Protokoll der Sitzung vom 09.12.2005

einer Schwangerschaft und die Beratung mit dem Ziel der Sexualaufklärung und -prävention.

Gerade die Schwangerschaftskonfliktberatung ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. In der Frühphase der Schwangerschaft ist es Aufgabe dieser Beratung, die Frauen für das Austragen des Kindes zu gewinnen. Das Land ist daher verpflichtet, die Beratungsstellen, die sich dieser wichtigen und auch schwierigen Aufgabe widmen, finanziell zu unterstützen.

Unser Gesetzentwurf regelt die Auswahl der zu fördernden Einrichtungen und die Höhe der Förderung. Zentrale Eckpunkte sind: Das Gesetz enthält eine klare Botschaft an all diejenigen, die schon jetzt in diesem schwierigen und gesellschaftlich wichtigen Feld Beratung durchführen. Durch eine Bestandsschutzregelung ist es möglich, die bewährte Struktur der Beratungslandschaft in Niedersachsen zu erhalten. Hier wird es keine Einschnitte geben.

Auch an der Förderhöhe ändern wir nichts. Es werden bei gemeinnützigen und kirchlichen Beratungsstellen weiterhin 80 % der Personal- und Sachkosten durch das Land übernommen.

Auch Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bleiben im Fördersystem. Auch sie leisten einen wichtigen Beitrag und gewährleisten Trägervielfalt.

Wir schaffen ein klar strukturiertes Auswahlverfahren, und die vielfach unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundesgesetzes werden klar definiert. Neu hierbei sind die acht Versorgungsbereiche, die wir für die Förderung zugrunde legen und durch die wir die Wohnortnähe der Beratung gewährleisten. Innerhalb dieser Versorgungsbereiche wird überprüft, ob der vom Bundesrecht vorgegebene Versorgungsschlüssel erfüllt ist, d. h. ob für 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Beratungskraft vollzeitbeschäftigt vorhanden ist. Sollte dieser Versorgungsschlüssel in einem Versorgungsbereich nicht erfüllt sein, müssen neue Beratungsstellen in die Förderung aufgenommen werden. Dabei haben diejenigen Einrichtungen Vorrang, die sowohl die allgemeine Beratung rund um das Thema Schwangerschaft als auch die Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten.

Innerhalb der Versorgungsbereiche müssen auch mindestens zwei weltanschaulich unterschiedlich ausgerichtete Träger vorhanden sein, um für die

Beratenden eine Auswahl zu ermöglichen. Dies ist aber nur der Mindeststandard. Schon jetzt sind in drei Versorgungsbereichen fünf unterschiedliche weltanschauliche Selbstverständnisse vertreten. Aufgrund der Bestandsschutzregelung ändert sich hieran durch das Gesetz nichts.

Lassen Sie mich aufgrund des Redebeitrages von Frau Helmhold kurz auf § 8 des Gesetzentwurfes eingehen. In § 8 finden Sie eine Regelung für eine Förderung von Einrichtungen in katholischer Trägerschaft. Diese Beratungsstellen sind ein wichtiger Bestandteil des Beratungsnetzes in Niedersachsen. Dies findet durch das Gesetz nun ausdrücklich Anerkennung. Lassen Sie mich daher an dieser Stelle ganz deutlich sagen: Ich bin froh, dass es uns gelungen ist, eine Regelung zu finden, die der besonderen Situation der katholischen Beratungsstellen Rechnung trägt, die die wertvolle Arbeit dieser Stellen anerkennt und die die Basis für einen dauerhaften Rechtsfrieden legt.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Ich freue mich sehr, dass es uns mit diesem in den Ausschüssen einstimmig beschlossenem Entwurf - dafür bin ich sehr dankbar - gelungen ist, das bewährte Netz der Beratung Niedersachsen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Auch wenn es sich um ein Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen handelt, sollte uns immer bewusst sein, dass es hierbei vor allem um die Menschen geht, für die die Beratung angeboten wird. Diese Beratung ist im Schutzkonzept des Staates für das ungeborene Leben ein unersetzbarer Baustein. Vielen Dank.

(Lebhafter Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

§ 1. - Unverändert.

§ 2. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 2/1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 3. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 4. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 5. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 6. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 7. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 8. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? - Das ist bei vier Gegenstimmen so beschlossen.

§ 9. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz in der Schlussabstimmung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. - Das ist einstimmig so beschlossen. Damit ist das Gesetz verabschiedet.

Meine Damen und Herren, ich rufe nun auf den

Tagesordnungspunkt 19: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes (LVergabeG) - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/135 und Berichtigung Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Drs. 15/2435

Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen.

Berichterstatter ist der Abgeordnete Eppers. Ich erteile ihm das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr schlägt Ihnen in der Drucksache 2435 vor, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Ausschussmitglieder der Fraktionen von CDU und FDP zugestimmt. Die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben dagegen gestimmt. In den mitberatenden Ausschüssen ist ebenso abgestimmt worden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, da ich davon ausgehe, dass die Debattenbeiträge deutlich machen werden, wie der Beratungsstand im Ausschuss war, hoffe ich, dass Sie damit einverstanden sind, dass ich den Rest meines Berichtes zu Protokoll gebe.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

(Zu Protokoll:)

Der Gesetzentwurf ist erstmals am 14. Mai 2003 hier im Plenum beraten worden. Der federführende Wirtschaftsausschuss hat dazu eine Anhörung der Interessenverbände durchgeführt und nach deren Auswertung eine Reihe von Änderungen beschlossen.

