Protokoll der Sitzung vom 19.09.2003

2. Welche Aufgaben nehmen die mit dem Ziel der Versetzung abgeordneten Schulleiter im Kultusministerium im Einzelnen wahr, und bedeutet diese Personalausweitung, dass im Kultusministerium bis zum Regierungswechsel - entgegen anders lautenden Äußerungen der ehemaligen CDU-Landtagsopposition - zu wenige Mitarbeiter des höheren Dienstes beschäftigt waren?

3. Inwieweit verträgt sich diese Personalausweitung mit den immer wieder vorgetragenen Ankündigungen der Landesregierung, für weniger Bürokratie und mehr Unterricht an den niedersächsischen Schulen zu sorgen?

Die Anfrage erstaunt insoweit, als den Fragestellerinnen und Fragestellern auch aus eigenem Erleben bewusst sein müsste, dass bei Regierungswechseln mit Veränderungen in der Politik auch einige personelle Wechsel in den Ministerien einhergehen. Es ist selbstverständlich, dass das nähere Umfeld einer Ministerin oder eines Ministers neu gestaltet wird. Darüber hinaus sind neue Vorhaben zu initiieren, aber auch laufende Maßnahmen zu überprüfen oder gar umzusteuern. Ein erhöhter, aber zeitlich begrenzter Personalaufwand ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. So sind beispielsweise nach dem Regierungswechsel im Sommer 1990 innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums in das Kultusministerium acht Landesbedienstete abgeordnet worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Abordnung der angesprochenen fünf Schulleiter ist zur zeitgerechten Durchsetzung der schulpolitischen Ziele der Landesregierung – wie

sie im neuen Schulgesetz zum Ausdruck kommen – unumgänglich notwendig gewesen. Ebenso sind die nun folgende Umsetzung der neuen Schulstruktur, aber auch weitere Reformvorhaben auf dem Weg zur Qualitätsschule zunächst nicht ohne in das Ministerium abgeordnete Landesbedienstete leistbar.

Zu 2: Einer der fünf Beamten leitet das Referat 01 (Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten, allge- meine Koordinierung). Ein weiterer Beamter ist im Referat 307 (Unterrichtsversorgung, Statistik, Pro- gnosen) als Referent tätig. Zwei weitere Beamte sind im Referat 303 (Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, Gesamtschulen, Deutsche Schulen im Ausland) als Referenten eingesetzt, wobei einer der beiden auch Aufgaben im Referat I/1 (Innova- tionen in den Schulformen des allgemein bildenden Schulwesens, Schulverwaltung, Strategische Res- sortplanung) wahrnimmt. Dem Referat I/1 ist auch der fünfte Beamte als Referent zugewiesen.

Wie unter 1. bereits angesprochen, rechtfertigen die immensen Aufgaben, die aus den schulpolitischen Zielen der Landesregierung erwachsen, diese Abordnungen. Die notwendige Aufgabenkritik auch im Hinblick auf die begonnene Verwaltungsreform ist eine Daueraufgabe.

Zu 3: Offenbar verträgt sich die Maßnahme ausgezeichnet mit dem Ziel der gesicherten Unterrichtsversorgung, die bekanntermaßen einen Wert von annähernd 100 % an den allgemein bildenden Schulen erreicht hat. Zudem arbeiten einige der abgeordneten Oberstudiendirektoren bei Fragen der Schulverwaltungsreform und der Entwicklung der Eigenverantwortlichen Schule mit, was zu einem Abbau von Bürokratie führen wird.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 10 der Abg. Dr. Uwe Biester und Jens Nacke (CDU)

Konsequente Rückführung ausländischer Straftäter in ihre Heimatstaaten

Der Anteil ausländischer Strafgefangener in den deutschen Justizvollzugsanstalten wächst. In Niedersachsen besaß zum Zeitpunkt der letzten Erhebung zum 30. September 2002 etwa ein Viertel der seinerzeit rund 6 500 Gefangenen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Justizvollzug wird unter diesen Voraussetzungen immer schwieriger. Die Resoziali

sierung ausländischer Gefangener ist in deutschen Gefängnissen nur stark eingeschränkt möglich. Schwierigkeiten in den Anstalten sind kaum noch lösbar. Sie betreffen das Zusammenleben der Gefangenen genauso wie ihre Beaufsichtigung. Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede erschweren Versorgung und Betreuung, führen zu Gewaltbereitschaft und Sicherheitsproblemen.

