Protokoll der Sitzung vom 15.09.2006

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wurden bzw. werden niedersächsische Atomanlagen (AKW, Zwischenlager, Erkun- dungs- bzw. Versuchsbergwerke) von Unternehmen aus der Heros-Gruppe bewacht? Wenn ja, welche?

2. Wie hat die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Zuverlässigkeit der Atombetreiber und deren Auftragnehmer durchgeführt?

3. Hat die Landesregierung nach Bekanntwerden der o. g. Vorgänge Maßnahmen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eingeleitet? Wenn ja, welche?

Vorbemerkungen:

Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer kerntechnischen Anlage wird auf Grundlage des Atomgesetzes geprüft. Die Zuverlässigkeitsprüfung des dort tätigen Personals erfolgt auf Grundlage des Atomgesetzes und des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Das bedeutet, dass das Wachpersonal der kerntechnischen Anlagen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen wird, auf die die Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens keinen Einfluss hat.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Kerntechnische Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich des Niedersächsischen Umweltministeriums fallen, wurden in den vergangenen zehn Jahren nicht von der Firma Heros bewacht. Inwieweit Unternehmen der Heros-Gruppe bzw. Unternehmen, an denen die Firma Heros beteiligt ist, gegebenenfalls unter einem anderen Namen beteiligt waren, kann aufgrund der Vielzahl der in Rede stehenden Firmen kurzfristig nicht geprüft werden.

Das Erkundungsbergwerk Gorleben ist keine kerntechnische Anlage, sondern unterliegt den Vorschriften des Bundesberggesetzes. Unbeschadet dessen ist der Landesregierung bekannt, dass zwischen der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe (DBE), die das Erkundungsbergwerk im Auftrag des Bundes betreibt, und der Firma Heros ein befristeter

Dienstleistungsvertrag bestand, der Ende 2003 ausgelaufen ist.

Zu 2: Siehe einleitende Bemerkungen.

Zu 3: Weitergehende Maßnahmen waren nicht erforderlich, da aufgrund der Rechtslage eine regelmäßige Überprüfung des eingesetzten Wachpersonals durch das Niedersächsische Umweltministerium erfolgt.

Anlage 30

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 33 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

Kostenrisiken für den Landeshaushalt und andere Folgeprobleme beim OHE-Verkauf?

Bei vergangenen Veräußerungen des Landes Niedersachsen ist es im Zuge der Verkaufsverhandlungen zu Gegenforderungen und Ausgleichszahlungen vonseiten des Landes gegenüber den Käufern gekommen, die im Vorlauf parlamentarisch weder bekannt noch diskutiert worden waren. Auch im Falle der Osthannoverschen Eisenbahn AG (OHE) gibt es verschiedene Themenbereiche, aus denen mögliche Rückforderungen an das Land vorstellbar erscheinen. Daher ist es notwendig, dass diese Themenfelder dem Parlament vor den Entscheidungen über die Veräußerung transparent gemacht werden.

Erstens. Die OHE nimmt bisher in Niedersachsen auch strukturpolitische Aufgaben wahr. Transportleistungen werden in bestimmten Nachfragesegmenten auch bei nur temporärem Bedarf vorgehalten, wie z. B., um den Massenguttransport in der Kali- und Salzwirtschaft auch bei Eisgang auf den Kanälen ohne Lieferengpässe überstehen zu können. Diese wichtige Funktion im niedersächsischen Wirtschaftsleben ist bisher wenig beleuchtet worden.

Zweitens. Das Verfahren zum Verkauf der OHE verändert bei der bisherigen Planung der Landesregierung die Eigentümerstruktur sehr grundsätzlich hin zu mehrheitlich privaten Eignern. Damit ist nicht nur eine andere Sicht auf derartige Infrastrukturfunktionen zu erwarten, sondern bei Beibehaltung der derzeitigen Versorgungsansprüche der Beschäftigten wäre zukünftig die Finanzierung der Altersversorgung auch deutlich kostenaufwändiger.

Drittens. Im OHE-Konzern ist es in den vergangenen Jahren aufgrund von Managementproblemen zu Turbulenzen gekommen, die u. a. 2005 zur Verweigerung der Entlastung des Geschäftsführers geführt haben, woraus Kostenrisiken auch für die Eigentümerseite erwachsen könnten.