Nach Abschluss des ersten Beratungsdurchgangs im federführenden Ausschuss hat das Gesetzgebungsverfahren zwei Jahre geruht. Ein Vertreter der CDU-Fraktion begründete dies damit, dass man die bundesrechtliche Entwicklung des Tarifvertragsrechts habe abwarten wollen. Eine wünschenswerte bundeseinheitliche Lösung der Problematik sei aber noch immer nicht in Sicht, sodass das Gesetzgebungsverfahren nun zügig abgeschlossen werden solle. Vonseiten der Ausschussmitglieder der Fraktionen der SPD und der Grünen wurde erwidert, dass nach einer so langen Unterbrechung der Wunsch nach einem derart kurzfristigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht recht verständlich sei.

Die Ausschussmitglieder der Fraktion der CDU und FDP haben kurz vor dem Abschluss der Beratungen noch einen Vorschlag vorgelegt, der den Entwurf in drei wesentlichen Punkten verändert:

Beschränkung des gesamten Gesetzes auf den Baubereich,

Anhebung der Betragsgrenze für die erfassten Aufträge auf 30 000 Euro und

die Neufassung der Vorschrift über die Tariftreueerklärung.

Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sollen danach nun in § 2 nicht nur - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - der öffentliche Personennahverkehr und die freiberuflichen Leistungen ausgenommen werden, sondern auch der Dienstleistungsbereich im Übrigen. Allerdings war die zentrale Vorschrift des § 3 über die Tariftreueerklärung auch schon bisher auf den Baubereich beschränkt.

Vonseiten der Ausschussmitglieder der SPDFraktion wurde gegen die Beschränkung des Anwendungsbereichs eingewandt, dass die in der Präambel des Gesetzes beschriebenen Wettbewerbsverzerrungen inzwischen eher noch weitere Branchen ergriffen hätten, sodass die vorgesehenen Beschränkungen einschließlich der Anhebung der Betragsgrenze nicht einleuchteten.

Ein Sprecher der CDU-Fraktion hielt dem entgegen, dass in der durchgeführten Anhörung auch die Abschaffung des Landesvergabegesetzes insgesamt gefordert worden sei, weil es zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeuge. Bei der Festlegung der neuen Betragsgrenze in § 1 bei 30 000 Euro - statt wie zunächst beschlossen bei 50 000 Euro sei seine Fraktion den anderen rechtspolitischen Vorstellungen entgegengekommen.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde auch im mitberatenden Rechtsausschuss kontrovers erörtert. Die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion erklärten dazu, dass die vorgesehenen Änderungen von Verbandsvertretern in einer von der Fraktion durchgeführten Anhörung als „Verschlimmbesserung“ bewertet worden seien; es werde zusätzlicher bürokratischer Aufwand befürchtet. Diesen Hinweis hielt der Sprecher der CDU-Fraktion nicht für überzeugend, da der Anwendungsbereich des Gesetzes ja eingeschränkt werden solle.

Die Empfehlung zu § 3 sieht vor, dass einer Ausschreibung auch in Niedersachsen geltende Tarifverträge zugrunde gelegt werden dürfen, die keine Flächentarifverträge sind. Diese Erweiterung bezüglich der anwendbaren Tarifverträge wurde von den Ausschussmitgliedern der SPD-Fraktion mit

dem Hinweis kritisiert, dass damit auch Firmentarifverträge zugrunde gelegt werden könnten, die vielfach nur abgeschlossen würden, um eine Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden. Die Einbeziehung derartiger Tarifverträge laufe den Zielen des Gesetzes zuwider. Dem hielten ein Ausschussmitglied der CDU-Fraktion sowie ein Vertreter des Fachministeriums entgegen, dass nicht jeder Tarifvertrag in die Liste nach § 3 Abs. 3 eingetragen werden müsse.

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wies darauf hin, dass nicht ganz klar sei, welchen Entscheidungsspielraum das Fachministerium nach der Neuregelung künftig haben solle. Die Einbeziehung von Firmentarifverträgen könne zu einer verstärkten gerichtlichen Kontrolle der Ermessensentscheidung führen, die der Auftraggeber bei der Auswahl der anzuwendenden Tarifverträge zu treffen habe. Dieser Überlegung ist die Ausschussmehrheit im mitberatenden Rechtsausschuss nicht gefolgt; ein Sprecher der CDUFraktion erklärte dazu, dass auch Firmentarifverträge von Gewerkschaften abgeschlossen würden und nicht von vornherein als bedenklich eingestuft werden dürften.

An der bereits im Gesetzentwurf vorgesehenen Befristung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2008 möchte der Ausschuss festhalten, da er eine Überprüfung des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt weiterhin für erforderlich hält.

Im Vergleich zu den bisher vorgestellten Änderungsempfehlungen haben die übrigen vom Ausschuss empfohlenen Änderungen nicht dieselbe sachliche Bedeutung oder lediglich klarstellenden Inhalt. Insoweit möchte ich Sie daher auf den schriftlichen Bericht über die Ausschussberatungen verweisen, der Ihnen bereits vorliegt.

Damit möchte ich meinen mündlichen Bericht schließen und Sie namens und im Auftrag des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bitten, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.

Für die CDU-Fraktion hat nun der Abgeordnete Dinkla das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Novellierung des Landesvergabegesetzes ist Bestandteil der Koalitionsvereinbarung von CDU und