Protokoll der Sitzung vom 22.04.2005

Zu 1: Das NGG enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit. Wer Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreut, hat Anspruch auf eine flexible Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, wenn nicht überwiegende dienstliche Belange dem entgegenstehen (§ 14 NGG). Die Dienststellen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten genügend Teilzeitarbeitsplätze anzubieten (§ 15 NGG). Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Auch aus der Inanspruchnahme der Elternzeit dürfen keine dienstlichen Nachteile entstehen (§ 16 NGG). Beurlaubte Beschäftigte sind rechtzeitig und umfassend über Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten (§ 10 NGG). Fortbildungsveranstaltungen sind dabei so durchzuführen, dass Beschäftigte, die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, daran teilnehmen können. Bei Neueinstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen sind für die Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern auch Erfahrungen und Fähigkeiten aus der familiären Arbeit während der Familienphase wie Flexibilität, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Tatkraft und Organisationsfähigkeit einzubeziehen (§ 9 NGG).

Auch außerhalb der rechtlichen Bestimmungen tragen viele Einzelmaßnahmen der Ressorts der Landesverwaltung zur Vereinbarkeit von Familienund Erwerbsarbeit bei. So hat die Oberfinanzdirektion Hannover einen Betriebskindergarten (Tiga- Park) eingerichtet. Im Sozialministerium gibt es ein Eltern-Kind-Büro, in das Beschäftigte ihre Kinder mitbringen können, wenn eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Der Ausbau von Telearbeitsplätzen in der Landesverwaltung ermöglicht es, vom Arbeitsplatz zu Hause aus Betreuungsaufgaben und Berufstätigkeit zu vereinbaren.

Zu 2: Die Novelle des NGG wird die Dienststellen verpflichten, Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit und Familien- und Berufsarbeit im Voraus zu planen und in den von ihnen alle drei Jahre zu erstellenden Gleichstellungsplan einzustellen. Nach Ablauf des Planungszeitraums müssen die Dienststellen ihren Bediensteten Rechnung darüber legen, inwieweit die Planungen erfolgreich durchgeführt werden konnten.

Das Sozialministerium arbeitet darüber hinaus an vielfältigen Projekten, um in der Privatwirtschaft die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit zu

fördern. Beispielhaft sei hier die Förderung der Teilzeitausbildung für junge allein Erziehende genannt.

Anlage 39

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 43 der Abg. Anne Zachow (CDU) und Christian Dürr (FDP)

Abfallbeseitigung in Niedersachsen

Um zukünftigen Generationen keine Altlasten zu hinterlassen, dürfen ab dem 1. Juni 2005 nur noch Abfälle deponiert werden, die den Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung entsprechen. Für Siedlungsabfälle heißt das, dass sie nur noch nach thermischer oder mechanisch-biologischer Behandlung abgelagert werden dürfen.

Mehrfach wurde in der Presse über Schwierigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städte berichtet, rechtzeitig ausreichende Kapazitäten für die erforderliche Vorbehandlung bereitzustellen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Siedlungsabfallmengen aus Niedersachsen müssen ab dem 1. Juni 2005 thermisch oder mechanisch-biologisch vorbehandelt werden, und stehen dafür rechtzeitig ausreichende Behandlungskapazitäten zur Verfügung?

2. Welche öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben nach derzeitigem Kenntnisstand Probleme bei der Bereitstellung der nötigen Behandlungskapazitäten, und welche Zwischenlösungen wurden ergriffen bzw. können ergriffen werden?

Ab dem 1. Juni 2005 dürfen Abfälle nur noch dann auf Deponien abgelagert werden, wenn sie die Zuordnungskriterien der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) einhalten. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen bedeutet das, dass diese Abfälle nur noch nach einer thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlung abgelagert werden dürfen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Termin 1. Juni 2005 eingehalten wird. Ausnahmen von dieser Pflicht zur Abfallbehandlung wird es in Niedersachsen nicht geben.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Aus der Niedersächsischen Abfallbilanz für das Jahr 2003 ergab sich bei leicht abnehmender

Tendenz gegenüber den Vorjahren eine zu behandelnde Siedlungsabfallmenge von rund 1,925 Millionen t. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Hausmüll 1 309 240 t

Sperrmüll 322 136 t

hausmüllähnlicher Gewerbeabfall 293.231 t

Es ist davon auszugehen, dass sich das Abfallaufkommen aus dem privaten Bereich auch in den kommenden Jahren nicht signifikant verändern wird. Nicht bekannt ist, in welchem Umfang den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach dem 1. Juni 2005 aufgrund der neuen rechtlichen Anforderungen zusätzliche Abfallmengen aus dem Rücklauf bisher verwerteter hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle zur Entsorgung überlassen werden. Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben diese Unsicherheit durch die vertragliche Vereinbarung von Mengenfenstern abgesichert. Ein erheblicher Anteil dieser Abfälle wird aufgrund der Kosten der Abfallbeseitigung in Abfallsortieranlagen in verwertbare und nicht verwertbare Abfallbestandteile aufgetrennt werden.