Daneben erhält das Unternehmen seit der Gründung der metronom Eisenbahngesellschaft Ausgleichszahlungen der Landesnahverkehrsgesellschaft, die in anderen Fällen nach Spitzabrechnung je nach Betriebserfolg auch bereits gegenüber Verkehrsunternehmen zu Rückforderungen geführt haben. Hier ist ein Zwischenstand der bisher aufgelaufenen möglichen Forderungen offenzulegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche wirtschafts- oder strukturpolitisch bedeutenden Transportsicherungsaufgaben werden bisher von Unternehmen des OHE-Konzerns in Niedersachsen vorgehalten bzw. wahrgenommen?

2. Auf welchen jährlichen Betrag ist bei sonst dauerhaft wertgleicher Rahmensetzung für derzeitige und frühere Beschäftigte die Finanzierung der Sozialkosten/Alterssicherung im OHEKonzern zu quantifizieren a) bei Erhalt der mehrheitlich öffentlichen Eigentümerschaft und b) bei Verlust der mehrheitlich öffentlichen Eigentümerschaft?

3. Welche möglichen noch nicht vollzogenen und/oder bisher noch nicht geltend gemachten finanziellen Forderungen kann es aus vergangenen oder weiter wirkenden Fördertatbeständen und/oder aus bisher nicht abgeschlossenen Haftungstatbeständen gegenüber dem OHEKonzern geben?

Der Landesregierung ist nicht bekannt, aus welchen Veräußerungen in der Vergangenheit Gegenforderungen und Ausgleichszahlungen gegen das Land resultieren sollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Hagenah im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Konzern der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (OHE) nimmt Transportaufgaben im Bereich Militär, Holz, Dünger, Baustoffe und der chemischen Industrie wahr. Darüber hinaus werden über die metronom Eisenbahngesellschaft mbH Personen auf dem Netz der DB befördert.

Zu 2: Die OHE, die KVG Stade GmbH & Co KG und die Kraftverkehr Celle Stadt und Land GmbH sind Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Als Beteiligte der VBL zahlen alle drei genannten Unternehmen einen Umlagesatz von 7,86 % des Bruttolohns, der entsprechend den tarifvertraglichen Vereinbarungen auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aufgeteilt ist. Darüber hinaus zahlen die Gesellschaften zurzeit ein unternehmensspezifisch festgelegtes Sanierungsgeld in Höhe von 1,9 % bis 3,57 % des

Bruttolohns. Im Falle einer mehrheitlich privaten Beteiligung an der OHE ist beabsichtigt, eine neue Beteiligungsvereinbarung mit der VBL abzuschließen. Aussagen zum Inhalt einer noch abzuschließenden Beteiligungsvereinbarung sind nicht möglich.

Zu 3: Der Landesregierung sind keine derartigen gegen die OHE gerichteten Forderungen aus Fördertatbeständen oder Haftungstatbeständen bekannt, die Kostenrisiken für den Landeshaushalt mit sich bringen.

Anlage 31

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 34 der Abg. Prof. Dr. Emil Brockstedt und Anneliese Zachow (CDU)

Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen in Niedersachsen

In Niedersachsen werden zehn mechanischbiologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA) betrieben. Im Vergleich zu anderen Bundesländern hat diese Entsorgungsmethode in Niedersachsen eine relativ hohe Bedeutung. In der Presse wurde wiederholt über zum Teil erhebliche Schwierigkeiten bis hin zu Betriebsausfällen bei den MBA berichtet. Unter anderem über die MBA in Hannover-Lahe wurde in diesem Zusammenhang wiederholt berichtet. Bei der MBA des Abfallzweckverbandes Südniedersachsen in Deiderode ist es zu einem totalen Betriebsausfall des biologischen Teils gekommen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie hat sich die Betriebssituation der MBA in Niedersachsen entwickelt, und wie stellt sie sich derzeit dar?

2. Soweit Probleme beim Betrieb von niedersächsischen MBA bestehen, wie bewertet die Landesregierung die Entsorgungssicherheit in den Landesteilen, in denen sich die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für MBA entschieden haben?

