Meine Damen und Herren, wir können vom Bundesparlament und von der Bundesregierung mindestens erwarten, dass sie uns Handlungsfreiheit geben und eine Öffnungsklausel für die Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten schaffen. Sie haben - das wird auch artikuliert - dabei Angst vor einer Rechtszersplitterung. Sie argumentieren, dass das eine Bundesland von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werde und das andere nicht, was verschiedene Formen der Gerichtsbarkeit in Deutschland zur Folge habe. Aber ich frage Sie: Ist das denn wirklich schlimm? Sollte man der Landesregierung nicht die Möglichkeit geben, im Rahmen ihrer Verantwortung eigenständige Modelle zu entwickeln? Das fördert die Vielfalt, die
Vielfalt fördert den Wettbewerb zwischen verschiedenen Systemen. Ich bin davon überzeugt, dass sich in einem solchen Fall das bessere System durchsetzen wird.
Die Kollegin hat das Ergebnis der Anhörung vorgetragen und für sich in Anspruch genommen, dass die Anhörung ein sehr eindeutiges Ergebnis für die Position, die sie zu diesem Thema vertrete, darstelle. Das, meine Damen und Herren, wage ich aber nachdrücklich zu bezweifeln.
Wir müssen uns doch einmal anschauen, wer angehört worden ist. - Das waren Anwälte aus dem Fachbereich Arbeitsrecht, das waren von den Verbänden, die Sie angesprochen haben, im Wesentlichen solche Vertreter, die Prozessvertretungen vor den Arbeitsgerichten wahrgenommen haben. Wenn Sie in einer solchen Position sind und - positiv gesagt - mit dem bestehenden System der Arbeitsgerichtsbarkeit zufrieden sind, dann denken Sie natürlich darüber nach, ob eine Veränderung auch zu einer Verschlechterung führen könnte. An dieser Stelle erinnere ich an das, was der Ministerpräsident heute Morgen in der Debatte dargestellt hat: Man darf keine Angst vor Veränderungen haben, weil man dann vorhandene Strukturen zementiert und festschreibt. Man muss kein Psychologe sein, um denjenigen zu bescheinigen, dass sie im Zweifel eher etwas vorsichtiger sind, sich mit dem gegenwärtigen Zustand bescheiden und sich daher gegen eine Veränderung aussprechen. Man muss also, wenn man eine Anhörung wertet, auch die Motivlage des Anzuhörenden und seine Überlegungen hierzu mit einbeziehen, und dann kommt man zu ganz anderen Ergebnissen.
Ich will in dem Zusammenhang eine niedersächsische Besonderheit ansprechen. Wir haben in Niedersachsen ein Landesarbeitsgericht, das seinen Sitz in Hannover hat. Wir hatten früher auswärtige Kammern dieses Arbeitsgerichts in anderen Teilen Niedersachsens. Diese Kammern gibt es nicht mehr. Sie sind - natürlich auch aus Kostengründen - irgendwann zusammengelegt worden. Ist es denn bürgerfreundlich, wenn wir den Menschen sagen, dass sie alle in Berufungsverfahren zu Arbeitsgerichtssachen nach Hannover anreisen müssen? Dann müssen anreisen der Prozessvertreter des Klägers, der Prozessvertreter des Beklagten, möglicherweise die Parteien und möglicherweise Zeugen. Wo bleibt denn die viel zitierte Bürgernä
he, das Gericht vor Ort, das den Menschen den Zugang zu den Gerichten erleichtern soll? - Wenn ich ein Hannoveraner Prozessvertreter bin, dann spreche ich mich dafür aus, dass alles so bleiben soll, wie es ist. Aber fragen Sie bitte einmal im Lande Niedersachsen herum, was andere Prozessvertreter davon halten - in anderen Teilen des Landes Niedersachsen gibt es nämlich auch Arbeitsrechtsstreitigkeiten - und ob sie es nicht als eine positive Veränderung empfänden, wenn es im Rahmen der Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten Berufungsgerichte auch dort gäbe, wo die Berufungsgerichte in Zivilsachen, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sind. Wir werden im Falle einer Zusammenlegung also ein bürgernäheres System bekommen, und das ist für die Recht Suchenden eine positive Entwicklung.
