Die falsche Vertragsart, die einige Schulleitungen zur Sicherstellung des Ganztagsangebots gewählt haben, führt nicht zwingend zu erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung (Land) wird es aufgrund der Einkommenshöhe in einer Vielzahl der Fälle nicht zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Gleichwohl werden die Verträge hinsichtlich der gewählten Vertragsart korrigiert.
Die Vorbemerkungen der Fragestellenden zur Vertragsgestaltung bei der Hausaufgabenbetreuung treffen nicht zu. In den Hinweisen zur Vertragsgestaltung bei ganztagsspezifischen Angeboten wird in dem vorangestellten Überblick möglicher Fallbeispiele bei der Hausaufgabenbetreuung unmissverständlich der Arbeitsvertrag als richtige Vertragsart genannt. Eine Einschränkung dahin gehend, dass ein Arbeitsvertrag zur Hausaufgabenbetreuung nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages abgeschlossen werden dürfe, ist dort nicht enthalten.
Beim Weisungsrecht der Schulleitungen im Rahmen von Kooperationsverträgen ist zwischen dem schulgesetzlichen Weisungsrecht und dem arbeitsvertraglichen Direktionsrecht des Kooperationspartners gegenüber seinem Personal zu unterscheiden.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1: Das Niedersächsische Kultusministerium hat stets für die Beachtung der geltenden rechtlichen Regelungen gesorgt.
Zu 2: Soweit vom Land beschäftigte Lehrkräfte für Tätigkeiten im Nachmittagsbereich eingesetzt werden, waren schon immer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Danach müssen die Lehrkräfte in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen.
Für alle anderen Beschäftigten im Ganztagsschulbereich stellt die Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (OFD-LBV) die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicher, auch hinsichtlich der abzuführenden pauschalen Arbeitgeberbeiträge im Rahmen von sogenannten Minijobs.
Zu 3: Ja. Dienstleistungsverträge dürfen von den Schulen nur noch mit Zustimmung der Niedersächsischen Landesschulbehörde abgeschlossen werden. Darüber hinaus dürfen die Schulen mit Wirkung vom 1. Februar 2011 befristete Arbeitsverträge in der Regel ohne Zustimmung der Landesschulbehörde abschließen. Verträge mit Beschäftigen oder Beamtinnen und Beamten des Landes sowie Verlängerungen von Arbeitsverträgen bedürfen allerdings ihrer Zustimmung.
Um die Handhabung des oben genannten Erlasses zu erleichtern, hat die Niedersächsische Landesschulbehörde in Abstimmung mit dem Kultusministerium Hinweise zur Vertragsgestaltung bei ganztagsspezifischen Angeboten verfasst.
Darüber hinaus hat sie an alle Schulen eine Übersicht mit entsprechenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern versandt. Hinsichtlich der Überprüfung der bereits abgeschlossenen Dienstleistungsverträge haben die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Niedersächsischen Landesschulbehörde Handlungsanweisungen bekommen, um eine einheitliche Überprüfung sicherzustellen.
Das Niedersächsische Kultusministerium hat zwar keinen Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung der Verträge etwaiger Kooperationspartner mit dem von dort eingesetzten Personal; es wird aber von der korrekten Verfahrensweise aller Kooperationspartner ausgegangen. Als Beispiel für eine gute und vorbildliche Handhabung durch Kooperationspartner sei auf den Landessportbund und die niedersächsischen Sportvereine als wichtige und vielfache Unterstützer der Schulen verwiesen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 13 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)
Wie die Goslarsche Zeitung am 28. Januar 2011 berichtete, haben sich die vor fünf Jahren als öffentliches Unternehmen gegründeten Niedersächsischen Landesforsten zu einem erfolgreichen Unternehmen entwickelt. Seither seien 28 Millionen Euro Gewinn erwirtschaftet worden.
