Protokoll der Sitzung vom 17.03.2011

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Abschiebungspraxis des Landkreises Wesermarsch in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den beiden Jungen um unbegleitete Minderjährige handelt?

2. Sieht die Landesregierung in dem Vorgang Verstöße gegen die Absätze 1 oder 2 des Artikels 10 der seit Jahresende 2010 unmittelbar anwendbaren EU-Rückführungsrichtlinie, die besagen, dass vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes zu gewähren ist (Absatz 1) und sich die Behörden vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen zu vergewissern haben, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden (Absatz 2) ? Bitte begründen.

3. Wie stuft die Landesregierung vor dem Hintergrund dieses Vorfalls das Wohl des Kindes ein, und was wird sie unternehmen, um es zukünftig besser zu schützen und in den Fokus behördlichen Handelns zu rücken?

Die beiden 15 und 17 Jahre alten Brüder aus der Republik Kosovo, die am 19. Januar 2011 abgeschoben werden sollten, waren vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachkamen, war die Ausländerbehörde verpflichtet, den unerlaubten Aufenthalt durch Abschiebung zu beenden.

Die minderjährigen Brüder waren bereits im Jahr 2009 von der damals zuständigen nordrhein-westfälischen Ausländerbehörde in Borken zusammen mit ihrer Mutter in die Republik Kosovo abgescho

ben worden. Sie unterliegen durch die damalige Abschiebung weiterhin der gesetzlich normierten Wiedereinreisesperre, solange diese von der Ausländerbehörde nicht befristet wurde. Nach der Abschiebung in die Republik Kosovo waren sie von einem Fernsehteam des ZDF aufgesucht worden, das einen Beitrag sendete, in dem beide mit ihrer Mutter im Familienverband mit einer Tante und insgesamt neun Cousinen und Cousins gezeigt wurden.

Nach Angaben der Brüder hatten Mitarbeiter des Niedersächsischen Flüchtlingsrats im Rahmen der Abschiebung aus Nordrhein-Westfalen Kontakt zu ihnen aufgenommen und diesen auch während des Aufenthalts in Kosovo gehalten. Im Dezember 2010 sind dann beide - eigenen Angaben zufolge - illegal über Ungarn nach Deutschland eingereist und haben sich zunächst beim Jugendamt der Stadt Hildesheim gemeldet. Da sie keinerlei Bezug zu Hildesheim hatten, hat das dortige Jugendamt Kontakt zum Jugendamt des Landkreises Wesermarsch aufgenommen. In diesem Bereich leben Verwandte der beiden Brüder, bei denen sie dann ihren Wohnsitz genommen haben.

Von der Ausländerbehörde des Landkreises Wesermarsch wurden beide wegen ihrer illegalen Einreise ausgewiesen und über die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise aufgeklärt. Diese Möglichkeit haben sie nicht genutzt, sodass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde zwingend einzuleiten war.

Derzeit wird der Aufenthalt der beiden Brüder in Deutschland geduldet, da das Verwaltungsgericht Münster, welches im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Gewährung von Abschiebungsschutz wegen der im Kosovo drohenden Gefahren zuständig ist, die Abschiebung der beiden bis zur Entscheidung über die Hauptsache im anhängigen Klageverfahren vorläufig untersagt hat. Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst die notwendige Betreuung und Versorgung der Brüder nach Rückkehr in die Republik Kosovo zu klären.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für das ausländerbehördliche Handeln gilt der Grundsatz, dass die freiwillige Ausreise vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer absoluten Vorrang vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht hat. Das gilt auch für die Ausländerbehörden in Niedersachsen.

Die Ausländerbehörden sind auch gehalten, großzügige Ausreisefristen einzuräumen. Das Land gewährt organisatorische und finanzielle Hilfe zur Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise. Verweigern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer einer freiwilligen Ausreise, ist die Abschiebung zwingend gesetzlich geboten; das gilt auch für die Abschiebung von Minderjährigen, wobei es dazu bestimmter Vorkehrungen bedarf. Soweit sie nicht zu den im Herkunftsland lebenden Eltern oder Verwandten zurückkehren können, kommt eine Aufnahme in Jugendhilfeeinrichtungen, in denen unbegleitete Minderjährige in Obhut genommen werden, in Betracht. Das gilt auch für die Republik Kosovo.

Wie sich im vorliegenden Fall aus dem Landkreis Wesermarsch ausweislich des ZDF-Berichts nach der ersten Abschiebung gezeigt hat, haben die beiden Brüder eine große Verwandtschaft in der Republik Kosovo, zu der sie Kontakt hatten und auch hätten zurückkehren können. Die Ausländerbehörde hat im Vorfeld der geplanten Abschiebung die Deutsche Botschaft Pristina über die Besonderheiten dieses Einzelfalles informiert und um Unterstützung gebeten. Dazu wurden insbesondere auch die Adressen von Verwandten der beiden Brüder übermittelt.

