Der von der Braunschweiger Zeitung in der Ausgabe vom 4. April 2005 dargestellte Sachverhalt hat keinen Bezug zu den konzeptionellen Arbeiten im Innenministerium zu einem Gesetzentwurf über den freiwilligen Ordnungs- und Streifendienst in Niedersachsen. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erfolgt eine rechtliche Bewertung durch die Staatsanwaltschaft. Eine Bewertung durch die Landesregierung ist schon deshalb nicht angezeigt.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Frage der Abg. Heinen-Kljajić namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 3: Die sehr lehrreichen und darüber hinaus auch unterhaltsamen Veranstaltungen stehen grundsätzlich allen interessierten Institutionen, Einrichtungen, Behörden und Bürgern zur Verfügung.
Die Landesregierung hat in ihrer Antwort vom 28. Januar auf meine Kleine Mündliche Anfrage „Verkauf der NILEG“ die Befürchtungen der erheblichen Beeinträchtigungen der Mieterschutzrechte durch einen Verkauf der NILEG für unbegründet erklärt.
Deutschland erfährt zurzeit eine hohe Nachfrage nach Anlagen in deutsche Immobilienprodukte. Insbesondere das Interesse amerikanischer und britischer Investoren ist dafür ein Indikator. Zunehmend treten sie als Bieter für Immobilienportfolios und Wohnungsgesellschaften auf. Unternehmensziel sind 20 bis 30 % jährliche Verzinsungen. Die Renditeerwartungen der Anteilseigner werden durch die Kapitalisierung der Gesellschaften erfüllt. Dazu werden die Wohnungsgesellschaften restrukturiert und wird ein Teil des Wohnungsbestandes in bestimmten Quoten privatisiert. Ehemals städtische Wohnungsbestände werden zum Spielball international agierender Anleger, deren Renditeerwartungen erfüllt werden sollen. Die Geschäftsidee der Investoren ist klar: Wachstum und Effizienz.
Die Landesregierung nennt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zum gleichen Thema die Cerberus-Gruppe. Diese Fondsgesellschaft (Namensgeber ist ein dreiköpfiger Hund, der nach der griechischen Sage den Eingang zum Hades bewacht) hat nach dem Kauf der GSW bereits in den letzten drei Jahren die Zahl der Beschäftigten um über 200 reduziert und die Geschäftsführung indes um vier Managementprofis erweitert. Bisher wurden 350 Wohnungen privatisiert.
Es wird nicht sichergestellt, inwiefern die Investoren langfristig auf dem Wohnungsmarkt agieren, da ihre Unternehmensstrategie ausschließlich nach den Renditeerwartungen der Anteilseigner ausgelegt ist.
1. Welche Absicherung der bisherigen sozialen und wirtschaftlichen Ziele der Wohnraumversorgung ist bei einer Veräußerung an einen Investor angezeigt und vorgesehen?
2. Werden die Mieterinteressen insbesondere in den Wohngebieten mit sozial sensibler Belegung deutlich über dem Niveau des gesetzlichen Mieterschutzes - z. B. analog zu den Verkaufsbedingungen bei der GagFah Berlin auch bei Weiterveräußerungen langfristig gesichert werden können?
3. Wie können die Kommunen vor den bei einem Verkauf abzusehenden Mieterhöhungen, die sich z. B. bei den Kosten der Unterkunft (KdU) von Mieterinnen und Mietern der NILEGGesellschaften, die Arbeitslosengeld II beziehen, niederschlagen werden, geschützt werden?
Bei der NILEG Immobilien-Holding GmbH (NILEG) handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale
Der Verkauf der NILEG erfolgt im Rahmen des neuen Geschäftsmodells der NORD/LB, das eine Konzentration auf die Kernkompetenzen der Bank vorsieht. Es handelt sich somit um eine geschäftspolitische Entscheidung des Vorstands der Bank. Sie liegt nicht im Einflussbereich der Niedersächsischen Landesregierung.
Bezüglich der Frage 2 gilt, dass der gesetzliche Mieterschutz auch nach einer Weiterveräußerung bestehen bleibt. Das deutsche Mietrecht gilt zu Recht als eines der mieterfreundlichsten der Welt und schützt jeden Wohnungsmieter vor Kündigung und unberechtigter Mieterhöhung, unabhängig davon, ob er Mieter eines öffentlichen oder eines privaten Wohnungsbestands ist.
Ungeachtet dessen hat die Niedersächsische Landesregierung die NORD/LB um Stellungnahme zu der gestellten Anfrage gebeten.
