Der Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der 17 Verbände und Sachverständige teilgenommen haben. Die öffentliche Aufmerksamkeit für die Neuordnung des Bestattungsrechts wird auch daran deutlich, dass im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens etwa 40 schriftliche Stellungnahmen von Verbän
den und Einzelpersonen eingegangen sind. Dieses Verfahren hat viele Hinweise auf weitere Möglichkeiten der Rechtsvereinfachung und der Klärung offener Detailfragen erbracht, die der Ausschuss sorgfältig ausgewertet und geprüft hat.
Die vorgeschlagene Neuregelung hält an den Grundlagen der überkommenen Bestattungskultur fest. Es soll grundsätzlich dabei bleiben, dass Leichen entweder in einem Sarg in der Erde bestattet oder nach der Einäscherung in einer Urne beigesetzt werden und dass die Beisetzung auf einem Friedhof erfolgen muss. Außerdem hat sich der Ausschuss von dem Ziel leiten lassen, dass die kurze und für die Angehörigen besonders belastende Zeit zwischen Tod und Beisetzung nicht mit entbehrlichen Genehmigungsverfahren oder unklaren Rechtsvorschriften erschwert werden sollte.
Vonseiten der Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion wurde zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens darauf hingewiesen, dass die Bewahrung der überkommenen Bestattungskultur auch dazu dienen solle, allen Trauernden den Zugang zum Bestattungsplatz zu gewährleisten. Im Verlauf der Beratungen ergab sich auch eine weitgehende Einigkeit darüber, den besonderen Bestattungsbedürfnissen einzelner Gruppen durch nicht zu eng gefasste Ausnahmetatbestände zu den Bestattungsfristen - § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 - und zum Sargzwang - § 9 Abs. 1 Satz 2 - Rechnung zu tragen. Unterschiedliche Vorstellungen sind bis zum Ende der Beratungen vor allem bei der Frage verblieben, inwieweit Vorschriften für Urnenbeisetzungen erforderlich sind. Die Vertreterin der Grünen hat sich für eine weitgehende Freigabe bis hin zur Aschenausstreuung und zur Aufbewahrung der Urne in privater Hand eingesetzt, während sich die Ausschussmehrheit für die Beibehaltung des Friedhofszwangs auch für Urnen ausspricht.
Da der Gesetzentwurf hier im Plenum noch nicht behandelt worden ist, aber große Aufmerksamkeit findet, möchte ich die wichtigsten Punkte der Beschlussempfehlung darstellen.
Der Ausschuss war sich darüber einig, dass auch die Bestattung in Friedwäldern ermöglicht werden soll; deshalb soll in § 1 Abs. 4 auf eine Einfriedung derartiger Anlagen verzichtet werden. Allerdings müssen auch Friedwälder die Anforderungen an Friedhöfe erfüllen, also der Beisetzung vorbehalten und auch klar abgegrenzt sein. Friedwälder müssen zudem - wie alle Friedhöfe - einen öffentlichen Träger haben.
Nach eingehender Erörterung hat sich der Ausschuss dafür entschieden, in § 5 Abs. 1 grundsätzlich an der Frist von 36 Stunden festzuhalten, in der eine Leiche in eine Leichenhalle zu überführen ist. Die Fassung als Sollvorschrift lässt es aber zu, besonderen örtlichen Bestattungsbräuchen Rechnung zu tragen und die Bestattung beispielsweise auch vom Trauerhaus aus durchzuführen, ohne dass in den besonders begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung eingeholt werden müsste. Ähnlich geregelt wird in § 7 Abs. 1/1 die Regelfrist für die Durchführung der Einäscherung oder Bestattung. Eine solche Vorgabe hält der Ausschuss für erforderlich, schlägt gegenüber dem geltenden Recht aber eine Verlängerung der Frist von vier auf acht Tage vor.
Auch bei den Vorschriften über den Leichentransport soll auf nicht erforderliche Regeln verzichtet werden.
Daher empfiehlt der Ausschuss zu § 5 Abs. 3 und 4, dass für die Überführung der Leiche auf kurzen Wegen weiterhin weniger strenge Bestimmungen gelten sollen als für Leichenbeförderungen in andere Gemeinden.
An dem Grundsatz, dass Erdbestattungen in einem Sarg durchzuführen sind, und am Grundsatz der Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen in öffentlicher Trägerschaft wird in den §§ 9 bis 11 festgehalten. Die geänderte Fassung der Vorschrift zur Ausnahme vom Sargzwang - § 9 Abs. 1 Satz 2 - mit der Streichung der Worte „im Einzelfall“ soll sicherstellen, dass Genehmigungen auch für bestimmte Gruppen von Beisetzungen angeordnet oder in der Friedhofssatzung geregelt werden können.
Die Vorschriften über die Feuerbestattung sind in § 10 zusammengefasst. Für Krematorien sind darin keine besonderen Vorschriften mehr enthalten, sodass für diese künftig nur noch die baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen gelten. Der Erleichterung des Verfahrens vor Einäscherungen dient der Vorschlag, die Anfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle auf Leichen unbekannter Personen zu beschränken § 8 Abs. 1 Satz 4.
Auch zur erstmals rechtlich geregelten Seebestattung - § 10 Abs. 5 Sätze 3 bis 3/2 - wird zur Entlastung der Angehörigen eine Änderung empfohlen: Während der Gesetzentwurf die Seebestat
tung lediglich in bestattungsrechtlicher Hinsicht erlaubte, schlägt der Ausschuss an dieser Stelle eine - auch in wasserrechtlicher Hinsicht - abschließende Regelung vor.
Die Friedhöfe sollen nach § 11 weiterhin nur von öffentlich-rechtlichen Trägern geführt werden dürfen. Die Ausschussempfehlung eröffnet in § 16/1 Abs. 2 die Möglichkeit, die in Niedersachsen bereits vorhandenen privaten Friedhöfe weiter zu betreiben. Die Streichung des § 11 Abs. 3 des Entwurfs soll klarstellen, dass die aus der Gemeindeordnung abzuleitende Verantwortlichkeit der Gemeinden, Friedhöfe als Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge bereitzustellen, nicht durch Untätigkeit auf kirchliche Friedhofsträger abgewälzt werden kann.
Der Ausschuss schlägt außerdem drei Ergänzungen vor, um einige mit dem Bestattungsrecht eng zusammenhängende Randbereiche erstmals zu regeln. Dies gilt für die innere Leichenschau in § 3/1. Dabei geht es nicht um die bundesrechtlich geregelten Sektionen, z. B. zur Aufklärung von Straftaten oder für Transplantationen. Im Regelfall setzt die Sektion das schriftliche Einverständnis der verstorbenen Person voraus. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kommt eine Sektion zur Aufklärung der Todesursache infrage, für die eine Widerspruchslösung empfohlen wird. Außerdem schlägt der Ausschuss vor, den Umgang mit abgetrennten Körperund Leichenteilen sowie Organen zu regeln, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bestattet oder verbrannt werden müssen. Die zusätzlichen Regelungen in § 11 Abs. 5 zum Friedhofsgebührenrecht sollen die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts ergänzen und zwei in der Rechtsprechung aufgetretene Zweifelsfragen klären.
Dieser Überblick zu den wichtigsten Änderungen in der Ausschussempfehlung soll hier genügen. Über die für die Rechtsanwendung wichtigen Einzelheiten der Neuregelung wird demnächst ein schriftlicher Bericht Auskunft geben.
Namens und im Auftrag des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit möchte ich Sie bitten, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Frau Siebert, für die Berichterstattung von siebeneinhalb Minuten. - Die erste Rednerin ist Frau Krämer von der SPD-Fraktion.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das war eine ausführliche Berichterstattung. Davon tauchen auch einige Punkte in meiner Rede auf, die ich gerne vortragen möchte.
Der Sozialausschuss hat sich in den letzten Monaten intensiv mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 2006 beschäftigt. In den Diskussionen und den Beratungen wurden viele Punkte gemeinsam fraktionsübergreifend und wichtige Änderungen und Ergänzungen sowie zusätzliche Begrifflichkeiten und Klarstellungen erarbeitet. Hilfreich waren dabei die zum Teil sehr ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen und die mündlichen Anhörungen von Einrichtungen, Institutionen, Verbänden, der Ärztekammer, der Kirchen, von Privatpersonen usw. Mein ganz besonderer Dank gilt ebenfalls dem Gesetzgebungsund Beratungsdienst, dessen fachliche Beratung auch bei diesem Gesetzentwurf unerlässlich war.
Ich freue mich zum einen, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP in wichtigen Punkten einvernehmlich geändert bzw. ergänzt wurde, um dem gesellschaftlichen Wandel und den Interessen der Bevölkerung gerecht zu werden.