Eine Sorge, die artikuliert wird, nehmen wir ernst, teilen die damit verbundenen Bedenken aber nicht. Wir nehmen die Fragestellung ernst, ob eine solche Zusammenlegung mit einem Qualitätsverlust verbunden wäre. Ich will ganz offen bekennen, dass mein Bild von einem Richter unverändert diesem die Fähigkeit zuspricht, sich im Rahmen seines Berufslebens in verschiedene Rechtsgebiete einzuarbeiten und dort für ordentliche Gerichtsbarkeit zu stehen und ordentliche Urteile zu sprechen. Das erwarten wir auch von einem Richter. Im Gegenteil: Es kann manchmal gar nicht schaden, wenn man auf verschiedenen Gebieten tätig gewesen ist, weil kein Gebiet isoliert zu betrachten ist, sondern es zwischen Rechtsgebieten Zusammenhänge gibt.
Kein Präsidium eines Gerichtes würde im Falle einer Zusammenlegung Spezialisierungen, die vorhanden sind, brachliegen lassen. Es wird doch niemand auf den Gedanken kommen, einen Arbeitsrichter, der 20 Jahre lang Arbeitsrecht bearbeitet hat, in eine Bußgeldabteilung zu stecken, um ihn Bußgeldsachen bearbeiten zu lassen. Es geht darum, dass wir zwei Gerichte unter einem Dach zusammenlegen und dass wir die Spezialisierungen, die zweifelsfrei vorhanden sind, durchaus auch im Rahmen einer zusammengelegten Gerichtsbarkeit weiterhin gewährleisten werden.
Frau Emmerich-Kopatsch, völlig abstrus ist für mich Ihre Sichtweise, dass es uns dabei ganz offensichtlich um eine Einschränkung von Arbeitnehmerrechten gehe. Ich kann diesen Gedanken gar nicht nachvollziehen. Bei Arbeitsgerichtsprozessen haben wir immer einen Arbeitnehmer und einen Arbeitgeber. Wenn Sie sich um die Qualität
der Arbeitsgerichtsbarkeit sorgen, dann müssen Sie beide Parteien eines Arbeitsgerichtsstreites im Auge haben. Die einseitig fokussierte Einschätzung, dass hiermit wieder einmal etwas zulasten von Arbeitnehmern geschehen solle, ist bei diesem Thema aber schlicht und ergreifend abwegig.
Meine Damen und Herren, die Problemlage ist eigentlich bei allen Bundesländern ziemlich identisch. Wir haben Kostendruck. Deswegen bin ich davon überzeugt, dass die Diskussion, die hier - maßgeblich mitinitiiert durch die Niedersächsische Landesregierung, in Person der Justizministerin - in Gang gesetzt worden ist, in Deutschland weitergeführt werden wird. Ich bin eigentlich auch ziemlich sicher, dass wir in absehbarer Zeit zu einer entsprechenden Zusammenlegung kommen werden.
Ich habe noch 15 Sekunden. Deshalb ist das leider nicht möglich. Ich komme aber zu meinem Schlusswort, bevor ich riskiere, dass Sie mich darauf hinweisen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich Folgendes sehr deutlich sagen: Wir vertreten die Auffassung, dass die Verantwortung für eine Organisation in der Justiz dorthin gehört, wo die Kosten gezahlt werden. Das wäre durch die Möglichkeit einer Öffnungsklausel und eine Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten gewährleistet. Wir können deshalb Ihrem Antrag unter diesem Gesichtspunkt natürlich nicht zustimmen und werden ihn weiterhin ablehnen. Ich will, weil Sie es hinterfragt haben, aber sehr deutlich sagen: Wir würden uns im Falle einer Öffnungsklausel sehr wohl dafür aussprechen können, dass die Gerichtsbarkeiten zusammengelegt werden.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist hier schon eine ganze Reihe von Argumenten genannt worden. Aus unserer Sicht gibt es nicht besonders viele Gründe, die für die Zusammenführung der Arbeitsgerichte mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprechen. Wir haben in der Anhörung eine ganze Menge Argumente gehört, wir haben sie hier in der parlamentarischen Debatte noch einmal gehört. Die spezialisierte Arbeitsgerichtsbarkeit hat sich eigentlich bewährt. Niemand klagt darüber, dass die Rechtsprechung schlecht sei,
