Protokoll der Sitzung vom 17.03.2011

3. Auf welche Zusicherung des Landes bezieht sich der Vizepräsident der Universität Lüneburg in seinen Ausführungen, die er in der Bürgerversammlung gemacht hat?

Am 1. März dieses Jahres haben die Stadt Lüneburg und die Leuphana Universität Lüneburg anlässlich der Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des Zentralgebäudes der Universität Lüneburg eine Bürgerversammlung zur Information

von interessierten Bürgerinnen und Bürgern durchgeführt.

Der Fragesteller behauptet, der Vizepräsident der Universität Lüneburg, Holm Keller, habe auf dieser Veranstaltung „…auf Nachfrage mitgeteilt, dass keine Eigenmittel der Hochschule vorgesehen seien und er die Zusage vom Ministerium habe, dass das Land etwaige Kostensteigerungen übernehme. Das Land habe eine Finanzierungsverpflichtung.“ Der Fragesteller ist der Auffassung, insoweit lägen „…unterschiedliche Aussagen von der Universität und der Ministerin vor.“

Die Bürgerversammlung wurde vom AStA der Leuphana Universität Lüneburg mitgeschnitten und bei You Tube in das Internet eingestellt. Die Behauptung des Fragestellers kann nach Sichtung des Mitschnitts auf You Tube nicht bestätigt werden. Herr Keller hat die behauptete Aussage so nicht getätigt. Vielmehr hat sich Herr Keller auf die Frage eines Anwohners und Studenten, der die vom Fragestellers formulierte Behauptung als Frage formuliert hat, in einer Sequenz des Mitschnitts (Teil 5 ab Minute 10:30) u. a. dahin gehend geäußert, die Universität gehe davon aus, dass das Land seiner Finanzierungsverpflichtung gegenüber einer öffentlichen Universität nachkommen werde und kein Anlass bestehe, an der Integrität der Landesregierung zu zweifeln.

Die Bewertung des Fragestellers, seitens der Landesregierung sei im Februar-Plenum etwas anderes gesagt worden, wird ausdrücklich nicht geteilt. Hier wird vom Fragesteller ein Gegensatz konstruiert, der nicht besteht.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen seitens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Nein, es gibt keine derartigen Vereinbarungen.

Zu 2: Verbindliche Finanzierungsverpflichtungen des Landes bezüglich des Neubaus werden durch den Erlass von Zuwendungsbescheiden eingegangen. Die Höhe der Landeszuwendungen ergibt sich aus dem bekannten Finanzierungsplan. Optionale Finanzierungsverpflichtungen wird das Land nicht eingehen.

Zu 3: Die behaupteten Ausführungen hat Herr Keller nicht getätigt.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 11 der Abg. Reinhold Coenen (CDU)

GEO-Region - Sind touristische Kooperationsgemeinschaften die zukünftige Erfolgsstrategie Niedersachsens?

Tourismus ist ein herausragender Wirtschaftsfaktor für ganz Deutschland, aber insbesondere für das Land Niedersachsen. Die Tourismuszahlen in Niedersachsen lagen im Jahre 2009 deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Es wurden 11,6 Millionen Ankünfte - entspricht 2,0 % Zuwachs - und 37,6 Millionen Übernachtungen - entspricht 1,9 % Zuwachs - erreicht.

Fachleute fordern, diese bisherigen positiven Tendenzen nicht als gegeben hinzunehmen, sondern weiter fortzuentwickeln. Die Infrastrukturpflege für touristische Routen sei zu verbessern, das Marketing effizienter zu gestalten, die Qualität und Vielfalt des Reiselandes Niedersachsens weiter zu sichern und auszubauen, eine wirtschafts-, aber auch kundenorientierte Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten zu gewährleisten, die Dienstleistungsqualität ist zu verbessern und die Verantwortlichkeiten konkret zu benennen.

Um diese umfangreichen und verantwortungsvollen Aufgabenfelder effektiv und produktiv auszufüllen, haben sich die Graftschaft Bentheim, das Emsland und das Osnabrücker Land im Jahre 2009 zu der touristischen Kooperationsgemeinschaft GEO-Region zusammengeschlossen.

