Protokoll der Sitzung vom 13.07.2006

- ein stationäres Hospiz, mit dem ein Vertrag über die stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen gemäß § 39 a Abs. 1 SGB V i. V. m. der Rahmenvereinbarung nach § 39 a Abs. 1 Satz 4 SGB V besteht,

- ein Krankenhaus, das über eine geeignete palliativ-medizinische Infrastruktur (z. B. Palliativstati- onen lt. Definition der DGP), gegebenenfalls inklusive eines palliativmedizinischen Konsiliardienstes verfügt.

Ein Palliativstützpunkt ist gemäß Nr. II.3.3.1 des vorgenannten Rahmenkonzepts ein konzeptioneller Organisationsverbund zwischen den unterschiedlichen Leistungserbringern der Spezialversorgung in Palliative Care (vgl. hierzu Antwort zu 1.) auf der Basis einer gemeinsamen Vereinbarung über Vernetzung und Kooperation im Sinne eines abgestuften Zusammenwirkens nach Maßgabe der jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen. Ein Palliativstützpunkt ist organisatorisch an einen dieser Leistungserbringer angebunden und wird durch diesen gegenüber Dritten vertreten. An welchen der einzelnen Leistungsanbieter die Anbindung des jeweiligen Palliativstützpunktes erfolgt, stimmen die Beteiligten vor Ort ab.

Zu 3: Ergebnis der Expertenanhörung ist, dass die innerhalb der Palliativstützpunkte gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bezüglich einer

engen Kooperation und Koordination der unterschiedlichen Leistungserbringer einfließen.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 24 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Ausbau der B 213 zur vierspurigen Autobahn nicht mehr finanzierbar?

Der Ausbau der B 213 zur vierspurigen Autobahn ist offensichtlich mit den vorhandenen Mitteln nicht realisierbar. 2004 war er bei den Nachverhandlungen als Projekt NI5154 in den aktuellen BVWP aufgenommen worden, obwohl er im ursprünglichen Entwurf des BVWP 2003 nicht enthalten war. Schon der ehemalige Bundesverkehrsminister Stolpe und auch der niedersächsische Verkehrsminister Hirche haben der Region signalisiert, dass dafür kein Geld vorhanden ist.

In einer Pressemitteilung vom 26. Juli 2005 hat der niedersächsische Verkehrsminister darauf hingewiesen, dass die B 213 zu den Strecken gehört, die nach Einführung der Maut 2005 deutlich erhöhte Belastungen durch Lkw-Ausweichverkehre erfahren.

Der Kreistag Cloppenburg hat daraufhin schon im Haushalt eingestellte anteilige Planungskosten von 330 000 Euro für einen Teilabschnitt (Lastrup bis Cloppenburg) im November 2005 zur Haushaltsdeckung eingebracht und damit de facto bestätigt, dass er auch nicht mehr an die Realisierung des Projekts mit öffentlichen Geldern in den nächsten zehn Jahren glaubt.

Die Landkreise Cloppenburg und Emsland haben ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Machbarkeit einer privaten Finanzierung des Ausbaus der B 213 auf Autobahnquerschnitt prüfen soll. Das stößt aber vor Ort in den betroffenen Kommunen auf keine positive Resonanz. Löningens Bürgermeister Städtler hat kürzlich in einer öffentlichen Podiumsdiskussion folgende Punkte festgestellt: a) Er glaubt nicht mehr an den Ausbau der B 213 mit öffentlichen Mitteln. b) Er wehrt sich wie die anderen Bürgermeister an der B 213 gegen einen privaten Ausbau, weil dieser wiederum nicht nur LkwMaut, sondern auch Pkw-Maut nach sich ziehen würde. c) Er bedauert sehr, dass der Stadtrat Löningen auf Drängen des Landkreises Cloppenburg eine Trassenführung zu einer so genannten Nordumgehung Löningen als neuer Linienführung der irgendwann gegebenenfalls einmal ausgebauten Autobahn „B 213“ im Löninger FNP festgeschrieben hat. Dadurch ist dieser Bereich städtebaulich für die nächsten zehn bis fünfzehn Jahre „verbrannt“, da dort keinerlei Entwicklung mehr stattfinden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Befürwortet der niedersächsische Verkehrsminister aufgrund der allgemeinen politischen Einschätzung und unter Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung, die den Projektbestandsschutz an eine realistisch absehbare Realisierungsmöglichkeit bindet, die Streichung des Projekts NI5154 aus dem Bundesverkehrswegeplan oder dessen Abstufung zurück in „weiterer Bedarf ohne Planungsrecht“?

