2. Welche Orte an der niedersächsischen Küste sind nach Auffassung der Landesregierung als Notliegeplatz geeignet?
3. Welche Infrastruktur - etwa zur Brandbekämpfung oder zum Löschen gefährlicher Ladung - wird an den an der niedersächsischen Küste als geeignet identifizierten Notliegeplätzen im Einzelnen vorgehalten, und wie soll sie zum Einsatzort gelangen?
In einer komplexen Schadenslage ist das Havariekommando für die zentrale Einsatzführung unter Einschluss der Option „Zuweisung eines Notliegeplatzes“ zuständig. Das juristisch noch nicht verankerte Letztentscheidungsrecht des Leiters des Havariekommandos soll in einer Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (HKV) verankert werden. Dieser Vereinbarungsentwurf über die Zuweisung eines Notliegeplatzes und die ergänzenden Verfahrensrichtlinien sind zwischen dem Bund und den Küstenländern weitgehend abgestimmt. Offen sind derzeit noch Regelungen hinsichtlich der durch den Bund zu schaffenden Dalbenliegeplätze und des Abrechnungsverfahrens. Auf Staatssekretärsebene ist zwischen dem Bund und den Küstenländern vereinbart worden, dass im Falle einer komplexen Schadenslage die Verfahrensregelungen im Vorgriff auf die künftige Vereinbarung umgehend angewendet werden können.
Zu 1: In der Vereinbarung fehlt derzeit noch eine Regelung, dass der Bund spezielle Dalbenliegeplätze auf Reede einrichten und als Notliegeplätze zur Verfügung stellen muss. Es kann Situationen geben, in denen kein Hafen wegen der Gefährdung der Bevölkerung als Nothafen dienen kann. Dieser Punkt ist von den Küstenländern dem Bund gegenüber nachgefordert worden und zur Voraussetzung für die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung gemacht worden. Der Bund beabsichtigt, sich im Rahmen einer Protokollerklärung zu verpflichten. Der bisher vorgelegte Textentwurf ist von den Ländern nicht akzeptiert worden, da er wenig aussagekräftig und unzureichend verpflichtend formuliert war.
Des Weiteren enthält der Vertragsentwurf keine Regelungen über das Abrechnungsverfahren. Diese sollen eigenständig und für die verschiedenen, mit einer Havarie zusammenhängenden Fallges
taltung (Notliegeplätze, Brandbekämpfung und Verletztenvorsorge, Schadstoffbekämpfung) kohärent geregelt werden. Eine Arbeitsgruppe im Bundesverkehrsministerium hat hierzu einen Entwurf erarbeitet, der sich bundesintern noch in Abstimmung befindet.
Zu 2 und 3: Die Küstenländer haben dem Havariekommando Cuxhaven die Daten aller in Nord- und Ostsee als Notliegeplätze infrage kommenden Häfen, Reeden oder sonstigen Notliegeplätze mit Angaben über die Infrastruktur und sonstigen in einer Notfallsituation relevanten Daten zur Verfügung gestellt. In Niedersachsen betrifft dies Liegeplätze in Wilhelmshaven, Emden, Brake, Nordenham und Cuxhaven.
Für den wasserseitigen Brandschutz und die Hilfeleistung stehen in den genannten Orten spezielle Geräte für Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Schiffen zur Verfügung. Zusätzlich bestehen zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (BMVBW), den Küstenstädten mit hauptberuflicher Feuerwehr (Emden, Wilhelmshaven und Cuxhaven) sowie dem Land Niedersachsen (Ressort MI) Verträge, wonach die bundeseigenen Mehrzweckschiffe (Schaden-Unfall-Bekämpfungs- schiffe – SUBS) „SUBS Gustav Meyer“ (WSA Em- den), „SUBS Mellum“ (WSA Wilhelmshaven) und „SUBS Neuwerk“ (WSA Cuxhaven) für den wasserseitigen Brandschutz und die Hilfeleistung zur Verfügung stehen. Diese SUBS werden je nach Notliegeplatz mit den jeweils zuständigen Feuerwehren und der technischen Ausrüstung bemannt und eingesetzt.
Laut Pressebericht der Hannoverschen Allgemeinen vom 21. Januar 2004 hat das Spezialeinsatzkommando (SEK) in einem „spektakulären Einsatz“ einen verwirrten, psychisch kranken Mann in der Ballhofstraße überwältigt. Der Mann wurde in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
Nach den in der Presse zitierten Äußerungen des behandelnden Arztes hatte der Betroffene ihm telefonisch von seiner Lebenskrise berichtet und diesen gebeten, bei ihm vorbeizukommen und zu helfen. Für den Fall, dass der Arzt
die Polizei alarmieren würde, drohte der psychisch kranke Mann mit einer Schusswaffe. Gleichwohl informierte der Arzt die Polizei, die das SEK zum Ort des Geschehens schickte. Der Einsatz wurde durch Fotografen begleitet, die die Festnahme in großen Bildern, z. B. in der Hannoverschen Allgemeinen, ablichteten.
