Protokoll der Sitzung vom 22.04.2005

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat die Regierungen der Bundesländer aufgefordert, im Rahmen der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bei Dienstleistungsunternehmen in der Fleisch verarbeitenden Industrie Missbrauchstatbestände zu prüfen und mit der Bundesregierung geeignete Schritte zu vereinbaren, die zur Beseitigung dieser Missbrauchstatbestände führen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Fälle wurden in Niedersachsen überprüft, seitdem die Landesregierung die OFD Hannover gebeten hat, im Rahmen von Schwerpunktkontrollen das Verfahren zur Durchführung von Werkverträgen im Bereich

Fleischwirtschaft zu überprüfen, und mit welchem Ergebnis?

2. Wie kontrolliert die Landesregierung im Bereich Fleischwirtschaft die Einhaltung des Arbeitszeit- und des Arbeitsschutzgesetzes und die Nichtsittenwidrigkeit des Lohnniveaus bzw. die Einhaltung des Lohnwucherverbots und mit welchem Ergebnis?

3. Welche Missbrauchstatbestände in der Fleisch verarbeitenden Industrie wurden an das BMWA gemeldet, und welche geeigneten Schritte sind vereinbart worden, um diese Missbrauchstatbestände zu unterbinden?

Nach dem Beitritt der MOE-Staaten zur EU am 1. Mai 2004 unterliegen Werkverträge zwischen deutschen Unternehmen und Unternehmen aus diesen Staaten außerhalb der von der Übergangsregelung erfassten Bereiche (Baugewerbe, Reini- gungsgewerbe, Innendekoration) nicht mehr der verfahrensmäßigen Überprüfung durch die Zollbehörden. Das bedeutet, dass Werkverträge etwa in der Fleischindustrie vom Zoll nur noch dann überprüft werden, wenn sie mit Werkvertragsunternehmen aus Drittstaaten abgeschlossen wurden oder wenn sie aus der Zeit vor dem Beitritt stammen und zurzeit in der Abwicklung sind.

Klar zu trennen von dieser routinemäßigen Überprüfung aller Werkverträge mit Drittstaatenunternehmen ist die Kontrolle von Unternehmen mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit und damit für die angesprochenen Kontrollen im hier in Rede stehenden Bereich der Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern bei der Zollverwaltung des Bundes. Diese Kontrollen führt die Zollverwaltung entweder anlassbezogen, also etwa aufgrund konkreter Hinweise oder Anzeigen oder schwerpunktmäßig durch, wenn sie das aus ihrer internen Beurteilung heraus für erforderlich hält. Die Behörden des Landes haben in diesem Zusammenhang keine Kontrollbefugnisse.

Dies gilt auch für die Frage der Sittenwidrigkeit des Lohnniveaus und der Einhaltung des Lohnwucherverbots gemäß § 291 StGB. Hier ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes der Zoll mit seiner Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit für Ermittlung und Verfolgung etwaiger Verstöße zuständig. Die Landesregierung verfügt demgemäß weder über eigene Erkenntnis

se, noch kann sie die Bundesbehörden anweisen, in bestimmter Art und Weise tätig zu werden.

Die Angaben zur Beantwortung der Frage 1 beruhen auf Informationen der Zollverwaltung, soweit sie in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit beschafft werden konnten. Der Zoll konnte die Zahl der überprüften Werkverträge nicht nach Fleischwirtschaft und anderen Branchen differenzieren. Die unten genannten Zahlen umfassen also alle Branchen sowie auch die Fälle aus Bremen. Über die Art und Weise der Kontrollen des Zolls zur Sittenwidrigkeit des Lohnniveaus und der Einhaltung des Lohnwucherverbots sowie deren Ergebnis verfügt die Landesregierung über keine Informationen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. März 2005 wurden in Niedersachsen (und Bremen) insgesamt 166 Werkverträge verfahrensmäßig geprüft. Ca. 10 % der Prüfungen (17 Fälle) gaben Anlass zu Beanstandungen.