2. Welche Alternativen sieht das Land für die zukünftige Bewältigung der Verkehrsbelastungen in der Region bzw. zur Rückverlagerung des Lkw-Ausweichverkehrs auf die Autobahnen?

3. Sieht das Land Handlungsmöglichkeiten und -bedarf, angesichts der aussichtslosen Realisierungssituation die entsprechenden FNP- und RROP-Eintragungen zur jetzt nicht mehr realistischen „Nordumgehung Löningen“ wieder zu streichen, um die blockierten Flächen für eine städtebauliche Entwicklung freizugeben?

Die B 402/B 213 ist als Europastraße E 233 im Bedarfsplan im „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht“ ausgewiesen. Gleichzeitig ist im Zuge dieser wichtigen europäischen Fernstraßenverbindung die Ortsumgehung Lastrup im „Vordringlichen Bedarf“ ausgewiesen. Damit ist der Bedarf vom Gesetzgeber für die gesamte Strecke anerkannt.

Der Baubeginn der Ortsumgehung Lastrup ist nach Verabschiedung des Straßenbauplanes 2006 gewährleistet. Damit wird wiederum ein unanfechtbares niedersächsisches Projekt - Baurecht für Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juni 2003 seit 2. September 2003 - nach intensiven Finanzierungsverhandlungen mit dem Bundesverkehrsministerium der Realisierung zugeführt.

Für die Bedarfsplanmaßnahme des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ hat das Land von der Option, die Planung zu beginnen, zurzeit noch nicht Gebrauch gemacht. Die Baufinanzierung wäre ohnehin erst ab 2015 als gesichert einzustufen.

Neue Straßenbauvorhaben unterliegen infolge der Engpässe in den Budgets des Bundes und des Landes besonderen Restriktionen. Planungsmittel des Landes werden vorrangig für laufende Projekte bzw. für die Vorbereitung und Weiterführung der vom Bund finanzierten Projekte eingesetzt.

Für die B 402/B 213 als E 233 kann das Land Niedersachsen derzeit keinen Anteil der Planungskosten zur Verfügung stellen. Der Bund hat jedoch auf Antrag des Landes für diese bedeutende Ver

bindung zwischen den Niederlanden und der BAB A 1 Bundesmittel für erste Untersuchungen bereitgestellt. Darüber hinaus ist es konsequent, Planungsoptionen zur Entwicklung dieser Fernverkehrsachse auszuschöpfen.

Mit der zeitgleichen Fertigstellung der A 37 in den Niederlanden von Hoogeveen bis zur Landesgrenze nach Niedersachsen und der vierstreifigen Anschlussstrecke als B 402 bis zur A 31 sowie der Beseitigung des letzten Engpasses zwischen Cloppenburg und der A 1 wird im Jahr 2007 ein wichtiger Korridor des transeuropäischen Netzes aufgewertet. Auch dieser Sachverhalt unterstreicht die Bedeutung der Planungen im Zuge dieser Europastraße.

Der Schwerlastverkehrsanteil ist im Zuge der B 402/B 213 auf einem weiterhin hohen Niveau. Der Landkreis Cloppenburg hat sich im Dezember 2005 gegen eine Einführung der Mautpflicht für die B 213 ausgesprochen, weil eine weitere Verlagerung des Schwerlastverkehrs auf Landes- und Kreisstraßen befürchtet wird. Gleichzeitig hat er verdeutlicht, dass alles getan werden sollte, um durch einen funktionsgerechten Ausbau eine nachhaltige, wirtschaftsverträgliche Entlastung der Bevölkerung von den Auswirkungen des insgesamt gestiegenen Schwerlastverkehrs zu erreichen.

Dieses vorangestellt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Nein. Eine Streichung des Projektes aus dem Bedarfsplan oder eine Abstufung in den „Weiteren Bedarf“ ist nicht zu vertreten.

Zu 2: Die zukünftigen Verkehrsbelastungen der Region können nur mit einer zeitgemäßen Infrastrukturmaßnahme, wie sie der Ausbau der B 402/B 213 darstellt, bewältigt werden. Der erste Schritt - der Bau der OU Lastrup - wird bereits verwirklicht.

Zu 3: Das Land sieht hier keinen Handlungsbedarf. Im Rahmen des 5. Fernstraßenausbaugesetzes ist der Bedarf grundsätzlich anerkannt worden. Die Finanzierung ist dadurch auf den Zeitraum ab 2015 abgestellt.

