Protokoll der Sitzung vom 22.04.2005

Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Verlust kann nur durch eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit abgewendet werden, wenn diese Genehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eingeholt worden ist.

Der hier angesprochene Personenkreis hat die deutsche Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Wirkung verloren, wenn die türkische Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam zurückerworben wurde. Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Rückerwerb gestellt wurde.

In Gesprächen des Bundesinnenministers mit seinem türkischen Amtskollegen sind von türkischer Seite ca. 48 000 bis 50 000 Fälle eingeräumt worden, in denen die aus Anlass einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgegebene türkische Staatsangehörigkeit anschließend erneut angenommen wurde, ohne dass bisher konkrete Angaben übermittelt worden sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit neben der deutschen sind die folgenden Fallgruppen in der Praxis bedeutsam:

Kinder aus binationalen Ehen, die durch Abstammungserwerb die Staatsangehörigkeiten beider Elternteile erworben haben,

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mit vorübergehender Mehrstaatigkeit nach dem so genannten Optionsmodell (Ent- scheidung zwischen der deutschen und aus- ländischen Staatsangehörigkeit nach Errei- chen der Volljährigkeit),

Aussiedler und Spätaussiedler, die die Eigenschaft als Statusdeutsche bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erworben haben,

Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders

schwierigen Bedingungen aufgegeben werden konnte (insbes. bei Asylberechtigung).

Aktuelle statistische Daten, in welchem Umfang deutsche Staatsangehörige auch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, liegen nicht vor. Dies gilt auch für die der Fragestellung zugrunde liegende Praxis des Rückerwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit.

Zu 2: Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird von Amts wegen nur bekannt, wenn mit dem betreffenden Staat Mitteilungen über Einbürgerungen ausgetauscht werden. Mit der Türkei besteht bisher keine derartige Vereinbarung. In Gesprächen des Bundesinnenministers mit seinem türkischen Amtskollegen ist von türkischer Seite eingeräumt worden, dass in etwa 48 000 bis 50 000 Fällen nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit erneut angenommen wurde. Der nachdrücklichen Bitte des Bundesinnenministers, eine Liste der Rückeinbürgerungsfälle zur Verfügung zu stellen, hat die türkische Seite bisher nicht entsprochen. Die deutschen Behörden sind insoweit darauf angewiesen, dass sich die betroffenen Personen selbst offenbaren.

Im Hinblick auf einen möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist bei der Beantragung eines Bundespersonalausweises und eines Reisepasses anzugeben, ob neben der deutschen eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten bestehen. Gegebenenfalls sind dann Zeitpunkt und Anlass des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei entsprechenden Angaben wird von der Passbehörde geprüft, ob die deutsche Staatsangehörigkeit noch besteht. Andernfalls ist der Bundespersonalausweis oder Reisepass zu versagen.

Die Landesregierung wird zunächst den Erfolg der weiteren Bemühungen des Bundesinnenministers um Erhalt von Namenslisten seitens der Türkei abwarten. Ob weitergehende Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sein werden, ist von dem Fortschritt dieser Bemühungen abhängig.

Zu 3: Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erlöschen die nur einem Deutschen zustehenden Grund- und weiteren Rechte wie z. B. das Wahlrecht. Zugleich entfällt das bisherige uneingeschränkte Aufenthaltsrecht als Deutscher. Die ausgestellten Ausweisdokumente (Personal- ausweis, Reisepass) werden durch die unzutref

fende Staatsangehörigkeitsangabe automatisch ungültig und sind einzuziehen.

Die Betroffenen unterliegen erneut und uneingeschränkt den Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes. Um einen rechtmäßigen Aufenthalt herzustellen, muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden, soweit nicht aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr.1/80 EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht folgt. Die einem Ausländer obliegende Passpflicht muss durch einen entsprechenden Pass des Herkunftsstaates erfüllt sein.

