Protokoll der Sitzung vom 22.04.2005

2. Wann hat das Niedersächsische Umweltministerium den Genehmigungsentwurf endgültig fertig gestellt?

3. Wann sind die letzten zu prüfenden Unterlagen für diese Genehmigung vom Antragsteller E.ON Kernkraft beim Niedersächsischen Umweltministerium eingegangen?

Die für die Erteilung der ersten beantragten atomrechtlichen Genehmigung für die Stilllegung und den Rückbau des abgeschalteten Kernkraftwerks Stade erforderlichen Vorprüfungen und Erörterungen wurden mit Abnahme des sicherheitstechnischen Hauptgutachtens Ende Dezember 2004 abgeschlossen. Damit war der Genehmigungsantrag entscheidungsreif. Der Entwurf des Genehmigungsbescheids wurde daraufhin vom Niedersächsischen Umweltministerium als atomrechtlicher Genehmigungsbehörde fertig gestellt und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auf dessen schriftliche Anforderung mit allen Antragsunterlagen und Gutachten bereits am 3. März 2005 übergeben.

Das BMU machte von seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch, die vorgesehene Entscheidung des hier in Bundesauftragsverwaltung

arbeitenden Niedersächsischen Umweltministeriums vor Zustellung an die Antragstellerinnen zu überprüfen. Gesetzlich erforderlich ist diese Prüfung des BMU nicht.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Entwurf wurde am 3. März 2005 übergeben.

Zu 2: Am 2. März 2005

Zu 3: Im Wesentlichen Mitte 2004. Danach sind einige Antragsunterlagen noch ergänzt bzw. präzisiert worden.

Anlage 43

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 48 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Verfahrenstricks zur Begrenzung der Anmeldezahlen an Gesamtschulen?

Die Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den Sekundarbereich I der Gesamtschulen vom 22. November 1994 wurde mit Wirkung zum 2. Juli 2003 aufgehoben. Diese Verordnung sah keine verbindliche Frist für die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern vor. Es war lediglich geregelt, dass die Aufnahme grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres erfolgt.

Mit einem Übergangserlass hat der Kultusminister verfügt, dass für Anmeldeverfahren zum August 2005 auch an Gesamtschulen die Bestimmungen der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vom 19. November 2004 zu gelten haben. Unter 8.2 ist dort geregelt, dass die Schullaufbahnempfehlungen der Grundschulen vier Wochen vor Beginn der Sommerferien ausgesprochen werden. Diese Empfehlung muss der Anmeldung an eine Schule des Sekundarbereichs beigefügt werden. Das heißt, die Anmeldung kann frühestens vier Wochen vor Ende des letzen Grundschuljahres erfolgen.

Eine Anwendung dieser Regelung auch auf Integrierte Gesamtschulen führt dort zu organisatorischen Problemen. Da Gesamtschulen bei der Vielzahl der Bewerberinnen und Bewerber im Losverfahren die jeweiligen Leistungsgruppen ermitteln und Annahmen sowie Ablehnungen an die Eltern verschicken müssen, benötigen sie eine längere Vorlaufzeit. In der Folge der Neuregelung ist damit zu rechnen, dass viele Eltern aus diesen formalen Gründen davon absehen, ihre Kinder an einer Gesamtschule anzumelden, oder gegebenenfalls eine doppelte Anmeldung an einer anderen Schule abgeben.

Bei Beobachtern entsteht der Eindruck, der einzig erkennbare Sinn, die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung auch für Gesamtschulen vorzuschreiben, bestehe darin, die Bewerberzahlen an Gesamtschulen durch Verunsicherung von Eltern und Schülern zu senken.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche sachlichen Gründe waren für den Übergangserlass maßgebend, die Bestimmungen der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung hinsichtlich der Anmeldefristen künftig auch für Gesamtschulen vorzuschreiben?

2. Wie wird sich das veränderte Aufnahmeverfahren auf die Zusammensetzung der Schülerinnen- und Schülerschaft an Gesamtschulen auswirken?

3. Welche Prognosetabellen sind im Rahmen der Planungen zur Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 2005/2006 zugrunde gelegt worden?

Lassen Sie mich eine allgemeine Bemerkung vorweg machen: Betrachtet man einmal die Anfragen der Frau Kollegin Korter, die sie in den letzten beiden Jahren zu den Gesamtschulen in diesem hohen Haus gestellt hat, so lässt sich durchgehend eines konstatieren: Allen Anfragen liegt ein offener oder verdeckter, an die Landesregierung gerichteter Vorwurf zugrunde, etwa mit dem Tenor: Die Landesregierung wolle die Gesamtschulen in ihrer Arbeit behindern, beeinträchtigen oder ihnen vergleichbare Entwicklungschancen wie den anderen Schulen des Landes vorenthalten. Auch in der heute vorliegenden Anfrage werden Worte wie „Verfahrenstricks“ oder „Verunsicherung“ verwendet, und es wird unterstellt, die Landesregierung wolle die „Bewerberzahlen an Gesamtschulen senken“. Ich will die Gelegenheit nutzen, um noch einmal Folgendes grundsätzlich klarzustellen:

Die Landesregierung und die sie tragenden Parteien setzen auf das gegliederte und differenzierte Schulwesen und haben sich deshalb gegen die Errichtung von neuen Gesamtschulen ausgesprochen. Hierzu hat die Landesregierung im Übrigen ja auch einen eindeutigen Wählerauftrag erhalten, den Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, endlich, wenn schon nicht akzeptieren, so doch zumindest respektieren sollten. Zugleich haben die Landesregierung und die Koalitionsfraktionen aber zugesichert, den bestehenden Gesamtschulen eine faire Entwicklungschance unter den Rahmenbedingungen einzuräumen, die für die übrigen Schulformen ebenfalls gelten. Im Unterschied zu der Vorgängerregierung werden deshalb Gesamtschulen nicht mehr bevorzugt, aber sie wer

den mit Blick etwa auf die Anmeldetermine, Unterrichtsversorgung, den Ganztagszuschlag, die Erweiterung um weitere Züge im Sekundarbereich I oder um eine gymnasiale Oberstufe auch nicht anders behandelt. Hören Sie deshalb also auf mit Ihrer „Unkultur des Verdachts“, mit der Sie in diesem hohen Hause immer wieder versuchen, Stimmung gegen die Landesregierung an einem völlig untauglichen Objekt zu machen.

Bei dem heute nachgefragten Anmeldeverfahren geht es nicht um eine „Verunsicherung von Eltern und Schülern“, wie Sie behaupten, sondern um die rechtliche Klarstellung bezüglich des Anmeldeverfahrens und der Anmeldetermine für alle weiterführenden Schulen des allgemein bildenden Schulwesens.

Zur Sache im Einzelnen:

Mit der Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 2. Juli 2003 hat der Gesetzgeber in § 59 a NSchG das Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen geregelt, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Im Einzelnen wird das Losverfahren in § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 beschrieben. Aufgrund der gesetzlichen Klarstellung konnte die bis dahin geltende „Verordnung über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Gesamtschule“ entfallen, nach der die Anmeldetermine von der Schulbehörde auf Vorschlag der Gesamtschule festgesetzt wurden.

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz führen die weiterführenden Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium seit dem Schuljahr 2003/2004 wieder die 5. und 6. Schuljahrgänge. Das Anmeldeverfahren nach dem 4. Schuljahr der Grundschule an den weiterführenden Schulen wird in Nr. 8.2 des Erlasses „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung“ vom 19. November 2003 geregelt. Danach teilt die Grundschule den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des 4. Schuljahrgangs zwei Wochen vor Sommerferienbeginn die Schullaufbahnempfehlung schriftlich mit. Die Schulbehörde kann im Gebiet eines Schulträgers mit mehr als drei Gymnasien oder Realschulen an einem Standort auf Antrag des Schulträgers den Termin für die Übersendung der Grundschulempfehlung um bis zu zwei Wochen vorverlegen, wenn ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden muss. Dem Antrag ist die Stellungnahme der für den Bereich des Schulträgers zuständigen Eltern

vertretung beizufügen. Die Erziehungsberechtigten teilen innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Empfehlung der Grundschule mit, welche Schulform sie für ihr Kind wählen, und melden es gleichzeitig bei der zuständigen Schule an.

Seit dem Wegfall der Verordnung über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den Sekundarbereich I der Gesamtschule sowie der neuen Terminfestlegung durch den Erlass zur Durchlässigkeitsund Versetzungsverordnung gelten somit für die Gesamtschulen dieselben Anmeldetermine wie für die übrigen weiterführenden Schulen. Dieser Sachverhalt ist von einigen Gesamtschulen im Schuljahr 2005/2006 nicht beachtet worden, sie haben weiterhin abweichende Anmeldetermine zum Teil weit vor den nach Erlass vorgesehenen Terminen festgelegt.

