Protokoll der Sitzung vom 13.07.2006

Der Bundesrat hat sich mit der Zustimmung Niedersachsens in seiner Sitzung am 17. Juni 2005 grundsätzlich positiv zu dem Verfahrensbeschleu

nigungsansatz geäußert, aber Sonderregelungen für Erdkabel abgelehnt. Diese Haltung ist auch darin begründet, dass bereits die bestehende Rechtslage es ermöglicht, Mehrkosten für bestimmte Netzabschnitte auf die Netzkosten umzulegen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine Erdverkabelung erforderlich und unvermeidlich machen.

Der Gesetzentwurf war durch das vorzeitige Ende der 15. Wahlperiode der Diskontinuität unterlegen. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf durch Beschluss vom 4. November 2005 (Drs. 16/54) unverändert in der Fassung vom 11. Mai 2005 erneut im Bundestag eingebracht. Dort wurde der Gesetzentwurf am 16. Dezember 2005 den Fachausschüssen zur Beratung zugewiesen. Diese Beratung in den Fachausschüssen dauert bis heute an.

Am 5. April 2006 hat das Bundeskabinett einen Beschluss zu einer veränderten Fassung des Gesetzentwurfes in der Form einer „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen“ gefasst. In dieser Fassung des Gesetzentwurfes ist ein neuer § 45 b „Planfeststellung für Erdkabel“ vorgesehen. Nach dieser Entwurfsfassung soll für höchstens 10 % der im Gesetzentwurf bezeichneten Netzausbaustrecken mit einer Gesamtlänge von 850 km eine Verkabelung zulässig sein. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

„…das Vorhaben der Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs- oder Verteilungsengpässe und der Erfüllung der Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient und durch ein Erdkabel der Netzausbau beschleunigt werden kann.“

Inwieweit die Koalitionsfraktionen des Bundestages dieser „Formulierungshilfe“ folgen oder andere Regelungsvorschläge sich durchsetzen werden, ist für die Landesregierung derzeit nicht erkennbar.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Das an die Abgeordneten des Landtages gerichtete Schreiben des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes vom 26. Mai 2006 bezieht sich inhaltlich nicht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. November 2005

(Drucksache 16/54) , sondern spricht Regelungsinhalte an, die in der „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen“ des Bundeskabinetts vom 5. April 2006 enthalten sind. Diese ist noch nicht formaler Gegenstand der parlamentarischen Beratungen der Ausschüsse des Bundestages. Es ist daher auch noch nicht absehbar, inwieweit sich die Fraktionen des Bundestages diesen Ansatz zu Eigen machen. Aus fachlicher Sicht ist derzeit auch noch nicht erkennbar, welchen Sinn es machen sollte, eine derartige Sonderregelung für eine einzelne Technikform in das Gesetz aufzunehmen. Eine belastbare Begründung für eine quantitative Begrenzung auf 10 % der Ausbaustrecken ist ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit im begründeten Einzelfall Mehrkosten für technisch aufwändigere Ausbauformen notwendig und unvermeidbar sind, sollten diese auch in Zukunft in diesem Rahmen auf die Netzkosten umgelegt werden können. Zu 3: Die Landesregierung setzt sich dafür ein, dass das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben schnell verabschiedet und in Kraft gesetzt wird. Die von allen Beteiligten als unverzichtbar festgestellten Netzausbauten müssen in einem deutlich beschleunigten Verfahren genehmigt und umgesetzt werden, damit leistungsfähige Stromnetze als Voraussetzung für Investitionen in neue Kraftwerke und einen funktionierenden europäischen Stromhandel existieren. Auf der Basis der guten Erfahrungen, die mit den Regelungen des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes von 1991 gemacht wurden, ist es möglich, diese Ziele zu erreichen. Eine ausreichende und wirksame Ausgestaltung der Beteiligungsrechte von Betroffenen und Verbänden muss dabei gewährleistet bleiben. Anlage 24 Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 26 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Warum ist die Landesregierung nicht in der Lage, einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Nds. SOG und des NVerfSchG vorzulegen?

Bereits im April 2004 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2004, das so genannte Urteil zum Großen Lauschangriff, zur Änderung des Nds. SOG und des NVerfSchG

in die parlamentarische Beratung eingebracht. Im Juli 2005 wurde durch das Bundesverfassungsgericht ein Teil des Nds. SOG für verfassungswidrig erklärt. Im September 2005 folgte der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Bei der Beratung der Anträge im Innenausschuss am 11. Januar 2006 teilte die Landesregierung durch eine anwesende Ministerialrätin mit, innerhalb der nächsten drei Monate, vielleicht werde allerdings auch der April erreicht, solle eine neue Gesetzesformulierung vorgelegt werden. Mit einem weiteren Gesetzesentwurf der Grünen aus März 2006, der die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Stellungnahmen zur notwendigen Gesetzesänderung zusammenfasst, wurde verdeutlicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt immer noch kein Änderungsentwurf der Landesregierung vorlag. Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht der nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 eingeführten Rasterfahndung nach islamistischen Terroristen Grenzen gesetzt, die ebenfalls eine Änderung des Nds. SOG nach sich ziehen müssen. Trotz der Aussagen aus dem Januar 2006 ist die Landesregierung offensichtlich immer noch nicht in der Lage, einen Änderungsentwurf vorzulegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen ist es der Landesregierung bisher nicht gelungen, die notwendigen Änderungen vorzulegen?

2. Ist die Verzögerung der Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Nds. SOG und des NVerfSchG darin begründet, dass das Justizministerium und die Staatskanzlei der Vorlage des Innenministeriums nicht folgen konnten, weil der Innenminister die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen will?

3. Bis wann wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. SOG und des NVerfSchG vorlegen, der den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht und die weiteren vorliegenden Stellungnahmen u. a. des Landesbeauftragten für den Datenschutz berücksichtigt?

Aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung und zur Telekommunikationsüberwachung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) ergeben sich teilweise unmittelbar, teilweise mittelbar verfassungsrechtliche Anforderungen an die präventive Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung. Diesen Anforderungen soll mit einer Änderung des Nds. SOG Rechnung getragen werden; die Umsetzung bedarf jedoch einer sorgfältigen Analyse und umfänglicher Abstimmungen - zweckmäßigerweise auch mit anderen Ländern -, die noch nicht abge

schlossen sind. Darüber hinaus hat sich das Bundesverfassungsgericht mit einem am 23. Mai 2006 - also etwa vor sieben Wochen - veröffentlichten Beschluss mit der präventiven Rasterfahndung befasst. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die niedersächsische Regelung in § 45 a Nds. SOG und soll deshalb ebenfalls bereits Berücksichtigung in dem Entwurf zur Änderung des Nds. SOG finden.

Zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes hat der niedersächsische Innenminister dem Vorsitzenden des Ausschusses für Inneres und Sport mit Schreiben vom 14. Februar 2006 mitgeteilt, dass das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz der Novellierung des Nds. SOG zeitlich nachfolgen soll. Aufgrund der im Verfassungsschutzbereich grundgesetzlich geregelten Zusammenarbeitspflicht des Bundes und der Länder sollten zunächst die Regelungsvorhaben insbesondere des Bundes, aber auch der anderen Länder mit den hiesigen Überlegungen abgeglichen werden.

Dieser unverändert bestehende Sachstand wurde in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 19. April 2006 von einer Vertreterin des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport bekräftigt. Insbesondere ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes liegt derzeit noch nicht vor, eine baldige Vorlage wurde aber bereits angekündigt. Sobald der Bund diesen angekündigten Entwurf vorlegt, soll ein niedersächsischer Gesetzentwurf zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes zeitnah dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 25

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 27 der Abg. Meta Janssen-Kucz (GRÜ- NE)

Zahlen die Beschäftigten die Streikkosten selbst?

Nach monatelangen Streiks und Verhandlungen hat die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) unter Führung ihres derzeitigen Vorsitzenden Hartmut Möllring mit den Gewerkschaften ver.di

und Marburger Bund (MB) Tarifabschlüsse für den Bereich der Universitätskliniken abgeschlossen. Für die Klinikbetriebe sind durch die Streikaktionen einerseits erhebliche Verluste entstanden, andererseits entstehen ihnen durch die Tarifabschlüsse zusätzliche Kosten. Laut Presseberichterstattung vom 22. Juni 2006 belasten allein die von den Ärztinnen und Ärzten erkämpften Lohnerhöhungen den Haushalt der Unikliniken mit jährlich 10 Millionen Euro. Da weder Krankenkassen noch das Land die wirtschaftlichen Folgen des Streiks ausgleichen wollen, sind die Hochschulen gezwungen, die Einnahmeausfälle und Mehrkosten selber zu erwirtschaften, während sich der Finanzminister schadlos hält.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch werden die a) den Universitätskliniken und b) den Landeskliniken entstandenen Einnahmeverluste durch die Streikaktionen und zusätzlichen Kosten durch die Tarifabschlüsse mit ver.di und Marburger Bund seitens der Kliniken beziffert?

2. Wie werden Einnahmeverluste wie auch Mehrausgaben kompensiert bzw. ausgeglichen?

3. Wie sollen die Universitätskliniken vor dem Hintergrund der im Zukunftsvertrag Hochschulen festgelegten, von den Hochschulen zu erbringenden Einsparsummen tarifvertraglich bedingte Mehrkosten erwirtschaften?

