Die zuständige Fachabteilung im Innenressort ist damit befasst, die Organisation und Personalausstattung der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden im Bereich der Leitungsstrukturen und der zentralen Verwaltungsbereiche zu optimieren, um die Einrichtungen in diesen sogenannten Querschnittsaufgaben noch effektiver zu gestalten
Zu 1: Nach den bisherigen Vorstellungen zur neuen Organisationsstruktur, über die vor der endgültigen Umsetzung gemäß Artikel 38 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung zu beschließen hat, soll es voraussichtlich zum 1. Januar 2009 in Niedersachsen statt bisher zwei nur noch eine Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde mit Sitz in Braunschweig geben, die über Außenstellen verfügen kann. Die bisher vom Land vorgehaltenen Unterbringungskapazitäten sollen unverändert in einer Gesamtkapazität von insgesamt 1 650 Plätzen erhalten bleiben. Es besteht für die Landesregierung angesichts der guten Auslastung der Einrichtungen, der aktuell leicht ansteigenden Zugangszahlen und der weiterhin bestehenden politischen Zielrichtung der Landesregierung, die Aufnahme und Unterbringung von Personen ohne Bleibeperspektive vornehmlich als eigene Aufgaben des Landes wahrzunehmen und die Kommunen von dieser Aufgabe durch eigene Anstrengungen soweit als möglich zu entlasten, derzeit auch keine Veranlassung, über Kapazitätsveränderungen nachzudenken.
Zu 2: Auch in der neuen Organisationsform können an den bisherigen Standorten Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte bestehen bleiben. Eine dauerhafte Garantie für den Erhalt von Standorten für bestimmte Aufgaben kann eine Landesregierung - unabhängig davon, ob es sich um gemietete oder landeseigene Standortliegenschaften handelt - selbstverständlich niemals geben. Das Vorhalten von Einrichtungen oder Dienststellen ist abhängig von deren Notwendigkeit zur sach- und fachgerechten sowie wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Insoweit wird auf die Antwort zu Nr. 1 verwiesen.
In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird seit Längerem gefordert, nicht nur die Ausgestaltung des Jugendstrafvollzuges (wie bereits
geschehen) zu regeln, sondern auch den Jugendarrest auf eine klare gesetzliche Grundlage zu stellen. Vielfach werden die verfassungsrechtlichen Bedenken, die Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) zum Jugendstrafvollzug waren, auch für diese Rechtsmaterie angeführt.
Mit der Föderalismusreform besitzt das Land Niedersachsen nunmehr für den Jugendstrafvollzug, die Untersuchungshaft wie auch den Strafvollzug insgesamt die Gesetzgebungskompetenz. Die Frage, ob der Bund oder die Länder Regelungen zum Jugendarrest treffen können, wird dagegen in der juristischen Diskussion nicht einheitlich beurteilt. Gerade nach dem tragischen Tod eines Arrestanten in der Jugendarrestanstalt Nienburg steht die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage wieder aktuell in der politischen Diskussion.
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Gesetzgebungskompetenz im Bereich Jugendarrest?
2. Sind aus Sicht der Landesregierung gesetzliche Regelungen der Materie aus verfassungsrechtlichen oder rechtspolitischen Erwägungen geboten?
3. Wenn ja, welche Schritte sollen dann eingeleitet werden, um gesetzliche Regelungen herbeizuführen, und welchen Zeitplan hat die Landesregierung hierbei konkret im Auge?
Der Vollzug des Jugendarrests ist derzeit in § 90 des Jugendgerichtsgesetzes und der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Jugendarrestvollzugsordnung geregelt. Im Zuge der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Zwischen dem Bund und den Ländern wird derzeit diskutiert, ob der Vollzug des Jugendarrests von der Kompetenzverlagerung erfasst wird. Dies wird mit dem Argument infrage gestellt, dass mit dem Jugendarrest keine Strafe, sondern nur ein sogenanntes Zuchtmittel vollzogen wird. Der Jugendarrest hat nach § 13 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes als Zuchtmittel ausdrücklich „nicht die Rechtswirkung einer Strafe“. Es gibt jedoch auch gute Argumente dafür, die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern zu sehen. Anführen lässt sich insbesondere eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2004 (2 BvR 930/04), wonach der Jugendarrest als „Strafe“ im Sinne von Artikel 103 GG zu werten ist.
Zu 1: Die Landesregierung bringt sich aktiv in die derzeitige Diskussion zur Kompetenzfrage ein, um ein abschließendes Meinungsbild zu gewinnen.