Das Kultusministerium hat daraufhin mit Erlass vom 24. Januar 2005 folgende Übergangsregelung getroffen:

„Bei Gesamtschulen, die die geltende Rechtslage nicht beachtet und für das Schuljahr 2005/2006 in Abstimmung mit dem Schulträger gleichwohl einen abweichenden Anmeldetermin seit längerem bereits öffentlich mitgeteilt haben, kann das bereits begonnene Anmeldeverfahren abgeschlossen werden, sofern die Umstellung des Aufnahmeverfahrens auf die nach der Rechtslage festzulegenden Termine nicht mehr möglich ist.“

Der Landesregierung liegt an einem einheitlichen Anmeldeverfahren und an einheitlichen Anmeldeterminen für alle weiterführenden Schulen, weil die Arbeit in den Grundschulen im 4. Schuljahrgang möglichst lange ungestört verlaufen soll und die Erziehungsberechtigten ein Anrecht darauf haben, ihre Anmeldeentscheidung auf der Grundlage der Grundschulempfehlung, des Notenzeugnisses am Ende des 4. Schuljahrgangs und der Beratung durch die Grundschule fundiert treffen zu können. Um zu einer für alle eindeutigen und handhabbaren Regelung zum Schuljahr 2005/2006 zu gelangen, wird die Landesregierung im Rahmen eines Anhörungsverfahrens klären, wie die Anmeldetermine für die Schulformen des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen abschließend geregelt werden. Dabei wird die Landesregierung Rücksicht darauf nehmen, dass an wenigen Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen wie an wenigen Gymnasien und Real

schulen die vorhandenen Schülerplätze im Vergleich zu den Anmeldezahlen nicht ausreichen und deshalb ein Losverfahren erforderlich ist.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung

Zu 2: Die Landesregierung orientiert sich bei ihren Überlegungen an den Schülerzahlen der Gesamtschulen. Im Schuljahr 2004/2005 betrug danach die Ablehnungsquote für die Integrierten Gesamtschulen 32,3 %, für die Kooperativen Gesamtschulen 3,6 %. Bei den Integrierten Gesamtschulen konzentrierte sich die hohe Ablehnungsquote auf etwa zehn Schulen, bei den Kooperativen Gesamtschulen auf etwa drei Schulen. Das Problem, über das hier diskutiert wird, ist also kein Problem aller Gesamtschulen, sondern allenfalls einiger. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Ablehnungsquote an den Integrierten Gesamtschulen deutlich reduziert werden könnte, wenn die Schulträger für ihre Integrierten Gesamtschulen mehr von der nach der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung zulässigen Höchstzügigkeit im Sekundarbereich I Gebrauch machen würden.

Zu 3: Die Planungen zur Unterrichtsversorgung für das jeweils kommende Schuljahr orientieren sich in allen Schulformen an den Daten des vorausgegangenen Schuljahres und einer daraus abgeleiteten Prognose. Die Prognose der Schülerzahlen wird dann in Relation gesetzt zu den durch den Haushalt genehmigten Lehrerstellen sowie zu den für die jeweilige Schulform vorgesehenen Unterrichtsstunden.

Anlage 44

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 49 des Abg. Jacques Voigtländer (SPD)

Anrechnung des Besuches eines Bildungsganges berufbildender Schulen auf die Ausbildungszeit

In § 7 des neuen Berufsbildungsgesetzes ist geregelt, dass die Landesregierungen bestimmen können, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Diese Rechtsverordnungen der Länder können, bis die Regelung am 1. August 2009 außer Kraft tritt, vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrages der Auszu

bildenden und Ausbildenden bedarf. Gleichzeitig gelten die BGJ- und BFS-Anrechnungsverordnungen bis zum 1. August 2006 weiter.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist diese Konkurrenz gesetzlicher Vorschriften aufzulösen, und wie sollen Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger in Niedersachsen damit umgehen?

2. Was wird vor diesem Hintergrund aus der BGJ-Pflicht in Ostfriesland?

3. Wie wird die Landesregierung die o. g. Rechtsverordnungen ausgestalten, und was passiert nach dem 1. August 2009?

Mit dem Berufsbildungsreformgesetz, das erst am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, wird u. a. die Anrechnung des Berufsgrundbildungsjahres auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf neu geordnet. Die Landesregierungen haben jetzt die Ermächtigung erhalten, die Anrechnungsverpflichtung landesrechtlich zu regeln.

Zurzeit wird in meinem Hause der Entwurf einer Verordnung erarbeitet, mit dem die Anrechnung eines Berufsgrundbildungsjahres und einer Berufsfachschule landesrechtlich geregelt und den aktuellen Ausbildungsordnungen angepasst werden soll. Nach der Erarbeitung bedarf der Entwurf noch der Ressortabstimmung, der Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung und der Entscheidung des Kabinetts. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis, dass ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage bin, auf Ihre Fragen eine abschließende Antwort zu geben. Ich gehe aber davon aus, dass bereits für das neue Schuljahr eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung gefunden werden wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen seitens der Landesregierung wie folgt: