Die angesprochene Lärmschutzwand im Bereich der Stadtteile Detmerode und Westhausen wurden von der Stadt Wolfsburg im Rahmen der Erschließung der dortigen Baugebiete geplant, gebaut und finanziert.
Im Zuge des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RfÄndStV) vom 15. Oktober 2004 wurde u. a. eine Änderung des § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vorgenommen, die ab dem 1. Januar 2007 Anwendung findet. Hiernach muss für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, wie beispielsweise internetfähige PCs, eine Rundfunkgebühr an die GEZ gezahlt werden, soweit kein anderes Fernseh- oder Rundfunkgerät angemeldet ist. Gleichgültig ist dabei, ob das Empfangsgerät in der Tat genutzt wird. Gegen diese Regelung protestieren zurzeit die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und deren Mitgliedsbetriebe. Insbesondere Freiberufler, mittelständische und kleine Unternehmen sind von der Neuregelung betroffen, da in Privat
haushalten zumeist ein Rundfunkgerät angemeldet ist, für den Betrieb aber eine zusätzliche Rundfunkgebühr entrichtet werden muss, ohne dass Rundfunk empfangen wird. Seit dem 1. Januar sind Unternehmer verpflichtet, ihre Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG) , die Lohnsteueranmeldung (§ 41 a EStG) und seit Anfang 2006 auch die Sozialversicherungsmeldungen auf elektronischem Wege dem Finanzamt zuzustellen. Damit besitzt praktisch jeder Betrieb notwendigerweise einen internetfähigen Computer. Ab Januar 2007 müssen viele Unternehmen und Selbstständige jährlich 470,04 Euro an Rundfunkgebühren zahlen. Nämlich erstens 204,36 Euro als Privatperson für den Rundfunk, zweitens 61,32 Euro für das Radio im Dienstwagen und drittens 204,36 Euro für den Firmen-PC. Zusätzliche Kosten treten auf, wenn mehrere Betriebsstätten bestehen. Es gibt keine Entscheidungsfreiheit mehr: Völlig unabhängig von der wirklichen Rundfunknutzung fallen Gebühren an. Damit wird der Mittelstand unnötig belastet.
1. Sieht die Landesregierung eine Chance, dass diese Neuregelung des § 5 Abs. 3 RfÄndStV zunächst nicht umgesetzt wird oder zumindest die Höhe der Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Computer reduziert wird?
2. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag befürchtet eine Mehrbelastung der Unternehmen von 130 Millionen Euro, laut Schätzung der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler kommen rund 328 Millionen Euro Mehrkosten auf die Wirtschaft und die privaten Haushalte durch die Ausweitung der Rundfunkgebühren zu. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten und die GEZ gehen von lediglich 2 Millionen Euro Mehreinnahmen im kommenden Jahr und 10 Millionen Euro/Jahr in den folgenden Jahren aus. Hat die Landesregierung gesicherte Zahlen, wie hoch die Belastung der Wirtschaft und der Privathaushalte sein wird?
3. Gibt es eine tragfähige, von der EU-Kommission nicht als „staatliche Beihilfe“ einzuordnende und die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefährdende Alternative zum bisherigen Gebührensystem?
Die Erhebung der Rundfunkgebühr knüpft seit jeher an das Vorhandensein eines zum Empfang von Radio bzw. Fernsehen tauglichen Geräts an, unabhängig davon, ob dieses Gerät auch tatsächlich zum Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt wird. Dieses Prinzip ist bislang allgemein anerkannt. Mit dem Voranschreiten der technischen Entwicklung und der Möglichkeit, Radio und zunehmend auch Fernsehen über Computer und Telefongeräte zu empfangen, wird dieses Finanzierungsprinzip überprüfungsbedürftig. Es gilt ei
nerseits, die Finanzierungsbasis des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu bewahren (also z. B. eine „Flucht“ in den PC zum Zwecke der Gebüh- renersparnis zu vermeiden), aber andererseits auch, ungerecht erscheinende zusätzliche Gebührenbelastungen so weit wie möglich zu vermeiden.
Die ab 1. Januar 2007 zu entrichtende Rundfunkgebühr für internetfähige Computer dient in erster Linie der Sicherung der Gebühreneinnahmen im bisherigen Umfang und soll bewirken, dass man nicht dadurch die Gebühr sparen kann, dass man sein Radio oder seinen Fernseher durch den PC ersetzt. Bliebe es - wie bisher - dabei, dass die Gebühr nur für herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte erhoben würde, so würde sich infolge der zu erwartenden Ersetzung durch neuartige Geräte die Zahl derjenigen, die Rundfunkgebühren entrichten, sukzessive verringern. Dies hätte zur Folge, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in massiver Form Gebührenerträge verloren gingen. Sinn der Neuregelung war und ist daher, den sich vollziehenden Nutzungswandel - bedingt durch fortgeschrittene Empfangstechnik - rechtlich so zu begleiten, dass er nicht zu massiven Einnahmeeinbrüchen beim auf Gebühreneinnahmen angewiesenen öffentlich-rechtlichen Rundfunk führt.
Zu 1: Nachdem internetfähige Computer zunächst bis zum 31. Dezember 2004 von der Rundfunkgebühr ausgenommen worden waren, wurde dieses sogenannte PC-Moratorium letztmalig durch den Siebenten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1. April 2005 in Kraft getreten ist, enthält keine Verlängerung des Moratoriums mehr. Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass ab dem 1. Januar 2007 die Ausnahme für PCs nicht mehr gilt, sondern von da an auch das Vorhalten eines radio- oder fernsehtauglichen Computers grundsätzlich Gebühren auslöst.
Um die Erhebung einer Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum 1. Januar 2007 nun doch noch zu verhindern, wäre eine erneute kurzfristige Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erforderlich. Das ist allein schon gesetzestechnisch kaum möglich: 16 Länder müssten einen Änderungsstaatsvertrag abschließen, der dann den Landesparlamenten vorgelegt und von ihnen gebilligt werden müsste. Auch der
von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnete und zurzeit in der Ratifizierung befindliche Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht eine Verlängerung des Moratoriums nicht vor.
Die Folgen der zum 31. Dezember 2006 endenden Übergangsregelung für internetfähige Computer sind am 14. August 2006 von den Rundfunkreferenten der Länder und Vertretern von ARD und ZDF gemeinsam beraten worden. Momentan deutet viel darauf hin, dass vorläufig für diese Geräte ab dem 1. Januar 2007 nur die Grund- oder auch sogenannte Radiogebühr in Höhe von 5,52 Euro fällig wird, da zurzeit die Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur unvollständig über das Internet empfangbar sind. Aktuell haben sich die Intendanten von ARD und ZDF auf ihrer Intendantensitzung am 11./12. September 2006 auf diese Kompromisslösung verständigt. Die Länder werden die Thematik anlässlich der Sitzung der Rundfunkkommission am 21. September 2006 beraten. Alle Beteiligten sind zuversichtlich, dass es zu einer einvernehmlichen Verständigung kommen wird, die für eine Übergangszeit Bestand hätte. Allerdings wird innerhalb der nächsten Jahre die Verbreitung auch von TV-Programmen über das Internet stark zunehmen, sodass mittelfristig auf der Grundlage des geltenden Rechts die komplette Fernsehgebühr von momentan 17,03 Euro pro Monat ansteht. Das Ziel muss daher sein, die Zeit bis dahin zu nutzen, um eine befriedigende Gesamtlösung zu finden.
