2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung in Bezug auf Staatssekretär Koller, der offensichtlich dem Bundesverfassungsgericht und der Öffentlichkeit nicht die gesamte Anzahl der Fälle mitgeteilt hat?
3. Wie begründet die Landesregierung, dass sie unter Verstoß gegen § 37 a Abs. 1 Nds. SOG den Niedersächsischen Landtag zuletzt vor über einem Jahr unterrichtet hat?
Gemäß § 37 a Nds. SOG unterrichtet das Ministerium für Inneres und Sport den Ausschuss zur Kontrolle besonderer polizeilicher Datenerhebungen über Anlass und Dauer von Datenerhebungen gemäß §§ 33 a bis c, 34, 35, 36 a und 37 Nds. SOG. Zu berichten ist danach über die verschiedenen Formen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), über längerfristige Observationen, den Einsatz technischer Mittel innerhalb und außerhalb von Wohnungen, über den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler und über Kontrollmeldungen zu Verdachtspersonen.
Die Unterrichtung des Landtagsausschusses erfolgt nicht aktuell zu jedem einzelnen Fall, sondern die meldepflichtigen Datenerhebungen werden halbjährlich zusammengefasst. An den sich danach ergebenden Berichtszeiträumen und -terminen orientiert sich auch das Meldeverhalten der Behörden.
Die Unterrichtung des Ausschusses bezieht sich in der Regel auf Maßnahmen, die im Berichtszeitraum abgeschlossen wurden. Dementsprechend ist auch das polizeiinterne Meldeverfahren so aus
Die Meldungen erfordern die Bewertung und Aufarbeitung der Fälle durch die zuständige Polizeibehörde, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Um eine inhaltliche Darstellung der Maßnahmen und der ihnen zugrunde liegenden Fallgestaltungen zu ermöglichen, müssen die Sachverhalte und die Anordnungspraxis im Einzelnen geprüft werden. Daneben ist die rechtliche Einordnung der verschiedenen Datenerhebungen nach Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur verbeugenden Straftatenbekämpfung und, sofern Letzteres zutrifft, nach Datenerhebungen bei der Verdachtsperson selbst oder bei ihren Kontaktund Begleitpersonen zu bewerten und gegebenenfalls eine nicht hinreichende Dokumentation in der polizeilichen und richterlichen Anordnungspraxis durch entsprechende Nachermittlungen zu ergänzen.
Insoweit ist es dem Meldesystem immanent, dass nicht stets tagesaktuell angegeben werden konnte, wie viele Sachverhalte insgesamt unter die Regelung des § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Nds. SOG fallen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht erläuterte Herr Staatssekretär Dr. Koller die Anwendung des § 33 a Nds. SOG auf der Grundlage des entsprechend dem Berichtswesen nach § 37 a Nds. SOG im Innenministerium vorhandenen Datenmaterials. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht um die Übermittlung einzelner Zahlen gebeten. Auf die Nachfrage des Gerichts während der mündlichen Verhandlung sind daher die Fälle genannt worden, die auf der Grundlage des Berichtswesens nach § 37 a Nds. SOG zur diesem Zeitpunkt bekannt waren; dies waren vier.
Am 27. Juli 2005, dem Tag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wurden die Polizeibehörden aufgefordert, die auf der Grundlage der für nichtig erklärten Regelungen laufenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Am 29. Juli 2005 wurden - abweichend von der Berichtssystematik des § 37 a Nds. SOG - im Rahmen einer Sondererhebung alle bis dahin durchgeführten Maßnahmen abgefragt.
stand seitens des MI keine Veranlassung, abweichend von der Systematik des Berichtswesens nach § 37 a Nds. SOG die Zahl der Anwendungsfälle des § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Nds. SOG einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen. Insoweit konnten die Äußerungen von Staatssekretär Dr. Koller im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung am 27. Juli 2005 sich nur auf die Zahlen beziehen, die der mündlichen Verhandlung am 16. März 2005 zugrunde lagen.
Ein Widerspruch zwischen den Äußerungen von Staatssekretär Dr. Koller und den Aussagen der Landesregierung lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Unterstellung, die Fallzahlen seien bewusst heruntergespielt worden, ist daher unrichtig und wird entschieden zurückgewiesen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage der Abgeordneten Wenzel und Dr. Lennartz namens der Landesregierung wie folg.