Anlage 41

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 46 des Abg. Rolf Meyer (SPD)

Kein Geld für die Dorferneuerung?

Die Gemeinde Langlingen (Landkreis Celle) nimmt seit mehreren Jahren am Dorferneuerungsprogramm teil. In der Vergangenheit konnte man sich auf die Aussagen des seinerzeit zuständigen Amtes für Agrarstruktur verlassen.

Dies gilt offenkundig seit Mitte 2004 nicht mehr. So wurde im Juli 2004 mit einem Schreiben der vorzeitige Investitionsbeginn für eine Straßenbaumaßnahme bestätigt. Daraufhin hat die Gemeinde Langlingen die Baumaßnahme durchgeführt, abgerechnet und den notwendigen Auszahlungsantrag gestellt.

Im Februar 2005 teilt nun das Amt für Landesentwicklung mit, man sei nicht in der Lage, das zugesagte Geld im Haushaltsjahr 2005 an die Gemeinde zu überweisen. Dabei geht es um eine Summe in Höhe von 45 790 Euro, die jetzt von der Gemeinde zwischenfinanziert werden muss. Andere geplante Maßnahmen (Hochbau wie Tiefbau) müssen von der Gemeinde zurückgestellt oder aufgegeben werden, weil völlig unklar ist, ob mit einer Förderung in 2005 oder 2006 gerechnet werden kann. Das bedeutet, dass mehrere Investitionsmaßnahmen, die in unserem ländlichen Raum dringend gebraucht werden, nicht mehr stattfinden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie begründet sie die Vorgehensweise des Amtes für Agrarstruktur?

2. Handelt es sich dabei um einen Einzelfall, oder gibt es im Land Niedersachsen weitere Fälle (falls ja, bitte die entsprechenden Kom- munen benennen)?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass auf diese Weise wichtige wirtschaftliche Impulse (z. B. für die Bauwirtschaft) verhindert werden?

Die von dem Abgeordneten Meyer gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

Für die Landesregierung ist die Entwicklung des ländlichen Raumes eine zentrale Aufgabe. Die Dorferneuerung ist dafür ein wichtiges Instrument. Daher hat die Landesregierung trotz der angespannten Situation des Landeshaushaltes in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt rund 78 Millionen Euro an EU-, Gemeinschaftsaufgabe- und Landesmitteln für die Dorferneuerung zur Verfügung gestellt.

Auch in den folgenden Jahren wird die Landesregierung erhebliche Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe und aus PROLAND für die Dorferneuerung bereitstellen. Die Ausweisung der Dorferneuerungsmittel erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung nur deshalb nicht mehr ausdrücklich, weil die Dorferneuerung Bestandteil der Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung geworden ist. Die GA-Mittel für die integrierte ländliche Entwicklung sind dafür in den Jahren 2005 und 2006 auf 25 Millionen Euro aufgestockt worden. Damit werden die im Dorferneuerungsprogramm befindlichen Dörfer auch in den folgenden Jahren die Projekte für ihre dörfliche Entwicklung umsetzen können.

Es befinden sich zurzeit 435 Orte im Dorferneuerungsprogramm. Für diese Orte wurde ein finanzieller Rahmen von 230 Millionen Euro festgesetzt, von dem bereits rund 100 Millionen Euro bewilligt worden sind. Die Landesregierung geht davon aus, dass dieses Fördervolumen in fünf bis sechs Jahren abgearbeitet sein kann. Dies ist u. a. wesentlich davon abhängig, wie viel Mittel der EU in einem Nachfolgeprogramm von PROLAND zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach Niedersachsen fließen werden.

Um den Weg der erfolgreichen Land- und Dorfentwicklung über die genannten fünf bis sechs Jahre weiter zu beschreiten, wird die Landesregierung zum 1. Juli 2005 eine Fortschreibung des Dorferneuerungsprogramms vornehmen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erfolgt auf Antrag des Antragstellers. Mit der Genehmigung wird der Antragsteller aus

drücklich darauf hingewiesen, dass damit keine Zusage für die Bewilligung von Fördermitteln verbunden ist. Vielmehr ermöglicht diese Genehmigung dem Antragsteller, schon vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides förderungsunschädlich mit einer Maßnahme zu beginnen.