Vor diesem Hintergrund liegt es sowohl im Interesse der Resozialisierung als auch der Entlastung des niedersächsischen Strafvollzuges nahe, ausländische Strafgefangene zur Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in ihre jeweiligen Heimatstaaten zu überstellen. Diesem Zweck dient das „Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983“. Gleichwohl ist die Zahl der überstellten ausländischen Strafgefangenen noch immer sehr gering. Ursache dafür wird in erster Linie die nach dem Überstellungsübereinkommen bestehende Notwendigkeit der Zustimmung des Verurteilten zu seiner Überstellung sein. In den Fällen, in denen eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt, vermag jedoch das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Überstellungsübereinkommen Abhilfe zu schaffen, da es auf das Zustimmungserfordernis verzichtet. Gleichwohl ist das von 17 Staaten bereits ratifizierte Zusatzprotokoll bis heute für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen ist das Zusatzprotokoll zu dem Überstellungsübereinkommen noch immer nicht ratifiziert?

2. Wie viele in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten einsitzende ausländische Straftäter könnten auf der Grundlage des Überstellungsübereinkommens und seines Zusatzprotokolls notfalls auch gegen ihren Willen überstellt werden, aufgeteilt nach Herkunftsländern?

3. Welche Kostenersparnis würde sich dadurch voraussichtlich für das Land Niedersachsen ergeben?

Die mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Bundesregierung hat die zur Ratifikation des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 erforderliche Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei dem Europarat noch immer nicht vorgenommen. Dadurch konnte das Zusatzprotokoll bislang für Deutschland nicht in Kraft treten, obwohl sich das dazu ermächtigende Vertragsgesetz vom 10. De

zember 2002 längst in Kraft befindet. Die Bundesregierung begründet ihre Untätigkeit damit, dass es zur Ausführung des Zusatzprotokolls eines besonderen Gesetzes bedürfe, das vor Vollziehung der Ratifikation verabschiedet werden müsse.

Der Bundesrat hatte seinerzeit den von der Bundesregierung in der 14. Legislaturperiode eingebrachten Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Zusatzprotokoll abgelehnt und wegen der zustimmenden Beschlussfassung des Bundestages den Vermittlungsausschuss angerufen. Gegen einen den Regierungsentwurf bestätigenden Beschluss des Vermittlungsausschusses hatte der Bundesrat später Einspruch eingelegt, über den der Bundestag wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abstimmen konnte.

In Übereinstimmung mit dem Bundesrat ist die Landesregierung nicht der Auffassung, dass es zur Anwendung des Zusatzprotokolls zu dem Überstellungsübereinkommen eines besonderen Ausführungsgesetzes bedarf. Der vorgenannte Entwurf der Bundesregierung enthielt lediglich zwei Regelungen. Zum einen sollte mit Rücksicht auf die fehlende Zustimmung der verurteilten Person ein gerichtliches Zulässigkeitsverfahren vorgeschaltet werden. Zum anderen war vorgesehen, bei in Deutschland sozial integrierten Ausländern von einer Überstellung abzusehen. Gegen beides hat die Landesregierung nach wie vor Bedenken. Präventive gerichtliche Kontrolle verzögert das Überstellungsverfahren. Sie ist verzichtbar, weil der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz auch nachträglich in Form der Anfechtung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gewährt werden kann. Bestandskräftig ausreisepflichtige Ausländer wegen ihrer bisherigen sozialen Integration von der Überstellung auszunehmen ist nicht sachgerecht, weil ihnen so die Resozialisierung in ihrem Heimatland genommen wird. Verzichtet man auf die von der Bundesregierung für erforderlich erachteten, von der Landesregierung wie vom Bundesrat jedoch abgelehnten Ausführungsbestimmungen, so entfällt auch die Notwendigkeit eines Ausführungsgesetzes. In diesem Fall gelten die allgemeinen Bestimmungen des Überstellungsübereinkommens und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Eigenem Bekunden zufolge beabsichtigt die Bundesregierung, einen ihrem früheren Gesetzentwurf entsprechenden neuen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, hat aber, soweit