Zu 2: Die gelegentlich in Veröffentlichungen genannten Millionensummen, die als Belastung auf die Wirtschaft zukommen, treffen nicht zu. Denn hervorzuheben ist bei dieser Neuregelung, dass die Rundfunkgebühr anders als bei den herkömmlichen Radio- und Fernsehgeräten nicht für jedes Gerät kumulativ anfällt. Stattdessen ist sie einmalig pro Betriebsgrundstück fällig, wenn sich darauf ein internetfähiger Computer befindet. Und sie ist nur dann zu zahlen, wenn auf diesem Grundstück nicht schon andere Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. Da jedoch angenommen werden kann, dass bei der überwiegenden Mehrzahl aller Betriebe bereits jetzt mindestens ein gebührenpflichtiges Radio- und/oder Fernsehgerät vorhanden ist, sodass jeder internetfähige Computer dann als Zweitgerät gilt, sind all diese Betriebe von der Rundfunkgebührenpflicht nicht betroffen. Ein Unternehmen, das beispielsweise ein Radiogerät auf seinem Grundstück oder aber in einem Dienstwagen angemeldet hat, hat infolge der Neuregelung keine höheren Kosten zu erwarten. Le
diglich dann, wenn auf dem Grundstück eines Unternehmens bislang nicht ein einziges Rundfunkempfangsgerät vorgehalten wird, muss das Unternehmen nunmehr, wenn es - wie heutzutage üblich - über einen PC mit Internetanschluss verfügt, unabhängig von der Anzahl der Computer eine einzelne Gebühr im Monat bezahlen. Richtig ist, dass dies wahrscheinlich insbesondere kleinere Gewerbebetriebe betreffen wird, und dies ist nicht befriedigend. Mit der sich abzeichnenden Variante 5,52 Euro statt 17,03 Euro kann aber immerhin festgestellt werden, dass die sich dann auf 66,24 Euro belaufende Jahresgebühr nicht mehr erheblich ins Gewicht fällt.
Die GEZ rechnet bislang mit Mehreinnahmen von insgesamt 2 Millionen Euro für 2007 und von 10 Millionen Euro in den jeweiligen Folgejahren, und dies auf der Grundlage der TV-Gebühr von 17,03 Euro. Wenn es nun voraussichtlich 5,52 Euro werden, wird die Erwartung noch deutlich vermindert.
Auch für voraussichtlich 93 % der bislang Gebühren zahlenden Bürgerinnen und Bürger ändert sich durch die ab dem 1. Januar 2007 geltende Gebührenregelung nichts, da diese bereits ein Rundfunkgerät zu Hause angemeldet haben und sich daher der internetfähige PC als Zweitgerät und damit als nicht gebührenpflichtig darstellt.
Zu 3: Zurzeit gibt es noch keine ausgereifte Alternative zur geltenden Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Systems. Eine Reform des Rundfunkgebührenrechts ist jedoch für die Zukunft angeraten. Dabei sollte man - gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung anderer europäischer Rundfunkfinanzierungsmodelle - noch einmal versuchen, neue Anknüpfungspunkte zu finden. Alle bisher diskutierten Vorschläge werfen beachtliche, zum Teil verfassungsrechtliche Probleme auf. Sicher ist: Es gibt Reformbedarf, vor allem im Bereich der Selbstständigen und kleinen/mittleren Unternehmen. Es müssen insbesondere Lösungen erarbeitet werden, die zwischen großen und kleinen Unternehmen besser differenzieren und die zugleich die Finanzierungsbasis des öffentlichrechtlichen Rundfunks bewahren.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 31 der Abg. Ingrid Eckel und Ingolf Viereck (SPD)
Nach einem Gespräch mit Vertretern der Gewerkschaft der Polizei (GdP) aus Wolfsburg und Helmstedt zur Situation der Polizeiinspektion (PI) Wolfsburg-Helmstedt, wurde vonseiten der Personalratsvertreter die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage aus dem Juli 2006 als nicht ausreichend erachtet.
Die Raumsituation wird sich durch eine Personalaufstockung in der PI zum Oktober noch weiter verschärfen. Inzwischen werden im Gebäude der Heßlinger Straße Sozial- und Funktionsräume sowie zeitweise Räume unter dem Dach genutzt, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Verrichtung ihrer Tätigkeit zu geben.
1. Kann die Landesregierung prüfen, ob in der Landesbehörde für Geoinformation, Landesentwicklung und Liegenschaften, die sich ebenfalls in dem Gebäude Heßlinger Straße befindet, Räume von der Polizei kurzfristig mitgenutzt werden können?
2. Inwieweit hält die Landesregierung es für zumutbar, dass in der Polizeiinspektion Sozialund Funktionsräume sowie zeitweise Räume unter dem Dach mitgenutzt werden?
3. Laut Berechnung des Innenministeriums müsste die Personalsollstärke der PI Wolfsburg-Helmstedt 453 Beamte betragen. Zurzeit arbeiten nur 408 Beamte in der PI. Wie stellt sich die Landesregierung ein Arbeiten vor Ort vor, wenn die Sollstärke von 453 Beamten erreicht ist?
Im Zusammenhang mit der Polizeireform wurden in vielen Bereichen Umstrukturierungsmaßnahmen eingeleitet, durch die Verbesserungen in der Aufgabenwahrnehmung erreicht wurden. Auch die Aufgaben der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt haben Veränderungen erfahren. Damit geht ein Personalzuwachs einher, der sich auch auf die derzeitige räumliche Unterbringung der Bediensteten auswirken wird. Die räumliche Situation der Polizei in Wolfsburg wird sich künftig verbessern. Den aktuellen Stand dieser Bemühungen hatte ich in meiner Antwort auf die Mündliche Anfrage aus Juli 2006 dargestellt.
Zu 1: Der Polizeiinspektion Wolfsburg soll künftig das gesamte Gebäude Heßlinger Straße 27 in Wolfsburg zur Verfügung stehen. Dieses Vorhaben kann jedoch erst verwirklicht werden, wenn für die bisher ebenfalls dort untergebrachte Behörde für
Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Wolfsburg (GLL) ein geeignetes Gebäude in Wolfsburg gefunden wird. Übergangsweise stehen bereits jetzt einige Räume der GLL für die Polizeiinspektion in Wolfsburg zur Verfügung.
Zu 2: Der Sozialraum im Dachgeschoss wird zu einem Raum für Sachbearbeiter der Analysestelle hergerichtet und soll gleichzeitig als Raum für besondere Lagen (BAO) dienen. Im Lagefall werden die Sachbearbeiter dort gleichfalls eingebunden tätig sein. Der Raum wird klimatisiert. Die nicht ständig benötigten Funktions- oder Vernehmungsräume wurden als Büroräume hergerichtet. Im Souterrain des Gebäudes wird ein Raum als Sozialraum zur Verfügung gestellt.
Zu 3: Die Personal- und Planstellenverteilung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der landesweiten Iststärke, von der der jeweiligen Polizeidirektion ein bestimmter Anteil zur Verfügung gestellt wird. Eine vom Ministerium für Inneres und Sport festgeschriebene Sollausstattung bzw. eine Personalsollstärke für die Polizeiinspektion Wolfsburg existiert daher nicht. Der Personalbestand der Polizeiinspektion in Wolfsburg wird im Rahmen der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten schrittweise anwachsen. Es ist beabsichtigt, 23 weitere Bedienstete in Wolfsburg einzusetzen. Die hierfür nötigen Räumlichkeiten werden u. a. durch die zuvor beschriebenen Maßnahmen geschaffen. Darüber hinaus sind für andere Dienststellen im Bereich der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt Personalzuwächse vorgesehen.
des Umweltministeriums auf die Frage 32 der Abg. Klaus-Peter Dehde, Brigitte Somfleth, Hans-Dieter Haase, Volker Brockmann, Rolf Meyer und Sigrid Rakow (SPD)
In den vergangenen Monaten geriet das Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen immer wieder in die Schlagzeilen. Offensichtlicher Anlass hierfür waren bzw. sind Unregelmäßigkeiten und strafrechtlich relevante Verfehlungen der Geschäftsführung eines marktführenden Unternehmens (Heros). Dabei stand das Geldtransportgewerbe im Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung. Weniger bekannt dürfte die Tatsache sein, dass das im Fokus der Ermittlungen stehende Unternehmen ebenfalls im Bewachungsgewerbe tätig war bzw. ist.
Angesichts der sehr großen Marktanteile des Unternehmens ist davon auszugehen, dass zu dem Kundenkreis auch Betreiber von Atomanlagen in Niedersachsen gehören.