Zu 1: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bezirksregierung Hannover beinhaltet keine ausdrücklichen Auflagen für die Inbetriebnahmephase und für An- und Abfahrvorgänge. Die Anlage unterliegt den Anforderungen der 17. BImSchV. Daraus folgt u. a., dass bei Störungen des Betriebs eine Staubemissionsbegrenzung von 150 mg/m³ nicht überschritten werden darf und die Beschickung der Anlage mit Abfällen bei Überschreitung dieses Grenzwertes unterbrochen wird. Weder die gesetzlichen Regelungen noch die Genehmigung fordern akustische Alarmsignale bei Betriebsstörungen.
Die Inbetriebnahme für die Emissionsfernüberwachung ist erst im Regelbetrieb, also nach der Inbetriebnahmephase mit der amtlichen Kalibrierung vorgesehen. Seit dem 6. April 2005 werden nach erfolgter betrieblicher Kalibrierung die immissionsschutzrechtlich relevanten Messdaten in das Gewerbeaufsichtsamt übertragen.
Zu 2: Gemäß § 16 Abs. 1 der 17. BImSchV hat der Betreiber der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich aus Messungen ergibt, dass Anforderungen an den Betrieb der Anlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden. Eine entsprechende Mitteilung ist nicht erfolgt.
Ebenfalls war die Messeinrichtung zur Erfassung der Staubkonzentration nur für den Regelbetrieb dimensioniert. Eine Messeinrichtung für Staub in Konzentrationen, die bei Störungen gemäß § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV zulässig sind, wird zurzeit erst eingebaut.
Zu 3: Die Betreiber hatten den Betrieb der Anlage mit Bypass beantragt. Ein Bypass zur Umgehung der Rauchgasreinigungsanlage bei An- und Abfahrbetrieben entspricht dem Stand der Technik für Entstaubungsanlagen nach dem Flugstromprinzip (Mehrkammerschlauchsystem) und ist in vergleichbaren Anlagen auch in anderen Bundesländern in Betrieb und war daher zu genehmigen. Müllverbrennungsanlagen mit einer grundsätzlich anderen Abgasreinigungstechnologie können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Bypass verzichten.
Die Genehmigungsbehörde und der Betreiber konnten davon ausgehen, dass im An- und Abfahrbetrieb beim Einsatz von reinem Heizöl die Emissionen den vorgeschriebenen Staubgrenzwert (150 mg/m³) auch ohne Reinigungssystem einhalten, weil bei der Verbrennung des definierten Brennstoffes Heizöl keine erhebliche Staubentwicklung zu erwarten ist.
Allerdings sind beim Heizölbetrieb die Abgastemperaturen erheblich niedriger als im Müllbetrieb, und es besteht die Gefahr, dass durch so genannte Taupunktunterschreitungen (Kondensatio- nen) das Staubfilter verklebt. Um dieses zu vermeiden, wurde seitens des Betreibers beantragt, die Rauchgase während der An- und Abfahrphasen in einem Bypass am Staubfilter vorbeizuleiten.
Nach den Betriebsstörungen am 24. März 2005 ist seitens des GAA Hannover angeordnet worden, die Rauchgase auch während des An- und Abfahrbetriebes durch das Staubfilter zu leiten. Durch zusätzliche technische Maßnahmen, wie z. B. vorherige Aufbringung einer Kalziumhydroxidschicht auf die Filtersäcke, können die Folgen einer Taupunktunterschreitung minimiert werden.
Infolge der von der CDU/FDP-Landtagsmehrheit zu verantwortenden weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, vor der Experten in der Anhörung im Rechtsausschuss eindringlich gewarnt hatten, wird bereits jetzt ein deutlicher Anstieg der Zahl der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennbar. Der Unmut der Bürgerinnen und Bürger nimmt zu. Neben einer massiven Beschneidung und erheblichen Kostensteigerung des Rechtsschutzes zeigt sich zunehmend, dass die Einsparungen des Innenressorts durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zu einer erheblichen Kostensteigerung innerhalb des Justizressorts führen: Laut Nord-West-Zeitung vom 18. März 2005 beabsichtigt die Justizministerin, zur Bewältigung des ihrem Ressort entstehenden Mehraufwandes zwölf Richterinnen und Richter neu einzustellen.
1. Zu welchem Termin werden diese zusätzlichen zwölf Richterinnen und Richter eingestellt, und welche Mehrkosten entstehen hierdurch für den Landeshaushalt?
2. Bei welchen Gerichten werden die zusätzlichen Richterinnen und Richter eingesetzt, und hält die Landesregierung dies für ausreichend?
