In einem Durchführungserlass vom 12. Mai 2006 und einem Schreiben an die Wirtschaftsbeteiligten vom 15. Mai d. J. sind die Vorgaben zur Umsetzung der Bundesaufstallungsverordnung detailliert vorgegeben und klare Handlungsanweisungen enthalten. Damit kann außerhalb der Risikogebiete - das sind die Wildvogelgebiete und die geflügeldichten Gebiete - die Freilandhaltung per Allgemeinverfügung für ganze Regionen oder per Einzelgenehmigung erteilt werden. Hiervon haben die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte Gebrauch gemacht.
Ich möchte an dieser Stelle aber nicht unerwähnt lassen, dass der Präsident des Friedrich-LoefflerInstitutes einer aktuellen dpa-Meldung zufolge davon ausgeht, dass im Herbst mit dem Vogelzug eine neue Vogelgrippewelle einsetzt. Mit seiner Einschätzung geht er offensichtlich mit den Niederländern konform, die ab dem 1. September 2006 angeordnet haben, dass Geflügelhalter ihre Tiere wieder im Stall halten müssen oder so durch
Vorrichtungen abschirmen, dass ein Kontakt mit Wildvögeln vermieden wird. Für mich war dieses Veranlassung, Herrn Bundesminister Seehofer anzuschreiben und zu fragen, ob er die Gefahrenlage ebenso einschätzt und beabsichtigt, die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 der Geflügelaufstallungsverordnung für die Zeit des Vogelzuges auszusetzen. Eine Antwort steht noch aus.
Zu 1: Da 35 Landkreise und kreisfreie Städte von der Möglichkeit nach § 1 Absatz 3 der Aufstallungsverordnung Gebrauch gemacht haben, per Allgemeinverfügung Gebiete festzulegen, in denen Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf, war die Erteilung von Einzelgenehmigungen für Ausnahmen vom Aufstallungsgebot nur für das übrige Gebiet erforderlich. Die Anzahl der von den Veterinärämtern erteilten Ausnahmegenehmigungen beträgt einer kurzfristigen Abfrage zufolge 5 796, die Zahl der den Veterinärämter in den freigegebenen Gebieten angezeigten Freilandhaltungen beträgt 11 609 bei insgesamt ca. 31 000 angezeigten Geflügelbeständen mit ca. 76,5 Millionen Stück gemeldetem Geflügel in Niedersachsen.
Aufgrund der von dem zuständigen Veterinäramt erteilten Ausnahmegenehmigung von der Stallhaltung konnte das LAVES als zuständige Behörde 121 von 189 ehemaligen Freilandlegehennenbetrieben die Genehmigung zur Kennzeichnung als Freilandeier erteilen. Dies betrifft rund 838 000 Freilandhennen und entspricht 71 % des ursprünglichen Freilandhennenbestandes in Niedersachsen. Seitens des LAVES werden keine Gebühren für die Zuteilung einer neuen Freilandkennzeichnungsnummer erhoben. Was die Kosten betrifft, die den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entstehen, so können diese grundsätzlich über Gebühren gedeckt werden. Hiervon haben aber nur wenige Behörden Gebrauch gemacht, wobei sich die Gebührenhöhe zwischen 5 und 30 Euro bewegt und zum Teil nach der Größe des Bestandes berechnet wird, wobei in einem Landkreis bei mehr als 10 000 Tieren 200 Euro in Ansatz gebracht werden.
Zu 2: Auf die von Niedersachsen initiierte Entschließung des Bundesrates im Verfahren zur Perpetuierung der Geflügelaufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 zur Erhaltung der Freilandhaltung
habe ich einleitend bereits hingewiesen. Ab Oktober sollen in den zuständigen Gremien der EUKommission die Vermarktungsnormen für Eier erneut beraten werden. Die Bundesregierung strebt dabei auf Drängen von Niedersachsen eine Änderung der Vermarktungsnorm zugunsten der Freilandeiererzeuger an.
Zu 3: Ein generelles Verbot der Freilandhaltung war bisher nicht Gegenstand der Diskussion und wird von der Landesregierung auch nicht angestrebt.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 25 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Uwe Harden, Claus Johannßen, Rolf Meyer, Dieter Steinecke und Klaus Fleer (SPD)
Laut Pressemitteilung des Landvolks vom Juli 2006 plant die Landesregierung, das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) nur mit einem geringen Anteil von EU-Mitteln auszustatten. Das Gesamtvolumen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe dürfte sich danach nur auf 25 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Die Reduzierung der Fördermittel trifft nicht nur die landwirtschaftlichen Betriebe, sondern insgesamt den ländlichen Raum.
1. Welche Gesamtmittel aus der EU-Förderung und der Gemeinschaftsaufgabe (AFP) stehen den landwirtschaftlichen Betrieben ab 2007 pro Jahr zur Verfügung, und liegen bereits Anträge für das Jahr 2007 vor (wenn ja, in welcher Hö- he)?
