Protokoll der Sitzung vom 30.04.2004

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 36 der Abg. Gabriele Heinen-Kljajić

Erweiterung des Forschungsflughafens Braunschweig

Derzeit läuft das Raumordnungsverfahren für die Erweiterung des Forschungsflughafens Braunschweig. Der Bedarfsbegründung ist einerseits ein Bedarf für Charter- und Linienverkehr, andererseits ein zusätzlicher Bedarf für Flugversuche zu entnehmen

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie sieht aus ihrer Sicht der Bedarf für eine Erweiterung des Forschungsflughafens aus?

2. Inwieweit lässt sich der unterschiedliche Bedarf an Charter- und Linienverkehr einerseits und an Flugversuchen andererseits problemlos miteinander vereinbaren, oder kommt es hier gegebenenfalls zu Nutzungskonflikten, beispielsweise aus Sicherheitsgründen?

3. Welche Förderungsmöglichkeiten für die Erweiterung des Forschungsflughafens gibt es, und wodurch könnten diese Förderungen wiederum eingeschränkt werden, etwa durch eine mögliche touristische Nutzung?

Die Landesregierung unterstützt die weitere Entwicklung des Forschungsflughafens Braunschweig, wozu auch die Verlängerung der Start- und Landebahn gehört. Das Vorhaben ist mit dem Luftverkehrskonzept Niedersachsen vereinbar, das der Landtag am 9. Januar 2001 zustimmend zur Kenntnis genommen hat und entspricht dem Beschluss des Landtags vom 26. Januar 2000. In ihrer Antwort vom 11. September 2000 erklärte die Landesregierung „die von der Flughafengesell

schaft angestrebte Verlängerung der Start- und Landebahn nach Osten auf 2 600 m nach der Studie zur Erhöhung der Betriebssicherheit und zur Weiterentwicklung der ansässigen Unternehmen und Institute“ für unverzichtbar (Drs. 14/1833).

Dementsprechend wurde vonseiten des Landes Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der förderrechtlichen Voraussetzungen reservierte Mittel aus der Ziel 2-Förderung und Mittel aus GA für diesen Zweck verwendet werden können, wenn die zweckgebundenen GA-Zuweisungen des Bundes zum Zeitpunkt der Antragstellung 2005/2006 dem Land zur Verfügung gestellt werden.

Auf Antrag der Flughafengesellschaft Braunschweig mbH hat der Zweckverband Großraum Braunschweig am 6. Januar 2004 das Raumordnungsverfahren (ROV) zur Verlängerung der Startund Landebahn des Verkehrsflughafens Braunschweig eingeleitet. Neben der Zukunftssicherung des Forschungsflughafens Braunschweig wird der Ausbau laut Antragsunterlagen nunmehr auch mit der Bereitstellung einer adäquaten Start- und Landebahnlänge für die Funktion als Regionalflughafen für den Geschäftsreise-, Linien- und Charterverkehr im prognostizierten und bedarfsgerechten Umfang begründet. Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens ist zur Verwirklichung des Vorhabens ein luftrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen, für das die Bezirksregierung Braunschweig zuständig ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die konkrete Bedarfsbegründung wird insbesondere im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren von der Bezirksregierung Braunschweig bzw. ihrer Nachfolgeorganisation als Planfeststellungsbehörde gewürdigt. Dieser Entscheidung in einem förmlichen Verfahren kann und will die Landesregierung durch Kundgabe einer eigenen Einschätzung nicht vorgreifen.

Zu 2: Nutzungskonflikte sind nicht ersichtlich.

Zu 3: Mangels originärer Haushaltsmittel des Landes kommen als Fördermöglichkeiten nur GA- und Ziel 2-Mittel in Betracht. Die Förderung setzt voraus, dass diese Mittel bei Vorliegen eines bestandkräftigen Planfeststellungsbeschlusses auch tatsächlich zur Verfügung stehen und für diesen Zweck eingesetzt werden dürfen. Aus förderrechtlicher Sicht ergeben sich Probleme, wenn der Antrag neben der Notwendigkeit der Erweiterung des

Forschungsflughafens ergänzend mit dem Einstieg in den Linien- und Charterverkehr begründet wird. Eine Förderung aus Ziel 2-Mitteln ist seitens der EU für Regionalflughäfen nicht vorgesehen, dagegen ist die wirtschaftsstrukturpolitische Maßnahme der Weiterentwicklung eines gewerblich genutzten Forschungsflughafens förderfähig. Mit der Verlängerung der Start- und Landebahn ist zudem eine veränderte Verkehrsführung im Bereich der Grasseler Straße verbunden. Die Planungsalternative „Tunnel“, die nach den im Raumordnungsverfahren vorliegenden Unterlagen neben der „westlichen Umfahrung“ zur Umsetzung empfohlen wird und allein mit Kosten in Höhe von knapp 19 Millionen Euro veranschlagt ist, kann vom Land nicht gefördert werden.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 37 des Abg. Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Wie hält die Niedersächsische Landesregierung es mit der Fürsorgepflicht für die Landesbediensteten?