3. Welche weiteren Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den zunehmend sichtbar werdenden negativen Auswirkungen der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, und in welchen Bereichen beabsichtig sie, die befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens vorzeitig rückgängig zu machen?
Nach den inzwischen vorliegenden Zahlen für das ersten Quartal 2005 zeichnet sich zwar ein nicht unerheblicher Anstieg der Geschäftszahlen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab, der nach ersten Analysen auch mit dem durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz erfolgten Wegfall des bislang dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens in Zusammenhang stehen dürfte. Von den im ersten Quartal 2005 eingegangenen Klagen betrafen freilich rund zwei Drittel Verfahren, in denen noch ein Vorverfahren besteht. Zum 1. Januar 2005 ist zudem u. a. das neue Zuwanderungsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Auch ohne die Abschaffung des Wider
spruchsverfahrens wären dort erheblich mehr Klagen zu verzeichnen gewesen. Die aus dem Anstieg der Geschäftszahlen abzuleitenden Prognosen sind daher noch nicht ausreichend belastbar, um hierauf schon jetzt mit einer Personalverstärkung zu reagieren.
Zu 1 und 2: Nach dem Allgemeinen Haushaltsvermerk Nr. 5 zum Kapitel 11 10 ist das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages, die bis zur Bildung von vier weiteren Kammern erforderlichen Stellen (einschließlich Folgepersonal) zusätzlich zur Verfügung zu stellen, sofern durch die Abschaffung der Widerspruchsverfahren ein unabweisbarer Personalmehrbedarf entsteht. Sollte dies der Fall sein, wovon zurzeit noch nicht gesichert auszugehen ist, wird die Landesregierung rechtzeitig an den Haushaltsausschuss herantreten und um Zustimmung zur Bereitstellung zusätzlicher Stellen in dem erforderlichen Umfang bitten.
Zu 3: Die Aussetzung des Vorverfahrens ist zunächst auf fünf Jahre gesetzlich festgelegt. Die Landesregierung hat deshalb begonnen, die Veränderungen in den Verwaltungsabläufen quantitativ und qualitativ zu erfassen, um sie gemeinsam mit Vertretern der Kommunen und anderen Stellen auszuwerten. Ziel ist es, nach wenigen Jahren, rechtzeitig vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu einer Beurteilung zu gelangen, ob die Ziele der Aussetzung des Vorverfahrens im Wesentlichen eingetreten sind und ob ein Änderungsbedarf für den Gesetzgeber erkennbar wird. An eine vorzeitige Rückgängigmachung einzelner Regelungen ist nicht gedacht. So hat z. B. im Freistaat Bayern die Abschaffung von Vorverfahren im Jahre 2000 die Zahl der Klagen im ersten Jahr hochschnellen lassen, bevor ein jährlicher Abschwung von ca. je 10 % einsetzte. Die Tendenz ist hier weiterhin fallend.
Die Unterrichtsversorgung an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen erreichte in Niedersachsen nach der offiziellen Statistik am 10. Februar 2005 prozentual im Verhältnis der Lehrer-Soll-Stunden zu den Lehrer-Ist-Stunden den Wert von 99,7 %. Im Vergleich der Landkreise weist der Landkreis Rotenburg (Wümme) gemeinsam mit dem Landkreis Cuxhaven mit 97,9 % landesweit die niedrigste Unterrichtsversorgung auf. Für die einzelnen Schulformen weist die Statistik für den Landkreis Rotenburg (Wümme) folgende Einzelwerte aus: Grundschulen 100,5 %, Hauptschulen 94,5 %, Realschulen 93,7 %, Förderschulen 98,2 %, IGS/KGS 100,6 % und Gymnasien 100,4 %. Die Unterrichtsversorgung einzelner Schulen lässt sich der Statistik nicht entnehmen, ist jedoch für eine ehrliche Bestandsaufnahme unverzichtbar.
1. Wie hoch war die Unterrichtsversorgung an den einzelnen Schulen der vorgenannten Schulformen im Landkreis Rotenburg (Wümme) am 10. Februar 2005, dargestellt anhand der Unterrichtsversorgungszahlen der jeweiligen einzelnen Schule?
2. Wie viele Lehrkräfte mit wie vielen Lehrerstunden sind zum 1. Februar 2005 bzw. in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 10. Februar 2005 von den vorgenannten Schulen im Landkreis Rotenburg (Wümme) abgeordnet worden, wobei diese Abordnungen unter Nennung der abgebenden Schule und der Zahl der dort jeweils abgeordneten Lehrer bzw. Lehrerstunden dargestellt werden mögen?
Zu 1: Die Unterrichtsversorgung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Landkreis Rotenburg (Wümme) wurde am 10. Februar 2005 wie folgt festgestellt: