Artikel 1. - Wer der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Niemand.
Artikel 2. - Wer der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das war einstimmig.
Artikel 4. - Wer der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.
Wir kommen damit zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Auch das ist einstimmig beschlossen.
Außerdem müssen wir noch über die Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses abstimmen. Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit die in die Beratung einbezogene Eingabe für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Wir kommen jetzt zu der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 8. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Das Erste war die Mehrheit.
Tagesordnungspunkt 9: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Nds. AG SGB II) - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/1230 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Drs. 15/1274
Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen. Es erfolgt eine Berichterstattung. Berichterstatterin ist Frau Krämer. Sie gehört der SPD-Fraktion an und nicht, wie in einigen Tagesordnungen fälschlicherweise ausgedruckt, der CDU-Fraktion. Frau Kollegin Krämer, Sie haben das Wort.
Der federführende Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1274, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Die mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen, für Inneres und Sport und für Haushalt und Finanzen haben dieser Empfehlung zugestimmt. Die Beschlüsse kamen jeweils mit den Stimmen der Regierungsfraktionen bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen zustande.
Weil der Gesetzentwurf im Vorwege an die Ausschüsse überwiesen worden ist, erlauben Sie mir einige Worte zu seinem Anlass und seinem Inhalt.
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führt die bisher getrennten Systeme von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch Einführung des neuen Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs zusammen. Seinen - vermutlich vorläufigen - Abschluss fand das vorgenannte Reformwerk mit einem Kompromiss, nämlich dem so genannten Kommunalen Optionsgesetz. Für die Umsetzung dieses Gesetzes auf Landesebene bedarf es einiger Regelungen, insbesondere über den Handlungsrahmen und die Handlungsmöglichkeiten für die kommunalen Träger. Der Entwurf enthält daneben Regelungen, die die Behandlung der Zuschüsse des Bundes, aber auch die Verteilung der Mittel zum Gegenstand haben, die das Land den kommunalen Trägern zur Verfügung stellt, soweit es durch das Bundesgesetz eigene Aufwendungen einspart.
Der wesentliche Diskussionspunkt im federführenden Ausschuss betraf die Frage, warum der Gesetzentwurf keine besondere Regelung hinsichtlich der Rechtsform enthält, in der sich die kommunalen Träger mit den Agenturen für Arbeit zusammenschließen können. Die Vertreter der Oppositionsfraktionen im Ausschuss vertraten die Auffassung, dass eine derartige Regelung in den Entwurf aufgenommen werden sollte, damit die in § 44 b SGB II enthaltene Möglichkeit zur Gründung von Arbeitsgemeinschaften umfänglich genutzt werden kann. Die Vertreter der Regierungsfraktionen im federführenden Ausschuss waren jedoch der Auf
fassung, dass es derzeit erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel gebe, ob es zulässig ist, durch Landesrecht die Rechtsgrundlage für solche Zusammenschlüsse von Kommunen und einer Bundesbehörde zu einem einheitlichen Rechtsträger zu schaffen. Hervorgehoben wurden in diesem Zusammenhang vor allem die verfassungsrechtlich problematische Bildung von Mischverwaltungen und die vom Bundesgesetz für möglich erklärte Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe „Existenzsicherung“ in Formen des Privatrechts. Die Ausschussmehrheit sprach sich dafür aus, vor Aufnahme einer derartigen gesetzlichen Regelung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen so weit wie möglich zu klären. Die derzeit noch bestehenden rechtlichen Unsicherheiten könnten weder im Hinblick auf die Personalveränderungen, die mit der Gründung von Arbeitsgemeinschaften unter Umständen einhergehen, noch in Bezug auf die von der Arbeitsgemeinschaft zu treffenden rechtlichen Entscheidungen hingenommen werden.
Ein Antrag des Ausschussmitgliedes der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Gesetzentwurf zur Klärung der Rechtsfragen erst im Oktoberplenum zu behandeln, wurde mit den Stimmen der Regierungsfraktionen bei Stimmenthaltung der Mitglieder der SPD-Fraktion abgelehnt.
