Protokoll der Sitzung vom 23.06.2006

Werden niedersächsische Baumschulen vom Markt abgehängt?

Baumschulen aus dem Nordwesten Niedersachsens mussten in letzter Zeit verstärkt feststellen, dass Ausschreibungen aus den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg für neu zu gestaltende Grünanlagen autochthones Pflanzenmaterial fordern. Damit konnten sich nur Baumschulen aus den süddeutschen Regionen an den Ausschreibungen beteiligen. Niedersächsischen Baumschulen war durch das Kriterium „autochthon“ eine Teilnahme an einer baden-württembergischen Ausschreibung nicht möglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie häufig fordern Ausschreibungen autochthone Pflanzen, welches Finanzvolumen wird dadurch in der jeweiligen Region gebunden, und ist das Ausschreibungskriterium „autochthon“ in allen Bundesländern, somit auch in Niedersachsen, üblich?

2. Sind derartige Einschränkungen auch auf europäischer Ebene bekannt und ist ein Kriterium wie „autochthon“ bei öffentlichen Ausschreibungen wettbewerbsrechtlich generell zulässig?

3. Welche Nachteile sind niedersächsischen Baumschulen durch die Beschränkung auf autochthone Pflanzen bisher entstanden, mit welcher weiteren Entwicklung ist zu rechnen, und welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um Nachteile für die niedersächsische Baumschulwirtschaft abzuwenden?

Bevor ich die Fragen der Abgeordneten Rakow beantworte, lassen Sie mich Folgendes anmerken: Vor allem in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern enthalten öffentliche Ausschreibungen für vorzunehmende Anpflanzungen in der freien Landschaft Beschränkungen im Hinblick auf die Herkunft der Pflanzen. Ausgangspunkt sind Regelungen zur Verwendung gebietsheimischer Gehölze in Form von Merkblättern, welche in Kooperation mit den dortigen Baumschul-Landesverbänden abgestimmt wurden. Die Merkblätter und Vorgaben haben allerdings keinen Verordnungscharakter. In diesen Bundesländern sollen bei Ausschreibungen nur solche Pflanzen und Gehölze Verwendung finden, die hinsichtlich der jeweiligen Region gebietsheimisch - also autochthon sind. Diese Beschränkung bezieht sich auf das genetische Material, d. h. es muss nachgewiesen werden, dass die zu verwendenden Pflanzen ihren genetischen Ursprung in der jeweiligen Region haben. Begründet wird diese Forderung mit der Gefahr der Florenverfälschung durch das Einbringen von Pflanzen der gleichen Art, die ihren Ursprung in anderen Herkunftsländern haben. Daraus folgt, dass sich Versandbaumschulen - wie wir sie in Niedersachsen vor allem im Landkreis Ammerland antreffen - nur dann mit Erfolg an öffentlichen Ausschreibungen in den süddeutschen Bundesländern beteiligen können, wenn sie das geforderte Pflanzenmaterial im Betrieb vorhalten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Grundsätzlich dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen in Ausschreibungen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist (§ 9 Nr. 5 (1) Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB/A bzw. § 8 Nr. 3 (3) Verdingungsordnung für Leistungen -VOL/A-). Sachliche Rechtfertigungsgründe können rechtliche oder behördliche Bestimmungen sein, daneben sind fachliche oder wirtschaftliche Vorteile maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Vergabe grundsätzlich kein Unternehmer diskriminiert werden darf (§ 2 Nr. 2 VOB/A und VOL/A). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Ausschreibung autochthoner Pflanzen vergaberechtlich immer dann zulässig, wenn naturschutzfachliche Gründe gemäß den Regelungen in § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes („Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen“) und § 44 des Niedersächsischen Natur

schutzgesetzes („Gebietsfremde Tiere und Pflan- zen“) dies erfordern. Diese Vorgaben basieren auf der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), sodass von einer ähnlichen Verfahrensweise in den anderen EU-Ländern auszugehen ist. Die Länder treffen hiernach geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Entsprechende Formulierungen in der Leistungsbeschreibung bei Ausschreibungen sind folglich zulässig, sofern dies im Einzelfall fachlich geboten erscheint. Wettbewerbsrechtlich unzulässig sind Ausschreibungstexte wie „aus süddeutschen oder bayerischen Baumschulen“, da der Wettbewerb nicht auf Bewerber aus bestimmten Regionen bzw. Orten beschränkt werden darf (§ 8 Nr. 1 VOB/A bzw. § 7 Nr. 1 VOL/A). Heimische Gehölze als Ausschreibungskriterium werden aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit der Böden und der klimatischen Bedingungen in den Bundesländern differenziert nachgefragt. Entscheidend sind die jeweiligen Standortbedingungen für die Aufnahme des Ausschreibungskriteriums „autochthon“. Informationen über die quantitative und die fiskalische Bezifferung von Ausschreibungen heimischer Pflanzen in Niedersachsen liegen der Landesregierung nicht vor.

