Protokoll der Sitzung vom 17.03.2011

Auch die Qualität eines Wissenschaftsbetriebes, der eine gute wissenschaftliche Praxis nicht sicherstellen und Versagen von betreuenden Professoren und begutachtenden Universitätsgremien nicht verhindern kann, ist in den Fokus gerückt. Dass es sich bei dem Fall zu Guttenberg nicht um einen Einzelfall handelt, zeigt die im Jahre 2009 erfolgte Aberkennung des Doktortitels durch die juristische Fakultät der Universität Göttingen in einem ähnlichen Fall. Der CDU-Politiker und ehemalige Büroleiter des niedersächsischen Sozialministeriums Andreas Kasper schloss 2004 an der Universität Göttingen seine Dissertation über Sozialsponsering ab. Jahre später kam heraus, dass er sich in elf Fällen fremder Quellen bediente, ohne diese zu kennzeichnen. Die Universität Göttingen erkannte den Titel ab, und Andreas Kasper wurde rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz verurteilt.

Inzwischen werden von Wissenschaftlern mehr Kontrolle und Qualitätssicherung im deutschen

Wissenschaftsbetrieb gefordert. Nach dem Vorbild des angloamerikanischen Wissenschaftssystems wird vorgeschlagen, externe, unabhängige Dissertationsbegutachter in Prüfungsverfahren einzubeziehen. Ergänzend dazu sollten sich Wissenschaftsverlage verpflichten, Blindbegutachtungsprozesse durchzuführen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Plagiatsaffäre Guttenberg in ihrer Auswirkung auf die Reputation des Wissenschaftsbetriebes?

2. Hält sie die Kontrolle zur Sicherstellung einer guten wissenschaftlichen Praxis an den niedersächsischen Universitäten für ausreichend? Wenn nicht, wo sieht sie Handlungsbedarf?

3. Wie bewertet sie die Vorschläge zur Reform des Promotionsverfahrens nach angloamerikanischem Vorbild?

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) ist die Promotion der Nachweis der Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Bildung und Kultur, Prüfungen an Hochschulen, Fachserie 11, Reihe 4.2 - 2009, Seite 19) lag im Jahr 2009 die Anzahl der bundesweit in einem Promotionsverfahren abgelegten Prüfungen bei 25 101. Davon wurden 25 084 Prüfungen erfolgreich abgeschlossen.

In Niedersachsen lag die Anzahl der Promotionen im Jahr 2009 bei 2 049 und damit - bezogen auf einen Referenzzeitraum von 1995 bis 2009, in dem insgesamt 31 361 Doktoranden und Doktorandinnen promoviert wurden - auf annähernd konstant hohem Niveau von durchschnittlich etwa 2 091 Promotionen p. a. Dabei scheint es auch unter Einbeziehung der wenigen sonstigen öffentlich und medial nachvollziehbaren Fälle wie etwa dem des kulturpolitischen Sprechers der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln, Hans-Georg Bögner aus dem Jahr 2009 (der zur Niederlegung des Ratsmanda- tes führte) angesichts der oben genannten großen Zahl reibungslos verlaufender Verfahren jedenfalls adäquat, von nur wenigen Einzelfällen auszugehen.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die mediale und öffentliche Aufmerksamkeit, die diesem und weiteren Einzelfällen zuteil geworden ist, hat zu Recht zu einer kritischen Diskussion über die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis geführt. In Anbetracht des auch

im internationalen Vergleich hohen Ansehens der wissenschaftlichen Qualitätssicherungssysteme in Deutschland und der bundesweit jährlich über 25 000 unangefochten verlaufenden Promotionsverfahren sollten solche Einzelfälle jedoch nicht als negativer Einfluss auf die Reputation der gesamten deutschen Wissenschaft hochgespielt werden.