erkennbar, diesbezüglich noch immer nichts veranlasst. Mit Schreiben vom 24. März 2003 habe ich gegenüber der Bundesministerin der Justiz noch einmal auf die baldige Ratifizierung des Zusatzprotokolls gedrungen und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass es keines eigenen Ausführungsgesetzes bedarf. Mit derselben Intention sind zuvor bereits der Bundesrat mit Beschluss vom 8. November 2002, die Justizministerkonferenz mit Beschluss vom 14. November 2002, die Innenministerkonferenz mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 und der hessische Justizminister mit Schreiben vom 29. Januar 2003 bei der Bundesregierung vorstellig geworden. Über die bloße Ankündigung hinaus, den ursprünglichen Entwurf erneut in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, ist jedoch bisher nichts geschehen.

Zu 2: Das In-Kraft-Treten des Zusatzprotokolls zu dem Überstellungsübereinkommen lässt eine zusätzliche Überstellung von 50 bis 60 der zum Stichtag in den niedersächsischen Gefängnissen einsitzenden ausländischen Strafgefangenen erwarten. Ausweislich der niedersächsischen Justizvollzugsstatistik befanden sich zum Stichtag 31. März 2003 insgesamt 6 691 Gefangene in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten, von denen mit 1 735 Personen ca. 26 % nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügten. In Strafhaft und in Sicherungsverwahrung befanden sich 1 018 Ausländer, darunter 311 aus Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen bereits ratifiziert haben. Dies sind insgesamt 17,93 % aller ausländischen Gefangenen und 4,65 % der Gefangenen im niedersächsischen Justizvollzug insgesamt. Diese setzen sich aus 1 Finnen, je 2 Luxemburgern, Schweden und Ungarn, je 4 Esten und Georgiern, je 5 Mazedoniern und Österreichern, 8 Dänen, 9 Ukrainern, 17 Litauern, 28 Niederländern, 36 Rumänen, 66 Polen und 122 Serben zusammen. Aus den Vertragsstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen, Tschechien und Zypern befanden sich keine Bürger in niedersächsischen Gefängnissen.

Von den 311 ausländischen Gefangenen aus dem Zusatzprotokoll beigetretenen Staaten kommen 84 für eine Überstellung nicht in Betracht, weil die von ihnen noch zu verbüßende Strafe unter einem Jahr liegt. Wie viele der verbleibenden 227 Gefangenen tatsächlich unter den Anwendungsbereich des Zusatzprotokolls fallen, ließe sich nur auf der Grundlage einer detaillierten Einzelfallbetrachtung feststellen, die einen im Rahmen einer Mündlichen Anfrage nicht zu leistenden Aufwand erfordern

würde. Die auf lediglich 50 bis 60 Gefangene geschätzte tatsächliche Zahl beruht auf verschiedenen Faktoren:

Bestandskräftig ausreisepflichtig werden Ausländer nach dem Ausländergesetz in der Regel erst ab einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Dies traf zum Stichtag auf 62 der verbliebenen Gefangenen nicht zu. Abzuziehen sind auch diejenigen Gefangenen, deren Überstellung auf freiwilliger Grundlage erfolgt, was bei ca. 15 Personen pro Jahr der Fall ist. Hinzu kommt, dass der Heimatstaat durch das Zusatzprotokoll nicht verpflichtet wird, die verurteilte Person zu übernehmen. Zulässig ist die Überstellung zudem nur bei Taten, die zugleich auch im Heimatstaat strafbar sind. Ferner kommt eine Überstellung nur dann in Betracht, wenn die Vollstreckungspraxis im Heimatstaat, insbesondere die Dauer der tatsächlich dort vollzogenen Strafe, der deutschen im Wesentlichen entspricht. Umgekehrt wären natürlich auch deutsche Straftäter aus dem Ausland aufzunehmen.

