Protokoll der Sitzung vom 17.03.2011

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 18 des Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD)

Wie kann verhindert werden, dass die kommunalen Träger der Feuerwehren und die Hilfsorganisationen im Rettungsdienst Investitionen für den BOS-Funk „in den Sand setzen“?

Zurzeit kommen bei den kommunalen Trägern der Feuerwehren in Niedersachsen und den Feuerwehrführungskräften immer wieder Unsicherheiten auf, wenn sie in Funktechnik investieren. So wurden z. B. in einer niedersächsischen Gemeinde in den letzten Jahren 70 Handsprechfunkgeräte im 2-m-Band erworben. Eine Abkündigung der 2-m-Frequenzen im analogen Funk für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) würde allein in dieser Gemeinde Neuinvestitionen von rund 70 000 Euro in digitale Alternativen bedeuten. In dem beispielhaft genannten kommunalen Bereich wurden darüber hinaus im Jahr 2010 auch schon weitere 42 000 Euro in die digitale Alarmierung im 2-m-Band (POCSAG) investiert. Derartige Investitionen sind auch schon in vielen weiteren Landkreisen Niedersachsens erfolgt.

Aus einer Auskunft der zuständigen Bundesnetzagentur geht Folgendes hervor:

„Im Frequenznutzungsplan gemäß § 54 Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde festgelegt, dass für Funkanwendungen der BOS innerhalb der Frequenzbereiche 34,35 bis 39,85 MHz,

74,205 bis 87,265 MHz, 165,2 bis 173,99 MHz und 443,59375 bis 449,96875 MHz das Auslaufen der Frequenznutzungen im Rahmen eines Rückgabekonzeptes erfolgen wird. Demnach können auch Details, wie z. B. die weitere Nutzung der analogen Kanäle für Sonderanwendungen; berücksichtigt werden. Das Rückgabekonzept wird unter Federführung des BMI zu erarbeiten sein.

Auch die digitale Alarmierung mit dem POCSAG-Übertragungsverfahren im 2-m-Band wird unter die Regelungen eines Rückgabekonzeptes gemäß Frequenznutzungsplan fallen.

Es ist zu erwarten, dass nach Einführung des bundesweit einheitlichen digitalen Mobilfunknetzes der BOS weiterhin analoge Frequenznutzungen, wie beispielsweise analoge Funkalarmierungen oder die digitale Alarmierung der BOS, gemäß den Festlegungen des Rückgabekonzeptes regional möglich sind. Für die weitere Planungssicherheit empfehle ich, diesbezügliche Anfrage auch bei der zuständigen obersten Landesbehörde zu stellen.“

Da die Träger der Feuerwehren und die Hilfsorganisationen im Rettungsdienst bezüglich ihrer Funkinvestitionen Planungssicherheit benötigen, damit sie „kein Geld in den Sand setzen“, frage ich - aufgrund der zum Teil unverbindlichen Auskunft der Bundesnetzagentur - die Landesregierung:

1. Wie wird im Land Niedersachsen sichergestellt, dass ausreichende Frequenzen für die kommunalen BOS im Bereich des analogen Funkverkehrs auch zukünftig zur Verfügung stehen?

2. Wird im Rahmen der Einführung des digitalen Funkverkehrs sichergestellt, dass sich bereits getätigte Investitionen in die digitale Alarmierung mit dem POCSAG-Übertragungsverfahren nicht als Fehlinvestitionen herausstellen?

3. Was unternimmt die Landesregierung derzeit konkret, um Planungssicherheit für die Träger der Feuerwehren und die Hilfsorganisationen herzustellen, und wie läuft die Beratung?