In der 15. Kalenderwoche (11. bis 15. April 2005) hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine bundesweite nicht anlassbezogene Schwerpunktkontrolle in Betrieben der Fleischindustrie durchgeführt. Derartige Schwerpunktkontrollen werden nach den zollinternen Regeln immer bundesweit vorgenommen, sodass angesichts des erheblichen damit verbundenen Aufwands die absolute Zahl solcher Aktionen naturgemäß begrenzt ist. Wegen des erst kurz zurückliegenden Abschlusses der Schwerpunktprüfung ist eine Auswertung noch nicht in der Form erfolgt, dass die Zahl der kontrollierten Betriebe in Niedersachsen genannt werden kann. Ebenso wenig liegt zurzeit ein belastbares Ergebnis vor.

Zu 2: Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Arbeitsschutzämter, in Niedersachsen die zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums für die Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzes zuständig. Dies geschieht in den Betrieben stichprobenartig in Verantwortung der einzelnen Gewerbeaufsichtsämter. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Erstellung eines Jahresberichts, der nach Absprache zwischen den Ländern bundeseinheitlich erstellt wird. Danach werden 99 Wirtschaftsgruppen erfasst, darunter auch das Ernährungsgewerbe insgesamt (Niedersachsen: in 2003 2 069

Dienstgeschäfte in Betrieben). Weitergehende Anfragen können nur aufgrund von Nachfragen bei den Ämtern bearbeitet werden.

So wurden aufgrund der großen Anfrage im Bundestag (BT-Drucksache 15/5168) einzelne Fragen daraus an die Gewerbeaufsichtsämter weitergegeben, da der BMWA um Unterstützung bei der Beantwortung gebeten hatte. Die Antworten liegen Mitte Mai 2005 vor.

Davon unabhängig hat die niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung eigeninitiiert 2004 im Raum Oldenburg stichprobenartig Kontrollen durchgeführt, die zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

Die Betriebe, in denen Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt wurden, unterschieden sich nicht durch erhebliche Mängel von Betrieben ohne Werkarbeitnehmer. Offensichtliche Arbeitsverstöße konnten nicht nachgewiesen werden. Bei der Überprüfung der Gemeinschaftsunterkünfte wurden nur geringe Mängel vorgefunden. Schwierigkeiten bestanden allerdings bei den eigentlichen Betriebsrevisionen und beim Abstellen der Mängel. Es ist vorgekommen, dass in den Betrieben nicht ein einziger Arbeitnehmer der deutschen Sprache mächtig war. Es war teilweise schwierig, eine verantwortliche Person zu finden, die als Ansprechpartner zur Verfügung stand. Ebenso war die Zustellung von Revisionsschreiben und anderen Schriftstücken schwierig und ging schleppend voran, da sich im allgemeinen der Firmenhauptsitz nicht in Deutschland befindet.

Zu 3: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Schreiben an die Bundesländer vom 4. März 2005 ausgeführt, dass sich im vorgeschriebenen Gewerbeanzeigeverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass Ausländer die ab dem 1. Mai 2004 gewährte Dienstleistungsfreiheit letztlich nur zur Umgehung der nach dem Beitrittsvertrag eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit missbräuchlich vorschieben. Vor diesem Hintergrund hat das BMWA um Informationen gebeten, welche Erkenntnisse zu grenzüberschreitenden Dienstleistungsunternehmen in der Fleisch verarbeitenden Industrie bei den entsprechenden Gewerbeämtern in den Ländern vorliegen und ob geeignete Maßnahmen eingeleitet worden sind, um möglichen Missbrauch zu vermeiden.

Gewerbeanzeigebehörden sind in Niedersachsen die Gemeinden. Nach den von dort zugegangenen

Informationen erfolgten in Niedersachsen elf Gewerbeanzeigen in Fällen, in denen Dienstleister ihre Tätigkeit aus dem Herkunftsland vorübergehend in der niedersächsischen Fleischwirtschaft ausüben. Davon stammen vier Dienstleister aus Polen, die anderen sieben aus weiteren neuen Mitgliedstaaten. Teilweise sind diese Gewerbe bereits wieder abgemeldet.