Der Erfolg dieser Kooperation ließ nicht lange auf sich warten. Die aktuelle Tourismusstudie der Landestourismusgesellschaft TourismusMarketing Niedersachsen GmbH (TMN) aus dem Jahre 2010 beleuchtete die Reisegebietsauswahl der Reisenden in Niedersachsen anhand der Übernachtungsanzahl von Januar bis November 2010. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die GEO-Region nach der Nordsee und der Lüneburger Heide die leistungsstärkste Tourismusregion in ganz Niedersachsen ist. Die GEO-Region konnte im letzten Jahr mit 4,3 Millionen Übernachtungen einen Zuwachs zum Vorjahr von 11,5 % und damit höchsten Wachstum der führenden Reiseregionen in Niedersachsen verbuchen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Zusammenarbeit der GEO-Region, die sich besser auf die zukünftige Nachfrage einstellen möchte?

2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, dass potenzielle Reisegäste immer stärker nach ihrer Neigung bzw. nach ihren individuellen Bedürfnissen, wie Gesundheit, Camping, Wandern etc., eine Reiseauswahl treffen und sich erst im zweiten Schritt für ein konkretes Reiseziel entscheiden?

3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung - vor dem Hintergrund der von Herrn Wirtschaftsminister Bode im Dezember 2009 in Auftrag gegebenen Studie „Touristische Entwicklungsstrategie Niedersachsen 2015“ - im Rahmen der Tourismusförderung umzusetzen?

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat sich in der Diskussion um schlagkräftige Strukturen im niedersächsischen Tourismus immer für die Bildung regionaler Markenagenturen unabhängig von administrativen Grenzen ausgesprochen. Im Interesse einer Konzentration der Ressourcen macht es Sinn, Organisationsstrukturen aufzubauen, die im Rahmen einer regionsspezifischen themenorientierten Marketingstrategie die touristischen Angebote vermarkten. Ziel ist immer eine unverwechselbare Wahrnehmbarkeit der Marke, die Verbesserung der Positionierung am Markt, die Fokussierung auf Zielgruppen und im Idealfall eine Alleinstellung in Deutschland.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Kooperationsvereinbarung der touristischen Destinationen Grafschaft Bentheim, Emsland und Osnabrücker Land zu einer touristischen Kooperationsgemeinschaft GEO mit dem Ziel einer engeren Marketingkooperation, einer abgestimmten Infrastrukturentwicklung und einer gemeinsamen Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung ist von der Landesregierung ausdrücklich begrüßt und unterstützt worden. Durch den Zusammenschluss zu einer größeren, schlagkräftigeren Einheit kann die Effizienz gesteigert und durch die Bündelung von Aktivitäten können die vorhandenen Mittel effektiver eingesetzt werden. Es wäre wünschenswert, dass GEO den begonnen Prozess jetzt konsequent fortsetzt und mittelfristig die drei bestehenden Vermarktungsorganisationen zu einer Marketingorganisation zusammenführt. Ob eine einheitliche Markenbildung für eine Destination GEO gelingen kann, ist sicherlich noch im Detail zu untersuchen. Synergien einer zentralen Organisation und mögliche Reichweitenerhöhung eines einheitlichen Marktauftritts bleiben derzeit noch ungenutzt.

Zu 2: Generell ist eine wachsende Multioptionalität der Deutschen im Bezug auf Urlaubsreisen zu beobachten. Auf der einen Seite steigt das Interesse an verschiedenen Urlaubsformen und -arten seit Jahren an. Neben den klassischen Urlaubsarten wie Badeurlaub oder Familienferien erfreuen sich auch „neuere“ Formen wie Kreuzfahrten zu

nehmender Beliebtheit. Andererseits steigt auch das Interesse an unterschiedlichen Urlaubszielen. Die Interessen sind daher breit gefächert, und der Kunde erwartet zunehmend Wahlmöglichkeiten, wie er seinen Urlaub seinen individuellen Interessen angepasst gestalten kann. Dies bedeutet, dass dem Kunden eine immer breiter werdende Auswahl an der von ihm als interessant eingestuften Urlaubsziele und -formen zur Verfügung steht. (vgl. FUR „Urlaubsreisetrends 2020“). Gleichzeitig stehen dem Gast heute immer mehr Informationen zur Verfügung, die Vergleichbarkeit von Urlaubsdestinationen wächst, was eine flexible Urlaubszielwahl zusätzlich unterstützt.

Zu 3: Zentrale Zielstellung der Tourismuspolitik der Landesregierung ist es, die Marktposition der niedersächsischen Tourismuswirtschaft gegen starke Wettbewerber zu behaupten und auszubauen und dadurch Wachstum und Beschäftigung zu generieren. Auf dieses Ziel ist auch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft (Erlass des MW vom 17.07.2007 - 23 - 32330/0200 - VORIS 77000) ausgerichtet.

Zur effektiven Nutzung der Möglichkeiten der Förderperiode 2007 bis 2013 bedarf es eines konzertierten und gebündelten Vorgehens in den touristischen Schwerpunkträumen zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Deshalb spielt bei der Auswahl der zu fördernden Projekte der qualitative Aspekt eine große Rolle. Die Bewilligung förderfähiger Projekte orientieret sich ausschließlich an der Qualität der Anträge und an deren Beitrag zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Sinne der Lissabon-Strategie, d. h. an der Wirkung zur Erreichung der z. B. im Rahmen eines Masterplanes definierten strategischen und spezifischen Ziele. Die Richtlinie führt die dazu entwickelten Qualitätskriterien auf.

Weder die „Touristische Entwicklungsstrategie Niedersachsen 2015“ noch die vier vom Land initiierten Masterpläne für die Regionen Nordsee, Lüneburger Heide, Weserbergland und Harz haben einen Handlungsbedarf zu einer Neuausrichtung der Tourismusförderung aufgezeigt. Die Studie hat eher den Beweis geführt, dass die Tourismusförderrichtlinie gut geeignet ist, die Umsetzung der Leitlinien und Handlungsempfehlungen dieser touristischen Konzepte durch die Gewährung von Fördermitteln nachhaltig zu unterstützen.

Im Bereich der einzelbetrieblichen Förderung liegt der Schwerpunkt bei der Unterstützung von Inves

titionsvorhaben im Hotelgewerbe. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Förderkriterien haben sich ebenfalls in der Förderpraxis bewährt und sind fortlaufend den Markterfordernissen angepasst worden.

Anlage 11

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 12 der Abg. Hans-Henning Adler und Christa Reichwaldt (LIN- KE)

Sind auch die neuen Arbeitsverträge im Ganztagsbereich mangelbehaftet?

Nach § 266 a StGB kann mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht. Ebenso macht sich strafbar, wer über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen die zuständigen Stellen in Unkenntnis lässt und dadurch Sozialversicherungsbeiträge vorenthält.

Die Abgrenzung eines Arbeitsvertrages von einem nicht sozialversicherungspflichtigen Dienstvertrag ergibt sich aus den Kriterien Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit, Eingliederung in eine Betriebsorganisation und der Pflicht, die Leistung persönlich und nicht durch einen Vertreter zu erbringen.

Sobald Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in den Unterrichtsbetrieb an Nachmittagen integriert sind, also ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen können und die jeweils geschuldete Arbeitsleistung auch persönlich erbringen müssen und schließlich gegenüber dem Schulleiter auch weisungsgebunden sind, wird regelmäßig von einem Arbeitsvertrag und nicht von einem sozialversicherungsfreien Dienst- oder Werkvertrag auszugehen sein.

Obwohl diese Rechtslage schon seit Langem bekannt ist, ist es an Niedersachsens Schulen zu zahlreichen „Honorarverträgen“ im Rahmen der Nachmittagsbetreuung der Schülerinnen und Schüler gekommen, bei denen Hausaufgabenhilfe, Arbeitsgemeinschaften und sonstige schulische Angebote von Arbeitskräften erteilt wurden, für die keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt wurden. Die Schulleiter haben dabei regelmäßig Formularverträge verwendet, die ihnen vom Kultusministerium gereicht wurden, oder auf entsprechende Weisungen gehandelt. Nach Schätzung der GEW sind bis zu zwei Drittel der Honorarverträge rechtswidrig. Staatsanwaltschaft, Zoll und die Deutsche Rentenversicherung haben Ermittlungen aufgenommen und dabei auch Akten aus dem Kultusministerium mitgenommen. Betroffen sind ca. 10 000 Verträge.

