vier repräsentativ geltenden Körperschaften (eine Großstadt, ein im Umkreis einer Großstadt liegen- der Landkreis und jeweils ein Landkreis als Ge- bietskörperschaft im ländlichen Raum im Norden bzw. Süden Niedersachsens) berechnet.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Berechnungsgrundlage lagen die tatsächlichen durchschnittlichen Ausgaben pro Leistungsempfänger in den Jahren der Abrechnungsgrundlagen 2002 bei 4 270 Euro, 2003 bei 4 250 Euro und 2004 bei 4 186 Euro. Daher ist die jährliche Pauschale in Höhe von 4 270 Euro pro Person zur Leistung aller Aufwendungen bisher als auskömmlich anzusehen.
Zu 2 und 3: Die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) sind nach der Neukonzeption und Neuorganisation für die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern sowie unerlaubt eingereister Ausländern zuständig. Organisatorisch gliedern sie sich in Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft und Ausreiseeinrichtung. In allen Einrichtungsteilen werden Ausländer untergebracht, versorgt, medizinisch und sozial betreut sowie in Rückkehrfragen beraten und unterstützt. Die Gesamtausgaben der ZAAB beliefen sich 2005 auf rund 22,5 Millionen Euro. In diesem Betrag sind die Ausgaben nach dem AsylbLG, die Personalkosten sowie alle dort bewirtschafteten Ausgaben der HGr. 5 und 8 enthalten. Mit der Auflösung der Bezirksregierung und Verortung der ausländerbehördlichen Aufgaben bei den ZAAB sind folglich ab 1. Januar 2004 auch die vorher bei den Bezirksregierungen ressortierenden Personal- und Sachkosten dem Kapitel 03 26 zugewachsen; dieser Anteil beträgt rund 5 Millionen Euro der oben genannten Gesamtkosten. Die Ausgaben für das Aufnahmeverfahren, die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Rückkehrförderung betragen demnach 17,5 Millionen Euro. Dies entspricht bei einer durchschnittlichen Belegung der Einrichtungen in 2005 von 1 816 Personen einem Betrag von 9 662 Euro pro Person und Jahr.
Bei der Unterbringung von Asylbewerbern handelt es sich um eine originär staatliche Aufgabe und nicht um eine Aufgabe, die den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuzuordnen ist. Für die Landesregierung ergibt sich somit eine besondere Verantwortung, durch eigene Anstrengungen die Kommunen soweit wie möglich von der Unterbringungspflicht zu entlasten. Diesem Aspekt trägt die Landesregierung durch das Vorhalten staatlicher
Einrichtungen in verantwortungsvoller Weise Rechnung. Die seit der Neukonzeption der Einrichtungen praktizierte Verfahrensweise, Ausländer, die keine dauerhafte Bleibeperspektive im Bundesgebiet haben, in landeseigenen Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen, hat dazu geführt, dass im Jahr 2005 nur noch 423 Personen auf die Gemeinden verteilt werden mussten (2004: 1 803, 2003: 3 180). Im ersten Halbjahr 2006 war die Anzahl der auf die Gemeinden verteilten Personen weiter rückläufig und betrug 136 Personen.
Das Land ist gesetzlich verpflichtet, sowohl Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende und unerlaubt Eingereiste als auch Aufnahmekapazitäten im Rahmen der sogenannten Massenzustromrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/55) vorzuhalten.
Durch die multifunktionale Nutzung der Landeseinrichtungen als Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft und Ausreiseeinrichtung unter Beachtung der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, Asylverfahrensgesetzes und Asylbewerberleistungsgesetzes werden sowohl die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen erreicht als auch die Nachteile einer dezentralen Unterbringung weitgehend vermieden.
Personen, die aufgrund eines negativen Verfahrens oder einer Prognoseaussage des Bundesamtes keine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben, werden in den Einrichtungen zeitnah und kontinuierlich über ihre voraussichtlichen Perspektiven im Rahmen des Verfahrens beraten, über Rückkehrhilfen informiert und bei der Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise in vielfältiger Weise unterstützt. Die Wirkung dieses Ressourceneinsatzes zeigt sich auch in der Entwicklung der freiwilligen Ausreisen aus den ZAAB: Obwohl die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen in den Landeseinrichtungen weniger als 7 % der ausreisepflichtigen Personen in Niedersachsen insgesamt ausmacht, entfielen in den Jahren 2004 und 2005 rund 30 % aller freiwilligen Ausreisen auf die Landeseinrichtungen.