2. Ist es üblich, einen Einsatz gegen einen seelisch Behinderten fotografisch begleiten zu lassen und dies zum Anlass zu nehmen, die effektive Arbeit des SEK für die Öffentlichkeit zu dokumentieren?
3. Welche Wirkung wird nach Ansicht der Landesregierung der „spektakuläre“, in der Zeitung mit Bildern versehene Einsatz des SEK gegen einen psychisch Kranken für die Akzeptanz und Toleranz psychisch Kranker in der Öffentlichkeit haben?
Nach einem vorliegenden Bericht der Polizeidirektion Hannover wurde der in Rede stehende Einsatz dem Lagezentrum der Polizeidirektion Hannover am 20. Januar 2004 um 10.05 Uhr bekannt. Demnach teilte ein Mitarbeiter für betreutes Wohnen einer Privatklinik mit, dass sich eine von dort betreute und namentlich bekannte männliche Person bei ihm telefonisch gemeldet habe. Die Person befände sich in einer psychischen Krise und habe mitgeteilt, dass sie im Besitz einer „scharfen“ 9 mm-Schusswaffe sei. Für den Fall der Hinzuziehung der Polizei wolle sie diese auch einsetzen.
Zuständigkeitshalber wurde die Polizeiinspektion Mitte mit der Durchführung der notwendigen Maßnahmen beauftragt. Aufgrund der o. a. Sachlage war die Einbindung des SEK auch deswegen erforderlich, weil polizeilicherseits bekannt war, dass die namentlich benannte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bewaffnet war. Insofern war von einem bewaffneten Gegenüber und somit von einem Einsatz mit erhöhtem Gefährdungspotential auszugehen. Dem Einsatz des SEK stimmte das Lagezentrum des Innenministeriums um 10.17 Uhr zu.
Eine Vorabinformation der Presse oder anderer Medien erfolgte seitens der Polizeidirektion Hannover nicht. Dennoch meldete der verantwortliche Einsatzleiter vor Ort um 11.14 Uhr, dass sich mehrere Medienvertreter vor Ort befänden. Eine von ihm selbst bei den Pressevertretern durchgeführte Nachfrage ergab, dass diese Hinweise auf den Einsatz aus der Bevölkerung erhalten hätten.
Um die Medienvertreter zu betreuen, sollte durch das Dezernat Öffentlichkeitsarbeit der PD Hannover eine Pressestelle vor Ort eingerichtet werden; hierzu wurde ein Team um 11.15 Uhr zum Einsatzort verlegt. Als dieses Team um 11.19 Uhr am Einsatzort eintraf, war der Zugriff durch das SEK bereits erfolgt, und die Pressevertreter hatten sich entfernt.
Die veröffentlichen Fotos in den Zeitungen lassen den Eindruck einer unmittelbaren örtlichen Nähe der Fotografen zum Zugriffsort vermuten. Eine solche Nähe wurde durch die Einsatzkräfte jedoch nicht gewährt. Sämtliche Fotoreporter befanden sich zum Zeitpunkt des Zugriffs des SEK hinter der Absperrlinie.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage der Abg. Helmhold namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Der Einsatz des Spezialeinsatzkommandos (SEK) richtet sich nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Juni 1984 in der derzeit gültigen Fassung vom 9. September 1994.Demnach kommt der Einsatz von Kräften des SEK nur dann in Frage, wenn es sich u. a. entweder um
Zu den Aufgaben des SEK gehört die Bekämpfung schwerster Gewaltkriminalität. Es nimmt hierbei Aufgaben mit nicht unerheblichen Gefährdungsgrad wahr. Es ist besonders dann einzusetzen, wenn die Lage ein geschlossenes Vorgehen unter Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Gewalttäter erfordert. Der Einsatz des SEK Niedersachsen obliegt einem Zustimmungsvorbehalt des Lagezentrums des Ministeriums für Inneres und Sport. Die Zustimmung wurde erteilt, weil aufgrund der Sachlage von der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen (Festnahme, Identitätsfeststel- lung, Sicherstellung/Beschlagnahme) unter hohem Gefährdungsgrad vor dem Hintergrund eines An
fangsverdachtes u. a. wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz auszugehen war. Die Person war nach eigenen Angaben im Besitz einer Schusswaffe. Darüber hinaus war polizeilicherseits bekannt, dass er zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bewaffnet war.