Die Folgen sind erhebliche Nachzahlungen der Schulen für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, aber auch Einkommensminderungen für die beschäftigten Lehrkräfte hinsichtlich ihres Nettolohnes. Die den Schulen für den Nachmittagsunterricht bereitgestellten Budgets reichen deswegen teilweise nicht mehr aus. Zum Teil sind auch Lehrkräfte nicht mehr bereit, für einen geringeren Nettolohn Unterrichtsstunden zu erteilen.

Das Kultusministerium hat in der Zwischenzeit eine neue Handreichung („Fragen & Antworten - Vertragsgestaltung im Ganztagsbetrieb“ nebst Anlagen) für die Ganztagsangebote erstellt. Es wird weiterhin empfohlen, den Nachmittagsbetrieb nicht durch eigene Lehrkräfte, sondern mithilfe von Kooperationspartnern (z. B. Schul- verein) erledigen zu lassen. Insbesondere heißt es:

„Ein Honorarvertrag für eine Arbeitsgemeinschaft o. Ä. ist möglich. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages z. B. für Hausaufgabenbetreuung ist unzulässig. Möglich wäre eine solche Beschäftigung lediglich über eine Kooperationspartner.“

Gleichzeitig heißt es in § 2 des neu formulierten Musterkooperationsvertrages, dass das Weisungsrecht der Schulleiterin oder Schulleiters gegenüber dem beim Kooperationspartner beschäftigten Personal „unberührt“ bleibt und der Kooperationspartner gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Personalbogen für das jeweils vorgesehene Personal ausfüllen müsse.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung das Einschreiten von Zoll, Staatsanwaltschaft und Rentenversicherung, und hat diese Intervention insbesondere dazu beigetragen, im Hause des Kultusministeriums auf die Einhaltung der bestehenden Gesetze zu drängen?

2. Welche Schlussfolgerungen hat das Kultusministerium nach dieser Intervention gezogen, und wie wird sichergestellt, dass zukünftig bei der Beschäftigung von Lehrkräften für den Nachmittagsunterricht alle Arbeitsverträge auch als solche behandelt und Sozialversicherungsbeiträge dafür gezahlt werden, und sei es auch nur als sogenannte Minijobs mit der Zahlung an die Bundesknappschaft?

3. Sind die gegenwärtig verwendeten Musterverträge und Hinweise geeignet, die Schulleiter in die Lage zu versetzen, Verträge zur Organisation des Nachmittagsbetriebes zu schließen, die mit dem Gesetz in Einklang stehen, öffnet insbesondere die Vertragsgestaltung mit Kooperationspartnern, denen dann die arbeitsrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Unterricht erteilenden Personal überlassen wird, nicht Tür und Tor für neue Gesetzesumgehungen?

Der Erlass „Regelungen zum Einsatz von außerschulischen Fachkräften im Zusammenhang mit ganztagsspezifischen Angeboten“ vom 3. Juni 2010 (SVBl. 2010, Nr. 8, Seite 279), der in weiten Teilen dem gleichlautenden Erlass vom 5. Mai 2004 (SVBl. 2004, Nr. 7, Seite 326) entspricht, ist seit dem 1. Februar 2011 uneingeschränkt wirksam. Danach können die Schulen nun auch Arbeitsverträge im Ganztagsschulbereich abschließen.

Bei unterrichtlichen Tätigkeiten im Sinne des oben genannten Erlasses, wie z. B. bei den Fördermaßnahmen nach Nr. 3.4 des Ganztagsschulerlasses, richtet sich die Eingruppierung bei entsprechender Vorbildung nach dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte. Sofern Lehrkräfte allerdings keine unterrichtlichen Tätigkeiten wahrnehmen, sondern außerunterrichtliche Angebote nach Nr. 3.7 des Ganztagsschulerlasses anbieten, hat eine Tätigkeitsbewertung anhand einer ausführlichen Tätigkeitsdarstellung zu erfolgen.

Die falsche Vertragsart, die einige Schulleitungen zur Sicherstellung des Ganztagsangebots gewählt haben, führt nicht zwingend zu erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung (Land) wird es aufgrund der Einkommenshöhe in einer Vielzahl der Fälle nicht zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Gleichwohl werden die Verträge hinsichtlich der gewählten Vertragsart korrigiert.