Es hat sich gezeigt, dass die ausländischen Gewerbetreibenden regelmäßig über die Rechtslage nach der Gewerbeordnung unterrichtet sind, sodass bei den Vollzugsbehörden Umgehungsabsichten nicht offenkundig werden. In Einzelfällen wurden bei Verdachtsmomenten die zuständigen Behörden über vermutete Scheinselbstständigkeiten in Kenntnis gesetzt. Hierüber wurde das BMWA durch das Niedersächsische Wirtschaftsministerium entsprechend informiert. Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Gewerbeanzeigeverfahren nur ein bedingt taugliches Mittel ist, um illegale Beschäftigungsverhältnisse aufzudecken und zu bekämpfen. Sofern die ausländischen Dienstleister ihrer Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung nachkommen, ist durch das vorgeschriebene Unterrichtungsverfahren vonseiten des Gewerberegisters der Informationsfluss zu den zuständigen Ermittlungs- und Verfolgungsbehörden gewährleistet. Nicht erfasst werden jedoch naturgemäß die Gewerbetreibenden, die unter Missachtung der Anzeigepflicht Dienstleistungen erbringen. Das Wirtschaftsministerium hat die Gewerbebehörden angehalten, beim Auftreten von Verdachtsmomenten in diesen Fällen auch die zuständigen Behörden zur Aufdeckung illegaler Beschäftigungsverhältnisse zu unterrichten.

Anlage 22

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 26 der Abg. Hans-Joachim Janßen und Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)

Wer hat den Betrieb des Emssperrwerks warum in Auftrag gegeben?

Seit Mitte Januar 2005 wurden neben der Fähre „Pont Avon“ zwei bei der Papenburger Meyer Werft gebaute Containerschiffe in die Nordsee überführt; die Überführung eines weiteren Containerschiffes soll in den nächsten Tagen folgen. Die Überführung fand (findet) jeweils mit Nutzung des Emssperrwerks statt. Bei einer Betriebsdauer des Sperrwerkes von jeweils elf Stunden ist nach der geltenden Gebührenord

nung eine Gebühr von ca. 140 000 Euro je Staufall zu entrichten.

In seiner Antwort vom 26. Januar 2005 auf die Kleine Mündliche Anfrage „SchiffsüberführungsEvent zulasten der Landeskasse und der Natur?“ teilte das Umweltministerium mit, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sei Antragstellerin für den Betrieb des Sperrwerks zur Überführung des Containerschiffs „Eilbek“ und habe als Kostenschuldnerin einen Gebührenbescheid erhalten. Die Landesregierung begründet ihre Auffassung zur Kostenschuld des Bundes mit dessen Zuständigkeit für die Unterhaltung des Emsfahrwassers und damit, dass die planfestgestellte Solltiefe derzeit nicht überall aufrechterhalten werde. Trotzdem sei die Überführung der Schiffe auch ohne Nutzung des Emssperrwerks möglich, erklärte der Leiter des Wasser- und Schifffahrtsamtes Aurich gegenüber der Emder Zeitung vom 13. Januar 2005.

Von der ursprünglichen Position, die Erstattung des vollen Gebührensatzes vom Bund zu erwarten, ist die Landesregierung abgerückt: Das Land verlange die Hälfte der Staugebühren vom Bund, berichteten die Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 7. April 2005 und der in den Landkreisen Leer und Emsland erscheinende Sonntagsreport vom 10. April 2005. Unter Berufung auf einen Sprecher des Niedersächsischen Umweltministeriums berichtete der Sonntagsreport ferner, das Bundesverkehrsministerium habe inzwischen eine Anfechtungsklage gegen die Gebührenbescheide des Landes beim Verwaltungsgericht in Oldenburg eingereicht.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wer hat den Betrieb des Emssperrwerks zur Überführung der Containerschiffe und der Fähre „Pont Aven“ von der Meyer Werft in die Nordsee veranlasst?

2. In welchen Abschnitten der Ems zwischen der Papenburger Meyer Werft und dem Dollart ist derzeit die Passage eines Schiffes mit ca. 5,20 m Tiefgang auch bei Nutzung des Tidehochwassers nicht möglich?

3. Mit welcher rechtlichen Begründung gewährt die Landesregierung dem Bund einen 50 %„Rabatt“ für die Kosten des Aufstaues bei der Überführung der Containerschiffe?