In allen Bundesländern ist mit dem Aufbau des Digitalfunknetzes begonnen worden. Der Fortschritt des Aufbaus ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Nach einer flächendeckenden Einführung und dem Abschluss der Migrationsphase im Digitalfunk möchte die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Nutzung der Frequenzen im BOS-Bereich neu regeln. Diese Regelungen werden in Absprache mit den Ländern und dem BMI getroffen. Niedersachsen ist in den entsprechenden Gremien vertreten. Gemäß Mitteilung der BNetzA können hierbei nähere Details wie die weitere Nutzung analoger Frequenzen berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund sind vor drei Jahren Absprachen mit Nachbarländern zur Bündelung der Interessen, z. B. durch Bildung von Frequenzblöcken mit gemeinsamer Frequenznutzung und dem Ziel des weiteren Betriebes nach Migration in das Digitalfunknetz, getroffen worden. Für die digitale Alarmierung im POCSAG-Verfahren werden seitens des Landes nach Rücksprache mit den Kommunen nur noch Frequenzen vergeben, die in den o. a. Frequenzblöcken liegen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Niedersachsen hat bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) eine Funkversorgungsqualität gefordert, die mit ca. 20 % über dem sogenannten GAN-Standard liegt, der die Mindestanforderung an das Netz beschreibt. Aufgrund dieser Forderung wird derzeit nach den Vorgaben der BDBOS ein entsprechendes Netz errichtet. Ein Netz mit dieser Funkversorgungsqualität ermöglicht keine flächendeckende Alarmierung, der Ausbau des Netzes auf einen solchen Standard wurde von Niedersachsen aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht verfolgt. Das heißt, es werden weiterhin Alarmierungsnetze in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städte benötigt.

Zu 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 19 der Abg. Marco Brunotte, Markus Brinkmann, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Zukunft der Wohnraumförderung in Niedersachsen - Was kommt 2014?

Seit dem 1. Januar 2007 ist das Land Niedersachsen im Rahmen der Föderalismusreform auch für den Bereich Wohnraumförderung verantwortlich - einen Bereich mit großer Gestaltungsfreiheit und -verantwortung. Es gilt, Menschen zu unterstützen, die sich nur schwer auf dem Wohnungsmarkt versorgen können. Prekäre und menschenunwürdige Wohnverhältnisse sollen ebenso wie Wohnarmut vermieden werden. Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen der Wohnraumförderung u. a. die Schaffung von Wohneigentum, energetische

Modernisierungen und Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Niedersachsen erhält für die Wohnraumförderung jährlich aus dem Bundeshaushalt bis zum Jahr 2013 39,9 Millionen Euro. Das Niedersächsische Wohnraumfördergesetz gibt einen gesetzlichen Rahmen für die Mittelverwendung und schreibt einen thesaurierenden Wohnraumförderfonds vor, der sich aus Bundeszuschüssen, Darlehensrückflüssen und Zinsen speist.

Nach dem Wegfall der Bundesförderung im Jahr 2014 soll ein Teil der Förderung über den Wohnraumförderfonds abgebildet werden. Um eine ausreichende Förderkulisse sicherzustellen, werden jedoch komplementäre Landesmittel erforderlich sein.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Sieht die Landesregierung einen Bedarf für Wohnraumförderung nach dem Auslaufen der Bundesförderung zum 31. Dezember 2013?

2. Welche finanziellen Ressourcen will die Landesregierung ab dem Jahr 2014 neben dem Wohnraumförderfonds zur Verfügung stellen, und welche Höhe wird der niedersächsische Wohnraumförderfonds dann haben?

3. Welche Programmschwerpunkte sieht die Landesregierung in der Wohnraumförderung ab dem Jahr 2014?

Die Förderbereiche und Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind in § 2 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes festgelegt. Danach werden insbesondere Haushalte unterstützt, die sich aus eigener Kraft nicht angemessenen mit Wohnraum versorgen können. Dazu gehören vor allem Haushalte mit Kindern und schwerbehinderten Angehörigen sowie ältere Menschen mit kleinen bis mittleren Einkommen. Auf dieser Grundlage werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wohnungsmarktbeobachtung die jährlichen Programme der sozialen Wohnraumförderung geplant. Vor diesem Hintergrund fördert das Land

- die Eigentumsbildung von Haushalten mit Kindern und schwerbehinderten Angehörigen,

- die Schaffung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen,

- die Schaffung von Mietwohnraum in Gebieten mit städtebaulichem Sanierungsbedarf oder Wohnraumversorgungskonzepten sowie

- die energetische Modernisierung im Bestand und die Niedrigenergiebauweise im Neubau.

Im Rahmen der Föderalismusreform erhält Niedersachsen vom Bund aufgrund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) in

den Jahren 2007 bis 2013 Kompensationsmittel in Höhe von 39,9 Millionen Euro jährlich für die soziale Wohnraumförderung.

Die Kompensationszahlungen des Bundes werden nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz in den Wohnraumförderfonds eingezahlt. Darin werden die Einnahmen und Ausgaben der Programme ab 2007 bewirtschaftet und revolvierend für die soziale Wohnraumförderung wieder eingesetzt. Der Wohnraumförderfonds trägt dazu bei, die soziale Wohnraumförderung langfristig abzusichern.

Aufgrund der in § 6 des Entflechtungsgesetzes enthaltenen Revisionsklausel prüfen Bund und Länder gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe Kompensationsmittel für den Zeitraum 2014 bis 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und weiter erforderlich sind. Das Land Niedersachsen hat sich im Rahmen der Bauministerkonferenz am 23./24. September 2010 sowie der Finanzministerkonferenz am 27. Januar 2011 für eine Weiterzahlung von Kompensationsmitteln an die Länder mindestens in der bisherigen Höhe ausgesprochen. Da über eine Fortzahlung der Kompensationsmittel des Bundes für die Wohnraumförderung noch keine Entscheidung getroffen worden ist, können zum jetzigen Zeitpunkt über die Wohnraumförderung ab 2014 sowohl zu den Programmschwerpunkten als auch zur finanziellen Ausstattung der Programme noch keine Aussagen getroffen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bereits jetzt kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohnungsmarktbeobachtung der NBank festgestellt werden, dass es in Niedersachsen über das Jahr 2013 hinaus Bedarf an sozialer Wohnraumförderung geben wird. Die demografische Entwicklung zeigt zwar einen Rückgang der Bevölkerungszahlen, aber gleichzeitig nimmt der Anteil der älteren Bevölkerung zu, und die Zahl der Haushalte und der Bedarf an alters- und behindertengerechtem Wohnraum steigen. Das erfordert nicht nur Neubau, sondern insbesondere auch altersgerechte Modernisierung und Anpassung im Wohnungsbestand. Wohnen muss auch bei kleineren Einkommen bezahlbar bleiben. Angesichts der demografischen Entwicklung ist es daher unabdingbar, die soziale Wohnraumförderung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Überdies besteht sowohl im Eigenheim- als auch im Mietwohnungsbau

ein großer Bedarf an energetischer Modernisierung.

Zu 2 und 3: Nach den aktuellen Berechnungen der NBank steht im Wohnraumförderfonds für die Wohnraumförderung ab 2014 voraussichtlich ein Volumen von rund 26 Millionen Euro zur Verfügung.

Die Programminhalte und -schwerpunkte werden jährlich anhand der Erkenntnisse der Wohnungsmarktbeobachtung der NBank sowie der Ergebnisse aus der Konzertierten Aktion „Bauen und Wohnen“ überprüft und aktualisiert. Für die Programme ab 2014 werden die Entscheidungen - auch in Kenntnis der dann konkret zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - zu gegebener Zeit zu treffen sein.

Anlage 19

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 20 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Wolfgang Jüttner und Wolfgang Wulf (SPD)

Vincit Veritas - Die Wahrheit siegt? Gehört das deutsche Promotionsverfahren auf den Prüfstand?

In der Plagiatsaffäre um die Dissertation des ehemaligen Verteidigungsministers Freiherr zu Guttenberg geht es nicht nur um die Frage der Glaubwürdigkeit von Politik und die Aufkündigung der Gültigkeit von universellen Werten wie Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit, Verantwortung für politisches Handeln durch führende Politiker.

Auch die Qualität eines Wissenschaftsbetriebes, der eine gute wissenschaftliche Praxis nicht sicherstellen und Versagen von betreuenden Professoren und begutachtenden Universitätsgremien nicht verhindern kann, ist in den Fokus gerückt. Dass es sich bei dem Fall zu Guttenberg nicht um einen Einzelfall handelt, zeigt die im Jahre 2009 erfolgte Aberkennung des Doktortitels durch die juristische Fakultät der Universität Göttingen in einem ähnlichen Fall. Der CDU-Politiker und ehemalige Büroleiter des niedersächsischen Sozialministeriums Andreas Kasper schloss 2004 an der Universität Göttingen seine Dissertation über Sozialsponsering ab. Jahre später kam heraus, dass er sich in elf Fällen fremder Quellen bediente, ohne diese zu kennzeichnen. Die Universität Göttingen erkannte den Titel ab, und Andreas Kasper wurde rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz verurteilt.