwierigen Fällen Erfahrung haben, denkbar. Auch in vergleichbaren Fällen wird künftig eine Aufnahme im NLKH Moringen erfolgen, da dort aufgrund der Größe der Einrichtung eine differenzierte Behandlung möglich ist.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 des Abg. Heinrich Aller (SPD)

Fahrerlaubnis - Atemschutz - Ausbildung: Behindern verschärfte Anforderungen den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst?

Motivationsprobleme sehen Feuerwehrpraktiker bei der Gewinnung neuer oder bei der Weiterqualifizierung bisheriger ehrenamtlicher Feuerwehrmitglieder, „falls die gesetzlichen Vorschriften immer mehr verschärft werden“. Als Beispiele werden von Führungskräften von freiwilligen (Orts-) Feuerwehren Probleme beim Führerscheinerwerb bzw. Fahrerlaubnissen, der

Atemschutztauglichkeit und den Zeiten für Ausbildung angeführt.

Seit der Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen dürfen Führerscheinneulinge nur noch Personenkraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht fahren. Um ein Feuerwehrfahrzeug führen zu dürfen, sind m. E. andere Führerscheinklassen erforderlich. Ein Erwerb der erweiterten Fahrerlaubnis auf eigene Kosten ist für die Ehrenamtlichen kaum einzusehen.

Das Thema Atemschutztauglichkeit kann sich zu einem ernsten Problem entwickeln. Die gesundheitlichen Anforderungen an auszubildende oder bereits ausgebildete Geräteträger sind erhöht worden. Die Bereitschaft, sich für den Atemschutzeinsatz zu qualifizieren, nimmt angesichts der höheren Anforderungen offenkundig ab, obwohl viele Einsätze kaum noch ohne Atemschutz auskommen.

Die zeitliche Belastung für die Grundausbildung ist für viele Interessierte problematisch. Der zusätzlich eingeführte zweite Teil wird insbesondere von Berufstätigen, die im Übrigen ihren üblichen Dienst ableisten, als nur schwer mit den übrigen Verpflichtungen vereinbar bezeichnet.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die von Führungskräften freiwilliger Feuerwehren beispielhaft aufgeworfenen Probleme?

2. Welche konkreten Erfahrungsaustausche

bzw. Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um ihr bekannt gewordene Probleme bei der Motivation und Gewinnung ehrenamtlicher Feuerwehrleute für die unterschiedlichen Aufgabenfelder zu beseitigen?

3. In welcher Form hat sich die Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Organisationen der Feuerwehr ausgetauscht, um gegebenenfalls durch gezielte Förderung oder andere Maßnahmen den beschriebenen Problemen entgegenzuwirken?

Die Förderung des Ehrenamtes gehört zu den Schwerpunkten der Arbeit der Niedersächsischen Landesregierung. Mit der landesweiten Ehrenamtscard hat die Landesregierung zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine neue attraktive Form der Anerkennung entwickelt, die für alle Bereiche des bürgerschaftlichen Engagements

- und somit auch für die freiwilligen Feuerwehren die vorhandene Motivation weiter stärken wird. Auch durch die Aktion „Feuerwehr bewegt“, die vom Ministerium für Inneres und Sport gemeinsam mit dem Landesfeuerwehrverband und der Feuerwehrunfallkasse mit großer Resonanz durchgeführt

worden ist, sollen Feuerwehrmitglieder motiviert werden.

Ein Blick auf die Mitgliederzahlen belegt die große Bereitschaft zur ehrenamtlichen Betätigung innerhalb der freiwilligen Feuerwehr.

Das Land unterstützt die nach dem NBrandSchG verantwortlichen Kommunen auch in finanzieller Hinsicht, indem im Gegensatz zu restriktiveren Verteilsystemen anderer Bundesländer 75 % der Mittel den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr pauschal für Zwecke des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes zur Verfügung gestellt werden. Welche Schwerpunkte die Kommunen bei der Verwendung der Mittel setzen, liegt in deren Ermessen. Eine gezielte Förderung von Maßnahmen aus dem Landesanteil der Feuerschutzsteuer, der zur Erfüllung der Landesaufgaben unabdingbar ist, ist nicht vorgesehen. Motivationsprobleme, insbesondere im Hinblick auf eine Weiterqualifizierung von Feuerwehrangehörigen, sind nicht bekannt. Auch seitens des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. wird

immer wieder die hohe Motivation der niedersächsischen Feuerwehrmitglieder hervorgehoben.