3. Welche Gesamtmittel (AFP) standen den landwirtschaftlichen Betrieben in den letzten zehn Jahren pro Jahr zur Verfügung, und wie viele Anträge (Anzahl der Betriebe, Gesamt- summe der beantragten Fördermittel und Ge- samtsumme der ausgelösten Investitionen) konnten nicht bewilligt werden (nicht ausrei- chende Finanzausstattung)?
Raumes 2007 bis 2013 befindet sich noch in der Planungsphase. Ich gehe davon aus, dass Niedersachsen 815 Millionen Euro an EU-Mitteln, also deutlich mehr als in der laufenden Förderperiode, zur Verfügung stehen werden.
Die Planungen auf der Basis dieser EU-Mittel haben einen Stand erreicht, der es ermöglicht, Aussagen über das beabsichtigte durchschnittliche jährliche Bewilligungsvolumen für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) zu treffen. Dieses wird um ca. 10 % über dem Durchschnitt der laufenden Förderperiode liegen; dieses entspricht den in den einzelnen Jahren durchschnittlich zur Verfügung stehenden Mitteln.
Was die Förderkriterien angeht, schafft der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe, aus der das AFP kofinanziert wird, die Möglichkeit der Erweiterung. Hiervon soll weitestgehend Gebrauch gemacht werden.
Zu 1: Das für das AFP zur Verfügung stehende durchschnittliche Bewilligungsvolumen wird um ca. 10 % höher sein als in der laufenden Förderperiode. Anträge werden erst im laufenden Jahr der Bewilligung angenommen. Es liegen daher zurzeit noch keine Anträge vor.
Zu 2: Die wesentlichen erweiterten Förderkriterien im Vergleich zu der laufenden Förderperiode sind der Wegfall einer Prosperitätsgrenze, die Förderung der Umstellung von Käfig- auf Volierenhaltung sowie die Aufstockungsförderung im Bereich der Sauen- und Ferkelhaltung. Außerdem sollen im nächstjährigen Bewilligungsverfahren für den Bereich der Rinderhaltung aufgrund der besonderen Erschwernisse im Rahmen der Agrarreform ca. 60 % des Bewilligungsvolumens reserviert werden. In Anbetracht der Steigerung des Bewilligungsvolumens werden dies mindestens 25 Millionen Euro sein, d. h. mindestens 4 Millionen mehr als in diesem Jahr werden für die Rinderhaltung eingesetzt.
Zu 3: In den letzten zehn Jahren stand ein durchschnittliches jährliches Bewilligungsvolumen in Höhe von 36,6 Millionen Euro zur Verfügung. In Jahren mit erheblich unterdurchschnittlichem Volumen - dies gilt vorwiegend für die vorletzte Förderperiode bis 1999 - wurden die Fördermittel zur Vermeidung eines Antragsüberhangs beispielsweise durch Kürzung des Fördersatzes sozusagen
In der laufenden Förderperiode reichten die Fördermittel lediglich in geringem Umfang in den Jahren 2004 und 2005 nicht zur Bewilligung aller Anträge aus. Die überzähligen Anträge konnten jedoch nach Aktualisierung im jeweiligen Folgejahr bewilligt werden. Man kann also nur von einer zeitlichen Verzögerung der Bewilligung sprechen. In 2004 erfolgten nicht mal formale Ablehnungen, sondern die Anträge wurden formlos in das nächste Jahr übernommen.
In 2005 war aus verfahrenstechnischen Gründen eine formale Ablehnung erforderlich, aber auch diese Anträge sind ganz überwiegend im laufenden Jahr 2006 bewilligt worden. Es handelte sich um 75 abgelehnte Anträge mit einem Förderungsmittelvolumen in Höhe von 3 403 000 Euro bei einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 11 509 000 Euro.
Seit der Änderung des Aufnahmegesetzes durch die derzeitige Landesregierung zum 1. Januar 2004 zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung der Kosten der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen nur noch eine jährliche Pauschale in Höhe von 4 270 Euro je Person. Das sind ca. 10 % weniger als vorher. Die jährliche Gesamtsumme dieser gezahlten Pauschalen hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Diesbezüglich gibt die Landesregierung in ihrer Antwort an den Landtag zu den Einsparmöglichkeiten bei den Aufnahmestellen des Landes für Asylbewerber vom 20. Juni 2006 (Drs. 15/2991) folgende Zahlen an:
2004: ca. 157 Millionen Euro, 2005: ca. 142 Millionen Euro, 2006: ca. 134,6 Millionen Euro (Ansatz für die voraussichtlichen Ausgaben).
Angesichts dieser Kostenreduzierungen drängt sich ein Vergleich mit den Kosten der Unterbringung in den Lagern der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden auf.