Die Vermeidung langjähriger unberechtigter Aufenthalte im Bundesgebiet, die Reduzierung zwangsweiser Aufenthaltsbeendigungen und von Abschiebungshaft liegen sowohl im Interesse des Landes als auch im Interesse der ausreisepflichtigen Menschen. Insoweit führen die in den Landeseinrichtungen je untergebrachter Person und Jahr entstehenden Kosten bei gleichzeitiger strin
genter Umsetzung gesetzlicher Aufträge und Regelungen insgesamt betrachtet zu einer geringeren Belastung des Landeshaushaltes als eine langjährige Kostenerstattungspflicht gegenüber den Kommunen.
Letztlich trägt der von der Landesregierung verfolgte Ansatz langfristig zu einer Entlastung des Landeshaushaltes bei: In einer Vielzahl von Fällen können so jahrelange unberechtigte Aufenthalte vermieden werden, Aufenthaltsbeendigungen erfolgen nicht erst nach langjährigen Aufenthalten, eine sich über viele Jahre erstreckende Ungewissheit für die Menschen, sowie eine langjährige Kostenlast des Landes kann vermieden werden.
Ein Kostenvergleich zwischen zentraler und dezentraler Unterbringung ließe nicht nur die gesetzliche Verpflichtung zum Vorhalten und Betreiben bestimmter Landeseinrichtungen - einhergehend mit einem ohnehin unvermeidbaren Personal- und Sachkostenaufwand - außer Betracht, sondern ebenso die Tatsache, dass das Land bei den Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden in Oldenburg und Braunschweig Ausreiseeinrichtungen verankert hat, die Hilfsangebote für die Kommunen zur verstärkten Identitätsklärung darstellen und von den Kommunen auch in ganz erheblichem Umfang genutzt werden. Darüber hinaus leistet das Land gegenüber den Kommunen mit den in den ZAAB verorteten zentralen Ausländerbehörden Amtshilfe in den unterschiedlichsten Bereichen (Passersatz- papierbeschaffung, Botschaftsvorführungen, Ab- schiebemaßnahmen, Unterstützungen von freiwilli- gen Ausreisen).
Die dargelegten unterschiedlichen Ziele, Aufgaben und Leistungsbereiche, die das Land mit seinen landeseigenen Einrichtungen im Gegensatz zu den Kommunen wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat, und die Unterstützung der Kommunen im Rahmen der kommunalen ausländerrechtlichen Aufgabenerfüllung machen deutlich, dass aus einem rein rechnerischen Vergleich von Personenjahresdurchschnittskosten für zentrale oder dezentrale Unterbringung nicht der Rückschluss gezogen werden kann, die vermeintlich billigere Unterbringung in den Kommunen sei auch langfristig die kostengünstigere. Die Landesregierung sieht daher auch unter Kostenaspekten keine Veranlassung, die Landeseinrichtungen zu schließen und einer dezentralen Unterbringung den Vorrang einzuräumen.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 28 der Abg. Klaus Fleer, Uwe Harden, Claus Johannßen, Rolf Meyer, Dieter Steinecke und Karin Stief-Kreihe (SPD)
Mit Urteil vom 24. Juli 2006 entschied das Verwaltungsgericht in Stade, dass die Praxis des Landes Niedersachsen, streitige Rückforderungen gegenüber landwirtschaftlichen Betriebsleitern mit der Auszahlung der Agrarprämie zu verrechnen, unzulässig ist. Das Gericht hob die Verrechnung in vollem Umfang auf und ordnete an, dass die Landwirtschaftskammer Niedersachsen den streitigen Betrag (6 000 Euro) an den Antragsteller auszahlen muss. Laut einem Artikel der Verbandszeitung Das Landvolk des Niedersächsischen Landvolks vom 23. August 2006 gibt es noch eine Reihe ähnlich gelagerter Fälle. Das Land habe in zahlreichen Fällen streitige Rückforderungsbeträge mit der aktuellen Auszahlung der Betriebsprämie verrechnet und müsste diese Praxis nun nach dem Urteil der Verwaltungsgerichtes Stade korrigieren. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall basiert auf einen Rechtsstreit aus dem Jahr 2004.
1. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe (Gesamtsumme) wurden seit 2004 Rückforderungsbeträge mit den aktuellen Auszahlungen von Betriebsprämien verrechnet?
2. Wird die Landesregierung in die Berufung gehen, oder wird sie den betroffenen Landwirten die Rückforderungsbeträge auszahlen, wenn ja, aus welcher Haushaltsstelle?
3. Will die Landesregierung weiterhin nach Abschaffung des Widerspruchsrechts jeden einzelnen Streitfall, z. B. bei den Prämienzahlungen, vor Gericht ausfechten (mit dem entspre- chenden wirtschaftlichen Schaden für die land- wirtschaftlichen Betriebe und einer hohen Be- lastung für die Gerichte), oder ist sie bereit, die SPD-Forderung auf Wiedereinführung des Widerspruchsrechts zügig umzusetzen?
Im Namen der Landesregierung beantworte ich die mündliche Anfrage der Abgeordneten Fleer, Harden, Johannßen, Steinecke und Stief-Kreihe wie folgt:
Zunächst darf ich erläutern, warum das Land die nunmehr seit Februar 2006 angewandte Verrechnungspraxis durchführt.
Die für die Zahlung der EU-Prämien aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds zuständige Zahlstelle ist dafür verantwortlich, dass alle offenen Forderungen vollständig und vor allem zeitnah wieder eingezogen werden.
Aufgrund der langwierigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren waren die Außenstände Ende des Jahres 2005 in Niedersachsen auf knapp 16 Millionen Euro angewachsen. Da auch andere Mitgliedstaaten hohe Außenstände haben, hat die EU-Kommission mit der neuen Agrarfinanzierungsverordnung (Artikel 32 der VO 1290/2005) geregelt, dass 50 % derjenigen Beträge, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren (acht Jahren bei Gerichtsverfah- ren) ab der ersten amtlichen Feststellung erfolgt ist, zulasten des betreffenden Mitgliedstaates gehen.
In der überwiegenden Zahl der Rückforderungen wurde diese Frist aufgrund des damals noch möglichen Widerspruchsverfahren und der langen Gerichtsverfahren weit überschritten. Alle noch wieder einzuziehenden Beträge müssen mit Beginn des neuen EU-Haushaltsjahres 2007 im Oktober 2006 an die EU-Kommission gemeldet werden. Dabei sind auch die Laufzeiten der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für jeden Einzelfall anzugeben, sodass es der EU möglich ist, ohne weitere Rückfragen oder Prüfungen eine 50-prozentige Anlastung auszusprechen. Für Niedersachsen würde das ohne die Verrechnungsregelung eine Anlastung von 6 bis 8 Millionen Euro bedeuten.
Grundlage für die Entscheidung, dass ab 2006 auch Verrechnungen durchgeführt werden, wenn der Rückforderungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 1982. Dabei wurde in höchster Instanz entschieden, dass entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts die Aufrechnung mit einer Gegenforderung keine Vollziehung eines Verwaltungsaktes darstellt. Damit vermag auch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs mangels einer Gestaltungsmitwirkung an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Forderung nichts zu ändern.
Zu 1: Verrechnungen bei nicht bestandskräftigen Bescheiden wurden erst ab Februar 2006 auf der Grundlage des Verrechnungserlasses vom 13. Ja
nuar 2006 durchgeführt. Dabei wurden von 101 Antragstellern Rückforderungsbeträge in Höhe von 337 427,11 Euro verrechnet. Es handelt sich hier um eine relativ geringe Summe, da die Regelung nur noch für die Betriebsprämienabschlusszahlung zum Tragen gekommen ist, die höchsten 20 % der Gesamtauszahlungen umfasste. Eine echte Auswirkung auf die Verringerung der Außenstände und damit auf die Beträge, die dem Land Niedersachsen in 2007 angelastet würden, ist erst bei der Betriebsprämienzahlung 2006 Ende diesen Jahres zu erwarten.