Die Änderungen, die Ihnen der federführende Ausschuss empfiehlt, sind ganz überwiegend klarstellenden und redaktionellen Inhalts. Aus Gründen der Praktikabilität ist einerseits in § 4 das Abrechnungsverfahren dergestalt verändert worden, dass nunmehr auf die Zahlen des Vormonats Bezug genommen wird, und andererseits ist ein § 5/1 als Übergangsvorschrift aufgenommen worden, der das Abrechnungsverfahren im Monat Januar 2005 regelt.
Hiermit möchte ich meine Ausführungen beenden. Die Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen gebe ich zu Protokoll.
Die Überschrift wird auf den Begriff der „Kommunalen Träger“ beschränkt, da die „zugelassenen kommunalen Träger“ (§ 6 a SGB II) durch den neu eingefügten Satz 2/1 in Absatz 1 mit erfasst werden.
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 („für ihr gesam- tes Gebiet“) verdeutlicht, dass die Region auch für
Die Aufgliederung orientiert sich an den Regelungsinhalten des Absatzes in der Entwurfsfassung und erleichtert die folgenden Bezugnahmen.
Die in Satz 2 der Entwurfsfassung enthaltene Aufzählung wird aufgrund der vorgeschlagenen Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2/1 durch die Worte „kommunale Träger“ ersetzt. Die weiteren Änderungen sind klarstellenden oder redaktionellen Inhalts.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sollte der Absatz in 2 Sätze aufgeteilt werden. Die Änderungen in Satz 2 dienen der Konkretisierung.
Die Regelung entspricht inhaltlich § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II (... „in diesen Fällen er- lassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz“), berücksichtigt aber den Umstand, dass in Niedersachsen nicht nur „Kreise“ kommunale Träger im Sinne des § 1 Abs. 1 sind.
Die in der Entwurfsfassung unter Satz 3 Buchst. a vorgesehene Regelung ist nicht praktikabel. Es ist nicht möglich, bereits am 15. eines jeden Abrechnungsmonats die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im Abrechnungsmonat Leistungen erhalten, mitzuteilen, weil die Zahlen für die zweite Monatshälfte noch nicht bekannt sind. Entsprechendes gilt für die Regelung unter b. Die nunmehr vorgeschlagene Regelung stellt auf die Zahlen des Vormonats ab.
Es ist vorgesehen, die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II im Hinblick auf spätere Entwicklungen - Nachbewilligungen oder Rückforderungen zu überprüfen. Insoweit soll, wie das Sozialministerium ausgeführt hat, gegebenenfalls. eine Saldierung mit den Aufwendungen im folgenden Abrechnungsmonat vorgenommen werden. Nach Auffassung des Ministeriums ist daneben auch die bundesrechtliche Revisionsklausel des § 46 Abs. 6 Satz 2 ff. SGB II auf einen eventuell späteren Ausgleich durch den Bund von Über- oder Unterzahlungen im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung angelegt. Der federführende Ausschuss will durch die vorgeschlagene Aufnahme des Satzes 5 von vornherein einer Gesetzesinterpretation begegnen, die den gewollten späteren Ausgleich nach einer „Revision“ aufgrund der recht präzisen landesrechtlichen Regelungen über die Abrechnungsmodalitäten für ausgeschlossen hält.
Die vorgeschlagenen Änderungen in Satz 1 und 2 sind redaktioneller und klarstellender Natur. Die zeitliche Begrenzung der Regelung in Satz 2 gehört systematisch nach § 6 (siehe dort Absatz 2). In Satz 3 soll der Zahlungsmodus näher präzisiert werden.
Die Regelung stellt eine notwendige Ergänzung zu den in § 4 enthaltenen Bestimmungen über das Abrechnungsverfahren für den Übergangszeitraum der Jahre 2004/2005 dar.