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes (WSD) hat in der Ems die Basistiefe unter Beachtung der durchgehenden Schifffahrt und unter Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte sicherzustellen. Da die Ems eine morphologische Dynamik besitzt, ist eine detaillierte Ausweisung der vorhandenen Basistiefe lediglich eine Momentaufnahme, die in die Zuständigkeit der WSD fällt. Dem Umweltministerium ist

dazu lediglich eine Information mit dem Stand vom August 2004 bekannt geworden, wonach die vorhandene Basistiefe an einigen Stellen zwischen Papenburg und Weener sowie bei Terborg nicht einen Tiefgang von 5,20 m gewährleistet. Derzeit finden aber Baggerarbeiten der WSD statt. Umfang und Intensität sind jedoch hier nicht bekannt.

Vor dem Hintergrund der Überführung von Kreuzfahrtschiffen ist im Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk der Grundsatz „Stauen vor Baggern“ beschrieben worden, und damit ist die Inanspruchnahme des Emssperrwerkes mit seiner Staufunktion ein ausdrücklich vorgesehener Vorgang.

Der Bund, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord-West, hat am 1. April 2005 Anfechtungsklage gegen die Kostenfestsetzungsbescheide Niedersachsens, vertreten durch den NLWKN, erhoben.

Dieses vorangestellt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Den Einsatz des Sperrwerkes für die Überführung der Containerschiffe und der Fähre hat die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beantragt.

Zu 2: Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die v. g. Stellungnahme verwiesen.

Zu 3: Die Erhebung der Gebühr richtet sich nach § 14 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1 und den §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Tarifnummer 114 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).

Unter Berücksichtigung des finanziellen Engagements des Bundes an den Investitionskosten des Emssperrwerkes ist es aus Billigkeitsgründen zu vertreten, die zu erhebende Gebühr zu ermäßigen und damit die vom Bund getätigten Investitionskosten zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG).

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 27 der Abg. Ina Korter, Hans-Joachim Janßen und Ralf Briese (GRÜNE)

„Schule ohne Rassismus“ - Nur noch ein virtuelles Projekt?

Notwendige Schritte, um den Titel „Schule ohne Rassismus“ tragen zu dürfen, sind Projekte und Aktionen zur Thematisierung von Rassismus und Gewalt. So heißt es in der Vorstellung des Programms „Schule ohne Rassismus“, nachzulesen auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport.

Dass es für die vom Innenministerium als notwendig bezeichneten Projekte und Aktionen jedoch keinerlei finanzielle Unterstützung seitens der Landesregierung mehr gibt, musste die Arbeitsgemeinschaft „Für den Frieden“ der Kooperativen Gesamtschule Rastede jüngst erfahren. Ein Förderantrag zur Durchführung eines „Kultur-Workshop Sinti und Roma und das Mahnmal“ zum 60. Jahrestag der Befreiung vom Faschismus wurde der Arbeitsgemeinschaft mit dem Hinweis auf fehlenden Finanzmittel abgelehnt.

Demgegenüber erklärte Minister Schünemann in seiner Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen: „Situation des Rechtsextremismus und Antisemitismus in Niedersachsen“ (Drs 15/1241) in der Plenarsitzung vom 16. September 2004 u. a.: „Programme gegen Gewalt und Rechtsextremismus werden im Geschäftsbereich des Kultusministeriums und in Kooperation mit anderen Ressorts fortgesetzt“ (Plenarprotokoll, S. 4530). In seiner Rede vom 17. September zum Entschließungsantrag der SPD-Fraktion „Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung bleibt als eigenständige Einrichtung des Landes erhalten“ (Drs 15/1263) erklärte Minister Schünemann: „... dann muss man wenigstens darüber nachdenken, ob man nicht bei der Struktur, bei Verwaltungsaufgaben - wie politische Bildung organisiert wird - ansetzt und die notwendigen Maßnahmen, gerade auch im Bereich Rechtsextremismus, trotzdem noch zur Verfügung stellt.“ Weiter heißt es in der Rede des Ministers: „Sie können sicher sein, die Landeszentrale geht, die politische Bildung geht weiter“ (Plenarprotokoll, S. 4674).