Zu 2: Die Landesregierung wird wegen des vorher zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes in Berufung gehen. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch deutlich machen, dass bei nicht rechtskräftigen Rückforderungsbescheiden zwar Verrechnungen durchgeführt werden, dass aber keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Eine Rückzahlung der Rückforderungsbeträge ist in den beiden Fällen abhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens. In dem jetzt in Rede stehenden Fall handelt es sich um eine kofinanzierte Agrarumweltmaßnahme, sodass die Rückerstattung nach den jeweiligen Anteilen aus der Haushaltsstelle der EU (050401), des Bundes (1090) und des Landes (0902/0904) erfolgt. In allen anderen Verrechnungsfällen beabsichtigt die Landesregierung keine Rückerstattung, da die praktizierte Vorgehensweise auf der Grundlage des Bundesverwaltungsgerichtsurteils als korrekt angesehen wird und die Landesregierung die ansonsten in 2007 zu zahlende Anlastung von 50 % der noch offenen Forderungen nicht verantworten kann.
Zu 3: Die Landesregierung hat durch die maßgeblichen Artikel des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 4. November 2004 das verwaltungsgerichtliche Widerspruchsverfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf fünf Jahre ausgesetzt und sich durch die Abschaffung der Mittelinstanz zu einer völligen Neugestaltung des Verwaltungsverfahrens entschlossen. Diese Regelung wurde auf fünf Jahre befristet, um zunächst Erfahrungen zu sammeln und diese dann auswerten zu können. Aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage zu den Auswirkungen des Gesetzes hat die Landesregierung zudem die Intention bekräftigt, vor jeglichen gesetzlichen Maßnahmen eine Evaluation durchzuführen. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass nicht jeder Streitfall im Bereich der Prämienzahlungen der EU vor Gericht ausgefochten wird. Die Landwirt
schaftskammer Niedersachsen hat Landwirten Zusicherungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens für den Fall des Vorliegens offensichtlicher Fehler gegeben. Zudem besteht die Möglichkeit, dass in allen Fällen, in denen die Prämienzahlung seitens des Antragstellers als streitig angesehen wird, eine Prüfung vor Einreichung der Klage erfolgt und seitens der Bewilligungsstellen eine Korrektur vorgenommen wird, sofern die Einwände des Antragstellers berechtigt sind.
Mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens konnte erreicht werden, dass die Zeitdauer der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erheblich kürzer geworden ist. Es wurde auch erwartet, dass durch die Reform eine nicht abzuschätzende Prozessflut erfolgt. Dieses hat sich nicht bestätigt.
Obwohl für die Festsetzung der sogenannten Zahlungsansprüche, die die Grundlage für die Prämienzahlungen 2005 bis 2013 darstellen, mehr als 57 000 Bescheide ergangen sind und in 2006 auf dieser Basis auch Zahlungsbescheide in noch einmal der gleichen Höhe versandt wurden, haben nach einer Erhebung der Landwirtschaftskammer nur knapp über 1 000 Antragsteller Klage erhoben. Daher sollte die von der Landesregierung festgelegte Fünfjahresfrist abgewartet werden, um eine realistische Analyse der Anzahl der Klageverfahren und der Kostenentwicklung auch im landwirtschaftlichen Bereich durchführen zu können.
Im Rahmen des dringend erforderlichen Lückenschlusses der Autobahn 39 (A 39) zwischen Wolfsburg und Lüneburg wird vermehrt der Wunsch nach Lärmschutzmaßnahmen geäußert. Nach den Artikeln 90 und 85 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist das Land Niedersachsen als Auftragsverwaltung zuständig für die Bundesfernstraßen. Durch den Ausbau der A 39 über Wolfsburg hinaus wird sich die Verkehrsbelastung weiter erhöhen, wodurch auch die Lärmbelastung zunehmen wird. Bisher gibt es nur für die östliche Seite der A 39 (Stadtteile Detmerode und Westhagen) eine Lärmschutzwand, die vor rund zwei Jahren errichtet wurde. Der westliche Teil zwischen den Anschlussstellen WolfsburgMörse (AS 5) und Wolfsburg-Fallersleben (AS 4) wurde bisher bei Lärmschutzmaßnahmen nicht berücksichtigt.
