Bei diesen Unfällen wurden 2001 30 Personen leicht verletzt, 2002 26 Personen und innerhalb des Betrachtungszeitraumes 2003 bisher 100 Personen.
Die Anzahl der schwer verletzten Personen betrug 2001 sechs Personen, 2002 drei Personen und 2003 23 Personen.
Zu 2: Das Fahrpersonal im gewerblichen Güterund Personenverkehr wird intensiv auf Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überwacht. So wurden im Jahr 2001 insgesamt 6 100 Kraftfahrzeuge kontrolliert, im Jahr 2002 5 495 Kraftfahrzeuge und innerhalb des Jahres 2003 bis einschl. September 3 727 Kraftfahrzeuge.
Zu 3: Nach Auffassung der Landesregierung wurden bei der Einrichtung der Baustelle keine Fehler gemacht. Die Absicherung der Baustelle ist – wie bei allen vergleichbaren Baustellen üblich - entsprechend den geltenden Richtlinien vorgenommen worden. Darüber hinaus wurden folgende weitere Maßnahmen getroffen:
Gefahrenstellen, die aufgrund von Verkehrsstörungen auftreten, werden grundsätzlich durch die Polizei bzw. die Autobahnmeisterei (bei länger an- haltenden bzw. vorhersehbaren Störungen) abgesichert. Bei Ableitungen des Verkehrs von der BAB übernehmen Polizeibeamtinnen und -beamte die erforderlichen Aufgaben zur Verkehrsregelung auf den Umleitungsstrecken.
Das Autobahn-Polizeikommissariat Göttingen führt regelmäßig im engeren und erweiterten Staubereich Geschwindigkeitskontrollen durch. Zusätzlich wurden Abstandskontrollen durchgeführt.
Verkehrsführungen und Baustellenabsicherungen werden vom zuständigen Straßenbauamt Gandersheim laufend kontrolliert, festgestellte Unzulänglichkeiten werden kurzfristig beseitigt.
Als 1998 der damalige Ministerpräsident und Ex-Innenministerpräsident Gerhard Glogowski den Versuch unternahm, im Kindertagesstättengesetz festgelegte Mindeststandards für die Ausstattung der Kitas aufzuheben und die Landesmittel für Kitas nicht mehr direkt an die Träger auszuzahlen, sondern in den kommunalen Finanzausgleich einzubringen, um „Frieden mit den Kommunen zu schließen“, hat die damalige CDU-Opposition dieses Vorhaben heftig kritisiert und das erfolgreiche Volksbegehren gegen dieses Vorhaben unterstützt.
Fast auf den Tag genau fünf Jahre später hat der heutige Innenminister Uwe Schünemann wesentliche Teile dieses Vorhabens mit einer verblüffend ähnlichen Begründung, er wolle ein „Bündnis zur Stärkung der Kommunen“ schließen, erneut in die Diskussion gebracht. So sollen Pressemeldungen zufolge Vorgaben über die maximale Gruppengröße aufgehoben und
Nach ersten Protesten gegen diese Pläne wurden diese Presseberichten zufolge nicht zurückgenommen, sondern die zuständigen Minister aufgefordert, innerhalb der nächsten Monate ein Konzept vorzulegen, dessen Ziel es sein müsse, die Belastungen der Kommunen zurückzuführen.
1. Welche der im niedersächsischen Kindertagesstättengesetz und in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz verankerten Bestimmungen haben auch unter der neuen Landesregierung Bestandskraft, und welche Bestimmungen könnten geändert werden mit dem Ziel, die Kosten für die Kommunen zu verringern?
2. Welche Vorgaben hat hierzu die vom Landeskabinett eingerichtete Arbeitsgruppe erhalten, die ein Gesamtkonzept für den Abbau von Standards in Landesgesetzen erarbeiten soll?
3. Welche Gültigkeit hat für die heutige Landesregierung die frühere Äußerung von Christian Wulff: „Kindergartenfördermittel des Landes dürfen nicht im kommunalen Finanzausgleich ziellos versickern. Wir müssen den Eltern die Sorge nehmen, dass die Kommunen die Mittel (…) zum Stopfen von Haushaltslöchern missbrauchen könnten.“ (Pressemitteilung der CDU- Landtagsfraktion vom 10. Juni 1999)?
Zu 1: Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung wurden der Landesregierung durch die kommunalen Spitzenverbände Vorschläge zur Verlagerung von Aufgaben auf die Kommunen und zur Vereinfachung der Aufgabenwahrnehmung unterbreitet. Einer dieser Vorschläge ist, die im Kindertagesstättengesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen festgelegten Mindeststandards für die Ausstattung der Kindertagesstätten aufzuheben. Auch im Interesse der von der Landesregierung auf den Weg gebrachten Qualifizierung der Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten wird die Landesregierung die von der Arbeitsgruppe vorzulegenden Ergebnisse bewerten und zu sachgerechten Entscheidungen kommen.