Die Landesforsten legen seitdem Gemeinden, Vereinen und Gewerbetreibenden alle möglichen Pacht- und Genehmigungsverträge entweder erstmalig oder zur Anpassung an Marktpreise vor. Als Alternative wird der Ankauf von Flächen - natürlich zu Marktpreisen - angeboten.
Veranstaltungen sind oft auf das umgebende Forstgebiet angewiesen. Die Gemeinden im Harz können die geforderten Beträge aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht aufbringen. Gleiches gilt für Betriebe und noch viel mehr für Vereine. So entsteht der Verdacht, dass sich die Landesforsten auch zulasten der Kommunen im Harz sanieren.
- Das diesjährige Skispringen in Braunlage war von Tauwetter bedroht, bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung wurden die aufgeweichten Forststraßen beschädigt. Eine Schadensersatzforderung von mehr als 200 000 Euro steht im Raum.
- Die Genehmigung eines Schlittenhunderennens in Hohegeiß im Jahr 2010 kostete 750 Euro, der Reinerlös für die Veranstalter (örtliche Vereine) lag darunter.
- Im Bereich der Stadt Langelsheim wurden für einen Spendenlauf so hohe Nutzungsgebühren gefordert, dass der eigentliche Zweck - Spendengelder zu akquirieren - gefährdet wurde.
Ein Fernsehteam des NDR sollte 500 Euro für eine Drehgenehmigung zahlen, um Aufnahmen im Bereich Braunlage zu machen. Das Team hat abgelehnt. Der Imageschaden durch die Berichterstattung war beachtlich.
1. Wie hoch ist die Summe der Einnahmen der Landesforsten aus solchen Pacht- und Genehmigungsverträgen in Niedersachsen insgesamt sowie im Harz (Landkreise Goslar und Oster- ode jeweils getrennt)?
2. Inwiefern hält die Landesregierung das Vorgehen der Landesforsten für vereinbar mit dem Ziel, touristische Destinationen durch attraktive Veranstaltungen und daraus folgend positive Berichterstattung voranzubringen?
3. Wie gedenkt die Landesregierung den Zielkonflikt zwischen Einnahmen der Landesforsten und der touristischen Weiterentwicklung des Harzes zu lösen?
§ 23 NWaldLG gibt jedem das Recht, den Wald zu betreten und sich dort zu erholen. Gemäß § 15 Abs. 4 NWaldLG ist der Landeswald zum Wohl der Allgemeinheit zu bewirtschaften. Die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) haben u. a. die Schutzfunktion und die Erholungsfunktion des Landeswaldes zu fördern.
Daher bieten die NLF im Auftrag des Landes als Gemeinwohlleistung Raum und Möglichkeit sowohl für die Erholung der Bevölkerung als auch für Touristen und unterbreiten Angebote, um diese „ruhige“ Erholung zu lenken und bedarfsgerecht auszugestalten.
Hiervon zu unterscheiden sind organisierte Veranstaltungen Dritter bzw. Sondernutzungen und Projekte für bestimmte Nutzergruppen. Insbesondere kommerzielle Veranstaltungen sind nicht durch das freie Betretungsrecht abgedeckt. Die Waldbesitzer können weitergehende Benutzungen ihrer Grundstücke gestatten. Die NLF schließen dort Gestattungsverträge ab, wo es notwendig ist, Regelungen zum Haftungsausschluss und gegebenenfalls zur Verkehrssicherung oder zur Verhinderung von Konflikten zwischen verschiedenen Nutzergruppen sowie zum Ausgleich der verschiedenen Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz- und Erholungs- funktion) zu vereinbaren. Wenn Gestattungsentgelte erhoben werden, dienen diese, mit Ausnahme der Fälle kommerzieller Nutzungen, zur anteiligen Vergütung für einen zusätzlichen Aufwand, der den NLF durch die besondere Inanspruchnahme des Waldes in Forstbetrieb und Verwaltung entsteht.