Die Veräußerung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem neuen Geschäftsmodell der NORD/LB und dem Fortfall der Gewährträgerhaftung ab dem 19.07.2005. Die NORD/LB konzentriert sich auf ihr Kerngeschäft, das Bankgeschäft. Bau, Ankauf und Vermietung von Immobilienbeständen oder die Entwicklung von Grundstücken binden Kapital und Ressourcen der Bank außerhalb des eigentlichen Bankgeschäftes.
Der Kreis der möglichen Investoren ist sehr viel breiter gestreut als in der Frage unterstellt. Die Interessenten kommen aus dem Inland, aus europäischen Ländern und aus Nordamerika.
Soweit die mit der NILEG zum Verkauf kommenden Wohnungsgesellschaften öffentliche Ziele der Wohnraumversorgung zu erfüllen haben, werden diese Verpflichtungen mit dem Verkauf übertragen.
Mieterhöhungen in den Wohnungsbeständen der NILEG erfolgen bisher im Rahmen der gesetzlich zulässigen oder vertraglich vereinbarten Grenzen. Die Limitierungen gelten fort; soweit ihnen vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen, sind diese mit dem Verkauf verpflichtend weiterzugeben.“
Die neu errichtete Müllverbrennungsanlage in Hannover-Lahe hat im Probebetrieb mehrfach erhebliche Störfälle mit starkem ungefiltertem Staubniederschlag auf die umliegenden Grundstücke und die dort lebende Bevölkerung verursacht. Das Ausmaß der schadstoffhaltigen Niederschläge ist nicht nur auf menschliches Versagen im Betrieb und bei der Weiterleitung der Zwischenfälle zurückzuführen, sondern es sind in Presseberichten auch fehlende technische Ausstattungen und offensichtliche Ausstattungsmängel bekannt geworden.
Unter anderem wurden die Betriebserlaubnis nicht befolgt, Messdaten nicht gelesen, das akustische Alarmsignal ausgeschaltet und der Störfall zunächst sogar geleugnet.
Die Anlagentechnik erlaubt den Weiterbetrieb trotz gravierender Fehlsteuerungen und obwohl der akustische Alarm ausgeschaltet ist.
Die Emissionsfernüberwachung war während des genehmigten Probebetriebes noch nicht funktionsfähig, und ein Bypass um die Filteranlage wurde ohne zwingenden technischen Grund eingebaut und genehmigt.
Die durch die Pannenserie ausgelösten Sorgen der Anlieger hinsichtlich der zukünftigen Sicherheit der Anlage erfordern nach deren Auffassung eine umfassende Aufklärung über die Ursachen der Störfälle und deren vollständige Beseitigung.
1. Welche Auflagen wurden von den zuständigen staatlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden den Betreibern der Anlage aufgegeben, die bei Beachtung geeignet gewesen wären, die Pannenserie im Probebetrieb zu verhindern?
2. In welchem Umfang haben die Betreiber gegen Genehmigungsauflagen oder technische Regelwerke beim Probebetrieb der Anlage verstoßen?
3. Welche Gründe haben dazu geführt, dass die Genehmigungsbehörde - ehem. Bez.Reg. Hannover - die Einrichtung eines Bypasses zur Umgehung der Rauchgasreinigungsanlagen an der Anlage genehmigt hat, der offensichtlich aus technischen Gründen nicht notwendig ist und an anderen vergleichbaren Anlagen in der BRD, wie z. B. in Erfurt, nicht genehmigt worden ist?
Die Müllverbrennungsanlage Hannover-Lahe ist Anfang des Jahres in Betrieb genommen worden und befindet sich seitdem in der so genannten Einfahrphase. Das heißt, die Anlagenhersteller sind damit beschäftigt, alle Betriebszustände der Anlage für den späteren Regelbetrieb zu erproben und die Verbrennungsparameter technisch so einzustellen, dass die in der Genehmigung zugrunde gelegten Grenzwerte und Nebenbestimmungen dauerhaft sicher eingehalten werden und die Anlage optimal betrieben werden kann. Diese Inbetriebnahmephase dauert ca. fünf bis sechs Monate.
Die Anlage wurde in einem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt und unterliegt den Anforderungen der 17. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzrecht (Verordnung über die Verbrennung und Mit- verbrennung von Abfällen, 17. BImSchV).
Zu 1: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bezirksregierung Hannover beinhaltet keine ausdrücklichen Auflagen für die Inbetriebnahmephase und für An- und Abfahrvorgänge. Die Anlage unterliegt den Anforderungen der 17. BImSchV. Daraus folgt u. a., dass bei Störungen des Betriebs eine Staubemissionsbegrenzung von 150 mg/m³ nicht überschritten werden darf und die Beschickung der Anlage mit Abfällen bei Überschreitung dieses Grenzwertes unterbrochen wird. Weder die gesetzlichen Regelungen noch die Genehmigung fordern akustische Alarmsignale bei Betriebsstörungen.