Zu 2: Die Zuordnung zu Besoldungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Die Zuordnung der 544 Einzelfälle kann lediglich zu den Besoldungsgruppen, nicht aber zu den Dienstaltersstufen erfolgen. Die Ermittlung der Dienstaltersstufen erfordert einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der in der Kürze der für die Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit, nicht zu realisieren war.
Zu 3: Nach dem Stand vom 31. Dezember 2004 gibt es 83 weitere interessierte Personen, die gegebenenfalls nach Prüfung der Voraussetzungen durch die beteiligten Fachressorts, die Stabsstelle Verwaltungsmodernisierung und das Finanzministerium bis zum 31. Dezember 2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nicht alle interessierten Personen die Maßgaben der Landesregierung zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 109 Abs. 2 NBG erfüllen und daher - beispielsweise aufgrund des Alters - in dieser Zahl auch abzulehnende Fälle enthalten sind. Die Tabellen sind insofern nur bedingt aussagekräftig.