Protokoll der Sitzung vom 23.06.2006

Jedes Besetzungsverfahren beginnt mit der Stellenausschreibung, an die sich eine sechswöchige Bewerbungsfrist anschließt. Die Stellenausschreibungen werden in der Niedersächsischen Rechtspflege vorgenommen und beinhalten keinerlei Beschränkung auf niedersächsische Bewerber. Nach Vorliegen der Bewerbungen übersendet die zuständige Mittelbehörde ihren Besetzungsbericht, der auf der Grundlage eingeholter Anlassbeurteilungen einen Besetzungsvorschlag beinhaltet. Auf dieser Grundlage unterbreitet das Niedersächsische Justizministerium nach Wahrung der gesetzlich bestehenden Anhörungsverpflichtungen seinerseits dem Kabinett einen Besetzungsvorschlag. Die Personalauswahl erfolgt in diesem Verfahren nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nach Eignung, Leistung und Befähigung (Artikel 33 Abs. 2 GG). Neben weiteren einfachgesetzlichen Vorgaben (beispielsweise ge- mäß § 5 des Niedersächsischen Gleichberechti- gungsgesetzes) wird das auszuübende Stellenbesetzungsermessen schließlich auch von personalwirtschaftlichen Erwägungen mit beeinflusst.

In dem Verfahren zur Besetzung der im September 2004 ausgeschriebenen Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover hat ein Versetzungsbewerber aus Sachsen-Anhalt mit niedersächsischen Beförderungsbewerbern konkurriert. Vor diesem Hintergrund war zu entscheiden, ob die ausgeschriebene Stelle entweder durch eine Beförderung oder aber durch die Versetzung eines im gleichen Statusamt befindlichen Versetzungsbewerbers besetzt werden sollte.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2006 (Az.: 5 ME 31/06) ausdrücklich bestätigt, dass dem Dienstherrn insoweit ein seiner Organisationshoheit folgendes Wahlrecht zukommt, das nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben ist. Ein Versetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung. Die Frage, ob die ausgeschriebene Stelle für

einen Versetzungsbewerber verwendet werden kann, betrifft das dem Dienstherrn eingeräumte Stellenbewirtschaftungsermessen.

Der Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat vor diesem rechtlichen Hintergrund, der im Übrigen der ständigen und von der Rechtsprechung durchgängig bestätigten Besetzungspraxis entspricht, in seinem Besetzungsbericht vom 18. Mai 2005 die Auffassung vertreten, dass der Berücksichtigung des Versetzungsbewerbers aus Sachsen-Anhalt dringende personalwirtschaftliche Gründe entgegenstünden. Dieser Auffassung hat sich das Niedersächsische Justizministerium angeschlossen und die zu treffende Auswahlentscheidung auf niedersächsische Bewerber beschränkt.

Die Geschäftsentwicklung in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit einhergehende langfristige Stellenabbaukonzepte, insbesondere für den richterlichen Dienst, sowie haushaltsrechtliche Restriktionen hatten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zu einer deutlichen Verschlechterung der Altersstruktur in dieser Gerichtsbarkeit geführt. Vor diesem Hintergrund bestand das personalwirtschaftliche Ziel, Neueinstellungsmöglichkeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließlich für die Gewinnung lebensjüngerer Kräfte zu nutzen. Zugleich sollten höherwertige Stellen grundsätzlich nur mit niedersächsischen Bewerbern besetzt werden, um so die in der weiteren Folge einer Beförderungsmaßnahme frei werdenden R-1-Planstellen mit Nachwuchskräften auffüllen zu können. Die Beschränkung der Auswahlentscheidung auf niedersächsische Bewerber entsprach in diesem Sinne dem wohlverstandenen Interesse der niedersächsischen Justiz.

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass in dem Verfahren zur Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover das „offizielle Verfahren“ zur Besetzung einer Beförderungsstelle nicht eingehalten wurde. Auch ist es unzutreffend, dass für die Besetzung von Präsidentenstellen von vornherein nur niedersächsische Bewerber herangezogen werden und bereits die Stellenausschreibung eine entsprechende Beschränkung beinhaltete. Schließlich weise ich darauf hin, dass Staatssekretär Dr. Oehlerking während seiner Tätigkeit in Sachsen-Anhalt nicht die Position eines Staatssekretärs bekleidet hat. Herr Dr. Oehlerking war in den Jahren von 1996 bis 2003 vielmehr als Abtei

lungsleiter im Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt tätig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die der Landesregierung gestellten Fragen wie folgt:

Zu 1: Siehe oben.