Zum anderen bedauere ich es sehr, dass Vorschriften, die nicht mehr zeitgemäß sind, aufgrund der konservativen Einstellung der Regierungsfraktionen nicht geändert oder erneuert wurden. Immer mehr Menschen wünschen als letzte Ruhestätte nicht den traditionellen Friedhof.
Zu den erfreulichen Änderungen gehört, dass so genannte Friedwälder möglich sind, indem jetzt nicht mehr von eingefriedeten, sondern von abgegrenzten Grundstücken im Gesetzentwurf die Rede ist. Symbole wie Kreuze, Tafeln oder Ähnliches sollten ausreichen, um auf einen Friedwald hinzuweisen und das erforderliche Verhalten der Besucher zu erreichen.
Auch dass der Sarg während der Aufbewahrungszeit in einer Kapelle weiterhin offen bleiben kann, um den Angehörigen Gelegenheit zu geben, so Abschied zu nehmen, halte ich für wichtig und richtig. Ein verschlossener Sarg, wie es in dem Gesetzentwurf vorgesehen war, würde nach meiner Meinung vielen trauernden Menschen das Abschiednehmen von einem Verstorbenen erschweren.
Ganz wichtig ist auch, dass durch die Friedhofsträger sichergestellt sein muss, dass Eltern die Möglichkeit haben, Fehlgeborene und Ungeborne mit einem Gewicht unter 500 g zu beerdigen. Eltern, Mütter und Väter müssen, wenn sie es wollen, einen Ort haben, der es ihnen erleichtert, mit ihrer Trauer fertig zu werden. Wenn Eltern oder ein Elternteil diese Möglichkeit nicht nutzen möchte, auch nach eingehender Beratung von Ärzten nicht, so sind diese Fehlgeborenen und Ungeborenen dem sittlichen Empfinden entsprechend zu verbrennen. Eltern oder ein Elternteil können in diesem Fall also frei entscheiden, welche Möglichkeit sie nutzen möchten. Das ist für mich ganz wichtig. Niemand - das sage ich ganz klar, weil es in einigen Stellungnahmen so gefordert wurde darf durch eine festgeschriebene Bestattungspflicht in noch tiefere seelische Qualen gestürzt werden, vor allem nicht junge Frauen, die aufgrund einer Vergewaltigung oder besonderen Notsituation abgetrieben haben. Das wäre unverantwortlich.
Ein Weg in die richtige Richtung ist meines Erachtens auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ermächtigung an das zuständige Ministerium, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung zuzulassen. Das Verfahren kommt aus Schweden und wird sich - da bin ich ganz sicher - auch bei uns durchsetzen. Durch dieses Verfahren ist eine wesentlich geringere Ruhezeit nötig, die in § 12 schon berücksichtigt worden ist.
Nun komme ich zu einem Punkt in dem uns vorliegenden Gesetzentwurf, der nicht nur von mir, sondern auch von der überwiegenden Mehrheit der schriftlichen und persönlichen Stellungnahmen so gesehen wird. Die im vorliegenden Gesetzentwurf festgeschriebene generelle Sargpflicht - wenn auch jetzt auf feuchtigkeitshemmende Särge bezogen - ist nicht mehr zeitgemäß. In den meisten europäischen Ländern besteht eine Wahlmöglich
keit zwischen Sarg und z. B. Leinentuch. Wenn die Friedhöfe dafür geeignet sind - und das müssen sie natürlich sein -, dann gibt es in diesen Ländern keine Sargpflicht mehr, sondern eine gleichberechtigte Entscheidungsmöglichkeit zwischen Sarg und Leinentuch. In einem neuen Gesetz für Niedersachsen sollte daher nicht mehr von einer Befreiung von der Sargpflicht nur in begründeten Ausnahmefällen geredet werden, sondern ebenfalls eine gleichberechtigte Wahlmöglichkeit gegeben werden.
Auch wenn Träger von Friedhöfen einen Teil des Friedhofs für eine Bestattung ohne Sarg zur Verfügung stellen können und damit eventuell ein Gruppenantrag genügt und Einzelanträge nicht mehr nötig sind, so ist damit den Wünschen der Bevölkerung in keinem Fall Rechnung getragen - Wünschen, die nicht nur religiösen Ursprungs sind. An dieser Stelle und in diesem Punkt unterscheidet sich der uns vorliegende Gesetzentwurf nicht von dem aus dem Jahre 1938. Wie Sie, meine Damen und Herren von der CDU und der FDP, das der Bevölkerung plausibel erklären wollen, würde mich sehr interessieren.
