Der in der Anfrage geschilderte Fall aus Wolfenbüttel verhält sich anders als von der Fragestellerin dargestellt.
Es handelt sich um eine serbisch-montenegrinischen Familie, der zunächst vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsschutz gewährt wurde und die daraufhin Aufenthaltsbefugnisse erhalten hatte. Nach dem Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung wurden die Aufenthaltsbefugnisse zunächst verlängert. Die Familie wurde jedoch darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die weitere Verlängerung die Vorlage
eines gültigen Nationalpasses sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne öffentliche Mittel seien. Eine Verlängerung wurde zwischenzeitlich abgelehnt, weil weder gültige Pässe vorgelegt worden sind noch der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichergestellt werden konnte. Die Familie bezieht weiterhin öffentliche Leistungen in Höhe von ca. 1 000 Euro monatlich. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist aber auch deswegen ausgeschlossen, weil der Familienvater mehrfach straffällig geworden und zu Geld- und mehrmonatigen Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, verurteilt worden war. Im Übrigen ist, anders als in der Frage dargestellt, die Familie noch nicht abgeschoben worden.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat von diesem Fall ebenfalls aus der örtlichen Presse erfahren; die Ausländerbehörde hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Entscheidung getroffen und die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltstitel abgelehnt.
Zu 1: Mit Auflösung der Bezirksregierungen ist zum 1. Januar 2005 die Fachaufsicht über die 55 kommunalen Ausländerbehörden in Niedersachsen unmittelbar auf das Ministerium für Inneres und Sport übergegangen. Die Fachaufsicht wird mit der Durchführung von Dienstbesprechungen, Beantwortung von Auskunftsersuchen und Anfragen der Ausländerbehörden und durch Überprüfung von Einzelfallentscheidungen aufgrund von Petitionen und Verwaltungseingaben ausgeübt. Aufgabe der Fachaufsicht ist es auch, darauf zu achten, dass die zuständigen Behörden den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, sodass Hinweisen auf Vollzugsdefizite auch nachgegangen werden muss.
Zu 2: Bei der Abschiebung von ausreispflichtigen Ausländerinnen und Ausländern haben die Fachaufsicht und die Ausländerbehörden einzig das Aufenthaltsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften zu beachten. Der Vollzug von Abschiebungen ist in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, der besagt, dass der Ausländer abzuschieben ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Es handelt sich nach der gesetzlichen Konstruktion somit nicht um Ermessensentscheidungen.
Damit im Land eine möglichst einheitliche Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Normen sichergestellt ist, hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Vorläufige Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz erarbeitet, die von den Ausländerbehörden zu beachten sind. Die Verwaltungsvorschriften geben Hinweise und Erläuterungen zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und enthalten, wenn den Ausländerbehörden im Gesetz ein Ermessen eingeräumt wird, auch Hinweise für die Anwendung des Ermessens.
Zu 3: Der Erlass vom 16. November 2005 hat einen ganz anderen Regelungsinhalt. Er regelt nicht den Vollzug von Abschiebungen, sondern enthält Hinweise zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung von Personen, die aufgrund ihrer behaupteten libanesischen Herkunft nach einer Bleiberechtsregelung ein Aufenthaltsrecht erhalten, aber die hiesigen Behörden über ihre Identität und türkische Herkunft getäuscht haben. Nach Bekanntwerden der wahren Identität kann das Aufenthaltsrecht nicht verlängert werden, ist es zu widerrufen.
In dem „Merkblatt zur ärztlichen Prüfung der Reisefähigkeit vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer“ der Landesregierung wird die Pflicht der medizinischen Fachkräfte nach § 82 Abs. 4 AufenthG (Verpflichtung zur ärztlichen Untersu- chung zur Prüfung der Reisefähigkeit) benannt, im Sinne des Gesetzgebers einzuschätzen, ob der „Flugtransport wegen einer derzeitig bestehenden Erkrankung nicht ohne das beachtliche Risiko von erheblichen gesundheitlichen Schäden durchgeführt werden kann“ (Drucksa- che 15/2139 Anlage 1).
Im Fall der ausreisepflichtigen kongolesischen Asylbewerberin Tschianana Nguya und ihrer Familie verhinderten hoher Termindruck und der frühe Abschiebezeitpunkt gleich zweimal eine gründliche medizinische Untersuchung der Betroffenen. Bei dem ersten Abschiebeversuch am 17. Februar 2004 musste die Rückführung wegen schwerer gesundheitlicher Beschwerden des Ehemanns, Herr Ndungidi Kisiwu, auf dem Amsterdamer Flughafen abgebrochen werden. Die Familie wurde an diesem Tag laut Aussagen des Flüchtlingsrates bereits um 3.30 Uhr in ihrer Wohnung in Emmerthal aufgesucht und innerhalb von 40 Minuten aus dem Haus entfernt.
