Protokoll der Sitzung vom 28.01.2005

Aus den bisherigen Veröffentlichungen zu den Rückbauplänen der DB AG ergibt sich, dass sich diese weniger auf Strecken als auf Nebengleise, Rangier- und Abstellanlagen beziehen. Die Finanzplanung des Unternehmens geht davon aus, dass der Anlagenumfang des Schienennetzes dort, wo es notwendig ist, angepasst werden muss. Das ist z. B. dann der Fall,

wenn neue Elektronische Stellwerke (ESTW) gebaut werden und der Spurplan vereinfacht wird, um den Betriebsablauf zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen,

wenn bei der Konzentration der Zugbildungsaufgaben auf wenige, vollautomatisierte Hochleistungsrangierbahnhöfe Altanlagen ersetzt werden,

oder der Bereich von veralteten und nicht mehr benötigten Abstell- und Bahnhofsanlagen für neue Nutzungen zur Verfügung gestellt wird.

Die Infrastruktur der DB Netz AG in Niedersachsen befindet sich in einem weitgehend durchrationalisierten Zustand. Daher ist davon auszugehen, dass ein Rückbau von Anlagen nur im Zuge der bereits beispielhaft genannten Ertüchtigungsvorhaben erfolgen wird. Ein massiver Abbau von Anlagen muss nicht befürchtet werden. Derzeit bestehen daher weder für einzelne Strecken noch für den Bereich der Bahnhofs-, Rangier- und Abstellanlagen konkrete Rückbauplanungen. In Niedersachsen sind bis 2009 folgende Verbesserungsmaßnahmen geplant, die im Einzelfall den Abbau von nicht mehr betriebsnotwendigen Anlagen mit sich bringen können:

Neubau eines ESTW in Hildesheim, 20052006,

Neubau eines ESTW in Kreiensen (für das so genannte HarzWeserNetz), vsl. 20062009,

Modernisierung der Strecken des HarzWeserNetzes.

Die Entscheidung darüber, welche Anlagen nicht mehr betriebsnotwendig sind, liegt in der alleinigen unternehmerischen Verantwortung der bundeseigenen DB AG und ihrer Aufsichtsgremien. Dabei bedürfen nur bestimmte Vorhaben einer vorherigen Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat die DB AG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer beantragten Stilllegungsgenehmigung. Im Übrigen ist nach dem Grundgesetz der Bund für den Erhalt eines bedarfsgerechten Schienennetzes der DB AG - insbesondere im Schienengüterverkehr - verantwortlich (Artikel 87 e Abs. 4 GG).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Derzeit bestehen nach Auskunft der DB AG für Niedersachsen keine konkreten Rückbauplanungen.

Zu 2: Rechtlich besteht nur bei Stilllegungsverfahren, die Strecken oder Teilstrecken, für die Betriebsabwicklung wichtige komplette Bahnhöfe betreffen oder Vorhaben, die die Streckenkapazität deutlich verringern, ein Anspruch des Landes auf vorherige Beteiligung. Dennoch wird sich das Land - wie bisher - im Einzelfall für den Erhalt einer bedarfsgerechten Infrastruktur einsetzen.

Zu 3: Im Hinblick auf die im Grundgesetz verankerte Infrastrukturverantwortung des Bundes für die Anlagen der bundeseigenen DB Netz AG ist die Übernahme von Strecken oder Anlagen in die Verantwortung der Länder als sehr kritisch zu werten. Die Übernahme von Netzen in regionale Verantwortung setzt mindestens einen angemessenen finanziellen Ausgleich des Bundes an die Länder für die damit einhergehenden Belastungen voraus.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 12 der Abg. Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)

Zukunft kommunaler Krankenhäuser

Immer mehr kommunale Gebietskörperschaften versuchen vor dem Hintergrund erheblicher Haushaltsdefizite und gestiegener Anforderun

gen durch Einführung des so genannten DRGSystems, ihre Kliniken an gemeinnützige oder privatgewerbliche Träger zu veräußern. Auch die Beteiligung privatgewerblicher oder gemeinnütziger Träger an kommunalen Häusern wird in einzelnen Gebietskörperschaften heftig diskutiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Regionen, Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Kommunen haben ihre Krankenhäuser bis zum 31. Dezember 2004 an welche Träger verkauft?

2. Bei welchen bisher kommunalen Krankenhäusern sind a) privatgewerbliche oder b) gemeinnützige Träger a) als Mitträger bzw. Gesellschafter dieser Kliniken oder b) als Geschäftsbesorger gewonnen worden?

3. Welche Zusagen haben diese neuen Träger nach Übernahme a) für den Weiterbestand der Standorte und b) für den Fortbestand welcher Abteilungen in den Häusern gemacht?

Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhausträger zu gewährleisten. Der Gesetzgeber geht damit im Grundsatz von einem Nachrang kommunaler Krankenhäuser in der stationären Krankenversorgung aus.

Das Niedersächsische KHG folgt diesem Grundsatz. In seinem § 1 legt das Gesetz zwar fest, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes und des § 2 des Gesetzes sicherzustellen haben. Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. Unter den umfassend veränderten Rahmenbedingungen im Krankenhauswesen sehen kommunale Krankenhausträger sich zunehmend veranlasst, die betriebswirtschaftlichen Grundlagen ihrer Krankenhäuser zu verändern, um diese für die Zukunft auf dem Markt der Gesundheitsdienstleistungen wettbewerbsfähiger zu machen. In vielen Fällen sind kommunale Eigenbetriebe bereits in privatwirtschaftliche Rechtsträgerschaften und hier insbesondere in GmbHs überführt worden. Andere Kommunen haben ihre Kran

kenhäuser an frei-gemeinnützige oder aber auch private Krankenhausträger bzw. Krankenhausketten veräußert. Ein Ende der aufgezeigten Entwicklung ist bisher noch nicht absehbar.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, welche Kommunen an wen ihre Krankenhäuser verkauft haben. Lediglich in den Fällen, in denen ein Wechsel in der Krankenhausträgerschaft eingetreten ist, erhält MS als Krankenhausplanungsbehörde Mitteilungen über eine geänderte Rechtsform in der Trägerschaft und die hierauf basierenden Vertretungsbefugnisse z. B. durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges. Die dem Trägerwechsel zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen sind nur in den Fällen bekannt, in denen ein Krankenhausträger diese von sich aus vorlegt. Ein Rechtsanspruch auf Vorlage derartiger Unterlagen besteht nicht.

Zu 3: Es sind der Landesregierung Informationen zur Kenntnis gelangt, dass Krankenhauserwerber den veräußernden Kommunen Zusagen gemacht haben sollen, Standorte oder auch Abteilungen auf längere Frist weiter betreiben zu wollen. Die Grundlagen für diese Aussagen sind jedoch nicht bekannt und können die Krankenhausplanungsbehörde auch in keiner Weise binden. In den Niedersächsischen Krankenhausplan sind nur die Krankenhäuser aufzunehmen, die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Jeder Krankenhausträger ist damit aufgefordert, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Krankenhausplanungsbehörde, sein Krankenhaus wirtschaftlich zu führen und, soweit erforderlich, seine Angebotsstrukturen an veränderte Rahmenbedingungen bis hin zur Aufgabe von Abteilungen oder Krankenhausstandorten anzupassen.

Anlage 10

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 13 der Abg. Hans-Joachim Janßen und Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)

Schiffsüberführungs-Event zulasten der Landeskasse und der Natur?

Am 16. Januar 2005 werde das in der MeyerWerft neu gebaute Containerschiff „Eilbek“ mithilfe des Emssperrwerkes überführt. Das Schiff könne die Ems zwar auch ohne Nutzung des

Sperrwerkes passieren, in diesem Falle wäre aufgrund der Ebbe jedoch eine Pause in Leer nötig geworden, berichtete die Ostfriesen-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 11. Januar 2005. Als weitere Begründung für den Emsstau führt der genannte Pressebericht an, dass die besondere Konstruktion und das markante Aussehen des Schiffes wieder Schaulustige an die Ems locken würden.

In ihrer Antwort auf die Anfrage „Gründe für Kostensteigerungen bei Bau und Betrieb des Emssperrwerkes“ (Drs 15/1219) führt die Landesregierung aus, nach dem gültigen Kostentarif zur Allgemeinen Gebührenordnung betrage die Gebühr für das Aufstauen der Ems 12 800 Euro je angefangene Stunde des Aufstauens.

Am 13. Januar 2005 war aus der Emder Zeitung zu erfahren, dass nicht geklärt sei, wer die fälligen Staugebühren zahlt. Das Land ist über den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Betreiber des Emssperrwerks und von daher zuständig für das Aufstauen der Ems bei Schiffsüberführungen, dennoch will das Land dieses Mal keine Gebühr für das Aufstauen der Ems von der Papenburger Meyer-Werft verlangen. Das Umweltministerium vertritt die Position, dass, wenn die Ems in einem entsprechenden Zustand wäre, das Containerschiff „Eilbek“ ohne Sperrwerksunterstützung die Passage absolvieren könnte. Für die Herstellung der Basistiefe ist der Bund, das Wasser- und Schifffahrtsamt, zuständig, das die Position vertritt, dass nicht über den Bedarf hinaus gebaggert werden sollte und für den täglichen Schiffsverkehr die vorhandene Tiefe ausreiche.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie lange war das Emssperrwerk für die Überführung des Containerschiffs „Eilbek“ in Betrieb, und wurde der Betrieb des Emssperrwerkes gemäß oben genannter Gebührenordnung abgerechnet, und wer bezahlt die entstanden Kosten?

2. Wie hoch waren die tatsächlichen, dem Land als Betreiber entstandenen Kosten für den Betrieb des Emssperrwerkes für die Überführung der „Eilbek“?

3. Wo werden die Gebühreneinnahmen des Emssperrwerkes für die Staufunktion zwecks Überführung eines Schiffes als Einnahme verbucht, und können sie für die entstandenen Staukosten im Rahmen einer Schiffsüberführung als Ausgabe (Betriebskosten) verwendet werden, bzw. wie werden die Einnahmen verwendet?

Der Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk bestimmt den Grundsatz „Stauen vor Baggern“, insofern ist die Inanspruchnahme des Ems

sperrwerkes mit seiner Staufunktion ein ausdrücklich vorgesehener Vorgang.

Die an die Landesregierung gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1: Das Emssperrwerk war für die Überführung des Containerschiffs „Eilbek“ elf Stunden in Betrieb. Für den Einsatz des Sperrwerkes wird die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Antragstellerin des Staufalles und damit Kostenschuldnerin einen Gebührenbescheid erhalten.

Zu 2: Die Berechnung der Gebühr setzt sich aus verschiedenen Positionen wie z. B. den Betriebsund den Investitionskosten zusammen. Die Kalkulation der Gebührenhöhe wird letztendlich durch die Prognose der Nutzung der Staufunktion des Sperrwerkes verbunden mit den zu beachtenden Bedingungen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erstellt. Die Gebührenhöhe liegt derzeit bei 12 800 Euro/Stunde. Damit werden auch die für diesen Staufall überschlägig ermittelten Betriebskosten in Höhe von rund 22 000 Euro abgegolten.

Zu 3: Einnahmen aus dem Betrieb des Emssperrwerkes werden beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gebucht. Sie dienen neben anderen Einnahmen des NLWKN sowie den im Einzelplan 15 ausgewiesenen Zuführungen aus dem Landeshaushalt zur Finanzierung aller Ausgaben des Landesbetriebes.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 14 der Abg. Ursula Helmhold und Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Frauenbeauftragten für kleinere Dienststellen