Zum Schluss komme ich noch auf einen Punkt zu sprechen, der im vorliegenden Gesetzentwurf klar geregelt ist, worüber im Ausschuss aber auch sehr intensiv diskutiert worden ist. Ich meine die Urnenbestattung. Ich persönlich vertrete den Standpunkt, dass - abgesehen von Seebestattungen - Urnen auf den Friedhof bzw. auf Friedwälder gehören, weil es unabsehbare Folgen haben kann, wenn die Möglichkeit eröffnet wird, sie auch zu Hause aufzubewahren.
Asche von Verstorbenen gehört nach meinem Empfinden ebenfalls nicht in Ringe oder sonstige Schmuckstücke. Dazu habe ich eine klare Meinung aus meinem ethischen und sittlichen Empfinden heraus. Darum kann ich dem Änderungsantrag der Fraktion der Grünen in dieser Hinsicht nicht zustimmen.
„Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird.“
In diesem Sinne haben wir im Sozialausschuss über die richtige inhaltliche Gestaltung eines zu überarbeitenden Gesetzes diskutiert und gute Lösungen gefunden, wie ich meine. Was das in dieser Einleitung weiter angeführte weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit betrifft, haben Sie, meine Damen und Herren der Regierungsfraktionen, diesem selbst gewählten Anspruch nicht genügt. Ich erinnere an die weiterhin geltende Sargpflicht.
Aufgrund dieser Entscheidung von Ihnen kann ich dem uns vorliegenden Gesetzentwurf nur mit halbem Herzen zustimmen. Aber ich werde zustimmen, weil andere wichtige Punkte, für die sich die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion eingesetzt haben, berücksichtigt wurden. Für die SPDFraktion insgesamt ist die Abstimmung aber freigegeben. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 18. September 2003 hat der Niedersächsische Landtag einen von CDU und FDP eingebrachten Antrag einstimmig verabschiedet. Thema: „Würdige Bestattung von Tot- und Fehlgeburten“. Das war der Ausgangspunkt, um das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen neu zu fassen. Heute wollen wir zur Beschlussfassung im Landtag kommen, nach einer mündlichen und einer sehr ausführlichen schriftlichen Anhörung, die ganz klar gezeigt haben, welche Beachtung dieses Thema auch in der Öffentlichkeit gefunden hat.
Zunächst einmal: Niedersachsen bekommt ein modernes, flexibleres und gleichzeitig schlankes Bestattungsgesetz. Das klingt sicherlich recht nüchtern. Dahinter steht aber viel mehr. Bestattung und Friedhöfe als Orte der Trauer sind tief verwurzelt mit Religion, Glauben und Emotionen. Tod und Sterblichkeit sollen und dürfen dabei nicht verdängt werden, auch nicht fern von unseren Wohnstätten. Friedhöfe sind nicht nur Orte persönlicher Trauer, sondern auch öffentliche Gedenkstätten, deren Gestaltung deshalb auch ein öffentliches
Anliegen sein muss. Die Art und Weise, wie eine Gesellschaft ihre Toten bestattet und ihrer gedenkt, sagt viel über den Umgang der Menschen miteinander und über die Würde aus, die diese Gesellschaft dem menschlichen Leben auch über den Tod hinaus zugesteht.
Erstens. Tot- und Fehlgeburten auch unter 500 g können künftig würdig bestattet werden. Friedhofsträger sollen entsprechende Flächen vorhalten. Betroffene Eltern sind von den Ärzten darüber zu informieren. Das finden wir gut so.
Zweitens. So genannte Friedwälder sollen möglich sein, wenn eine Gemeinde das will und diese Wälder als Orte der Stille und Totenruhe kennzeichnet. Somit kann auch dem Wunsch nach einer naturnahen Bestattung besser als bisher Rechnung getragen werden.
Drittens. Friedhofsträger können Dritte mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen, ohne aber von ihrer Verantwortlichkeit entbunden zu werden.
Viertens. Nicht nur den Wünschen der christlichen Kirchen wird Rechnung getragen. Andere Religionsgemeinschaften dürfen künftig ihren Traditionen entsprechend bestatten. Trauernde sind z. B. künftig in der Lage, Verstorbenen auch am offenen Sarg die letzte Ehre zu erweisen. Der Regelfall bleibt zwar die Erdbestattung im geschlossenen Sarg, Ausnahmen können aber zugelassen werden.