Zu 2 und 3: Die Landesregierung hält eine gesetzliche Regelung des Jugendarrestvollzugs zwar für sinnvoll, jedoch aktuell nicht für geboten. Die Vertreter der Länder haben in einer Sondersitzung des Strafvollzugsausschusses vom 1. August 2007 übereinstimmend festgestellt, dass derzeit kein dringender Bedarf besteht, eigene gesetzliche Regelungen für den Jugendarrest zu schaffen. Denn unabhängig von der umstrittenen Kompetenzfrage gelten die bundesrechtlichen Vorschriften für den Jugendarrest fort. Diese bilden derzeit eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Am 29. April 2008 konnte ein Gefangener der Justizvollzugsanstalt Hannover kurz vor 8:30 Uhr, versteckt unter der Landung eines Lkws, unentdeckt fliehen. Dieses Vorkommnis war bereits im April Thema im Niedersächsischen Landtag, doch hat der amtierende Justizminister meine Frage nach der konkreten Personalsituation am Ausbruchstag nicht beantwortet: Im Rahmen der Nachfragen zur Dringlichen Anfrage der Fraktion der SPD mit dem Titel „Welchen Nachbesserungsbedarf gibt es im Justizvollzug in Niedersachsen?“ (Drs. 16/47) in der 6. Plenarsitzung am 8. Mai 2008 hatte ich die Landesregierung nach der Personalsituation in der JVA Hannover zum Ausbruchszeitpunkt gefragt. Daraufhin hat der Justizminister lediglich geäußert: „Herr Kollege, einen Soll-Ist-Abgleich auf den Tag des Ausbruchs bezogen kann ich Ihnen nicht liefern.“
1. Wie sah die Personalsituation in der JVA Hannover am Ausbruchstag in dem Bereich, in dem der Ausbruch passiert ist, im Soll aus?
2. Wie ist demgegenüber die Istsituation am 29. April 2008 zwischen 7:00 Uhr und 8:30 Uhr tatsächlich gewesen?
3. Worauf ist dieser Unterschied im Soll-IstAbgleich zurückzuführen, und welche Konsequenzen zieht die Landesregierung hieraus?
Das Justizministerium hat ein Analyseteam eingesetzt, das die Abläufe detailliert untersucht, analysiert und Empfehlungen für mögliche Konsequenzen gibt.
Zu 1: Die Personalbemessung in diesem Werkbetrieb der JVA Hannover sieht grundsätzlich, auch am Tag des Ausbruchs, einen Bediensteten vor (Soll).
Zu 2: Am 29. April 2008 war - auch zwischen 7:00 Uhr und 8:30 Uhr - eine Bedienstete in dem Werkbetrieb eingesetzt (Ist).
des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 25 des Abg. Christian Meyer (GRÜ- NE)
Nach dem Prognos-Zukunftsatlas 2007 bildet der Landkreis Holzminden anhand von 29 Indikatoren das Schlusslicht aller westdeutschen Landkreise. Gegenüber der Erhebung im Jahre 2004 hat sich die Lage des Landkreises Holzminden insbesondere in den Bereichen Arbeitslosigkeit, Armut, Bildung, Familienfreundlichkeit und Innovation von Rang 344 auf den Rang 400 weiter verschlechtert.
Der Kreistag des Landkreises Holzminden hat daher am 25. Juni 2007 einstimmig mit den Stimmen aller Fraktionen die Landesregierung aufgefordert, „einen Weserberglandplan, der mit Unterstützung des Landes von den betroffenen Landkreisen zu erarbeiten ist, nachhaltig zu unterstützen. (…) Das Weserbergland und im Besonderen der Landkreis Holzminden brauchen jetzt die Unterstützung des Landes für eine positive Zukunftsentwicklung. (…) Insbesondere wird die Landesregierung aufgefordert,
a) den Landkreis Holzminden im Rahmen der europäischen Förderung ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung’ mit zusätzlichen Landesmitteln auszustatten, damit die möglichen Höchstfördersätze erreicht werden können,
b) eine ganzheitliche Gesamtverkehrsplanung für den Landkreis Holzminden aufzustellen und zügig umzusetzen,
e) die Nutzung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie Investitionen im Bereich Energieeinsparung und Klimaschutz im Landkreis Holzminden aktiv und umfassend zu fördern und zu verbessern.“
Der Kreistagsabgeordnete und Innenminister Uwe Schünemann (CDU) erklärte laut Protokoll der Kreistagssitzung vom 25. Juni 2007, „das Land werde den Landkreis auch weiterhin mit einem Aufstiegsbeamten unterstützen. Ein weiterer Aufstiegsbeamter werde nach der Sommerpause an den Landkreis Holzminden abgeordnet.“
Nach Meldung der FDP Holzminden (Berichter- stattung zum Beschluss des Kreistages vom 25. Juni 2007 zum Weserberglandplan auf der Homepage www.fdp-holzminden.de) „sollen aus den Ministerien Innen, Wirtschaft, Umwelt und Landwirtschaft jetzt gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden, um konkrete Maßnahmen zur Förderung des Landkreises vorzuschlagen.“