Zu 2: Ein Verstoß gegen die Vorgaben der EURückführungsrichtlinie ist im Vorgehen der Ausländerbehörde nicht erkennbar. Die Brüder sind unmittelbar nach ihrer illegalen Einreise vom Jugendamt der Stadt Hildesheim in die Obhut des Jugendamtes des Landkreises Wesermarsch gegeben worden. Die in Artikel 10 Nr. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie geforderte Berücksichtigung des Kindeswohls erfolgt in Deutschland schon durch die gesetzliche Regelung des § 42 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in seine Obhut zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall umgehend geschehen, nachdem deutsche Behörden Kenntnis vom Aufenthalt der beiden Brüder erhalten hatten.

Die Vorgaben des Artikels 10 Nr. 2 der EU-Rückführungsrichtlinie sind von der Ausländerbehörde dahin gehend beachtet worden, dass die Deutsche Botschaft in Pristina über die Rückkehr der Brüder informiert und um Unterstützung bei der Rückkehr der Brüder zu ihren Verwandten gebeten wurde.

Zu 3: Das Wohl des Kindes wird zunächst im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Danach steht eine Abschiebung von ausreisepflichtigen

minderjährigen Personen grundsätzlich dem Kindeswohl nicht entgegen, wenn eine Aufnahme in der Familie oder in Jugendhilfeeinrichtungen des Herkunftslandes erfolgen kann. Welches behördliche Vorgehen hinsichtlich der beiden Brüder geboten sein wird, ist vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens abhängig.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Wird „Donnerhall“ nicht videoüberwacht?

Am 3. Mai 2010 wurde die umstrittene Videoüberwachung in Oldenburg im Bereich Lappan/Leffers Eck in Betrieb genommen, obwohl sich der Rat mit einer Resolution gegen die Videoüberwachung ausgesprochen hatte und auch der Landesdatenschutzbeauftragte Kritik an der Überwachung geübt hatte.

Zunächst erfolgten die Überwachung und Aufzeichnungen nur in der Zeit zwischen 17 Uhr und 7 Uhr. Nach der Terrorwarnung der Bundesregierung wurde die Überwachung ab etwa Mitte November 2010 auf den gesamten Tag ausgeweitet.

Obwohl die erhöhte Terrorwarnung durch den Bundesinnenminister bereits wieder zurückgestuft wurde, wird in Oldenburg weiter rund um die Uhr überwacht. Dabei ist die Huntestadt weder als islamistische Hochburg noch als allgemein stark kriminalitätsbelastet bekannt. Eine Bewertung, wie viele Straftaten durch die Überwachung zu welchen Zeitpunkten bekannt geworden sind, ist bisher öffentlich nicht bekannt. Ungeklärt ist auch, wie stark die Kriminalität im überwachten Bereich zurückgehen muss, um die Kameras wieder abzubauen.

Offenkundig ist es jungen Schülern in der Nacht zum 21. Februar 2011 unter ständiger Videobeobachtung (?) gelungen, ein lebensgroßes Bronzepferd „Donnerhall“ in dem überwachten Bereich mit Frischhaltefolie, zartrosa Wasserfarbe und weiteren Accessoires „neu einzukleiden“. Die Polizei geht zwar in der nachträglichen Bewertung nicht von einer Sachbeschädigung oder sonstigen Straftat aus, dennoch wird in Oldenburg mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass unter den digitalen Augen einer teuren Videoüberwachung kreative „Kunstagitationspropaganda“ (Kunstagitprop) stattfinden konnte.

Die Oldenburger Öffentlichkeit, die viel Sympathie für die dadaistische Spontiaktion zeigt, fragt sich daher, ob die Kameras überhaupt einen Sinn haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wieso konnten die Schüler „Donnerhall“ „neu einkleiden“, obwohl der Bereich ständig videoüberwacht wird?

2. Welche konkreten Erfolge hat die Videoüberwachung bisher gebracht, d. h. wie viele und welche Straftaten sind bekannt geworden oder wurden durch die Überwachung verhindert?

3. Unter welchen Voraussetzungen (Rückgang der Straftaten etc.) hält es das Innenministerium für geboten, die Videoüberwachung zu deinstallieren oder im zeitlichen Rahmen wieder einzuschränken?

Die polizeiliche Videoüberwachung in Oldenburg war bereits zweimal Gegenstand von Mündlichen Anfragen, zunächst in der Landtagssitzung vom 27. März 2009 als Frage Nr. 33 der Abgeordneten Helge Stefan Limburg und Ralf Briese (GRÜNE) sowie als Mündliche Anfrage Nr. 29 des Abgeordneten Jürgen Krogmann (SPD) in der Landtagssitzung vom 21. Januar 2011. Insofern verweise ich auf die Beantwortung beider Anfragen.