Zu 2: Wie in den Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen (Drs. 9279-09, vom 9. Februar 2009, Seite 9) festgehalten, kommt es in der Bundesrepublik Deutschland „allein dem Staat - d. h. hier: den Ländern - zu, Einrichtungen als Universitäten oder gleichgestellte Hochschulen anzuerkennen und ihnen das Promotionsrecht zu übertragen. (…) Sobald diese Verleihung erfolgt ist, fällt das Promotionsrecht unmittelbar in den Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung und ist weiterer staatlicher Detailsteuerung - etwa hinsichtlich einzelner Inhalte der Promotionsordnungen - weitgehend entzogen.“

Vor diesem Hintergrund teilt die Landesregierung die Auffassung des Präsidenten der DFG, nach der das System der wissenschaftlichen Selbstkontrolle funktioniere und die vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ausreichend seien (Statement der Deut- schen Forschungsgemeinschaft „Wissenschaft beruht auf Wahrhaftigkeit, Redlichkeit und Vertrau- en“; http://www.dfg.de). Sie geht davon aus, dass die niedersächsischen Hochschulen die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis im Rahmen von Promotionsverfahren eigenverantwortlich gewährleisten und gegebenenfalls für erforderlich gehaltene Anpassungen vornehmen. Dabei lassen sich die niedersächsischen Hochschulen selbstverständlich von den Empfehlungen der DFG, des WR und der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis leiten. Schließlich liegt es im Eigeninteresse der Hochschulen selbst, mit hohen Anforderungen an die Qualität wissenschaftlichen Arbeitens auf den guten Ruf ihrer Graduiertenausbildung zu achten.

Im Übrigen deuten nach Auffassung der Landesregierung gerade die einleitend zitierten Fälle darauf hin, dass im Zeitalter digital allgemein zugänglicher und leicht überprüfbarer Quellen nicht wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Veröffentlichungen zunehmend erkennbar und erkannt werden.

Zu 3: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung externen Sachverstandes, sei es etwa im Rahmen von Evaluationen, Akkreditierungen oder Berufungsverfahren, eine wichtige Hilfestellung bei der Bewertung von wissenschaftlicher Qualität bietet.

Das Promotionsrecht und die Ausgestaltung des Promotionsverfahrens betreffen jedoch - wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt - den Kernbereich akademischer Selbstverwaltung, der zu Recht staatlicher Regulierung weitestgehend entzogen ist. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf eine gesetzliche Normierung der Einbindung externer Gutachter in Promotionsverfahren.

Insofern ist auf ein - auch in den Empfehlungen des WR zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen (s. o.) zitiertes - Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2004 (VerfGH 210.03) Bezug zu nehmen. In diesem stellte der Verfassungsgerichtshof klar - im Übrigen unter Bestätigung der gesetzlichen Regelung in Niedersachsen -, dass eine hochschulgesetzliche Regelung, die den Universitäten vorschreibt, die Dissertation von mindestens einem Gutachter bewerten zu lassen, der nicht der verleihenden Hochschule angehört, einen verfassungswidrigen Eingriff in den Kernbereich akademischer Selbstverwaltung darstellt. Dieser teilweise Entzug des universitären Promotionsrechts entspreche nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; insbesondere sei er auch im Hinblick auf das - nur einen kleinen Personenkreis tangierende - Grundrecht der Berufsfreiheit nicht erforderlich. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die an den Universitäten bisher durchgeführten Promotionsverfahren Anlass zu Zweifeln an Objektivität und Prüfungsgerechtigkeit gäben. Zudem erscheine die zwingende Teilnahme eines externen Gutachters im Bereich des Berliner Hochschulrechts zur Objektivitätssicherung von Promotionsverfahren nicht geeigneter als die Bewertung einer Dissertation allein durch interne Gutachter.

Anlage 20

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 22 der Abg. Christian Meyer und Ina Korter (GRÜNE)

Versalzung als Folge der Vertiefung der Bundeswasserstraße Weser - Der Bund muss zahlen - Das Land will freiwillig zahlen - Wer wird wirklich zahlen?