und niemand klagt darüber, dass dort nicht ordentlich gearbeitet werde. Gleichwohl gab es in der Anhörung auch Argumente, die dafür gesprochen haben. Die Argumentation war nicht völlig einseitig, sondern insbesondere unabhängige Sachverständige haben gesagt, dass man darüber durchaus einmal nachdenken könne. In diesen Statements wurde insbesondere das Argument der höheren Flexibilität und der Synergieeffekte vorgebracht. Wir wissen aus anderen Debatten um Reorganisation, dass durch die Zusammenschmelzung von verschiedenen Zweigen mehr Effizienz hergestellt werden soll.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, allerdings muss man diese Debatte mit einer sehr hohen Sensibilität führen; das wurde auch angesprochen. Die richterliche Unabhängigkeit ist ein sehr hohes Gut. Zwei Argumente, die die Mehrheitsfraktionen angeführt haben, haben mich, ehrlich gesagt, nicht besonders überzeugt. Dabei handelt es sich erstens um die Öffnungsklausel. Die Einführung einer Öffnungsklausel würden wir nicht mittragen. Ich finde, dass das Argument, das dagegen vorgebracht worden ist, sehr gewichtig ist, nämlich dass es zu einer Zersplitterung führen würde. Ich empfände es im Übrigen sehr wohl als ein Problem, wenn in verschiedenen Ländern verschiedene Gerichtstrukturen beständen. Denn bei der heute bestehenden sehr hohen Veränderungsdynamik in der Wirtschaft würde das zu sehr viel Irritation führen. So müsste ein Unternehmen, das eine Filiale in einem anderen Bundesland errichten würde, erfahren, dass sich die dortige Gerichtsstruktur von der hiesigen unterscheidet.
das Spezialistentum bei einer Fusionierung der Gerichtszweige beibehalten zu wollen. Wenn Sie das Spezialistentum beibehalten wollen, dann erschließt sich mir nicht ganz, warum Sie die Organisationsreform überhaupt durchführen wollen. Wenn Sie an der Spezialisierung überhaupt nicht rütteln wollen, sondern beide Gerichtszweige nur unter einem Dach zusammenführen wollen, dann werden Sie die Synergieeffekte überhaupt nicht erzielen;
denn, Herr Dr. Biester, natürlich ist mit der Absicht, Arbeitsrichter in die ordentliche Gerichtsbarkeit einzuführen, ganz klar intendiert, dass das Präsidium die Anweisung geben können soll, dass dieser oder jener Arbeitsrichter von jetzt an Bußgeldverfahren bearbeiten muss.
- nein -, weil es auf beiden Seiten gute Argumente gibt. Das sollten wir hier konstatieren. Aber wir halten es für falsch - zumal jetzt die ganze Diskussion um eine Justizreform von Niedersachsen angeschoben wurde und es in dieser Debatte bedenkenswerte Vorschläge gibt -, bereits nach einer ersten Anhörung apodiktisch zu sagen: Den Weg, den die Landesregierung vorhat, gehen wir nicht mit. - Genauso wenig halten wir ein unkritisches Juchhu oder Juchha für richtig. Vielmehr werden wir die Vorschläge daran messen, wie vernünftig sie sind und ob sie Sinn machen. Der ganze Katalog von Vorschlägen, der zurzeit in der Debatte ist, ist es unserer Auffassung nach wert, dass wir darüber einmal reden.
Allerdings - lassen Sie mich dies als letztes Argument anführen war auch die CDU/CSUBundestagsfraktion von der Fusionierung von Gerichtszweigen nicht besonders angetan, sondern sie hat gesagt, dass sie eine Zusammenführung von Gerichtszweigen nicht für sinnvoll hält. Insofern war Ihre Argumentation, Herr Dr. Biester, die Sie angeführt haben, nämlich die Opposition habe es leicht, weil sie schnell einen Antrag schreiben könne, ohne sich über die finanziellen Konsequenzen Gedanken machen zu müssen, nicht ganz richtig. Ihre eigenen Kollegen, die einer solchen Verfassungsänderung zustimmen müssten, haben noch sehr viele Bedenken und auch Kritik. Insofern haben die Mehrheitsfraktionen und auch die Lan
desregierung noch sehr viel Überzeugungsarbeit zu leisten, bis es zu einer Fusionierung der Arbeitsgerichtsbarkeit mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit kommen kann. Schließlich und endlich meine ich, dass wir auf jeden Fall länger darüber nachdenken sollten. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Als wir diesen Antrag erstmals beraten haben, lag das Konzept der Arbeitsgruppe „Justizreform“ noch nicht vor. Mittlerweile kennen wir dieses Papier. Darin - man höre und staune - wird die Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten durchaus befürwortet. Als Gerichtsbarkeit für eine mögliche Zusammenlegung wird ausdrücklich die Arbeitsgerichtsbarkeit genannt.