2. Was kostet die Unterbringung in den Lagern der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) durchschnittlich pro Person und Jahr, wenn man die Personalkosten in den Lagern mit einrechnet?
3. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Vergleich der Kosten dezentraler und zentraler Unterbringung hinsichtlich der Frage nach dem weiteren Bestand der Lager?
Die Anfrage stellt fest, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung der Kosten der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen seit dem Jahr 2004 nur noch eine Pauschale von 4 270 Euro pro Jahr gezahlt wird, und unterstellt, diese Kostenerstattung sei um etwa 10 % geringer als in den Jahren zuvor. Diese Aussage ist nicht richtig.
Richtig ist vielmehr, dass das Land nach dem Aufnahmegesetz vom 12. Juni 1997 den Landkreisen und kreisfreien Städten für dort aufhältige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, für Asylberechtigte für die Dauer von zwei Jahren nach der Anerkennung und für Kontingentflüchtlinge - also insbesondere jüdische Emigranten - für die Dauer von vier Jahren vom Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet eine Pauschale von 3 885,80 Euro pro Jahr gezahlt hat. Hiermit waren alle den kommunalen Körperschaften durch die Aufnahme entstandenen Kosten abgegolten, also alle Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung sowie für Krankheitskosten. Bei Letzteren erfolgte noch eine Spitzerstattung, wenn die Aufwendungen besonders hoch waren und den Betrag von 7 669,38 Euro pro Person und Jahr überstiegen. Für die übrigen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), d. h. für die Personen, die nicht bereits nach dem Aufnahmegesetz abgegolten wurden - hierbei handelte es sich insbesondere um Personen mit einer Duldung nach § 55 des damals geltenden AuslG wurde den Kommunen nach der Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem AsylbLG eine Pauschale von 3 520,24 Euro pro Person und Jahr gezahlt. Hiermit waren ebenfalls alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung sowie für Krankheitskosten abgedeckt.
Mit der Neufassung des Aufnahmegesetzes zum 1. Januar 2004 wurde für alle Personengruppen eine einheitliche Regelung getroffen. Nunmehr wird zur Abgeltung aller Kosten, die den kommu
nalen Körperschaften durch die Durchführung des AsylbLG und (bei Kontingentflüchtlingen) durch die Durchführung des nunmehr geltenden SGB XII entstehen, eine jährliche Pauschale von 4 270 Euro je berücksichtigungsfähiger Person gewährt. Berücksichtigungsfähig ist die tatsächliche Zahl der Leistungsempfänger des jeweils vorvergangenen Jahres laut Asylbewerberleistungsstatistik bzw. bei Kontingentflüchtlingen nach den Angaben der kommunalen Körperschaften.
Die Kostenreduzierungen sind somit nicht auf eine Reduzierung der Pauschale zurückzuführen, sondern resultieren ausschließlich aus dem Rückgang der aufhältigen Personen in den Kommunen, für die eine pauschalierte Kostenabgeltung zu zahlen ist. Die Zahl der aufhältigen Personen ging von über 34 500 Personen in 2004 (147,5 Millionen Euro) auf knapp 33 100 in 2005 (141,3 Millionen Euro) und etwa 31 400 in 2006 (134 Millionen Eu- ro) zurück. Die Abweichungen zu den in der Antwort der Landesregierung in der Drs. 15/2991 genannten Zahlen ergeben sich daraus, dass in den Gesamtausgaben, insbesondere des Jahres 2004, noch abgerechnete Krankheitskosten aus den Vorjahren - teilweise rückwirkend ab 1997 - sowie die Kosten der kommunalen Gesundheitsämter für in den Einrichtungen erbrachte Leistungen enthalten waren.
Zu 1: Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen durch die Durchführung des AsylbLG entstehen, eine jährliche Pauschale in Höhe von 4 270 Euro je Leistungsempfänger. Abrechnungsgrundlage ist hierbei die Asylbewerberleistungsstatistik des vorvergangenen Jahres.
Die oben genannte Pauschale ist auf der Grundlage der tatsächlichen durchschnittlichen Ausgaben der kommunalen Kostenträger nach dem AsylbLG im Jahre 2002 pro Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsstatistik berechnet worden. Hierbei wurde der Mittelwert der Anzahl der tatsächlichen Leistungsempfänger am Anfang und Ende des Jahres zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurden für den Anteil der Kontingentflüchtlinge zusätzlich die höheren Aufwendungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - jetzt Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - mit berücksichtigt. Die Pauschale wurde auf der Grundlage der tatsächlichen durchschnittlichen Ausgaben von
vier repräsentativ geltenden Körperschaften (eine Großstadt, ein im Umkreis einer Großstadt liegen- der Landkreis und jeweils ein Landkreis als Ge- bietskörperschaft im ländlichen Raum im Norden bzw. Süden Niedersachsens) berechnet.