Anlage 23

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 25 des Abg. Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)

Unterläuft die Landesregierung Bestrebungen, eine unterirdische Verlegung der geplanten Hochspannungsleitung zwischen Ganderkesee und St. Hülfte durchzusetzen?

Der Entwurf der Bundesregierung eines Infrastruktur-Planungsbeschleunigungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/54) sieht im Artikel 8 Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes vor. Unter anderem soll mit dem § 12 b des Energiewirtschaftsgesetzes die Möglichkeit der Umlage von Mehrkosten für die Erdverkabelung von Hochspannungsleitungen gegenüber Freileitungen eingeräumt werden. Die Möglichkeit, Mehrkosten bei der Netzdurchleitung geltend zu machen und diese auf die Nutzungsberechtigten umzulegen, soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch lediglich dann eingeräumt werden, wenn dadurch erhebliche Einwirkungen auf Wohngebiete oder erhebliche Beeinträchtigungen ausgewiesener Naturschutzgebiete vermieden werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung sei keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.

Dem Bundesrat geht selbst diese Regelung offenkundig noch zu weit: In der dem Gesetzentwurf als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme des Bundesrates heißt es zum vorgesehenen Artikel 8 des Infrastruktur-Planungsbeschleunigungsgesetzes: „Artikel 8 ist grundlegend zu überarbeiten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass... keine Sonderregelungen für Erdkabel getroffen werden.“

Die Position des Bundesrates steht im offenkundigen Widerspruch zu den Bestrebungen aller Fraktionen des Niedersächsischen Landtages, die Bürgerinnen und Bürger besser vor den Beeinträchtigungen durch Hochspannungsfreileitungen zu schützen. Im noch in der parlamentarischen Beratung befindlichen Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP in der Drs. 15/1689 wird u. a. die Forderung erhoben: „eine gerechte Verteilung der Kosten für den Ausbau des Stromnetzes zu erreichen...“

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund vertritt in seiner den Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages mit E-Mail vom 26. Juni übersandten Stellungnahme die Auffassung, dass die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Begrenzung der Erdkabelverlegung nicht sachgerecht wäre.

Außerdem werden mit dem Gesetz Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger und der Träger öffentlicher Belange beschnitten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Position hat die Landesregierung in den bisherigen Beratungen des Bundesrates zum Infrastruktur-Planungsbeschleunigungs

gesetz bezüglich der Umlagemöglichkeiten erhöhter Kosten für die Erdverkabelung von Hochspannungsleitungen auf die Netzzugangsberechtigten vertreten?

2. Wie steht die Landesregierung zur Position des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, der die geplante Begrenzung der Umlagemöglichkeiten erhöhter Kosten der Erdverkabelung gemäß dem Entwurf des InfrastrukturPlanungsbeschleunigungsgesetzes für nicht sachgerecht hält?

3. Mit welchen Maßnahmen/Initiativen wird die Landesregierung im Bundesrat dafür eintreten, dass die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger und der Naturschutzverbände in Genehmigungsverfahren zum Bau von Hochspannungsleitungen im Zuge des InfrastrukturPlanungsbeschleunigungsgesetzes im bisherigen Umfang gewahrt bleiben?

Vorbemerkungen:

Durch Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 11. Mai 2005 hatte diese den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben dem Bundestag vorgelegt. Dieses Gesetzesvorhaben, dessen Schwerpunkt auf der Beschleunigung und Vereinfachung von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen gerichtet war, sah u. a. auch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor. Durch diese Änderungen sollten Beschleunigungen für die dringend notwendigen Genehmigungen und Errichtungen von zusätzlichen Hoch- und Höchstspannungsleitungen erreicht werden.

Der Gesetzentwurf sah neben einer Reihe von genehmigungsrechtlichen Beschleunigungs- und Verfahrensvereinfachungsvorschriften auch die Einführung eines § 12 b EnWG vor, nach dem Mehrkosten für Verkabelungen auf die Netzkosten umgelegt werden dürfen,

„…soweit durch die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels

1. erhebliche Einwirkungen auf Wohngebiete oder

2. erhebliche Beeinträchtigungen für im Rahmen des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes

ausgewiesene Naturschutzgebiete vermieden werden.“

Der Bundesrat hat sich mit der Zustimmung Niedersachsens in seiner Sitzung am 17. Juni 2005 grundsätzlich positiv zu dem Verfahrensbeschleu