Diesem Abfallaufkommen steht eine Behandlungskapazität (Kapazität in eigenen Behandlungsanla- gen oder vertraglich gesicherte Kapazität in Anla- gen Dritter) für rund 2,4 Millionen t/a Abfall gegenüber:

1 360 500 t/a in Abfallverbrennungsanlagen (MVA) und

1 039 400 t/a in mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen (MBA).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der mechanisch-biologischen Behandlung Abfälle in einer Größenordnung von 40 % des Anlageninputs, d. h. rund 415 000 t/a, verbleiben, die zusätzlich zu dem Abfallaufkommen von 1,925 Millionen t/a entsorgt werden müssen. Insgesamt stehen somit der geplanten Behandlungskapazität von 2,4 Millionen t/a zu behandelnde Abfälle in einer Größenordnung von 2,34 Millionen t/a gegenüber.

Zu 2: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werden in Niedersachsen folgende Abfallbehandlungsanlagen ihren Betrieb nicht rechtzeitig zum 1. Juni 2005 aufnehmen können:

MBA Deiderode (Stadt und Landkreis Göttin- gen, Landkreis Northeim, Landkreis Osterode),

MBA Wilsum (Landkreis Grafschaft Bentheim und Landkreis Leer),

Trockenstabilatanlage Osnabrück (Stadt und Landkreis Osnabrück).

Die Situation stellt sich für die diesen Anlagen angeschlossenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wie folgt dar:

MBA Deiderode

Aufgrund der Insolvenz der mit der Planung und dem Bau der Anlage beauftragten Firma Farmatic kann die MBA Deiderode erst nach dem 1. Juni 2005 fertig gestellt werden. In der Zwischenzeit bis zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage wird der Abfall in einem bereits durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig genehmigten Zwischenlager auf der Deponie Deiderode gelagert. Nach der Inbetriebnahme der MBA Deiderode im September 2005 (Volllastbetrieb der biologi- schen Stufe spätestens ab April 2006) werden die zwischengelagerten Abfälle sukzessiv der Behandlungsanlage zugeführt. Das Zwischenlager muss spätestens bis 31. Mai 2007 vollständig geräumt sein.

MBA Wilsum

Aufgrund von Verzögerungen bei der Auftragsvergabe kann der biologische Anlagenteil der MBA Wilsum erst am 15. August 2005 in Betrieb genommen werden. Der mechanische Anlagenteil soll ab 1. Juni 2005 betrieben werden. Das heißt, die nach der Abtrennung der heizwertreichen Fraktion verbleibende organische Fraktion wird bis zur Inbetriebnahme der biologischen Stufe über einen Zeitraum von etwa zehn Wochen zwischengelagert. Die Genehmigung für dieses Zwischenlager auf der Deponie Wilsum ist beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg beantragt worden. Nach der Inbetriebnahme der biologischen Stufe werden die zwischengelagerten Abfälle sukzessiv der biologischen Behandlungsstufe zugeführt. Das Zwischenlager soll nach Angaben des Landkreises Grafschaft Bentheim nach einem Jahr vollständig geräumt sein.

Trockenstabilatanlage der Firma Herhof in Osnabrück

Aufgrund der Insolvenz der mit der Planung und dem Bau der Anlage beauftragten Firma Herhof Umweltdienste GmbH ist die Entsorgung der in der Stadt und im Landkreis Osnabrück anfallenden

Abfälle bisher nicht gesichert. Die Behandlungsanlage ist weitgehend fertig gestellt. Es liegen zwei Angebote für die Übernahme der Anlage vor.

Stadt und Landkreis sind an einer schnellen Lösung interessiert, jedoch von den Entscheidungen des Insolvenzverwalters abhängig. Verhandlungen mit Betreibern anderer Anlagen werden für die übergangsweise Entsorgung des ab 1. Juni 2005 anfallenden Abfalls geführt. Für die Entsorgung von 5 000 t der monatlich anfallenden Abfallmenge von ca. 7 000 t liegen derzeit Zusagen vor. Die Einrichtung eines Zwischenlagers auf der Deponie Piesberg ist geplant. Die Genehmigungsunterlagen werden in Kürze mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg besprochen. Für die Zwischenlagerung soll eine bereits vorhandene Fläche genutzt werden, die für die Sicherstellung von falsch deklarierten Abfällen errichtet wurde.

Anlage 40

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 44 des Abg. Bernd Althusmann (CDU)

Doppelte Staatsangehörigkeit von türkischstämmigen Personen

Die Zeitung FAZ vom 5. März 2005 berichtete unter der Überschrift „Bis zu 50 000 Fälle illegaler Doppelstaatsangehörigkeit“, dass seit dem Jahr 2000 bis zu 50 000 türkischstämmige Personen unrechtmäßig an Wahlen teilgenommen haben könnten.

Nach dem zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz verlieren Deutsche ausländischer Abstammung, die sich wieder ihre ursprüngliche Staatsanghörigkeit beschaffen, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dennoch sollen 50 000 türkischstämmige Deutsche mit der Unterstützung türkischer Behörden nach Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich wieder einen türkischen Pass ausgestellt bekommen haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Gibt es aktuelle Zahlen, wie viele in Niedersachsen lebende Deutsche mit türkischer Abstammung und Staatsangehörigkeit gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit besitzen?

2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diejenigen zu ermitteln, die unrechtmäßig eine doppelte Staatsangehörigkeit haben?

3. Welche Konsequenzen ergeben sich für diejenigen Personen, bei denen eine unrechtmä

ßige doppelte Staatsangehörigkeit festgestellt wird?

Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Verlust kann nur durch eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit abgewendet werden, wenn diese Genehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eingeholt worden ist.