Verschärft hat sich die Lärmbelastung für die Anwohner durch eine Abholzmaßnahme an der A 39. Der dichte Baum- und Strauchbestand an der A 39 wurde in diesem Bereich ausgedünnt, um der Gefahr des Wildwechsels vorzubeugen. Auch diese Maßnahme hat laut Anwohnern zu einer Erhöhung der Lärmbelastung beigetragen.
1. Wird vonseiten der Landesregierung über die Möglichkeit von Lärmschutzmaßnahmen in diesem Abschnitt nachgedacht oder diese eventuell sogar schon geplant?
2. Wird vonseiten der Landesregierung geplant, eine neue Verkehrsuntersuchung zu veranlassen, um eine erhöhte Verkehrsbelastung durch den Ausbau der A 39 über Wolfsburg hinaus zu überprüfen?
3. Wird vonseiten der Landesregierung erwogen, eine neue Schalluntersuchung zu veranlassen, da durch eine gestiegene Verkehrsbelastung und die Abholzmaßnahme die Wahrscheinlichkeit einer Erhöhung der Grenzisophonen für die Anwohner besteht?
Am 2. Dezember 1980 wurde die Bundesautobahn A 39 zwischen den Anschlussstellen WolfsburgMörse (AS 5) und Wolfsburg-Fallersleben (AS 4) fertiggestellt. Die Rechtsgrundlage für den Bau basiert auf dem Planfeststellungsbeschluss vom 1. Juni 1976. Beide - das Planfeststellungsverfahren und der Bau - lagen vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung von Juni 1990, die das Bundesimmissionsschutzgesetz konkretisiert. Diese beiden Rechtsnormen bilden die Grundlagen für die Lärmvorsorge beim Bau neuer und der wesentlichen Änderung von Straßen. Auf Straßen, die vor Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung gebaut wurden, kann das Lärmschutzrecht nicht angewandt werden, da eine Rückwirkungsklausel vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde. Bei dem in Rede stehenden Abschnitt der A 39 handelt es sich lärmschutzrechtlich um eine solche bestehende Straße bzw. Autobahn. Für Lärmschutz nach den niedrigen Lärmvorsorgewerten gibt es deshalb im angesprochenen Bereich der A 39 keine Rechtsgrundlage.
Unabhängig von der Lärmvorsorge gewährt der Bund auch an bestehenden Straßen Lärmschutz. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis, als sogenannte Lärmsanierung. Die Grundsätze dafür werden jährlich neu innerhalb der Haushaltsgesetzgebung vom Bundestag beschlossen. Die darin für die Lärmsanierung festgesetzten Immissionsgrenzwerte liegen über denen der Lärmvorsorge. Für reine Wohngebiete liegen die Grenzwerte bei
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts; die Differenz zu den Werten der Vorsorge beträgt damit 11 dB(A). Um diese Zahl zu verdeutlichen sei hier erwähnt, dass eine Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) etwa einer Verdoppelung des Verkehrs entspricht.
Für den Ortsteil Mörse hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im August dieses Jahres eine schalltechnische Berechung aufgestellt. Dieser Untersuchung wurden die Verkehrsmengen der amtlichen Verkehrszählung 2005 zugrunde gelegt. Die Ergebnisse zeigen, dass die genannten Grenzwerte von 70 bzw. 60 dB(A) an keinem Wohngebäude im Ortsteil Mörse überschritten werden. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, Lärmschutzmaßnahmen auf Kosten des Bundes dort vorzusehen.
Die angesprochene Lärmschutzwand im Bereich der Stadtteile Detmerode und Westhausen wurden von der Stadt Wolfsburg im Rahmen der Erschließung der dortigen Baugebiete geplant, gebaut und finanziert.