Zu 3: Baumschulen und Unternehmen für Pflanzenhandel, die die erforderlichen Pflanzen nicht bereitstellen können, sind faktisch von der Teilnahme an den Vergabeverfahren ausgeschlossen. Auch niedersächsische Baumschulen haben bereits wegen des Ausschreibungskriteriums „autochthon“ von vornherein auf die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungsverfahren in bestimmten Regionen verzichtet oder auch den Zuschlag wegen fehlender Erfüllung der geforderten Leistungsbeschreibung nicht erhalten. Da es derzeit - abgesehen vom forstlichen Bereich - keine verbindlichen Regelungen und Methoden gibt, die gewährleisten, dass als gebietsheimisch angebotenes Pflanzgut auch immer eine entsprechende Herkunft aufweist, hat sich das niedersächsische Landwirtschaftsministerium bereits im Herbst 2004 mit einem eigenen Beschlussvorschlag auf der Agrarministerkonferenz für eine Lösung der Problematik eingesetzt. Diese Bemühungen sind leider ohne Erfolg geblieben. Es ist davon auszugehen, dass landesseitige „Empfehlungen“ wie sie bereits

in Bayern und Baden-Württemberg existieren, auch in anderen Bundesländern kommen werden. Seitens der Niedersächsischen Landesregierung sind entsprechende Regelungen nicht vorgesehen. Niedersachsen wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und an geeigneter Stelle auch weiterhin für Lösungen im Sinne der niedersächsischen Baumschulwirtschaft einsetzen. Große, überregional tätige Versandbaumschulen können - schon allein aus Betriebskostengründen - nicht für alle Regionen in Deutschland autochthones Pflanzgut vorhalten. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Diskussionsprozess hinsichtlich des Ausschreibungsmerkmals „autochthone Pflanzenherkünfte“ auch innerhalb des Berufsstandes in Deutschland - insbesondere auf verbandspolitischer Ebene - noch nicht abgeschlossen ist.

Anlage 17

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 20 der Abg. Ursula Helmhold und Ina Korter (GRÜNE)

Sonderpädagogische Grundversorgung im Landkreis Schaumburg

Der Landkreis Schaumburg beabsichtigt, gemäß dem Erlass des Kultusministeriums vom 1. Februar 2005 zur sonderpädagogischen Förderung die sonderpädagogische Grundversorgung erheblich auszuweiten. Künftig sollen 16 der 28 Grundschulen in das Konzept der sonderpädagogischen Grundversorgung für den Schwerpunkt Lernen einbezogen werden. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen mit Förderbedarf im Bereich Lernen müssten dann in der Regel nicht mehr an Förderschulen überwiesen werden.

Um auch Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung integrativ in den Grundschulen fördern zu können, möchte der Landkreis Schaumburg ein Konzept umsetzen, dass eine von der Landesschulbehörde eingerichtete Arbeitsgruppe entwickelt hat. Dieses Konzept sieht vor, ein Beratungszentrum für den Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung einzurichten, das an ein bestehendes Förderzentrum angegliedert werden soll.

Geplant war die Umsetzung dieses Konzepts zum Schuljahresbeginn 2006/07. Inzwischen hat der Landkreis jedoch erfahren, dass die für die Einrichtung des Beratungszentrums bzw. für die Grundversorgung nötigen Förderschullehrerstellen nicht bereitgestellt werden sollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie das Konzept zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung für den Landkreis Schaumburg, das von einer von der Landesschulbehörde eingerichteten Arbeitsgruppe entwickelt worden ist?

2. Trifft es zu, dass die Landesregierung jetzt die erforderlichen Stellen für die Verwirklichung dieses Konzepts nicht bereitstellen will, und, wenn ja, aus welchen Gründen nicht?

3. Welche Kosten würde die Verwirklichung des Konzepts für die sonderpädagogische Grundversorgung im Landkreis verursachen, und welche Kosten würden demgegenüber beim Land und beim Landkreis eingespart, wenn Schülerinnen und Schüler von den Grundschulen im Landkreis Schaumburg nicht mehr auf Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen und mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung überwiesen werden müssten?