Zu 2: Siehe oben.

Zu 3: Von einem beschädigten Verfahren kann keine Rede sein. Das laufende Besetzungsverfahren wurde jedoch zwischenzeitlich u. a. deshalb abgebrochen, weil ein Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat. Die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover wird unverzüglich neu ausgeschrieben werden. Ich erwarte eine zügige Neubesetzung der Präsidentenstelle im Rahmen des neuen Besetzungsverfahrens, für das mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle ein breiterer Interessentenkreis angesprochen werden soll.

Anlage 39

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 42 des Abg. Peter Lestin (SPD)

Auswirkung der Arbeitsmarktreform Hartz IV auf den Landkreis Gifhorn

Die Umstellung der Wohngeldkosten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im Zusammenhang mit den Arbeitsmarktreformen nach Hartz IV hat auf kommunaler Ebene zu finanziellen Gewinnern und Verlierern geführt.

Zu den Verlierern der Neuregelung gehört der Landkreis Gifhorn. Die Ausgaben im Sozialhaushalt sind durch Hartz IV gestiegen. Der Anteil des Landkreises Gifhorn an den Zahlungen des Landes liegt bei 1,39 %. Das entspricht dem Anteil, den der Landkreis vor der Reform an den Wohngeldzahlungen des Landes an die Kommunen hatte. Die jetzige Mehrbelastung für Gifhorn gibt Anlass zu der Vermutung, dass der Anteil des Landkreises Gifhorn am Gesamtbetrag der in Niedersachsen geleisteten Wohngeldzahlungen jetzt höher ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Anteil hat der Landkreis Gifhorn an den Wohngeldzahlungen für ALG II-Bezieher im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben aller Kommunen im Lande?

2. Wann beabsichtigt die Landesregierung, die Zahlungen an die tatsächlichen Belastungen der einzelnen Kommunen anzupassen?

3. Gibt es Überlegungen, die ersparten Gelder nach einem Schlüssel an die Kommunen weiterzugeben, der sich z. B. an der Erfüllung der Aufgaben des Tagesbetreuungsausbaugesetzes orientiert?

Die Strukturänderungen durch das Vierte Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umfassen auch den Wegfall des Wohngeldanspruchs für Transferleistungsempfänger. Leistungsberechtigte des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeit Suchende (SGB II) erhalten danach seit dem 1. Januar 2005 keine Leistungen mehr nach dem Wohngeldgesetz. Die Länder leiten Beträge in Höhe der bei ihnen deswegen entstehenden Minderausgaben an die kommunalen Träger als Landeszuschuss weiter.

Die Verteilung des Landeszuschusses nach § 5 Nds. AG SGB II erfolgt derzeit nach dem im vorvergangenen Jahr bestehenden Verhältnis der Gesamtausgaben für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz des Trägers zu den Gesamtausgaben des Landes für diese Leistung. Im Jahr 2004 betrug dieser Anteil des Landkreises Gifhorn 1,39 v. H.

Dies vorangeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie sich aus der Vorbemerkung ergibt, haben die Leistungsberechtigten des SGB II keinen Anspruch auf Wohngeldleistungen. Der Anteil des Landkreises Gifhorn an den kommunalen Kosten für die Unterkunft und Heizung betrug im Jahr 2005 rund 1,7 v. H. der Gesamtausgaben in Niedersachsen.

Zu 2: Ein vollständiger und dauerhafter Mehrbelastungsausgleich, d. h. die Deckung einer Mehrbelastung des Landkreises Gifhorn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben im SGB II gegenüber den bisherigen Ausgaben der Sozialhilfe für diesen Personenkreis, kann auf Landesebene nicht erreicht werden. Es bedürfte einer veränderten Regelung des Bundesrechts, um dauerhaft zu einer gerechteren Verteilung der Bundesmittel nach § 46 SGB II zu gelangen. Für eine solche Veränderung setzt sich die Landesregierung nachhaltig ein. Die Landesregierung will jedoch ihr Versprechen einlösen, für das Jahr 2006 eine geänderte Verteilung des Landeszuschusses umzusetzen, um für alle kommunalen Träger die negativen Verteilungswirkungen zu mildern und Defizite zu vermeiden.

Zu 3: Nein.