Als Frau Nguya am 26. August 2004 zum zweiten Mal abgeschoben wurde, diesmal alleine mit ihren zwei Kindern, war sie in der 17. Woche schwanger.
1. Sieht die Landesregierung im Einsatz der Mittel bei der Rückführung von Frau Nguya den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn die Betroffene zum Zeitpunkt der Schwangerschaft außer Landes verwiesen wurde?
2. Wie viele und welche Fälle von Missachtung des § 4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) bzw. § 5 (Wahl der Mittel) des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurden in den Jahren 2004/2005 angezeigt, geahndet und vor Gericht verhandelt?
3. Wie viele der Abschiebungen wurden in den Jahren 2004 und 2005 in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens ohne Vorankündigungen durchgeführt, und wie lässt sich dieses Vorgehen nach § 104 der Strafprozessordnung rechtfertigen?
Die Abschiebung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines Ausländers steht am Ende mit unter eines langen und aufwändigen Verfahrens, in dem in der Regel durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und durch mindestens eine verwaltungsgerichtliche Instanz festgestellt ist, dass den Flüchtlingen eine Gefahr im Herkunftsland nicht droht, Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht gewährt werden kann und die Betroffenen zur Ausreise verpflichtet sind. Den ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern wird mehrfach Gelegenheit gegeben, freiwillig auszureisen. Sie werden von den Ausländerbehörden dahin gehend beraten, dass sie zur Vermeidung einer Abschiebung mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der International Organisation of Migration (IOM) in ihr Heimatland zurückkehren können. Wenn diese Unterstützungsangebote nicht aufgenommen werden und die freiwillige Ausreise nicht gesichert ist, weil sie beharrlich verweigert wird, ist die Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend vorgeschrieben, ohne dass der Ausländerbehörde ein Ermessen eingeräumt ist.
Die Abschiebung umfasst die Abholung vom Aufenthaltsort, die Fahrt zum Flughafen und die Flugreise in das Heimatland. Bei diesen Maßnahmen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die von den Betroffenen geltend gemacht werden und
der Flugreisetauglichkeit entgegenstehen könnten, werden ärztlich überprüft. Bei einer bestehenden Schwangerschaft werden Abschiebungen während der Mutterschutzfrist oder bei einer attestierten Risikoschwangerschaft nicht vollzogen. In dem der Anfrage zugrunde liegenden Fall hat auch im Hinblick auf die bestehende Schwangerschaft unmittelbar vor der Abschiebung eine ärztliche Untersuchung stattgefunden. Dabei wurden die Flugreisetauglichkeit festgestellt und keine medizinischen Bedenken gegen die bevorstehende Abschiebung erhoben. Auch während der Durchführung der Abschiebungsmaßnahme ist gewährleistet, dass im Bedarfsfall auch kurzfristig ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
Zu 2: Die Beachtung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) unterliegt keiner gesonderten statistischen Erfassung. Auch eine Selektion möglicher angezeigter Fälle über die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) oder das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei Niedersachsen ist nicht möglich, da Missachtungsfälle - soweit sie als Straftaten zu klassifizieren sind - in eine Vielzahl von verschiedenen Straftatbeständen einfließen können, die sowohl Amtsdelikte als auch sonstige Straftatbestände wie z. B. Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung betreffen können. Darüber hinaus ließe sich eine Eingrenzung der der Frage zugrunde liegenden Fälle weder im Hinblick auf den Status der Polizeivollzugsbeamtin oder des -beamten noch hinsichtlich der Fallgestaltung „Abschiebung“ vornehmen.
Zu 3: Bei der zahlenmäßigen Erfassung der Abschiebungen erfolgt in Niedersachsen keine Differenzierung nach der Uhrzeit des Einsatzbeginns. Für zahlreiche Abschiebungen liegt der Einsatzbeginn zwischen 5.00 und 7.00 Uhr morgens.
Die Flugtermine werden nach Möglichkeit so gewählt, dass im Interesse der zurückzuführenden Ausländerinnen und Ausländer eine Ankunftszeit am Zielflughafen spät abends oder nachts möglichst vermieden wird. Dementsprechend sind unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Ankunft am Flughafen und der oftmals langen Anfahrtswege frühe Abfahrtzeiten unumgänglich.