Zu 3: Angesichts der anhaltenden Überbelegung im niedersächsischen Justizvollzug werden durch die möglichen Überstellungen zwar zunächst noch keine Vollzugseinrichtungen wegfallen können und damit Personalkosten reduziert. Bei der Berechnung der möglichen Ersparnis kann daher z. Z. nur der Sachkostenanteil von 13,95 Euro am Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen in Niedersachsen im Jahre 2002 in Höhe von 86,82 Euro zugrunde gelegt werden. Mit einer Entlastung des niedersächsischen Justizvollzuges um 50 bis 60 Gefangene lässt sich rechnerisch pro Tag also eine Ersparnis von 697,50 bis 837 Euro erzielen. Hochgerechnet auf ein Jahr bedeutet dies aber immerhin schon eine Ersparnis von rund 254 588 bis 305 505 Euro. Sofern sich durch die Neubauten in Sehnde und Rosdorf die Belegungssituation im niedersächsischen Justizvollzug entspannen wird und die Schließung einer kleinen Justizvollzugseinrichtung mit entsprechenden Personaleinsparungen in Betracht käme, wären bei 50 bis 60 überstellten Gefangenen jährliche Einsparungen in Höhe von 1,577 bis 1,901 Millionen Euro möglich.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 11 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Bau von Radwegen an Landesstraßen im Landkreis Soltau-Fallingbostel

Nach dem Beschluss über den Nachtragshaushalt 2003 soll das Radwegeprogramm mit neuen Planungen wieder in Gang gesetzt werden. Im Landkreis Soltau-Fallingbostel gibt es konkrete Radwegeplanungen an Landesstraßen und weitere Projektforderungen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Planungsstand haben die Radwege an der L 171 zwischen Sprengel, Neuenkirchen und Drögenbostel und der Radweg an der L 160 Kirchboitzen/Südkampen, und wann ist mit dem Baubeginn zu rechnen?

2. Mit welchen Investitionskosten und Planungszeiten ist bei den Radwegen durch die Veränderungen bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Vergleich zu den früheren Regelungen zu rechnen?

3. Welche weiteren Radwegeprojekte an Landesstraßen im Landkreis Soltau-Fallingbostel sind nach der alten und neuen Bewertung der Prioritäten in dieser Legislaturperiode noch umsetzbar?

Am 3. April 2003 hat die Niedersächsische Landesregierung die im Jahr 2001 von der alten Regierung erlassenen Restriktionen für den Bau von Radwegen an Landesstraßen aufgehoben. Gleichzeitig verlor die alte Methodik zur Ermittlung des Radwegebedarfs aus dem Jahr 1977 ihre Gültigkeit. Mit Erlass vom 9. Juli 2003 wurde das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau beauftragt, ein neues Konzept für den Bau von Radwegen aufzustellen. Radwege sollen zukünftig dort gebaut werden, wo sie vor allem zur Schulwegsicherung erforderlich sind, wo sie touristischen Zwecken dienen und wo Lücken im bestehenden Radwegenetz - besonders an hoch belasteten Landesstraßen - geschlossen werden. Der sich aus diesen Kriterien ergebende Bedarf wird durch die örtlich zuständigen Straßenbauämter bis zum 1. November 2003 erhoben. Dabei liegt ein besonderes Interesse darin, die Wünsche aus dem örtlichen Raum aufzunehmen und direkt in die Prioritätenreihung einfließen zu lassen. Dies soll durch die Einbindung der Stellen vor Ort (vor allem Landkreise, Gemeinden, Polizei, Schulträger etc.) in die Bedarfsermittlung und Prioritätenreihung erfolgen.

Die vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Radweg zwischen Delmsen und Sprengel befindet sich zurzeit im Planfeststellungsver

fahren. Der Baubeginn kann frühestens im Herbst 2004 oder Frühjahr 2005 erfolgen.

Für den Radweg Drögenbostel/Neuenkirchen soll im September 2003 ein Antrag auf Verzicht auf Planfeststellung bei der Bezirksregierung Lüneburg gestellt werden. Der Bau kann frühestens im Herbst 2004 oder Frühjahr 2005 beginnen.

In Bereich Kirchboitzen/Südkampen wird zurzeit kein Radweg geplant.

Zu 2: Zurzeit werden die neuen Regelungen über Veränderungen bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Radwege inhaltlich zwischen den Ressorts MW und MU abgestimmt. Wahrscheinlich wird hierfür eine Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes notwendig sein. Erst danach können die Auswirkungen auf die Investitionskosten und Planungszeiten beim Radwegebau quantifiziert werden.

Zu 3: Diese Frage kann erst nach Aufstellung der Prioritätenliste und der Diskussion im örtlichen Raum beantwortet werden. Insofern verweise ich auf das vorher Gesagte.

Anlage 7

Antwort