Anlage 40

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 43 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

Politisches Gerangel um Ladenöffnungszeiten - Ministerien und Regierungsfraktionen ringen um die Positionen

Für die Dauer der WM hat die Landesregierung es - anders als andere Bundesländer - den Kommunen überlassen, Regelungen im Rahmen des Ladenschlussgesetzes zu treffen. Besonders erstaunlich war es daher, dass im MaiPlenum bei den Mündlichen Anfragen auf Platz 1 eine Frage der FDP-Abgeordneten Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen stand, die nach den Möglichkeiten der Landesregierung fragten, auf die Kommunen einzuwirken, um eine Verlängerung der Öffnungszeiten zu ermöglichen. Noch mehr Erstaunen erzeugte, dass als diese von der FDP-Fraktion als Mündliche Anfrage mit der höchsten Priorität ausgewählte Frage zu Beginn des dritten Plenartages zurückgezogen wurde.

Bei der beginnenden Diskussion um die zukünftige Regelung der Ladenöffnungszeiten zeichnet sich einmal mehr ein Kompetenzstreit innerhalb der Landesregierung ab. Um den Ladenschluss im Hauptbahnhof Hannover und um den Ladenschluss während der WM gibt es eine Debatte, in der das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium mit unterschiedlichen Botschaften unterwegs sind. FDP-Chef Rösler schaltete sich jetzt auch noch ein und forderte über die Presse neben der kompletten Öffnung des Ladenschlusses für sechsmal 24 Stunden pro Woche darüber hinaus eine Lockerung für den Sonntag.

Ich frage die Landesregierung:

1. Müssen Einzelhandel und Kommunen weiterhin mit unterschiedlichen Positionierungen des Sozialministeriums und des Wirtschaftministeriums den Ladenschluss betreffend rechnen?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung der FDP-Abgeordneten Bode und Oetjen, dass die niedersächsischen Kommunen mit ihren vielfältigen Angeboten von Kultur, Gastronomie, Sport etc. noch zusätzlich aufgefordert werden müssten, während der WM mehr Aktivitäten zu zeigen?

3. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung einer weiteren Benachteiligung des Einzelhandels in den Innenstädten gegenüber der grünen Wiese im Zuge von gelockerten Ladenöffnungszeiten entgegenwirken?

Im Rahmen der Föderalismusreform ist u. a. beabsichtigt, die Zuständigkeit für den Ladenschluss den Ländern zu übertragen. Sobald die Föderalismusreform abgeschlossen ist, wird die Landesregierung eine Regelung zum Ladenschluss treffen. Dabei wird dem Schutz der Sonn- und Feiertage eine besondere Bedeutung zukommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 2: Die Landesregierung hat in einem Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände darum gebeten, bei ihren Mitgliedern auch weiterhin dafür zu werben, dass diese von den rechtlichen Spielräumen bei der Gestaltung verlängerter Ladenöffnungszeiten aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft Gebrauch machen. Durch dieses Großereignis bietet sich die einmalige Chance, Niedersachsen als ein weltoffenes und gastfreundliches Land zu präsentieren.

Zu 3: Die in der Frage vertretene Auffassung wird nicht geteilt. Maßnahmen erübrigen sich in soweit.

Anlage 41

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 44 der Abg. Dorothea Steiner und Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)

Wie geht die Landesregierung mit Planungen in faktischen Vogelschutzgebieten um?

Nach einem öffentlichen Beteiligungsverfahren werde das Land Niedersachsen Anfang 2007 weitere Flächen als EU-Vogelschutzgebiete nachmelden, heißt es in einer Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 13. Juni 2006. Außerdem wird Umweltminister Sander in dieser Pressemitteilung mit der Forderung zitiert, die Vogelschutzrichtlinie zu ändern.

In ihrer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ vom 10. April 2006 wegen nicht ausreichender Meldung von EU-Vogelschutzgebieten hat die EU-Kommission eine Reihe von niedersächsischen Gebieten ausdrücklich benannt, die ihres Erachtens nachgemeldet werden müssen.

Spätestens mit der ausdrücklichen Benennung der nachzumeldenden Gebiete dürfte klar sein, dass diese nach naturschutzfachlichen Kriterien grundsätzlich zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Artikels 4 der Vogelschutzrichtlinie gehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat u. a. in seinem Urteil vom

31. Januar 2002 (4 A 15/01) festgestellt, dass diese Gebiete als faktische Vogelschutzgebiete anzusehen sind. Was ein faktisches Vogelschutzgebiet für etwaige Planungen bedeutet, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2004 (4 C 2.03) formuliert: Demnach sind Planungen grundsätzlich unzulässig, wenn diese zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würden. Was mit diesem Urteil für Brutvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie formuliert wurde, muss folgerichtig auch für Gebiete zum Schutz der Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie gelten.