Zu 2 und 3: Es liegt weder im Interesse der Polizei noch im Interesse der Landesregierung, Einsätze des SEK „fotografisch“ begleiten zu lassen. Es ist nicht im Interesse der Landesregierung, dass bei polizeilichen Einsatztaktiken Vorgehensweise und Einsatz öffentlichkeitswirksam darstellen zu lassen. Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen. Die Landesregierung hat weder die Ursache für die Presseberichterstattung gesetzt, noch ist sie für die Inhalte der Veröffentlichungen verantwortlich.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 17 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljacić (GRÜNE)
In seiner Regierungserklärung zur Hochschulpolitik im Oktober 2003 führte Wissenschaftsminister Stratmann u. a. aus, dass er für die Einführung von Studiengebühren sei. Er zeigte sich dabei zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht das zurzeit existierende Verbot von allgemeinen Studiengebühren aufheben werde. Zu den Rahmenbedingungen von Studiengebühren formulierte der Minister: „Erstens: Die Einnahmen aus solchen Investitionen (ge- meint sind Studiengebühren) müssen den Hochschulen zur Verbesserung der Studienbedingungen verbleiben. Zweitens: Wir können uns in der dramatischen Lage der öffentlichen Haushalte kein System leisten, das Vorfinanzierungen in Milliardenhöhe braucht. Drittens: Die Einführung muss von den Hochschulen selbst ausgehen. Ich habe die Absicht, den Hochschulen freizustellen, ob sie Studiengebühren nehmen, und wenn ja, in welchen Bereichen und in welcher Höhe, bis maximal 500 Euro.“ Die in seinem ursprünglichen Skript enthaltene Ergänzung, dass Einnahmen aus Studiengebühren nicht auf staatliche Zuschüsse angerechnet werden dürfen, sowie die dort genannte vierte Bedingung, dass niemand aus sozialen Gründen an einem Studium gehindert werden darf, erwähnte Stratmann in seinem Redebeitrag nicht mehr.
Weiter erklärte Stratmann: „Ich bin daher der Landeshochschulkonferenz sehr dankbar dafür, dass sie uns dieses Thema mit in unser Hausaufgabenbuch geschrieben hat. Wir sind
fest entschlossen, daran zu arbeiten.“ Da noch in diesem Jahr mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit des Verbotes von allgemeinen Studiengebühren zu rechnen ist, frage ich die Landesregierung:
1. Gesetzt den Fall, die Prognose des Wissenschaftsministers über den Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes trifft zu: Welches Studiengebührenmodell will sie binnen welches Zeitraums in Niedersachsen einführen?
2. Welches begleitende Stipendienmodell für Studierwillige ohne ausreichenden finanziellen Hintergrund in welcher Quantität, finanziellen Größenordnung und in wessen Kostenträgerschaft hält sie im Zusammenhang mit der Einführung von Studiengebühren für erforderlich?
3. Wie will sie sicherstellen, dass die Einnahmen aus Studiengebühren den jeweiligen Hochschulen zusätzlich zur Verfügung stehen und nicht, wie im Falle der Langzeitstudiengebühren im Jahr 2003, dem Finanzminister zufließen?
Leistung, Wettbewerb und Elite sind Schlüsselbegriffe der Bildungs- und insbesondere der Hochschulpolitik der Niedersächsischen Landesregierung. Nur durch Wettbewerb zwischen Hochschulen, deren Fakultäten und Wissenschaftsbereichen können sich Exzellenz und Elite herausbilden, die Deutschland dringend benötigt, um wieder in Forschung und Lehre in die Spitze vorzudringen und sich dort zu etablieren. Um dieses Ziel zu erreichen, brauchen die Hochschulen wettbewerbsfördernde und leistungsorientierte Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere auch ein neues Hochschulfinanzierungssystem mit der Möglichkeit, Studiengebühren zu erheben. Hierin sind sich inzwischen nicht nur - parteiübergreifend - die Wissenschaftsminister der Länder sowie die maßgeblichen Wissenschaftsgremien weitgehend einig, auch die Hochschulen fordern die Einführung. Aber die Bundesregierung ist nicht bereit, ihre Blockadehaltung aufzugeben und das Verbot von Studiengebühren aus dem Hochschulrahmengesetz zu streichen. Gegen das Gebührenverbot ist seitens mehrerer Länder Klage vor dem BVerfG erhoben worden, über die noch nicht entschieden ist.
Ich werbe bereits seit geraumer Zeit dafür, den Hochschulen die Möglichkeit zu eröffnen, auch Drittmittel für die Lehre in grundständigen Studiengängen einzunehmen, d. h. Studiengebühren einzuführen, und zwar unter folgenden Bedingungen:
Erstens. Die Gelder müssen bei den Hochschulen selbst verbleiben, eine Anrechnung auf den staatlichen Zuschuss darf es nicht geben,