Die in § 104 Abs. 3 StPO festgelegten Nachtzeiten (vom 1. April bis 30. September 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden beachtet, soweit eine Wohnung zwangsweise betreten werden muss. In den Fällen, in denen die Wohnungstür zur Nachtzeit von den Wohnungsinhabern freiwillig geöffnet wird und die Abzuschiebenden den angekündigten Maßnahmen freiwillig folgen, liegt keine Verletzung des Betretensverbot zur Nachtzeit vor.
des Finanzministeriums auf die Frage 30 der Abg. Renate Geuter, Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Emmerich-Kopatsch, Klaus-Peter Dehde, UwePeter Lestin, Sigrid Leuschner und Hans-Werner Pickel (SPD)
Mit dem Tarifabschluss für das Tarifpersonal im öffentlichen Dienst der Länder ist die Gewährung eines Weihnachtsgeldes für die nächsten Jahre gesichert. Entgegen dem klaren Wunsch des Finanzministers erhalten alle Tarifbeschäftigten des Landes Niedersachsen künftig wieder eine jährliche Sonderzahlung, zwischen 35 und 95 % eines Monatsentgeltes.
Den niedersächsischen Beamten hingegen ist sowohl das Urlaubsgeld als auch das Weihnachtsgeld vollständig gestrichen worden. Es werden lediglich eine Kinderkomponente von 25,56 Euro p. a. und eine Einmalzahlung von 420 Euro für die untersten Besoldungsgruppen gewährt. Damit sind die Beamten deutlich schlechter gestellt als ihre nicht beamteten Kollegen.
Bereits nach der bestehenden Öffnungsklausel im Beamtenrecht können die Länder die Höhe von Urlaubs- und Weihnachtsgeld eigenverantwortlich regeln.
Die Braunschweiger Zeitung meldete am 1. Juni 2006, die Landesregierung wolle den Beamten in den Jahren 2007 und 2008 jeweils eine Sonderzahlung in einem Volumen von rund 130 Millionen Euro gewähren.
Nach Aussagen des Finanzministeriums stehen die notwendigen Haushaltsmittel für die Finanzierung des mit ver.di und dbb Tarifunion ausgehandelten Tarifvertrages zur Verfügung. Demnach sind die Haushalts- bzw. Mipla-Ansätze der Jahre 2006 bis 2008 um 7,2 Millionen Euro, 22,1 Millionen Euro bzw. 19,5 Millionen Euro höher als die voraussichtliche Belastung.
1. In welcher Form wird eine jährliche Sonderzahlung für die niedersächsischen Beamten wieder eingeführt?
2. Welche Kosten entstünden dem Land in den Jahren 2006, 2007 und 2008, wenn der Tarifabschluss der TdL im Bereich der Sonderzahlung 1:1 auf die aktiven Beamten und Versorgungsempfänger übertragen würde?
3. Werden aufgrund des Tarifabschlusses und der für die Beamten offenbar vorgesehenen Sonderzahlung sämtliche im Haushalt 2006 und der Mipla 2005 bis 2009 für Personalkosten vorgesehenen Haushaltsmittel an die Beschäftigten ausgezahlt?
Zu 2: Die folgende Fiktivberechnung der Kosten bei einer Übernahme der Regelung für den Tarifauf den Beamtenbereich stellt im Wege eines Umkehrschlusses auf die Regelungen für das Tarifpersonal mit Individualverträgen ab, da die Individualverträge hinsichtlich der Sonderzahlung an die vergleichbaren Beamtenregelungen anknüpfen. Hiernach entstünden für die betreffenden Haushaltsjahre folgende Haushaltsbelastungen:
2007: rund 141 Millionen Euro (davon rund 103 Millionen Euro für Aktive und rund 38 Millionen Euro für Versorgungsempfänger).
2008: rund 282 Millionen Euro (davon rund 206 Millionen Euro für Aktive und rund 76 Millionen Euro für Versorgungsempfänger).
Zu 3: Im Haushaltsjahr 2006 fallen, wie bereits in der Antwort zur Frage 2 dargelegt, keine Ausgaben an. Für das Haushaltsjahr 2007 und die Folgejahre kann die Frage zurzeit noch nicht beantwortet werden, da die Landesregierung hierzu noch keine Entscheidung getroffen hat.