Zu der vorliegenden Anfrage hat mir die Polizeidirektion Oldenburg als verantwortliche Behörde berichtet. Dieser Bericht ist Grundlage meiner nachstehenden Ausführungen.

Danach ist das in der Mündlichen Anfrage dargestellte Ereignis nicht in der Nacht zum 21. Februar, sondern am 6. Februar bei der Polizeidirektion Oldenburg dokumentiert. Ich gehe davon aus, dass sich die Anfrage auf diesen Sachverhalt bezieht.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Videoüberwachung des Bereichs Lappan/Leffers Eck in Oldenburg erfolgt mittels zweier Kameras. Diese befinden sich hinsichtlich ihrer Brennweite und Ausrichtung grundsätzlich in einer vordefinierten Grundposition. Eine gezielte Beobachtung bestimmter Bereiche durch eine manuelle Steuerung der Kamera erfolgt dann, wenn sich aus der Beobachtung der übertragenen Bilder oder durch Hinweise an die Polizei konkrete Anhaltspunkte auf eine Gefahrensituation an einem bestimmten Objekt oder einem bestimmten Ort innerhalb des Überwachungsbereiches ergeben. So wird die Situation weiter aufgeklärt, parallel werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr veranlasst.

Die Kamerabilder werden auf Monitore in der Lage- und Führungszentrale der Polizeidirektion Oldenburg sowie in der Wache des Einsatz- und Streifendienstes der Polizeiinspektion Oldenburg

Stadt/Ammerland übertragen und dort von Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung beobachtet.

Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Die Videoüberwachung in der Oldenburger Innenstadt ist seit dem 3. Mai 2010 in Betrieb.

In den Jahren 2005 bis 2009 sind der Polizei im jährlichen Durchschnitt 294 Straftaten in dem videoüberwachten Bereich bekannt geworden, davon 24 Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 2 Nr. 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Dabei handelt es sich um Straftaten, die die öffentliche Sicherheit in einem besonderen Maße beeinträchtigen, z. B. Gewalt- und Raubdelikte.

Im Jahr 2010 sind in diesem Bereich 229 Straftaten bekannt geworden, davon 11 von erheblicher Bedeutung. Eine belastbare Bewertung der Wirkung dieser Maßnahme erfordert allerdings einen längeren Betrachtungszeitraum; eine solche Überprüfung ist im jährlichen Rhythmus vorgesehen.

In wie vielen Fällen Personen aufgrund der Videoüberwachung eine geplante Straftat nicht durchgeführt haben, ist nicht bekannt.

Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Für die Videoüberwachung im Bereich Lappan/Leffers Eck in Oldenburg ist die Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt /Ammerland verantwortlich. Diese wird ergänzend zu der jährlichen Überprüfung bei einer Änderung der Einschätzung zur Kriminalitäts- und Gefahrenlage unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen den Umfang der Videoüberwachung einer erneuten Prüfung unterziehen.

Das zeitlich enge Zusammenfallen von gefährdungsrelevanten Hinweisen auf Anschlagsplanungen islamistisch motivierter terroristischer Gruppierungen oder Personen in Europa führte ab Mitte November 2010 zu einer Erhöhung der bereits intensivierten Gefährdungslage in Form einer „Gefährdungsspitze“, die u. a. zusätzliche Präventivmaßnahmen der Polizeien der Länder und der Bundespolizei erforderlich machte. Die in der Folgezeit gewonnenen Erkenntnisse relativierten die temporäre Gefährdungsspitze, sodass im Februar 2011 eine allmähliche Verringerung der am 17. November 2010 bundesweit eingeleiteten außenwirksamen Maßnahmen möglich wurde.

Den Bundessicherheitsbehörden liegt nach wie vor eine Vielzahl von weiteren Einzelhinweisen vor, die, schon für sich betrachtet, als ernst zu nehmend bewertet werden müssen und in ihrer Gesamtheit als herausragend im Vergleich zu den seit Jahren permanent eingehenden Gefährdungssachverhalten betrachtet werden. Dementsprechend gehen die Bundessicherheitsbehörden weiterhin von einer „intensivierten Gefährdungslage“ aus. Ein Beispiel dafür stellt der islamistisch motivierte Anschlag auf die US-amerikanischen Soldaten am 2. März 2011 in Frankfurt/M. dar.

Die aktuelle Gefährdungslage erfordert auch weiter eine flexible und lageangepasste Kombination von offenen und verdeckten Maßnahmen der Landes- und Bundessicherheitsbehörden. Dazu gehört auch die Überwachung anlassbezogen gefährdeter Bereiche durch Videokameras.

Im Übrigen siehe Beantwortung zur Frage 2 und Vorbemerkungen.

Anlage 17

Antwort