Ich empfehle dem Kollegen Meyer, sich von den Mitarbeitern meines Hauses oder des GDB über diese Fragen des Zuwendungsrechtes informieren zu lassen, bevor er erneut so absurde Behauptungen in die Welt setzt, wie die hier aufgestellte, dass die Verlässlichkeit der Agrarverwaltung „seit Mitte 2004 nicht mehr gelte“.

Im Vorfeld erörtert die Bewilligungsbehörde mit dem Antragsteller, aus welchen Gründen ein vorzeitiger Vorhabenbeginn aus seiner Sicht zwingend erforderlich ist und in welchem zeitlichen Rahmen Fördermittel in Aussicht gestellt werden können. Das kann für den Antragsteller zur Folge haben - und dies weiß er -, bei der Abrechnung der Maßnahmen noch nicht über die Zuwendung verfügen zu können.

Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erfolgt i. d. R. nur, wenn Haushaltsmittel in absehbarer Zeit, d. h. im gleichen oder folgenden Jahr, bereitgestellt werden können. Anderenfalls soll gleich eine Ablehnung des Förderantrages erfolgen.

Im vorliegenden Fall konnte das Amt noch keinen Zuwendungsbescheid erstellen, da dem Amt die für die Maßnahme erforderlichen EU-Mittel noch nicht zur Bewilligung zugewiesen werden konnten. Dies wird noch erfolgen. Ab Mitte Oktober 2005 können die Mittel des EU-Haushaltsjahres 2006 an die Gemeinde ausgezahlt werden

Zu 2: Fälle entsprechend der Darstellung in der Einführung, in denen der vorzeitige Vorhabenbeginn ohne Möglichkeit einer anschließenden Förderung genehmigt worden ist, sind nicht bekannt. Bei entsprechender Sachlage sind Anträge dann entweder abgelehnt worden, oder das Amt hat per Zwischennachricht mitgeteilt, dass eine Förderung derzeit nicht möglich ist.

Zu 3.: Nein.

Anlage 42

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 47 des Abg. Andreas Meihsies (GRÜNE)

Verzögerung im Genehmigungsverfahren für den Abriss des AKW Stade

Im November 2003 ist das Atomkraftwerk Stade endgültig abgeschaltet worden. Die Atomanlage soll bis etwa 2015 abgerissen werden. Dazu wird das Niedersächsische Umweltministerium als zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde insgesamt vier atomrechtliche Genehmigungen erteilen. Atomrechtliche Genehmigungen müssen im Einvernehmen mit der Bundesaufsicht, also dem Bundesumweltministerium, erteilt werden.

Nachdem die örtliche Presse im letzten Jahr einige Male von Verzögerungen bei der Genehmigungserteilung berichtet hatte, hat das Niedersächsische Umweltministerium nun offenbar den Entwurf für die erste Abrissgenehmigung fertig gestellt. Laut Stader Tageblatt hat Umweltminister Sander die Hoffnung ausgesprochen, „dass Bundesumweltminister Jürgen Trittin (GRÜNE) so schnell wie möglich die Stilllegungsgenehmigung für das Kernkraftwerk Stade erteilt. Die nämlich liegt immer noch nicht vor, obwohl im Juli mit dem Abriss des Atomreaktors begonnen werden soll“ (Stader Tage- blatt, 11. März 2005).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann hat das Niedersächsische Umweltministerium den Entwurf für die erste Abrissgenehmigung an das Bundesumweltministerium geschickt?

2. Wann hat das Niedersächsische Umweltministerium den Genehmigungsentwurf endgültig fertig gestellt?