Im Rahmen der Anhörung, die wir im Ausschuss durchgeführt haben, haben zahlreiche Experten und Fachleute gesagt, sie könnten sich eine Zusammenlegung nicht vorstellen bzw. sie würden sie für schädlich halten. Allerdings - der Kollege Briese hat es eben schon gesagt - haben in der Anhörung einige unabhängige Sachverständige gesagt, sie könnten sich eine Zusammenlegung vorstellen. Darüber hinaus haben wir die unabhängige Arbeitsgruppe, die ohne Zielvorgaben agiert hat und ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass man eine Zusammenlegung grundsätzlich nicht ausschließen solle. Wenn ich die letzten Worte des Kollegen Briese eben richtig verstanden habe, dann könnten auch die Grünen einer Zusammenlegung in Einzelfällen durchaus näher treten, weil es in der Anhörung kein eindeutiges und klares Ergebnis gegeben hat.
Kernargument der gesamten Diskussion ist ja immer der hohe Grad an Spezialisierung. Es wird also gesagt, die Arbeitsrechtler hätten einen Bereich von Vorschriften, der so speziell ist, dass man diesen Bereich nicht in eine andere Gerichtsbarkeit eingliedern kann. Das allerdings soll nicht gemacht werden. Darauf ist bereits in der ersten Beratung und auch in den Ausschussberatungen eingegangen worden. Vielmehr soll es dann, wenn es zu einer Zusammenlegung mit der ordentlichen
Gerichtsbarkeit kommt, spezialisierte Spruchkörper geben, sodass die Spezialisierung innerhalb einer Gerichtsbarkeit durchaus erhalten bliebe und nicht die Gefahr bestünde, dass die mit der Spezialisierung verbundenen besonderen Erfahrungen und Leistungen verloren gingen. Wir würden sie also komplett erhalten.
Im Übrigen gibt es ja - der Kollege Dr. Biester hat eben darauf hingewiesen - in der ordentlichen Gerichtsbarkeit schon Spezialisierungen, z. B. bei den allgemeinen Zivilsachen, bei Familiensachen und bei Strafsachen.
Wir haben beim Insolvenzrecht - um einmal einen Bereich mit Spezialisierungen, für den es auch Fachanwälte gibt, herauszugreifen - eine Eingliederung bei den Amtsgerichten, wobei wir sagen: Da sind hoch spezialisierte Leute. Da sind auch hoch spezialisierte Richter, die für den Bereich des Insolvenzrechts zuständig sind. Trotzdem haben wir das Insolvenzrecht eingegliedert und keine eigene Gerichtsbarkeit gegründet. Wir muten es - „muten“ bitte ich in Anführungszeichen zu setzen - diesen Richterinnen und Richtern zu, möglicherweise parallel mehrere Rechtsgebiete zu bearbeiten, also nicht nur das Insolvenzrecht, sondern auch andere. Ich meine, dieses Beispiel macht deutlich, dass es durchaus ein Nebeneinander von einer hohen Spezialisierung auf der einen und einer Bearbeitung von mehreren speziellen Rechtsgebieten auf der anderen Seite geben kann, ohne dass die Qualität darunter leidet.
Wer sich einmal die juristische Ausbildung, die ja derzeit noch auf den Universaljuristen ausgerichtet ist, vor Augen führt, weiß, dass der Jurist als solcher - ich kann das aus eigener Erfahrung ganz gut beurteilen - durchaus in der Lage ist, sich ständig in neue Gebiete einzuarbeiten. Das wird den Richtern an den verschiedensten Gerichten ja auch immer wieder zugemutet, nämlich dann, wenn Dezernate oder Kammern neu eingeteilt werden und neue Aufgaben übernommen werden müssen.