Die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein besonderes Anliegen dieser Landesregierung. Seit der Übernahme der Regierungsverantwortung haben wir deshalb die Versorgung der Förderschulen mit qualifiziertem Personal und die sonderpädagogische Förderung in den anderen Schulen kontinuierlich ausgeweitet. Andererseits haben wir umfassende rechtliche Grundlagen für die sonderpädagogische Förderung geschaffen, die klare Orientierungen für alle Förderschwerpunkte in allen Schulformen beinhalten.

Wir lassen uns von dem Grundsatz leiten, dass sich alle schulische Förderung am Kindeswohl ausrichten muss. Deshalb gelten für die sonderpädagogische Förderung aller Kinder und Jugendlichen zwei zentrale Aussagen:

- Jede Schülerin und jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat Anspruch auf eine angemessene sonderpädagogische Förderung.

- Sonderpädagogische Förderung kann sowohl in einer allgemeinen Schule als auch in einer Förderschule erfolgen. Es wird von einer Pluralität der Förderorte und einer Vielfalt der Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung ausgegangen.

Für die Umsetzung dieser Leitziele gibt es im Grundsatzerlass „Sonderpädagogische Förderung“ eine Vielfalt von Vorgaben und Anregungen. Die entscheidende Frage bei der sonderpädagogischen Förderung ist, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf vorliegt, welcher Art

dieser Bedarf ist und wie diesem Bedarf entsprochen werden kann.

Wir setzen konsequent den Weg der letzten Jahre fort und ermöglichen die Ausweitung der sonderpädagogischen Förderung in allen allgemein bildenden Schulen. Im Rahmen Regionaler Konzepte ist es möglich, die vorhandenen Förderschulen und die Mobilen Dienste zu stärken, an Grundschulen eine sonderpädagogische Grundversorgung einzurichten sowie Integrations- und Kooperationsklassen an allen Grundschulen und weiterführenden Schulen zu führen. Ein besonderes Augenmerk haben wir dabei in den letzten Jahren auf den Förderschwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“ gerichtet. Sie alle wissen, dass die Lehrkräfte unserer Schulen hier oft vor großen Herausforderungen stehen und dass wir in diesem Bereich einen erheblichen Nachholbedarf haben.

Ich kann die jüngsten Entwicklungen mit einigen aktuellen Daten skizzieren: Zum 22. August 2005 wurden für die Ausweitung der sonderpädagogischen Förderung zwölf zusätzliche Förderschullehrerstellen für fünf Regionale Konzepte genehmigt. Zu den Terminen 1. Februar 2006 und 28. August 2006 wurden wiederum zwölf zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen der Planungen zur Unterrichtsversorgung zum 1. August 2006 werden zurzeit die noch vorliegenden Anträge auf Einrichtung oder Erweiterung Regionaler Konzepte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden nochmals auf ihre Realisierungs- und damit Genehmigungsfähigkeit überprüft. Die Realisierungsmöglichkeiten hängen dabei u. a. von der Unterrichtsversorgung der Förderschulen, den Entwicklungen der Schülerzahlen und von den Klassenbildungen in den Grundschulen und in den Förderschulen ab.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Grundsätzlich werden alle verantwortungsvollen und durchdachten Bestrebungen, die sonderpädagogische Förderung in Niedersachsen zum Wohle der Schülerinnen und Schüler auszugestalten, schulfachlich begrüßt. Mir ist bekannt, dass der Landkreis Schaumburg ein umfangreiches und begründetes Konzept vorgelegt hat. Da die zuständige Abteilung meines Hauses gegenwärtig nochmals die Realisierungsmöglichkeiten

prüft, kann und will ich hier keine öffentliche Bewertung des Konzepts vornehmen.

Zu 2: Ich darf darauf hinweisen, dass zum 22. August 2005, zum 1. Februar 2006 und zum 28. August 2006 insgesamt 24 Förderschullehrkräfte für die Weiterentwicklung der Regionalen Konzepte zur Verfügung gestellt wurden. Die Verteilung der Stellen erfolgte, bevor das Konzept des Landkreises in vollständiger Form vorlag. Dies gilt auch für Konzepte anderer Schulträger.

Im Hinblick auf die sich zum 1. August abzeichnende Unterrichtsversorgung wird zurzeit aber noch geprüft, ob mit vorhandenen Ressourcen zumindest erste Schritte der Realisierung gegangen werden können.