Die Landwirte und Wasser- und Bodenverbände in der nördlichen und mittleren Wesermarsch haben ihre Forderungen im Zusammenhang mit der geplanten erneuten Vertiefung der Fahrrinne der Weser in einem gemeinsamen Positionspapier festgehalten. Der Bauausschuss des Kreistages des Landkreises Wesermarsch habe diesem Papier einstimmig zugestimmt, berichtet die Nordwest-Zeitung (NWZ) am 15. Februar 2011. Anlass dieser Aktivitäten ist die Tatsache, dass infolge der Vertiefungen der Außen- und Unterweser der Salzgehalt des Weserwassers insbesondere in Höhe der Einmündung des Butjadinger Zu- und Entwässerungskanals so weit angestiegen ist, dass nach der jetzt geplanten erneuten Vertiefung das Wasser zur Versorgung des Viehs auf den Weiden endgültig nicht mehr genutzt werden kann. Auch die Artenzusammensetzung des Grünlandes wird sich durch die Versalzung nachteilig verändern. Von den Betroffenen wird ein Generalplan gefordert, in dem festgelegt werden soll, wie in den kommenden Jahrzehnten die Versorgung des Marschlandes mit weit weniger salzhaltigem Weserwasser sichergestellt werden soll. Als Übergangslösung sollen zunächst Ufer und Dämme des Butjadinger Zuwässerungskanals erhöht werden. Die Finanzierung dieser Maßnahme soll vom Vorhabenträger, der Bundeswasserstraßenverwaltung, bereits zugesagt worden sein. Allerdings könne mit dieser Maßnahme lediglich eine weitere Verschärfung des Problems vermieden werden. Langfristig soll Weserwasser mit geringem Salzgehalt südlich von Brake entnommen und über einen noch zu errichtenden Kanal bis nach Butjadingen in das dort vorhandene, aber noch zu erweiternde Kanalsystem geleitet werden. Die Kosten der Umsetzung des Generalplans sollen zwischen 30 und 50 Millionen Euro liegen.

Am 17. Februar meldet die NWZ, dass der CDU-Fraktionsvorsitzende Björn Thümler erwarte, dass das Land die voraussichtlichen Kosten für die Umsetzung des Generalplans übernehmen wird. Die NWZ zitiert die Antwort von Björn Thümler auf die Frage, wer die Kosten für diese nachhaltige Lösung trage, mit den Worten: „Ich kann das nicht versprechen, aber ich gehe davon aus, dass das Land das nötige Geld zur Verfügung stellen wird.“ Die Kosten von 30 bis 50 Millionen Euro könnten über zehn Jahre gestreckt werden. „Die Landesministerien für Umwelt, Wirtschaft sowie die Staatskanzlei in Hannover haben sich nach Angaben von Björn Thümler bereits für den Generalplan ausgesprochen“, berichtet die Zeitung weiter.

Landwirtschaftsminister Lindemann habe sich, so die NWZ am 2. März 2011, öffentlich zur Finanzierung geäußert und hält es sogar für möglich, dass sich der Bund eventuell an den Investitionskosten beteiligen würde.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchem Umfang hat sie dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion oder gegenüber anderen Personen Zusagen gemacht oder in Aussicht gestellt, die Kosten für Maßnahmen zu übernehmen, welche die Zuwässerung von salzarmem Tränkewasser aus der Weser in der nördlichen und mittleren Wesermarsch für die nächsten 50 bis 60 Jahre sicherstellen?

2. Wie rechtfertigt die Landesregierung rechtlich und sachlich, dass in diesem Fall die Folgekosten eines Eingriffs, die Versalzung des Graben- und Kanalsystems in der nördlichen und mittleren Wesermarsch durch die erneute Vertiefung der Fahrrinne der Weser, nicht vom Verursacher, in diesem Fall der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, getragen werden sollen, sondern die Beseitigung der Folgen zulasten des niedersächsischen Landeshaushalts erfolgen soll?

3. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass solche Finanzzusagen - so sie denn tatsächlich erfolgt sind - auch eingehalten werden, vor dem Hintergrund, dass die Menschen in der Region wissen, dass schon einmal eine ähnliche Zusage trotz eines einstimmigen Landtagsbeschlusses von 1997 nicht eingehalten wurde und das Land keine Maßnahmen finanziert hat, um den als Folge einer Vertiefung der Weser immer mehr verschlickenden Fedderwarder Priel offenzuhalten?

Durch die Anpassungsmaßnahmen an der Weser verschiebt sich die Brackwassergrenze im Bereich von Brake nach Süden. Hierdurch ist eine Erhöhung des Salzgehaltes im Tränkewasser zu besorgen. Landwirte und Verbände verweisen auf eigene Messergebnisse aus den Gräben mit Salzgehalten zwischen 7 und 10 g pro Liter in der Spitze. Nach ihrer Ansicht resultieren die hohen Salzgehalte aus den Ausbaumaßnahmen (Vertiefun- gen) der Weser aus den zurückliegenden Jahrzehnten. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) hat im Rahmen der Beweissicherungsmaßnahmen festgestellt, dass die hohen Salzgehalte nicht nur aus Vertiefungen der letzten Jahrzehnte resultieren; sie weist u. a. auf eigene Messergebnisse hin und auf andere Einflussfaktoren.

Durch die jetzt geplante Weseranpassung kann sich laut einem Gutachten, das von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) in Auftrag gegeben wurde, eine weitere Erhöhung von maximal 0,5 g/l Wasser an den Einlassstellen der Grabensysteme in der Wesermarsch ergeben. Diese Erhöhung soll durch Kompensationsmaßnahmen, die von der WSV verpflichtend durchgeführt werden müssen, ausgeglichen werden. Die

Kosten hierfür liegen laut Aussage der WSV zwischen 1,5 bis 2,0 Millionen Euro.

Von den Landwirten und Verbänden in der Wesermarsch wurde jetzt der „Generalplan“ zur Umgestaltung des Gewässersystems in der Wesermarsch in die Diskussion gebracht. Ziel dieser sehr weitgehenden Umgestaltungsmaßnahmen ist, mit Verlegung des Einspeisepunktes südlich von Brake einen salzärmeren Wasserzulauf in das Grabensystem der Wesermarsch zu schaffen. Parallel soll mit einer Entflechtung von Zu- und Entwässerung durch teilweise Verlegung der Entwässerung in den Jadebusen die Betriebssicherheit der Zuwässerung erhöht werden. Der Vorteil dieser Lösung wäre, dass hierbei Süßwasser aus dem Bereich der Weser entnommen würde, das auch langfristig keine erhöhten Salzgehalte erwarten lässt. Zurzeit gibt es keine konkrete Angabe der Kosten für den „Generalplan“. Erste vage Schätzungen gehen von potenziellen Kosten von bis zu 50 Millionen Euro aus. Zurzeit werden Gespräche zwischen Vertretern der Landwirtschaft, der Verbände, der Stadt Bremen, der WSV und dem Land über Möglichkeiten einer Finanzierung geführt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es gibt bisher keine Zusagen, Kosten für die angesprochenen Maßnahmen zu übernehmen.

Zu 2: Entfällt, da - wie zu 1. ausgeführt - entsprechende Zusagen bislang nicht gemacht wurden. Unabhängig davon laufen Gespräche auch mit dem Bund über Möglichkeiten einer Finanzierung (siehe Vorbemerkung).

Zu 3: Da keine Zusagen erfolgten, kann die Frage derzeit nicht beantwortet werden.

Anlage 21

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 23 der Abg. Ina Korter und Christian Meyer (GRÜNE)

Verzögerung bei der Antragsgenehmigung für eine IGS in Hameln - Wie viel Zeit gibt die Landesregierung einer Kommune für die Errichtung einer neuen Schule?

Nachdem eine Elternbefragung im Oktober in Hameln ein sehr hohes Interesse der Eltern an einer Integrierten Gesamtschule ergeben hat (zwischen 248 und 278 Interessensbekundun- gen pro Jahrgang) , hat der Rat der Stadt Hameln am 8. Dezember 2010 einen Antrag auf Errichtung einer fünfzügigen IGS beschlossen

und umgehend an die Landesschulbehörde gestellt. Ziel ist, bereits im Sommer 2011 die ersten Schülerinnen und Schüler in diese Schule aufnehmen zu können. In Hameln wird dringend auf die Genehmigung dieses Antrages gewartet, um eine Planungsgruppe einrichten und die Gründung der Schule vorbereiten zu können. Trotz wiederholter Zusagen einer baldigen Entscheidung liegt jedoch bis heute kein Bescheid durch die Schulbehörden vor. Vor Ort ist man, wie auch in anderen Fällen beantragter Integrierter Gesamtschulen, verwundert, warum die Genehmigung für eine fünfzügige IGS mit deutlich nachgewiesenen Schülerzahlen derart lange dauert, während doch zugleich die Landesregierung bei der Genehmigung von neuen Oberschulen signalisiert hat, selbst bei einer Antragstellung für eine Oberschule bis zum 31. Mai 2011 könne bereits am 1. August 2011 Jahres mit dieser neuen Schule begonnen werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Bis wann wird die Stadt Hameln einen Bescheid über ihren Antrag zur Genehmigung der IGS erhalten, und wie erklärt die Landesregierung die Verzögerung bei der Entscheidung?

2. Wird die Landesregierung der IGS Hameln ermöglichen, ihren Betrieb bereits zum Schuljahr 2011/2012 aufzunehmen?

3. Wie viel Zeit benötigt nach den bisherigen Erfahrungen eine Planungsgruppe für die notwendigen Vorbereitungen zur Neugründung einer Schule, und wie will die Landesregierung dafür sorgen, dass der Planungsgruppe der IGS Hameln diese notwendige Zeit zur Verfügung steht?

Die Stadt Hameln hat mit Bericht an die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) vom 1. Dezember 2010, dort eingegangen am 3. Dezember 2010, „unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Hameln am 8. Dezember 2010“ die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule in Hameln zum 1. August 2011 beantragt. Außerdem begehrt die Stadt von der NLSchB die Erteilung einer Genehmigung für die Aufhebung der Sertürner-Realschule einschließlich der Außenstelle im Haus Mileva. In ihrem Antrag hat die Stadt Hameln darauf hingewiesen, dass - sollten die Maßnahmen nicht zum 1. August 2011 umzusetzen sein - die Maßnahmen dann zum 1. August 2012 greifen sollen.

Mit Bericht vom 9. Dezember 2011, bei der NLSchB eingegangen am 13. Dezember 2010, hat die Stadt Hameln mitgeteilt, dass der Rat der Stadt die Errichtung der IGS nunmehr beschlossen hat und der o. a. Vorbehalt damit aufgelöst ist.

Der Hamelner Stadtelternrat hat sich mit Schreiben vom 12. Januar 2011 zu den Maßnahmen geäußert. Wegen der Aufhebung der Sertürner-Realschule und der dadurch berührten Schüler- und Elternrechte wurde der Schulelternrat der Realschule angehört; dieser hat unter dem 17. Januar 2010 eine Stellungnahme abgegeben. Auch dem Landkreis Hameln wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiterhin musste sodann von der NLSchB der Schulbezirkspersonalrat unter Einhaltung der gesetzlichen Frist beteiligt werden. Daneben wurden weitere Stellungnahmen zu den beabsichtigten Maßnahmen bewertet.