Die geschilderten Anforderungen sind Ausfluss aktiver Sicherheitsbemühungen bei einer äußerst risikobelasteten Tätigkeit. In allen Fällen handelt es sich um europa- oder bundesrechtliche Vorgaben.

Für den Bereich der Fahrerlaubnisse gilt infolge der notwendigen Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht ist seit 1999 für das Führen von Kraftfahrzeugen in der Gewichtsklasse von 3,5 t bis 7,5 t die Fahrerlaubnisklasse C 1 erforderlich. Sofern sich hieraus das Erfordernis einer erweiterten Fahrerlaubnis ergibt, fällt dies in die Verantwortung der für die Durchführung nach dem

NBrandSchG verantwortlichen Kommune. Eines Erwerbs dieser Fahrerlaubnis auf eigene Kosten von Feuerwehrangehörigen bedarf es insoweit

nicht.

Mit Einführung der bundesweit einheitlichen Feuerwehrdienstvorschrift 7 - Atemschutz - (FwDV 7) durch Runderlass des MI vom 6. Dezember 2003 wurde die Richtlinie für die Ausbildung und den Einsatz von Atemschutzgeräteträgern sowie die Pflege der Atemschutzgeräte - Runderlass des MI vom 1. Oktober 1991 - ersetzt. Gegenüber dieser Richtlinie enthält die nunmehr geltende FwDV 7 keine erhöhten Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern.

Die bundesweit einheitliche FwDV 2 wurde in Niedersachsen mit Runderlass des MI vom 6. Dezember 2003 als Ersatz für vier einzelne Ausbildungsanleitungen eingeführt. Die FwDV 2 enthält gegenüber den vorherigen Ausbildungsanleitungen keine höheren Stundenansätze für die gesamte Truppmannausbildung. Neu ist lediglich die Prüfung, mit der die Truppmannausbildung abschließt. Die niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen

stellen als Service des Landes zur Arbeitserleichterung die Prüfungsunterlagen in ihrem Downloadbereich zur Verfügung. Eine Verschärfung der An

forderungen an die Ausbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist insgesamt nicht gegeben.

Vor Einführung neuer Regelungen oder neuer Feuerwehrdienstvorschriften werden der Landesfeuerwehrverband und die kommunalen Spitzenverbände gehört. Bei Einführung werden die Führungskräfte der Feuerwehren in Niedersachsen in den jährlich mehrmals stattfindenden regionalen Dienstbesprechungen auf der Ebene der Polizeidirektionen und in der jährlich einmal stattfindenden Dienstbesprechung auf Landesebene ausführlich informiert und Fragen dazu eingehend erörtert. Des Weiteren werden diese Punkte in den jährlich auf Landesebene stattfindenden Fachdienstbe

sprechungen, z. B. der Kreisausbildungsleiter,

behandelt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 15

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 18 der Abg. Volker Brockmann, Hans-Dieter Haase, Klaus

Peter Dehde, Uwe Harden, Sigrid Rakow und Brigitte Somfleth (SPD)

Schwerölnutzung in der Seeschifffahrt - Wie steht die Landesregierung zu einem Ausstieg?

Niedersachsen ist ein Küstenland mit bedeutsamen Hafenstandorten und Schifffahrtsver

kehrswegen. Die Verwendung von hoch belastetem Schweröl in der Schifffahrt führt zu einer erheblichen Luftbelastung durch Schwefel, Stickoxide und Feinstäube. Jährlich werden Millionen Tonnen Schwefeldioxid emittiert; Häfen, Küstengebiete und Meere werden belastet.

Bei der Aufbereitung des Schweröls an Bord fallen Rückstände wie Schlämme und veröltes Wasser an, die häufig aus Kostengründen auf See entsorgt werden. Das ist illegal. Durch die Verwendung von Schweröl, das ein Abfallstoff der Petrochemie ist, werden Schiffe zu

schwimmenden Sondermüllverbrennungsanla

gen. Die Raffinerien sind schon seit langem in der Lage, das Rohöl so weit aufzubereiten, dass gar kein Schweröl mehr anfallen müsste.

Vor dem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: