Protokoll der Sitzung vom 28.01.2005

Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Frauenbeauftragten für kleinere Dienststellen

In der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Landesrechnungshof warnt vor der Personalkostenfalle im Landeshaushalt; Finanzexperten fordern deutliche Verringerung des Umfanges der Freistellung für Tätigkeiten als Personalrat oder Frauenbeauftragte“ (Drs 15/1595) führt das Ministerium für Inneres und Sport wörtlich aus: „In der Diskussion ist, kleinere Dienststellen von einer Verpflichtung zur Bestellung einer Frauenbeauftragten auszunehmen. Für diese Dienststellen würde dann die Gleichstellungs

beauftragte der nächst höheren Dienststelle die Interessen der Beschäftigten wahrnehmen.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchen Abteilungen der Landesregierung wird auf Basis welcher Erkenntnisse und Erfordernisse derzeit konkret die Möglichkeit, kleinere Dienststellen von der Verpflichtung zur Bestellung einer Frauenbeauftragten auszunehmen, diskutiert?

2. Wie definiert die Landesregierung „kleinere Dienststelle“, und auf wie viele der niedersächsischen Dienststellen träfe demnach im Umsetzungsfalle die Neuregelung zu?

3. Welche Reduzierung des Freistellungsumfanges für Frauenbeauftragte und demzufolge der Personalkosten erhofft sich die Landesregierung von einer solchen Neuregelung?

Im Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wird eine Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) erarbeitet. Vorgesehen ist danach u. a., dass nur Dienststellen mit mindestens 50 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen haben. Dienststellen mit weniger Beschäftigten können - auch gemeinsam mit anderen kleinen Dienststellen - eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin bestellen. Wird in kleinen Dienststellen danach eine Gleichstellungsbeauftragte nicht bestellt, nimmt nach dem Entwurf die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten für die kleine Dienststelle wahr.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Einzelfragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Siehe Vorbemerkung. Kleine Dienststellen sind nach dem Referentenentwurf Dienststellen, die weniger als 50 Beschäftigte haben. Nach der Beschäftigtenstatistik vom 30. Juni 2002 haben 133 Dienststellen der Landesverwaltung unter 50 Beschäftigte. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die unter den Geltungsbereich des NGG fallen, haben alle mindestens 50 Beschäftigte. Die Kommunen sind von der Veränderung nicht berührt, da die Vorschriften des NGG über die Frauenbeauftragten für sie nicht gelten.

Zu 3: Wenn davon ausgegangen wird, dass die Frauenbeauftragten in kleinen Dienststellen mit durchschnittlich 5 % der Regelarbeitszeit für diese Tätigkeit freigestellt worden sind, beträgt nach den Tabellen der standardisierten Personalkosten die Entlastung pro kleiner Dienststelle rund 3 500 Euro

jährlich. Die Gesamtentlastung bei 133 Dienststellen beträgt damit rund 475 000 Euro. Gegenzurechnen sind noch nicht absehbare Mehrbelastungen, die eventuell daraus entstehen, dass die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle in höherem Maße entlastet werden muss.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 16 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Bürokratische Hürden im Baurecht

Nach einer Meldung der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 1. September 2004 liegt für Wirtschaftsminister Walter Hirche ein Haupthindernis beim Abbau bürokratischer Hürden im Baurecht begründet, weitere Probleme lägen im Umwelt- und Hygienerecht. Bisherige erfolgreiche Maßnahmen seien die Farbgestaltungsfreiheit von Taxen und die Freiheit zum Betreiben von kleinen Stehcafes ohne bürokratische Gängelung. Als Beispiel für Probleme im Baurecht benennt der Minister eine Firma in Soltau. Dazu heißt es in dem Zeitungsbericht, dass ein Gebäude abgebrannt sei. Die Firma „sollte nun gegenüber den Behörden die Zulässigkeit der Genehmigung des alten, abgebrannten Teiles nachweisen, bevor sie neu bauen konnte. Zudem hätte der Landkreis schon jetzt eine Vorkasse verlangt für eine Statikberechnung, die aber erst nach Beendigung der Bauarbeiten angestellt würde." Nach Bericht der Zeitung kommentierte der Minister wörtlich: „Mit solchen Problemen müssen sich Firmen in Deutschland herumschlagen.“ Deshalb arbeite sein Ministerium daran, den Staat „zurückzudrehen“, eine „große, aber langwierige Aufgabe“, deren Erfolg erst in einigen Jahren zu sehen sein werde.

Mit Schreiben vom 7. September 2004 hat sich der Landrat des Kreises Soltau-Fallingbostel, nachdem ich ihn wegen des Vorfalles um Aufklärung gebeten hatte, an Minister Hirche gewandt und seinerseits um Aufklärung gebeten, da ein derartiger Vorgang ihm, dem Landrat, nicht bekannt sei. Landrat Hermann Söder bat um kurzfristige Äußerung zu den Fragen nach dem Namen der Firma, dem Zeitpunkt des Brandes und um eine Antwort, in welchen Fällen erst nach Beendigung von Bauarbeiten eine Statikberechnung anzustellen sei. Nach Auskunft der Kreisverwaltung gibt es bis heute keine Antwort des Ministers.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. An welchen konkreten neuen Freiheiten von überbordender Bürokratie wird im Bereich des Bau-, Hygiene- und Umweltrechts gearbeitet,

welcher Bürokratieabbau ist in alleiniger Zuständigkeit des Landes konkret geplant, und wo sind bundes- oder europarechtliche Schranken zu überwinden?

2. Welche konkreten kommunalrechtlichen Entbürokratisierungsschritte sind für Städte, Gemeinden, Landkreise sowie Bürgerinnen und Bürger bisher unternommen worden oder geplant, und in welchen Fällen liegt die Begründung nur im tagtäglichen Verwaltungshandeln, weil bestehendes Bau-, Hygiene- oder Umweltrecht falsch ausgelegt oder angewendet wird?

3. In wie vielen konkreten baurechtlichen Verfahren seit 2003 mit welchem Hintergrund liegen ihr Beschwerden aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel vor, und wie werden die Fragen des Landrates im oben geschilderten Fall beantwortet?

Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Möhrmann beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Alltag des deutschen Mittelstandes ist von Überregulierungen aller Art, übermäßigen Genehmigungserfordernissen und unnötigen Paragraphen geprägt. Daher gehört der Bürokratieabbau für die Landesregierung zu den zentralen Aufgaben. Bei den benannten Rechtsgebieten ist die Zielsetzung der Landesregierung auf eine Beschleunigung und Verschlankung von Genehmigungsverfahren gerichtet, um mehr Flexibilität für unternehmerisches Handeln zu erreichen. Rechtsnormen mit unnötigen bürokratischen Einschränkungen wirtschaftlicher Betätigung sowie einseitigen Nachteilen für die Wirtschaft werden abgeändert. Davon umfasst sind auch Bestandteile der Genehmigungsverfahren nach der Niedersächsischen Bauordnung ebenso wie nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz. Die Zielsetzung der Landesregierung schließt dabei nicht nur das in eigener Kompetenz liegende Landesrecht, sondern ebenfalls bundesrechtlich normierte Hemmnisse mit ein. So hat Niedersachsen eine Bundesratsinitiative zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Anlagenbetreiber eingebracht. Ebenso wurde auf Initiative Niedersachsens im Bundesrat eine Entschließung verabschiedet, die den Bund auffordert, in der bundesrechtlichen Umsetzung der europarechtlichen Normen zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht über deren Vorgaben hinauszugehen. Die Entscheidung des Bundestages steht noch aus. In Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern wurde der Bund aufgefordert, bei der Europäischen Kommission auf die Abänderung der Richtlinie zur Umweltver

träglichkeit hinzuwirken und eine Verminderung der umfassten Projektarten zu erreichen.

Zu 2: Im Focus des notwendigen Bürokratieabbaus stehen nicht die Städte und Gemeinden, sondern die vielfältigen bürokratischen Hemmnisse, die insbesondere die kleineren und mittleren Unternehmen belasten und deren Handlungsfähigkeit und Investitionskraft nachhaltig beeinträchtigen. Diese bürokratischen Hemmnisse existieren wegen der Verrechtlichung aller Lebensbereiche unter der damit verbundenen übermäßigen Regelungsintensität in allen Rechtsgebieten. Mängel in der Rechtsanwendung können dabei ein Hinweis auf eine zu hohe Normenkomplexität darstellen. Eine Reduktion der Verfahrensanforderungen und der Regelungsdichte führt auch zu einer Verminderung der Fehlinterpretationen von Rechtsnormen bei den ausführenden Verwaltungsbehörden.

Zu 3: Die Notwendigkeit der Entbürokratisierung gründet sich nicht auf die Anzahl der Beschwerden in einzelnen Landkreisen. Die Fragen von Herrn Landrat Söder in seinem Schreiben vom 7. September 2004 sind von mir mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 beantwortet worden.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 18 der Abg. Sigrid Leuschner (SPD)

Nachfragen zur Anfrage „Inflationäre Ausweitung des goldenen Handschlags?“

In meiner Kleinen Anfrage für das DezemberPlenum hatte ich nach Besoldungsgruppen und Alter derjenigen Beamtinnen und Beamten gefragt, die die Landesregierung mittels § 109 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzen will. Ausgangspunkt meiner Frage war, dass die Landesregierung in ihrer Gesetzesfolgenabschätzung zur Verwaltungsreform noch von lediglich 250 Fällen des goldenen Handschlags ausgegangen war, mittlerweile jedoch von 522 plus x solcher Fälle ausgegangen werden muss, da nach Angaben der Landesregierung die Anträge von mindestens 100 weiteren Interessenten noch geprüft werden. Die Landesregierung hat entgegen dem Wortlaut meiner Anfrage nicht die konkreten Besoldungs-, sondern lediglich die Laufbahngruppen der betroffenen Beamtinnen und Beamten benannt. Für den Steuerzahler macht es jedoch einen großen Unterschied, ob es sich etwa im höheren Dienst um einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 oder A 16 handelt, denn das Grundgehalt in diesen Besoldungsgruppen unterscheidet sich

in der Endstufe um immerhin 1 560 Euro. In der B-Besoldung differieren die Grundgehaltssätze sogar um mehr als 5 000 Euro“.

Aus diesem Grund bitte ich nunmehr um exakte Beantwortung und frage die Landesregierung:

1. Wie alt sind die Beamtinnen und Beamten, bei denen von der Möglichkeit des § 109 NBG Gebrauch gemacht werden soll (Stichtag 31. Dezember 2004, bitte jeweils das konkrete Alter angeben) ?

2. In welchen konkreten Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen befinden sich diese Beamtinnen und Beamten jeweils?

3. Welches konkrete Alter und welche Besoldung haben die „etwa 100“ weiteren Interessenten, bei denen die Landesregierung zum Zeitpunkt der Beantwortung meiner ursprünglichen Anfrage noch nicht abschließend über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entschieden hatte, und wie viele weitere Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand plant die Landesregierung in dieser Legislaturperiode?

Bei der Gesetzesfolgenabschätzung zur Verwaltungsreform ist die Landesregierung von einer zurückhaltend geschätzten Zahl von 250 Fällen des einstweiligen Ruhestandes nach § 109 Abs. 2 NBG ausgegangen. Diese Zahl beruhte auf einer informellen Interessenabfrage, die bei den Bezirksregierungen im April 2004 - acht Monate vor der Auflösung dieser Behörden - durchgeführt wurde. Insofern ist nachvollziehbar, dass die damalige Prognose der Gesetzesfolgenabschätzung nun voraussichtlich deutlich zum Vorteil des Landeshaushaltes übertroffen werden wird, zumal auch weitere Behörden aufgelöst wurden.

Die Zahlen sind jedoch immer noch vorläufig, da nur ein Teil der Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand zum 1. Januar 2005 erfolgt ist. Ein weiterer Teil wird im Laufe des Jahres 2005 je nach Vorliegen der dienstlichen Voraussetzungen von den Ressorts vollzogen. Über die von den Ministerien und der Staatskanzlei tatsächlich ausgesprochenen Versetzungen kann daher vollständig erst nach dem 31. Dezember 2005 berichtet werden. Die jetzigen Zahlen basieren auf den Vorlagen der Ressorts an MI und MF, deren Notwendigkeit von der Landesregierung zur Durchsetzung einer landeseinheitlichen Anwendung des § 109 Abs. 2 NBG beschlossen worden ist.

Die Landesregierung weist erneut darauf hin, dass die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Bediensteten gemäß § 4 Abs. 1 BBesG für drei Monate ihre zuletzt bezogene Besoldung und da

nach gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG für bis zu drei Jahre Versorgungsbezüge aus der Endstufe ihrer letzten Besoldungsgruppe und dann entsprechend ihrer persönlichen Dienstzeit Versorgungsbezüge erhalten. Abfindungen oder sonstige Übergangszahlungen werden nicht gezahlt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Nachfragen zur Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach dem Stand vom 31. Dezember 2004 könnten 544 Beamtinnen und Beamte gemäß § 109 Abs. 2 NBG bis zum 31. Dezember 2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Das Alter dieser Personen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.

Da die Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 Abs. 2 NBG bis zum 31. Dezember 2005 vollzogen werden, wurde bei der Datenerhebung dieser Zeitpunkt als Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters der betroffenen Beamtinnen und Beamten zugrunde gelegt.

Alter: Anzahl:

64 Jahre (bis zum Erreichen der ge- setzlichen Altersgrenze)

63 Jahre 27

62 Jahre 36

61 Jahre 53

60 Jahre 32