Im Haftpflichtbereich galt es insbesondere, die Versicherungslücke bei ehrenamtlich Tätigen mit verantwortlichen Funktionen zu schließen. Schäden, die ehrenamtlich Tätige ohne Leitungs- und Aufsichtsfunktion in Ausübung ihres Ehrenamtes verursachen, werden - auch nach Fachinformationen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft - grundsätzlich von der privaten Haftpflichtversicherung (PHV) ersetzt. Nach Auskunft der Versicherungsbranche verfügen über 70 % der deutschen Haushalte über eine private Haftpflichtversicherung.
Werden Engagierte jedoch in verantwortlicher Position tätig und verursachen einen Schaden gegenüber Dritten, etwa als ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, genießen sie keinen Schutz durch ihre PHV. Diese Lücke hat das Land Niedersachsen 2003 durch den neuen, gegenüber bestehenden Versicherungen subsidiär wirkenden Rahmenvertrag geschlossen. Im Schadensfall werden ehrenamtlich Tätige in verantwortlicher Funktion mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen von Schadensersatzforderungen freigestellt, die über den Selbstbeteiligungsbetrag von 250 Euro hinausgehen.
Zu 2: Neben Niedersachsen haben fünf weitere Länder Landesrahmenverträge für den verbesserten Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht) für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen: Hessen (Januar 2003), Rheinland-Pfalz (Januar 2004), NordrheinWestfalen (November 2004), Berlin und Saarland (jeweils Januar 2005).
Hessen hatte bis vor kurzem im Rahmenvertrag sowohl für den Haftpflicht- als auch für den Unfallversicherungsschutz die Regelung, dass im Schadenfall die versicherte Person ihren ersten Wohnsitz in Hessen haben musste. Diese Regelung ist Ende 2004 bei der Aktualisierung der Verträge dahin gehend verändert worden, dass Versicherungsschutz für in Hessen ehrenamtlich Tätige und Personen, deren ehrenamtliches Engagement von Hessen ausgeht, besteht. Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Berlin und das Saarland haben gleich lautende Regelungen für den Kreis der Versicherten. Danach genießen Haftpflichtversicherungsschutz ehrenamtlich oder freiwillig tätige Menschen im jeweiligen Bundesland, aber auch die Ehrenamtlichen, die vom jeweiligen Bundesland ausgehend in einem anderen Bundesland oder im Ausland tätig sind. Das heißt, es gibt keine Beschränkung des Versicherungsschutzes hinsichtlich des ersten Wohnsitzes.
Zu 3: Die in der Mündlichen Anfrage genannte Lücke ist aufgrund der mit den Rahmenverträgen gemachten bisherigen Erfahrungen auch der Niedersächsischen Landesregierung bekannt. Mit der VGH-Versicherungsgruppe ist bei Vertragsabschluss im Herbst 2003 vereinbart worden, dass sich die Vertragsparteien im Sommer 2005 über die bisherigen Erfahrungen mit den Rahmenverträgen austauschen und gegebenenfalls Änderungen in den Regelungen herbeigeführt werden. Im Vorfeld dieser bereits verabredeten Gespräche wird die Landesregierung die praktischen Erfahrungen der anderen Bundesländer in dieser Hinsicht eruieren. In den Gesprächen mit der VGH wird die Landesregierung auch den Wegfall der Einschränkung des Versicherungsschutzes auf den ersten Wohnsitz thematisieren. Die Landesregierung wird dem Landtag zu gegebener Zeit über das Ergebnis dieser Gespräche berichten.