3. Welche Probleme bestehen speziell bei den MBA in Lahe und Deiderode?

Vorbemerkungen:

Seit dem 1. Juni 2005 müssen aufgrund der Regelungen der Abfallablagerungsverordnung Siedlungsabfälle mit hohem organischen Anteil (u. a. Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnlicher Gewerbe- abfall) zwingend einer Abfallbehandlung zugeführt

werden. Bis zum 30. Mai 2005 war es im Rahmen der Übergangsregelungen der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 und der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 15. Mai 1993 noch zulässig, derartige Abfälle unbehandelt auf Deponien abzulagern.

Ziel des Deponierungsverbotes für unbehandelte Siedlungsabfälle mit hohem organischen Anteil ist die Minimierung der Bildung von Deponiegas und belastetem Sickerwasser in den Deponien sowie die Reduzierung des benötigten Deponievolumens. Durch die Minderung der Gas- und Sickerwasserbildung im Deponiekörper verringern sich der erforderliche Aufwand zu deren Fassung und Behandlung sowie die trotz technischer Vorkehrungen verbleibenden Restemissionen. Beides gilt sowohl mit Blick auf Betriebsphase als auch für die mehrere Jahrzehnte dauernde Nachsorgephase bei den Deponien.

Die seit dem 1. Juni 2005 vorgeschriebene Abfallbehandlung kann aufgrund der Vorgaben der Abfallablagerungsverordnung praktisch nur in Müllverbrennungsanlagen oder in mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) erfolgen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hatten sich für einen dieser beiden Behandlungswege zu entscheiden oder konnten die Abfallbehandlung verfahrensoffen ausschreiben.

Aufgrund der von den Kommunen getroffenen Entscheidungen verteilen sich die durch die niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gebundenen Behandlungskapazitäten zu rund 1,36 Millionen Jahrestonnen auf die Müllverbrennung und zu rund 1,06 Millionen Jahrestonnen auf die mechanisch-biologische Abfallbehandlung.

Der Anteil der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung an der durch die niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger genutzten Gesamtbehandlungskapazität beträgt somit 44 % und liegt damit deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 24 %.

Als Folge dieses hohen Anteils der mechanischbiologischen Abfallbehandlung an der genutzten Behandlungskapazität wirken sich die auch bundesweit aufgetretenen Probleme bei der Inbetriebnahme von mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen in Niedersachsen in der Summe stärker aus als in den anderen Bundesländern.

147 200 t Siedlungsabfälle (Stichtag 15. August 2006) werden in Niedersachsen aus Anlass der verzögerten Inbetriebnahme von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen oder in einem Fall wegen fehlender Absatzmöglichkeiten für die heizwertreiche Fraktion zwischengelagert. Hinzukommen Probleme beim Erreichen der gesetzlichen Anforderungen an die Qualität der behandelten Feinfraktion. Für die Qualitätsanforderungen an die zur Deponierung bestimmte Abfallfraktion aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung gilt in der Abfallablagerungsverordnung der spezielle Anhang 2, der in Bezug auf den organischen Restgehalt weniger strenge Anforderungen enthält als der Anhang 1 für sonstige zur Deponierung zugelassene Abfälle, z. B. Aschen aus der Müllverbrennung.

Die unterschiedlichen Anforderungen für mechanisch-biologisch behandelten Abfall und sonstigen Abfall betreffen drei Zuordnungskriterien, die den organischen Gesamtgehalt, den eluierbaren (aus- laugbaren) organischen Kohlenstoff und die biologische Abbaubarkeit (Gasbildungspotenzial) des behandelten Abfalls beschreiben. Innerhalb des für mechanisch-biologisch behandelten Abfall geltenden Anhangs 2 der Verordnung wurde entgegen der Empfehlung verschiedener Sachverständiger der eluierbare organische Gesamtkohlenstoff enger begrenzt als die biologische Abbaubarkeit, wenn man die unter praxisüblichen Bedingungen und Behandlungszeiten erreichbare Minderung bei beiden Kriterien vergleicht.

Nach dem 1. Juni 2005 hat sich bundesweit herausgestellt, dass die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung an den eluierbaren organischen Gesamtkohlenstoffgehalt (DOC) nicht unter allen in der Praxis vorkommenden Randbedingungen und den technisch unvermeidbaren Schwankungsbreiten sicher erreicht werden kann.