Aus der Lüneburger Landeszeitung vom 18. September 2003 mit der Überschrift „Millionen-Subvention fast spurlos versikkert“ habe ich entnommen, dass die Professoren der Uni Lüneburg Dr. Simon und Dr. Heilmann mit zwei halben C 4Professorenstellen für Projektleitungen der „EU-Akademie für Umwelt und Wirtschaft e. V.“ tätig geworden sind.
Die Projekte „Virtuelle Unternehmenskooperation“ und „Internet für Frauen“ sind mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert worden, und zwar in Höhe von 1,4 Millionen DM. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass diese Summe zu Recht in voller Höhe vom Verein zurückgefordert werden darf. Es sind keine Nachweise geführt worden, und es kann nicht belegt werden, dass der Zuwendungszweck tatsächlich erfüllt wurde.
Gegen die Akademiebetreiber persönlich läuft eine Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Subventionsbetrug.
1. Wie lang ist der Arbeitstag eines C 4Professors, wenn er neben seinem Job in der Uni noch mit einer halben Stelle als Projektleiter zur Verfügung stehen kann?
2. Wie hat die Projektleitung dieser mit erheblichen EU- und Landesmitteln geförderten Projekte ausgesehen, wenn es denn dem Vorsitzenden Richter des VG nicht gelingt, Spuren einer Tätigkeit in den ihm vorliegenden Unterlagen zu entdekken?
3. Wie und von wem ist die halbe C 4Stelle honoriert worden, und wird es eine dienstrechtliche Überprüfung geben?
Die Universität Lüneburg ist durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stade vom 4. August 2003 davon unterrichtet worden, dass im Zusammenhang mit der Verwendung von Fördermitteln für zwei Projekte der „Europäische(n) Akademie für Umwelt und Wirtschaft e. V.“ gegen bestimmte Personen
Anklage wegen Verdachts des Subventionsbetruges erhoben worden ist. Ob das Verfahren durch das Gericht eröffnet wird, ist hier noch nicht bekannt. Fest steht, dass sich die Anklage nicht gegen die Person des in der Mündlichen Anfrage namentlich erwähnten Prof. Dr. Heilmann richtet. Dieser hat nach Kenntnis der Universität Lüneburg und auch nach der Feststellung des vom Fragesteller zitierten Zeitungsartikels mit den in Rede stehenden Projekten nichts zu tun.
Zu 1: Gemäß § 27 Abs. 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) finden u. a. die Bestimmungen über die Arbeitszeit auf Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis keine Anwendung. Dies ist darin begründet, dass bei der Tätigkeit von Professorinnen und Professoren in der Lehre und insbesondere in der Forschung Arbeitsabläufe anfallen, die mit der für die übrigen Beamten geltenden Arbeitszeitregelung nicht vereinbar sind. Keinesfalls wird damit festgelegt, dass Professorinnen und Professoren weniger als die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden tätig sein müssen. Neben der Hauptbeschäftigung als Professorin oder Professor besteht die Möglichkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 71 a bis 77 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG), § 23 NHG) Nebentätigkeiten im Umfang von maximal 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Beamtin bzw. eines Beamten, also acht Stunden wöchentlich, entgeltlich oder unentgeltlich auszuüben.
Zu 2: Die Europäische Akademie für Umwelt und Wissenschaft e. V. ist ein selbständiger eingetragener Verein. Er ist daher weder dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur noch der Universität Lüneburg Rechenschaft schuldig. Über die Handhabung der Projektleitung innerhalb der Europäischen Akademie für Umwelt und Wissenschaft e. V. können daher von hier keine Aussagen gemacht werden.
Zu 3: Ein hauptberuflich als Universitätsprofessor an der Universität Lüneburg Beschäftigter wird von dieser auch besoldet. Eine Nebentätigkeit ist dadurch nicht ausgeschlossen. Im konkreten Fall klärt die Universität Lüneburg derzeit den Sachverhalt auf und prüft als Dienstvorgesetzter, ob disziplinarische Vorermittlungen einzuleiten sind. Vom Verlauf des strafrechtlichen Verfahrens wird
es abhängen, ob ggf. disziplinarisch wegen Verstoßes gegen Nebentätigkeitsvorschriften oder wegen einer begangenen Straftat ermittelt werden muss.