Der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2007 wird zurzeit aufgestellt. Am 17. und 18. Juli wird das Kabinett in einer Klausursitzung über den Entwurf beraten, um ihn dann am 21. Juli zu verabschieden. Bereits aus diesem Grund ist die Aussage in den Vorbemerkungen zu den Fragen, dass die Hochschulen die Einnahmeausfälle und Mehrkosten selbst erwirtschaften müssten, rein spekulativ. Zumindest hinsichtlich der Tarifsteigerungen ist auf den Zukunftsvertrag vom 11. Oktober 2005 hinzuweisen, wonach den Hochschulen Besoldungs- und Tarifanpassungen erstattet werden, die netto 0,8 % je Anpassung übersteigen. Nach § 1 A Satz 3 des Zukunftsvertrages gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Hochschulen hierdurch nicht schlechter gestellt werden als andere Landesbetriebe!

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Frage nach den streikbedingten Verlusten lässt sich mit hinreichender Sicherheit erst nach Vorliegen der kaufmännischen Jahresabschlüsse 2006 beantworten. Alle bisher auch in der Presse genannten Zahlen sind Momentaufnah

men. Den Einnahmeverlusten durch beispielsweise ausgefallene Operationen stehen auch Einsparungen bei den Aufwendungen gegenüber wie beispielsweise streikbedingte Gehaltskürzungen. Darüber hinaus werden in den verbleibenden zwei Quartalen durchaus streikbedingt ausgefallene Operationen nachgeholt und durch weitere Prozessoptimierungen Verluste abgefangen.

Von den betroffenen acht Landeskrankenhäusern sind in vier Kliniken aufgrund des Streiks unmittelbar keine Einnahmeverluste eingetreten. Bei den übrigen Landeskrankenhäusern sind zwar Belegungsschwankungen aufgetreten; die Ursachen lassen sich jedoch nicht eindeutig feststellen. Die tatsächlichen Auswirkungen lassen sich bei den Häusern mit Minderbelegungen erst dann abschließend beurteilen, wenn die Durchschnittsbelegung für das gesamte Jahr 2006 vorliegt. Insgesamt lässt sich bei den Landeskliniken feststellen, dass aufgrund der Auswertung der Quartalsberichte der Landeskrankenhäuser in dem Zeitraum - Ergebnisprognose Stand: April 2006 - Einnahmeverluste nicht eingetreten sind.

Auch die tatsächlichen Mehrbelastungen aus den Tarifabschlüssen werden aufgrund der Komplexität der Verträge mit der erforderlichen Genauigkeit erst mit Vorliegen der kaufmännischen Jahresabschlüsse erkennbar sein. Die Konsequenzen der Tarifeinigungen mit ver.di und dem Marburger Bund lassen sich zurzeit noch nicht vollständig berechnen, weil beide Vertragswerke noch durch die Ausübung von Optionen bzw. durch redaktionelle Vereinbarungen vervollständigt werden müssen. Erst danach wird das NLBV den Hochschulen die konkreten Berechnungen liefern können.

Zu 2: Die Frage einer zumindest teilweisen Kompensation wird im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens für 2007 zu erörtern sein.

Zu 3: Der Zukunftsvertrag vom 11. Oktober 2005 erlegt den Hochschulen keine Einsparsummen auf. Lediglich für den Fall, dass Tarifsteigerungen Deckungserfordernisse im Haushalt auslösen, ist in pauschalierender Art und Weise geregelt, wie der Hochschulbereich an den zum Ausgleich erforderlichen Einsparungen im Landeshaushalt beteiligt wird, ohne ihn gegenüber anderen Landesbetrieben zu benachteiligen. Für alle Hochschulen zusammen würde sich der entsprechende Anteil auf rund 5,3 Millionen Euro belaufen. Es ist nicht zu erwarten, dass einzelne Hochschulen durch die

auf sie entfallenden Teilbeträge überfordert würden.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 28 der Abg. Christa Elsner-Solar, Michael Albers, Ulla Groskurt, Uwe Harden, Marie-Luise Hemme, Gerda Krämer, Uwe Schwarz und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Patienteninteressen bei Privatisierung der Landeskrankenhäuser außen vor?

Die Landesregierung hat mit ihrem Beschluss zum Verkauf der Landeskrankenhäuser an private Interessenten eine Entscheidung getroffen, die sie in ihrer Komplexität in keiner Weise überschaut. In zahlreichen Fragestunden erhielt das Parlament nur wenig konkrete Aussagen zur Beschäftigtenbeteiligung, Konzeptgestaltung und Sicherung der regionalen Versorgung nach dem Verkauf. Noch überhaupt keine Rolle spielte in diesem Zusammenhang die künftige Situation der Patientinnen und Patienten in den Aussagen der Landesregierung.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Welche Vorstellung hat sie zum Eigentumsübergang der Krankenakten entwickelt?

2. Wie will sie vereinbarte Vertragsbestandteile bei einer möglichen Weiterveräußerung der Einrichtungen vor Wegfall oder Veränderung schützen?

3. Wie will sie gewährleisten, dass nicht nur Patientinnen und Patienten, die dem neuen Eigentümer finanziellen Gewinn versprechen, behandelt werden?