2. Hält sie es für eine pädagogisch gelungene Lösung, dass die Kinder aus dem Landkreis Celle nach der 6. Klasse erneut die Schule wechseln müssen und dann in eine neue Schule in der Stadt Celle kommen, in der sich die Stadtkinder schon zu Klassengemeinschaften zusammengefunden haben?
Nach § 63 Abs. 2 NSchG können die Schulträger für den Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen, erforderlichenfalls auch nur für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge, einen Schulbezirk festlegen. Die Möglichkeit der Festlegung von Schulbezirken hat der Gesetzgeber dem Schulträger eingeräumt, damit
dieser z. B. die Schülerströme vernünftig lenken, vorhandenen Schulraum gleichmäßig auslasten oder die Kosten für die Schülerbeförderung kalkulierbar gestalten kann.
Nach der Abschaffung der Orientierungsstufe zum 31. Juli 2004 und der Angliederung der fünften und sechsten Schuljahrgänge an die weiterführenden Schulen Hauptschule, Realschule und Gymnasium beabsichtigt der Landkreis Celle, für die in der Stadt Celle liegenden Gymnasien seines Zuständigkeitsbereichs zum 1. August 2004 auf der Grundlage der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung Teile dieser Schulen für einige Jahre räumlich getrennt unterzubringen (Außenstellen), u. a. an den Standorten Watlingen, Winsen und Lachendorf. In der Außenstelle an dem jeweiligen Standort sollen die fünften und sechsten Schuljahrgänge des Gymnasiums unterrichtet werden, für das die Außenstelle eingerichtet wird. Kinder aus dem Kreisgebiet, die von den Erziehungsberechtigten an dem in der Stadt liegenden Gymnasium angemeldet werden, besuchen aufgrund der Festlegung von Schulbezirken durch den Landkreis den Unterricht zunächst in den fünften und sechsten Schuljahrgängen in der Außenstelle und ab dem siebenten Schuljahrgang im Hauptgebäude des Gymnasiums in der Stadt. Dieser Sachverhalt gilt in vergleichbarer Weise für die Schülerinnen und Schüler der insgesamt ca. 130 Außenstellen, die die Schulträger an den niedersächsischen Gymnasien zum 1. August 2004 einrichten werden. Mit den Außenstellen wird ebenso wie mit der Neuerrichtung von Gymnasien das gymnasiale Angebot in der Fläche erheblich verbessert.
Nach dem Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ vom 2. März 2004, der zum 1. August 2004 in Kraft tritt, können die Gymnasien ein besonders profiliertes Unterrichtsangebot ab dem siebenten Schuljahrgang einrichten. Ein solches Angebot kann damit sowohl von Schülerinnen und Schülern aus der Stadt als auch aus dem Kreisgebiet in Celle angewählt werden. Nach dem Erlass ist allerdings die zweite Fremdsprache an allen Gymnasien des Landes in Zukunft bereits ab dem sechsten Schuljahrgang zu erlernen. Diese Neuregelung hat in Celle zunächst deshalb zu Diskussionen geführt, weil an mehreren Gymnasien in der Stadt ein vom Regelfall abweichendes besonderes Fremdsprachenangebot vorgehalten wird (Latein ab fünftem Schuljahrgang, Spanisch und Russisch ab sechstem Schuljahr- gang). In Abstimmung mit den betroffenen Gymnasien hat sich der Schulträger deshalb dazu ent
schieden, die Anwahl dieser besonderen Fremdsprachenangebote auch für Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen, die aufgrund der Schulbezirksfestlegungen eigentlich den Unterricht in einer Außenstelle zu besuchen hätten. Für das besondere Unterrichtsangebot im Fach Musik, das nach dem Erlass ebenfalls ab dem sechsten Schuljahrgang einsetzt, wird eine vergleichbare Lösung angestrebt.
Hier von einem „Chaos nach der Schulreform“ zu sprechen, zeugt von wenig Sachkenntnis oder fehlender Bereitschaft, die Verbesserung des Bildungsangebots gerade in der Fläche anzuerkennen.
Zu 1: Die Schülerinnen und Schüler wechseln nach dem Besuch des sechsten Schuljahrgangs von der Außenstelle in das Haupthaus des Gymnasiums, an dem sie zu Beginn des fünften Schuljahrgangs angemeldet worden sind. Die Wahlfreiheit in Bezug auf die besonderen Fremdsprachenangebote ist durch die Entscheidung des Landkreises auch für sie gegeben. Die Wahlfreiheit in Bezug auf den Profilunterricht gilt für sie wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler ab dem siebenten Schuljahrgang.
Zu 2: Der Wechsel von einem Schulgebäude in das andere ist pädagogisch vertretbar. Die Schule hat entsprechenden pädagogischen Handlungsspielraum, um diesen Wechsel bei der Zusammensetzung der Klassen angemessen zu berücksichtigen.