Zu 3: Die Realisierung des Konzepts der sonderpädagogischen Grundversorgung würde dem Landkreis keine Kosten verursachen. Der Verbleib von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule würde dem Schulträger die Kosten der Schülerbeförderung ersparen. Die Höhe der Einsparungen hängt davon ab, wie viele Schülerinnen und Schüler nicht auf die Förderschule mit dem Schwerpunkt „Lernen“ überwiesen werden. Der Mehrbedarf für das Land hängt davon ab, wie viele Grundschulklassen für die Einrichtung der sonderpädagogischen Grundversorgung zwei Stunden zusätzlich erhalten - abzüglich der bereits vorhandenen Stunden im Rahmen Mobiler Dienste. Dem gegenüber sind die Schülerinnen und Schüler zu stellen, die jährlich mit einem Bedarf von 2,5 Stunden an die Förderschule überwiesen oder eingewiesen werden.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 21 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Ausbildung der Katastrophenschutzstäbe

Nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz müssen zur Wahrnehmung der Aufgabe des Katastrophenschutzes die notwenigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden. Es ist u. a. sicherzustellen, dass im Katastrophenfall eine funktionsfähige zentrale Leitung, technische Einsatzleitungen und sonstiges gut ausgebildetes Führungspersonal vorhanden sind. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat nach § 9 NKatSG die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen ihrer Vorbereitungspflicht für den Katastrophenfall die Aufgabe, für eine

adäquate Ausbildung der Führungskräfte für den Katastrophenschutz Sorge zu tragen und ferner die Bildung von technischen Einsatzleitungen vorzubereiten.

Die Akademie für Notfallplanung, Krisenmanagement und Zivilschutz (AKNZ) ist die zentrale Aus- und Weiterbildungseinrichtung innerhalb des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Deutschland. Das Lehrgangsprogramm des AKNZ wurde vor allem im Bereich des Krisenmanagements neu konzipiert, nachdem in den meisten Ländern im Rahmen der jeweiligen Gesamtführungssysteme die „Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe - VwS) “ der Innenministerkonferenz umgesetzt worden sind. Diese Hinweise gehen auf den Beschluss der Innenministerkonferenz „Neue Strategien zum Schutz der Bevölkerung“ nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in den USA sowie der Hochwasserkatastrophe im August 2002 zurück, wonach eine Fortentwicklung der bestehenden Systeme erforderlich ist. Der Forderung nach einer bundesweit einheitlichen Neustrukturierung der Führungssysteme des Katastrophenschutzes liegt wiederum die Erkenntnis zugrunde, dass Katastrophenabwehr länderübergreifende Maßnahmen erforderlich machen kann und somit eines einheitlichen, aufeinander abgestimmten Führungssystems bedarf, damit Rettungs- und Hilfskräfte aus den unterschiedlichsten Organisationen ohne Reibungsverluste miteinander arbeiten können. Nach dem neuen Führungssystem arbeiten der Verwaltungsstab der Katastrophenschutzbehörde und die technische Einsatzleitung auf einer Ebene, und zwischen beiden Gremien ist eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

In Niedersachsen wurde die Empfehlung der IMK zur Bildung von Verwaltungsstäben bisher nicht umgesetzt, sondern an dem altem Stabsmodell festgehalten, nach dem der dem Hauptverwaltungsbeamten zugeordnete Katastrophenschutzstab der technischen Einsatzleitung übergeordnet ist. Unter anderem auf Initiative von Niedersachsen wurde somit im AKNZ im Lehrgangsprogramm für das Jahr 2006 auch wieder die Ausbildung für Führungskräfte nach dem alten Modell angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Lehrgängen ist jedoch die vorherige Teilnahme an einem Einweisungslehrgang auf Landesebene. Derartige Einweisungslehrgänge werden in Niedersachsen derzeit jedoch nur für Angehörige der Feuerwehr angeboten. Für Verwaltungsmitarbeiter steht ein entsprechender Lehrgang nicht zur Verfügung. Angesichts des Osterhochwassers an der Elbe ist dieser Zustand Besorgnis erregend.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wurden die „Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe-VwS)“ der In

nenministerkonferenz in Niedersachsen bisher nicht umgesetzt, obwohl eine umfassende Katastrophenabwehr und ein effektiver Schutz der Bevölkerung nur durch ein bundesweit einheitliches Führungssystem gewährleistet werden können?

2. Wenn Niedersachsen an dem alten Führungsmodell festhalten will, stellt sich die Frage: Warum konnte die Landesregierung bisher keine Einweisungslehrgänge für Verwaltungsmitarbeiter der Katastrophenschutzbehörde anbieten, obwohl diese Voraussetzung für eine Ausbildung für Führungskräfte im Katastrophenschutz an der Akademie für Notfallplanung, Krisenmanagement und Zivilschutz sind?

3. Wann ist mit einer Behebung des derzeitigen defizitären Zustands im Bereich Katastrophenausbildung durch die Landesregierung zu rechnen?