Bisher ist geregelt, dass der Weg der Landesbediensteten zwischen Wohnort und Dienststelle nicht länger als 2,5 Stunden - mit öffentlichen Verkehrsmitteln - in Anspruch nehmen darf - Zumutbarkeitsklause l. In dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Runderlass „Job-Börse Niedersachsen“ vom 29. März 2004 ist diese Regelung ersatzlos entfallen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Weshalb soll die bisherige zumutbare Obergrenze aufgehoben werden?

2. Beabsichtigt die Landesregierung, durch Streichung dieser Regelung „auf kaltem Wege“ die Bereitschaft von Besoldungsempfängern zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 Abs. 2 NBG zu vergrößern?

3. Hält sie die Streichung der Obergrenzenregelung für eine geeignete Maßnahme, um die Folgen der ersten Stufe der Verwaltungsreform sozialverträglich zu gestalten?

Mit Runderlass des MI vom 9. Februar 2001 - 12.16-01472/0 - wurden die Aufgaben der JobBörse Niedersachsen geregelt. Die Job-Börse arbeitet danach ressortübergreifend mit dem Ziel, die Ressorts bei der Umsetzung von Stellen- und Personalabbaukonzepten zu unterstützen. Den Beschäftigten des Landes, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit Maßnahmen der Verwal

tungsmodernisierung nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt werden können, sind neue Beschäftigungsmöglichkeiten nach Maßgabe der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz anzubieten. Wenn solche Arbeitsplätze an demselben Ort der bisherigen Dienststelle nicht vorhanden sind, muss Beschäftigten - wenn möglich eine Beschäftigung auch an einem anderen Ort angeboten werden. Für diese Fälle ist in Nr. 3.1 Abs. 5 des Job-Börsen-Erlasses vorgesehen, dass wie in § 121 Abs. 4 SGB III tägliche Pendelzeiten zwischen Wohnung und Dienststelle als zumutbar gelten, wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Regelfall 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger nicht überschreiten.

Dies gilt ausschließlich für die Beschäftigten des Landes, die der Job-Börse Niedersachsen von den Dienststellen der Landesverwaltung gemeldet wurden - zurzeit etwa 130. Für alle anderen Beschäftigten des Landes gilt diese Regelung nicht. Angesichts der schwierigen Haushaltslage des Landes ist es nicht mehr vertretbar, die Versetzbarkeit der Beschäftigten des Landes gegenüber den Regeln des Beamtenrechts und den Tarifverträgen einzuschränken, die die landesweite Versetzbarkeit zulassen.

Im übrigen ist der oben zitierte §121 Abs.4 SGB III zwischenzeitlich wie folgt ergänzt worden:

„Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben“.

Um in den unvermeidbaren möglichen Einzelfällen eine sozial verantwortbare Auswahl zu treffen, hat

die Landesregierung den Gewerkschaften den Abschluss einer weiteren Vereinbarung nach § 81 NPersVG angeboten. Sie soll die Kriterien für eine entsprechende Auswahl beinhalten. Damit wären auch weiterhin Beschäftigte bevorzugt gegenüber anderen, wenn ihrem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht und eine Auswahl möglich ist.

Infolge der Auflösung der Bezirksregierungen und weiterer Behörden sowie der sonstigen Umstrukturierungsmaßnahmen, die überwiegend ab dem 1. Januar 2005 in Kraft treten werden, wird eine große Zahl von Landesbeschäftigten anderen Dienststellen zuzuweisen sein. Die Landesregierung hält dazu unverändert an ihrer Absicht fest, Ortswechsel auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Gleichwohl wird es unvermeidliche Einzelfälle geben, die zur Sicherung ihrer Beschäftigung den Dienstort wechseln müssen.

Die Regeln, nach denen die Ressorts zukünftig Beschäftigte der Job-Börse zu melden haben, werden gegenwärtig geändert. Danach ist zu erwarten, dass infolge der mit dem Haushalt 2005 auszubringenden weiteren 6 743 kw-Vermerke in entsprechendem Umfang auch Beschäftigte der Job-Börse namentlich gemeldet werden. Für diese Beschäftigten im „Personalüberhang“ muss, auch wenn es sich auch hier nur um Einzelfälle handeln wird, die Vermittelbarkeit innerhalb der Landesverwaltung gegeben sein, damit angesichts der Haushaltslage Neueinstellungen noch konsequenter vermieden werden können.

Schon am 21. März 2000 wurde in einer Vereinbarung nach § 81 NPersVG zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vereinbart, dass die Landesregierung „im Rahmen ihrer Möglichkeiten Beschäftigten, deren derzeitige Arbeitsplätze wegfallen, vorrangig in der Landesverwaltung zumutbare Ersatzarbeitsplätze anbieten“ wird. Weiter wurde vereinbart: „die Beschäftigten sind zur Mitwirkung bei der Erhaltung ihrer Beschäftigungsmöglichkeit und zur Annahme eines zumutbaren …. Arbeitsplatzes verpflichtet. Voraussetzung für die Beschäftigungssicherung durch die Landesregierung ist auch die Flexibilität und Mobilität der Beschäftigten. Im Bewusstsein dieser gegenseitigen Verpflichtung schließt die Landesregierung betriebsbedingte Kündigungen zum Zwecke der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin aus“.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Vergleiche die vorstehenden Ausführungen.

Zu 2: Nein.

Zu 3: Ja, da nur so alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden können, geeignete Ersatzarbeitsplätze anzubieten, um letztlich an dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen festhalten zu können.