Die bei Weitem überwiegende Zahl von Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden wie z. B. von Fremdenverkehrs-, Heimat-, Naturschutz-, Sport- und Wandervereinen wird entgeltfrei, ohne besonderen bürokratischen Aufwand ermöglicht. In mehreren Forstämtern finden jeweils mehr als 100 Veranstaltungen pro Jahr statt!
anstaltungen rund 14 800 Euro. Im Jahr 2010 wurde ein Betrag von 14 400 Euro vereinnahmt. Die Harzforstämter verzeichneten im gleichen Zeitraum 1 700 Euro bzw. 4 300 Euro Einnahmen. Geht man davon aus, dass die NFÄ Seesen und Clausthal im Landkreis Goslar und die NFÄ Riefensbeek und Lauterberg überwiegend in dem Landkreis Osterode liegen, kann man in etwa folgende Verteilung der Einnahmen für die Jahre 2009 und 2010 unterstellen:
Zu 2: Die Tourismusregion Harz profitiert von der sehr guten und professionellen Zusammenarbeit der NLF mit den verschiedenen Medien; denn regelmäßig wird bei der Präsentation der Themen Wald, Wasser und Artenschutz auch die Urlaubs- und Erholungsregion Harz mit vorgestellt. Die Beteiligung der NLF hat häufig dazu beigetragen, dass Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzergruppen (Wanderer, Radfahrer, Reiter, Skifah- rer etc.) und der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion vermindert bzw. komplett vermieden werden konnten.
Zu 3: Zwischen dem wirtschaftlichen Handeln der NLF und der touristischen Weiterentwicklung des Harzes besteht kein Zielkonflikt.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die NLF nicht beabsichtigen, Gewinne aus Verträgen mit Vereinen und Kommunen im Bereich der Erholung oder des Tourismus zu erzielen! Vielmehr dienen die Einnahmen dazu, einen Teil der Mehraufwendungen zu decken, die den NLF durch diese Verträge und Vereinbarungen entstehen, z. B. durch
- den Abstimmungsaufwand mit den Gemeinden oder Vereinen bei Sperrungen/Umleitungen von Wegen aufgrund des Holzeinschlags oder der Jagd,
- die zusätzliche Wegebelastung durch Fahrzeuge der Gestattungsnehmer (z. B. durch Bauhoffahr- zeuge der Gemeinden),
Von einem Zielkonflikt kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil diverse Tourismusprojekte auf Flächen der NLF erfolgreich abgewickelt werden. In keinem Fall hat die Haltung der NLF zum Scheitern von Tourismusprojekten geführt.
Gerade die in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Beispiele und genannten Entgelte belegen ausdrücklich, dass touristische Veranstaltungen unterstützt werden. Treten dabei Risiken oder gar Schäden auf, können diese jedoch nicht zulasten der NLF gehen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 14 des Abg. Detlef Tanke (SPD)
Im Rahmen eines Besuches des Deutschen Kinderschutzbundes (DKSB), Ortsverein Gifhorn, habe ich mir einen Überblick über die vielfältige Arbeit der Organisation zum Wohle unserer Gesellschaft verschafft. Im Gespräch mit den Verantwortlichen wurde ich auf das Problem der verschiedenen Fördermöglichkeiten angesprochen, die größtenteils nur kurzfristig greifen. Zudem wirken die bürokratischen Hürden zur Antragsstellung oftmals abschreckend.
Die vielfältigen Aufgaben des DKSB in Gifhorn im Bereich des Kinderschutzes werden derzeit über verschiedene Fördertöpfe finanziert. Dazu zählen Projekte wie die Partizipationswerkstatt für Jugendliche, ein Bau-Workshop, ein pädagogischer Mittagstisch mit Schularbeitenhilfe, Patenschaften oder aber Jugend- und Familienberatung. Diese generationenübergreifenden Angebote werden vom DKSB im Mehrgenerationenhof - Zentrum für Kinder, Jugendliche und Erwachsene - zusammengefasst.