Es ist eine Scheindiskussion, zu sagen, wir könnten uns das nicht leisten, weil die Spezialisierung auf der Strecke bliebe. Deshalb halten wir den Antrag per se für falsch und werden ihn ablehnen. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nicht zuletzt aufgrund der niedersächsischen Initiative findet eine lebhafte Diskussion über eine große Strukturreform der Justiz in allen Ländern und im Bund statt. Von allen Beteiligten anerkanntes Ziel dieser Überlegungen ist es, effektiven Rechtsschutz in gebotenem Umfang zu gewähren. Dazu brauchen wir Strukturen, die übersichtlich sind und dennoch die notwendige Flexibilität ermöglichen, um auf Veränderungen, auch schnelle Veränderungen, angemessen reagieren zu können. Ein Eckpfeiler dieser Strukturreform ist die Zusammenführung von derzeit fünf Gerichtsbarkeiten auf nur noch zwei Gerichtsbarkeiten, also einer öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit und einer Zivilgerichtsbarkeit, die sich aus der bisherigen ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt.
Die Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten besitzt große organisatorische und personalwirtschaftliche Vorteile. Diese gestehen Sie, meine Damen und Herren von der SPD, unter Nr. 2 Ihres Entschließungsantrages auch selbst zu. Besonders vorteilhaft ist bei zusammengeführten Gerichtsbarkeiten, dass der Personaleinsatz schnell und unbürokratisch durch das Präsidium vor Ort erfolgen kann. Keine Alternative ist es, einen flexiblen Richtereinsatz allein durch Versetzung und Abordnung zu erzielen. Dabei wird nämlich zum einen verkannt, dass Richterinnen und Richter nicht gegen ihren Willen versetzt oder abgeordnet werden dürfen, zum anderen, dass diese Maßnahme dann durch die Ministerialbürokratie erfolgen müsste. Sie sollten sich zudem vergegenwärtigen, dass die Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten in einem Flächenland wie Niedersachsen hilfreich sein wird, das Angebot Justiz auch in der Fläche in Zukunft aufrechtzuerhalten.
Viele kleine Arbeitsgerichte mit einem Personalbestand von zwei bis drei Richtern haben Probleme, ihre Dienstleistung im Krankheitsfall bzw. bei urlaubsbedingter Abwesenheit der Mitarbeiter in gewohnter Qualität sicherzustellen. Im Zusam
menwirken mit den Amtsgerichten wäre hier eine gute Unterstützung denkbar, und das dient den Bürgern vor Ort.
Meine Damen und Herren, diese Vorteile werden zusätzlich von Kosteneinsparungen begleitet. Solche Einsparungen werden durch die beabsichtigte Zusammenlegung bei den Querschnittsaufgaben sowohl im Personal- als auch im Sachkostenbereich eintreten, allerdings nicht bei Richterinnen und Richtern oder sie unterstützenden Serviceeinheiten, sondern bei den Wachtmeistern, der EDVBetreuung oder durch die gemeinsame Nutzung von Sitzungssälen.
Um die im Entschließungsantrag und in der Anhörung am 21. April 2004 gemalten Schreckensszenarien auszuräumen, lassen Sie uns gemeinsam auf die von mir angestrebten Rahmenbedingungen sehen. Arbeitsgerichte und ordentliche Gerichte sollen innerhalb ihrer Standorte zu organisatorisch einheitlichen Gerichten zusammengefasst werden - nicht mehr und nicht weniger. Zwei Gerichtsbarkeiten sollen unter dem gemeinsamen Dach einer Gerichtsbarkeit zusammengefasst werden. Dadurch wird die Spezialisierung einzelner Spruchkörper nicht aufgegeben. Es wird sowohl für zivilrechtliche Verfahren als auch für die arbeitsrechtlichen Verfahren gesonderte Spruchkörper geben, genauso wie es jetzt bereits spezielle Spruchkörper für Strafsachen oder innerhalb des Zivilrechts z. B. für Handels- oder Familiensachen gibt. Wer anderes behauptet, müsste konsequent sein. Er dürfte nicht nur die Trennung von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, sondern müsste darüber hinaus noch die Schaffung z. B. einer eigenen Handelsgerichtsbarkeit fordern.
Auch das anzuwendende Recht ändert sich nicht allein durch die Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten. Verlängerungen der Verfahrensdauern und Veränderungen der Vergleichsquoten sind also durch die Zusammenlegung nicht zu erwarten.