Protokoll der Sitzung vom 28.01.2005

1. Wie hoch fallen 2005 die Kürzungen der Regierung, bezogen auf die Kreismusikschule Lüchow-Dannenberg, aus?

2. Wird der Ministerpräsident die Anordnungen und Weisungen des Innenministeriums in Bezug auf die Kreismusikschule Lüchow-Dannenberg zurücknehmen und so die mittelfristige Sicherung des Betriebes gewährleisten?

Musikschulen als Einrichtungen der musikalischen Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene erfüllen einen wichtigen Teil des öffentlichen Bildungsauftrages. Eine Bildung, die Kenntnisse und Fertigkeiten nur auf die rationalen und kognitiven Aspekte reduziert, wäre keine ganzheitliche Bildung, wie sie für die junge Generation erforderlich ist. Gleichwohl war es angesichts der dramatischen Haushaltslage nicht zu vermeiden, auch in diesem Bereich maßvolle Kürzungen zu beschließen. Dies war im Bereich der Musikschulen insbesondere deshalb vertretbar, da der Landesanteil von ca. 2 %, gemessen an den Gesamtbudgets der Musikschulen, nur eine nachgeordnete Rolle spielt und die Musikschulen in erster Linie von den Nutzern und in zweiter Linie von den Kommunen finanziert werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Kürzung der Landesförderung (Finanz- hilfe gemäß § 7 Abs. NLottG) für die Kreismusikschule Lüchow-Dannenberg beträgt für das Jahr 2005 25 vom Hundert. Sie reduziert sich damit von derzeit 9 924,20 Euro um voraussichtlich 2 481,05 Euro auf 7 443,15 Euro.

Zu 2: Das Ministerium für Inneres und Sport hat dem Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Bedarfszuweisung in Höhe von 3 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Voraussetzung ist der Abschluss einer Zielvereinbarung, in der sich der Landkreis verpflichtet, durch bestimmte Maßnahmen eine dauerhafte Entlastung seines Haushaltes zu erreichen.

In einem Abstimmungsgespräch am 26. November 2004 mit Vertretern des Kreistages und der Kreisverwaltung erklärten die Vertreter des Innenministeriums, dass die Zielvereinbarung eine dauerhafte

strukturelle Entlastung des Verwaltungshaushaltes um 3 Millionen Euro/Jahr ab 2005 vorsehen müsse. Es ist gegenwärtig Aufgabe des Landkreises Lüchow-Dannenberg, dem Ministerium darzulegen, mit welchen konkreten Maßnahmen er diese Forderungen erfüllen will. Von einer Anordnung bzw. Weisung kann daher keine Rede sein.

Anlage 23

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 28 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

Liquiditätsrisiken durch elektronische Steuermeldung?

Seit Jahresbeginn müssen Unternehmen ihre Umsatzund Lohnsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg an die Finanzämter melden. Die Handwerkskammer Lüneburg-Stade weist nun ihre Mitgliedsbetriebe darauf hin, dass IT-Experten vor Sicherheitslücken gewarnt haben, die mit der von der Finanzverwaltung eingesetzten Software „Elster“ verbunden seien. Da kein geschützter Kennwortzugang erforderlich ist, könnten Dritte die Voranmeldung eines Unternehmens manipulieren. Dafür würden sie lediglich den Namen und die Steuernummer des Unternehmens, die auf jeder Rechnung vermerkt sind, benötigen. Unternehmen könnten so durch böswillige Manipulationen von Konkurrenten im Zuge der automatischen Steuerabbuchung in Liquiditätsprobleme geraten.

Aufgrund der Ankündigung der Finanzverwaltung, erst 2006 die bekannten Sicherheitsprobleme der Software zu beheben, empfiehlt die Kammer nun den Unternehmen, vorhandene Einzugsermächtigungen zu kündigen. Außerdem wird gefordert, dass Ausnahmegenehmigungen für kleine Unternehmen mit fehlender technischer Ausstattung zur elektronischen Steueranmeldungen großzügig erteilt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bis wann und wie kann die Steuerverwaltung durch eine beschleunigte Behebung der genannten Sicherheitslücke dem befürchteten Missbrauch durch Konkurrenten entgegenwirken?

2. Mit welchen Zusatzkosten durch Mehrarbeit im Zuge der drohenden Kündigung vieler Einzugsermächtigungen von Unternehmen ist gegebenenfalls zu rechnen?

3. Wird die Verwaltung für die kleinen Unternehmen, die bisher nicht über die technischen Möglichkeiten zur elektronischen Meldung verfügen, unbürokratisch Ausnahmegenehmigungen zur Fortführung der schriftlichen Steuermeldung zulassen?

Das Voranmeldungs- und Anmeldungsverfahren - kurz: Steueranmeldungsverfahren - ist ein Massenverfahren. Es misst Schnelligkeit und geringem bürokratischen Aufwand im Interesse der Steuerpflichtigen ein großes Gewicht bei. Bisher sind kaum Manipulationen vorgekommen, insbesondere keine nennenswerten kriminellen Manipulationsversuche.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ab 1. Januar 2006 wird eine elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten nur noch möglich sein, wenn dem Datenlieferer nach vorheriger Registrierung eine Zugangsberechtigung erteilt wurde.

Zu 2: Sollten Unternehmer bzw. Arbeitgeber auf die bisherige Teilnahme an dem Einzugsermächtigungsverfahren verzichten wollen, so sind sie selbst für den rechtzeitigen Zahlungseingang verantwortlich. Es kann daher in ihrem Unternehmen bzw. ihrem Betrieb Mehraufwand durch Überwachung und Durchführung der Zahlungsvorgänge entstehen. Eine konkrete Bezifferung des gegebenenfalls entstehenden Zusatzaufwandes in den Finanzämtern ist nicht möglich, da die Berechnung von unterschiedlichen Faktoren abhängt und nicht zuletzt durch das Verhalten der Steuerpflichtigen beeinflusst wird.

Zu 3: Auf Bund-Länder-Ebene wurde zur Erleichterung der Unternehmer bzw. Arbeitgeber eine bundesweit einheitliche Regelung getroffen:

- Für bis zum 31. März 2005 endende Voranmeldungsbzw. Anmeldungszeiträume kann der Unternehmer bzw. Arbeitgeber die Steueranmeldungen ohne gesonderte Begründung wie bisher auf Papier abgeben.

Darüber hinaus kann für anschließende Voranmeldungsbzw. Anmeldungszeiträume zur Vermeidung so genannter unbilliger Härten das zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Steueranmeldungen in herkömmlicher Form wie bisher auf Papier abgegeben werden. Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer bzw. Arbeitgeber die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Übermittlung nicht zuzumuten ist und er sich keines steuerlichen Beraters bedient. Kleinere Unternehmer bzw. Arbeitgeber, die bisher über keine PC-Ausstattung verfügen, fallen regelmäßig unter die „Härtefallregelung“.