Zu 1 und 2: Auf der Grundlage des Meldesystems zur Unterrichtung des Ausschusses zur Kontrolle besonderer polizeilicher Datenerhebungen nach § 37 a Nds. SOG waren im März 2005 und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 27. Juli 2005 nur vier Maßnahmen bekannt.
Zu 3: Mit der Einführung der Befugnisse zur präventiven Telefonüberwachung gemäß §§ 33 a bis c Nds. SOG im Dezember 2003 hat sich die Anzahl der berichtspflichtigen Maßnahmen nach § 37 a Nds. SOG deutlich erhöht. Während zurückliegenden Unterrichtungen zwischen zwei und zwölf Maßnahmen zugrunde lagen, umfasst z. B. der dem Ausschuss in Kürze zugehende Bericht insgesamt 77 Maßnahmen (zum Teil zusammen- hängender Art). Dies liegt vorrangig an den hohen Fallzahlen im Bereich der TKÜ zur Gefahrenabwehr nach § 33 a Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG - hierbei handelte es sich im Wesentlichen um die Ortung von Handys suizidgefährdeter Personen, also um Einsätze zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Diese Fälle bleiben auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin Gegenstand der Unterrichtung des Landtagsausschusses.
Erste Erfahrungen im Rahmen des Meldewesens nach § 37 a Nds. SOG haben zudem gezeigt, dass in den polizeilichen und richterlichen Anordnungen
nicht immer ausreichend nach den verschiedenen Alternativen des § 33 a - Gefahrenabwehr, vorbeugende Straftatenbekämpfung, Kontaktund Begleitperson - differenziert worden ist. Hier waren nicht unerhebliche Nachermittlungen notwendig, um Bewertungen und entsprechende Zuordnungen vornehmen zu können mit dem Ziel, das Datenmaterial berichtsfähig aufzubereiten. Durch diesen verstärkten Aufwand hat sich die Vorlage des Berichts insgesamt verzögert.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des deutlich gestiegenen Meldeaufkommens ist die Meldeverpflichtung in verschiedenen Besprechungen mit den Führungskräften der Polizei eingehend erörtert und mit Erlass des MI vom 23. August 2005 einer Neuregelung unterzogen worden. Damit soll auch dem ausdrücklichen Wunsch des Ausschusses Rechnung getragen werden, dass die Unterrichtung trotz anonymisierter Darstellung ein Mehr an inhaltlichen Informationen enthält.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 9 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)
In der Ausgabe des Focus vom 12. September 2005 werden unter der Überschrift „Maximal 15 000 Euro Schulden“ von Niedersachsens Wissenschaftsminister Lutz Stratmann Details zu der Einführung von Studiengebühren und zu den Konditionen von Bildungskrediten verraten, wie es dort heißt.
Wörtlich wird der Minister zitiert: „Wir wollen die mögliche Gesamtverschuldung auf 15 000 Euro begrenzen. Beim BAföG kann man bis zu 10 000 Euro aufnehmen. Für Studiengebühren wäre dann noch ein Darlehen in Höhe von 5 000 Euro möglich. Damit könnte der Studierende in der Regelstudienzeit von fünf Jahren den Abschluss schaffen.“
Nach den derzeitigen Regelungen sind der Bezug und die Höhe des BAföG an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz soll jungen Menschen eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Sie wird dann gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Eltern hierzu nicht ausreichen und die Ausbildung förderungsfähig
ist. Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen der Eltern/Ehegatten und vom Einkommen/Vermögen des Auszubildenden ab. Das BAföG wird nach den derzeit geltenden Konditionen in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Dieses zurückzuzahlende Darlehen beträgt seit 2001 maximal 10 000 Euro.
Die individuelle Förderhöhe des BAföG kann also derzeit beim Einzelnen die Summe von 10 000 Euro weit überschreiten, die Schuldensumme ist jedoch in dieser Höhe gedeckelt.
1. Welche Planungen zur zukünftigen Ausgestaltung (beispielsweise Umstellung auf Voll- darlehen, mögliche Erhebung von Zinsen usw.) des BAföGs hat Wissenschaftsminister Stratmann, wenn es nach seinen Vorstellungen zukünftig als aufnehmbares Darlehen offenbar jedem Studierenden zur Verfügung stehen soll?
2. Nach den Vorstellungen von Minister Stratmann bekämen Studierende über das BAföG jährlich durchschnittlich 2 000 Euro für ihre allgemeinen Lebenshaltungskosten finanziert. Laut Angabe des DSW lagen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten Studierender 2003 bei 694 Euro monatlich. Welche besondere Förderung für Studierende, die oder deren Eltern nicht die Möglichkeit haben, die finanzielle Diskrepanz zwischen gewährten 2 000 Euro und im Schnitt benötigten 8 300 Euro jährlich auszugleichen, sieht das Modell von Minister Stratmann vor, sodass auch bedürftige Studierende zum einen ihr Studium in der Regelstudienzeit beenden können und zum anderen die genannte Maximalschuldenhöhe von 15 000 Euro nicht überschreiten?
3. Die von Minister Stratmann genannte Gesamtschuldenhöhe bezieht sich auf die Summe der geleisteten finanziellen Transfers. Da für die zurzeit angebotenen Bildungskredite jedoch Zinsen erhoben werden sollen, erhöht sich die Summe je nach Laufzeit. Mit welchem Zinssatz für Kredit und gegebenenfalls für das BAföG rechnet Minister Stratmann konkret, und welche Gesamtrückzahlungssumme ergibt sich daraus jeweils bei einer Laufzeit von fünf, zehn und fünfzehn Jahren?
Das BAföG als Bundesgesetz ist ein Sozialleistungsgesetz. Der Landesregierung ist keine Initiative des Bundes - auch nicht in der abgelaufenen Legislaturperiode - bekannt, grundlegende Änderungen am BAföG vorzunehmen. Zurzeit ist dies auch nicht möglich, weil die Regierungsbildung nach der Bundestagswahl noch nicht abgeschlossen ist und sich der Deutsche Bundestag noch nicht neu konstituiert hat. Insbesondere ist keine Initiative bekannt, dass Darlehen nach dem BAföG
Zu 1: Sofern sich die Anfrage auf Darlehensangebote für Studierende bezieht, mit denen die Kreditanstalt für den Wiederaufbau (KfW) an den Markt gehen will und die zur Deckung der Lebenshaltungskosten dienen sollen, so ist die Landesregierung in diese Initiative der KfW nicht involviert. Es besteht vonseiten der Landesregierung auch kein Interesse hieran. Eine Verbindung zu Darlehen nach dem BAföG oder den beabsichtigten Studiendarlehen zur Finanzierung von Studienbeiträgen ist nicht gegeben.
Zu 2: Es existieren im MWK keine Vorstellungen, dass Studierende zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten künftig nach dem BAföG höchstens Anspruch auf 2 000 Euro im Jahr haben sollen, die vollständig als Darlehen gewährt werden.
Der Höchstförderungssatz nach dem BAföG für Studierende beträgt monatlich 585 Euro, der je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt wird. Studierende müssen aus den ihnen gewährten Darlehen höchstens 10 000 Euro zurückzahlen. Darüber hinaus gewährte Darlehen werden somit de facto zu Zuschüssen. Es besteht keine Absicht, hieran etwas zu ändern. Auf den Umstand, dass für Studierende regelmäßig auch noch Kindergeld zusteht, wird ergänzend hingewiesen.
Mit Einführung von Studienbeiträgen soll allen Studierenden ein Anspruch auf Studiendarlehen eröffnet werden. Um die Gesamtbelastung durch Darlehen nach dem BAföG und durch Studiendarlehen nicht zu hoch werden zu lassen, soll eine Höchstgrenze von 15 000 Euro vorgesehen werden, die eine Studierende oder ein Studierender höchstens zurückzahlen muss. Darüber hinaus gewährte Studiendarlehen und Kreditzinsen werden von einem Ausfallfonds zu tragen sein.
Zu 3: Die so genannte Kappungsgrenze von 15 000 Euro soll sich auch auf auflaufende Zinsen beziehen. Sie stellt somit die Höchstgrenze für die Darlehensbelastung der Studierenden einschließlich der Zinsen dar.
Der große Erfolg der „Volksinitiative für Lernmittelfreiheit und freie Schülerbeförderung“ hat gezeigt, dass das niedersächsische Schulbuchmietmodell bei den Eltern auf Ablehnung stößt, weil es den Eltern zu hohe Kosten aufbürdet.
1. Wie sehen die aktuellen Regelungen zur Lernmittelfreiheit im Einzelnen in den anderen 15 Bundesländern aus?
2. Welche Konzepte davon sind besonders geeignet, die Familien bei den Kosten für die Lernmittel zu entlasten?